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title: "Grossratsbeschluss betreffend 1. Gewährung eines Staatsbeitrages an die Um- und Neubauten der ersten Bauetappe des Claraspitals, 2. Übernahme einer Bürgschaft für die von der St. Claraspital AG zu beschaffende I. Hypothek, 3. Projektierungskredit für die zweite Bauetappe des Claraspitals"
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# Grossratsbeschluss betreffend 1. Gewährung eines Staatsbeitrages an die Um- und Neubauten der ersten Bauetappe des Claraspitals, 2. Übernahme einer Bürgschaft für die von der St. Claraspital AG zu beschaffende I. Hypothek, 3. Projektierungskredit für die zweite Bauetappe des Claraspitals

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Claraspital: GRB 332.640
Grossratsbeschluss betreffend 1. Gewährung eines Staatsbeitrages an die
Um- und Neubauten der ersten Bauetappe des Claraspitals, 2. Übernahme
einer Bürgschaft für die von der St. Claraspital AG zu beschaffende I.
Hypothek, 3. Projektierungskredit für die zweite Bauetappe des
Claraspitals
Vom 17. Juni 1971 (Stand 17. Juni 1971)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst auf Antrag des Regierungsrates:
1. An die Kosten der Um- und Neubauten der ersten Bauetappe 1) des Claraspitals wird gewährt:
– ein Staatsbeitrag von Fr. 4'210'310.– (20% der Baukosten) als Subvention, als Sicherungshypothek im 3. Rang eingetragen, über 50 Jahre vom Staat kostenlos zu amortisieren;
– eine Hypothek von Fr. 4'210'310.– (20% der Baukosten) im 2. Rang, verzinslich zu 3¼%, amortisierbar linear mit 2% p. a.
2. Der Staat beteiligt sich mit 1/6 an der I. Hypothek von maximal 60% der Bausumme.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die I. Hypothek von maximal 60% der Bausumme zu ver -
bürgen.
4. An die Projektierungskosten der zweiten Bauetappe wird ein Kredit von Fr. 1'240'000.– gewährt,
der an die allenfalls später erfolgende Subventionierung dieser Etappe anzurechnen ist.
5. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter der Bedingung, dass das Claraspital bereit ist,
– an der Lehre und Forschung der Universität Basel mitzuwirken,
– sich an der Versorgung des geplanten staatlichen Chronischkrankenhauses im Rahmen seiner
Möglichkeiten zu beteiligen,
– die Finanz- und Betriebskostenrechnung nach den vom Kanton erlassenen generellen bzw. im
Privatspitälerabkommen vorgesehenen Richtlinien zu führen,
– in Zeiten von Bettenmangel in erster Linie Einwohner des Kantons Basel-Stadt und in zweiter Linie Einwohner aus Gebieten, die sich an den baselstädtischen Spitallasten beteiligen, aufzunehmen,
– dass ein vom Regierungsrat ernannter staatlicher Delegierter der Baukommission angehört.
6. Der Staatsbeitrag und die Kredite erhöhen sich um die ausgewiesene Teuerung und verringern
sich um allfällige Beiträge aufgrund der Bundesgesetzgebung.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Betreffend zweite Bauetappe siehe GRB vom 19. 3. 1981 (KtBl 1981 I S. 369).
Claraspital: GRB 332.640
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1971 17.06.1971 Erlass Erstfassung KB 19.06.1971
Claraspital: GRB 332.640
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1971 17.06.1971 Erstfassung KB 19.06.1971
