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title: "Verpachtungsreglement Stiftung Pachtgemeinschaft"
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# Verpachtungsreglement Stiftung Pachtgemeinschaft

## Art. 1 {#art_1}

I Pachtzinsbemessung....
Art. 1 I Pachtzinsreduktion
Arl. 20 Pachtzinsabrechnung
4rt.21 Pachtdauer

## Art. 2 Att. 22 An meldeverfa h ren {#art_2}

Pachtvertrag ................
Art. 24 Flächenrückgabe
Art. 25 Pachtauflösung ..... .... .... . .. .. . . .. ... i ... . .. .
Art. 26 Übertragung des Pachtvertrages......
4r1.27 Rückgabe und Haftung
Art. 28 Kontrolle und Reglementsanpassung
Art. 29 lnkrafttreten
Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Stiftung Pachtgemeinschaft Schaan (im Folgenden Pachtgemeinschaft) sowie gemäss Punkt 3.4 des Organisationsreglements erlässt der Stiftungsrat
mit Genehmigung deJ Gemeinderates der Gemeinde Schaan nachfolgende Bestimmungen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf vezichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Zweck
Dieses Reglement regelt im Hinblick auf eine Verbesserung der Produktionsgrundlagen mittels
Arrondierung die Übernahme, die Weiterverpachtung sowie die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens der von der Pachtgemeinschaft verwalteten
Grundstücke. Wo nicht anders vermerkt, gelten die Bestimmungen gleichermassen für
Gemeindeboden und Privatboden.
p{ft.2
Definitionen
1) Voll.. Hauot- und benerwerbsbetrieb: Landwirtschaftsbetrieb, der gemäss
Landwirtschaft licher Begriffs- und Anerkenn ungsverord nung (LR I 1 0. 020) als
beitragsberechtigt anerkannt ist.
2) Privat rsonen: Private Nutzer landwirtschaftlicher Nutzflächen mit Wohnsitz in Schaan,
4)
jedoch ohne staatliche Betriebsanerkennung. ln diese Kategorie fallen Hobbylandwide,
Eigenversorger und Vereine sowie gewerbliche Nutzer.
Landwirtschaftliche Nutzunq: Bewirtschaftung und Nutzung von Boden zur Produktion von
Nahrungs- und Futtermitteln sowie zur Produktion von pflanzlichen Rohstoffen zur
Energ ieherstellun g (vgl. Landwirtschaftsgesetz, LR I 1 0. 0).
ökolooischer Leistunosnachweis (ÖLN): Gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart gemäss
Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0).
Bioloqischer Landbau : Gesamtbetriebliche Bewi rtschaftu ngsart gemäss
Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0).
3)
5)
6) A-Boden: Ackerfähiger Boden mit Eignungsklasse 1 bis 6, der sich - unter Berücksichtigung des Grundwassereinflusses - gut für die Produktion von Gemüse- und Ackerkulturen eignet.
7) B-Boden: Für Grünlandnutzung geeigneter Misch- und Moorboden der Eignungsklassen 7
und L Eine regelmässige ackerbauliche Nutzungseignung ist insbesondere aufgrund des
Wasserhaushaltes (Vernässung) nicht gegeben.
8) C.Boden: Ausschliesslich für Grünlandnutzung geeigneter Misch- und Moorboden der
Eignungsklassen 7 und 8. Zum Schutz der hoch liegenden Torfhorizonte darf der Boden
nicht bearbeitet werden.
9) Grenzertraqsboden: Flächen mit Bewirtschaftungserschwernissen, bei welchen der
effektive Bewirtschaftungsaufiruand den zu enruartenden Ertrag übersteigt. Es sind dies
insbesondere Flächen in Bauzonen, Kleinpazellen, unförmige Parzellen, Parzellen in
Hanglagen oder Flächen mit speziellen Bewirtschaftungsanforderungen. A-, B- oder C-
Böden können als Grenzeftragsböden eingestuft werden, falls deren Bewirtschaftung
besonders aufiruändig oder der Ertrag gering ist.
10) Stiftunqsperimeter: Der Stiftungsperimeter umfasst sämtliche Flächen (öffentliches und
privates Eigentum), welche durch die Pachtgemeinschaft venrualtet und verpachtet
werden.
11) Pachtvertraq. Für sämtliche Ftächen im Stiftungsperimeter existieren zwei Pachtverträge:
einerseits zwischen Bodeneigentümer und Pachtgemeinschaft, andererseits zwischen
Pachtgemeinschaft und Pächter. Die Pachtverlräge werden auf der Grundlage des
Verpachtun gsreglements abgeschlossen.
12) Treuhänderische Venrualtuno und Verpachtuno. Der Bodeneigentümer verpachtet seine
Flächen gemäss Pachtyertrag an die Pachtgemeinschaft. Die Pachtgemeinschaft verpachtet die Flächen an den Pächter weiter. Die Pachtgemeinschaft sorgt für die ordentliche Bewirtschaftung und für die rechtzeitige Auszahlung des Pachtzinses.
13) Pächter: Landwirtschaftsbetrieb gemäss Zift. 1 resp. Nutzer von landwirtschaftlichen
Nutzflächen gemäss Zitf .2, welche über einen Pachtvertrag mit der Pachtgemeinschaft
verfügen.
14) Hofoarzelle: Parzelle, auf welcher das Betriebszentrum des durch den Pächter geführten
Landwirtschaftsbetriebes steht (vgl. Landwirtschaftsgesetz, LR g1 0.0).
15) lnfrastrukturen: Der Begriff lnfrastrukturen umfasst Drainagen und Feldwege. Unter den
Begriff Drainagen fallen Kontrollschächte, Sammelleitungen und Saugerleitungen.
16) Schutzzone S 2: Flächen in der Grundwasserschutzzone S 2 (Engere Schutzzone) (vgl.
Gewässerschutzgesetz, LR 814.20, und Gewässerschutzverordnung, LR 814.201). Die
zulässige Bewirtschaftung richtet sich gemäss den gese2lichen Bestimmungen.
17) Schutzzone S 3: Flächen in der Grundwasserschulzzone S 3 (Weitere Schutzzone) (vgl
Gewässerschutzgesetz, LR 814.20, und Gewässerschutzverordnung, LR 814.201). Die
zulässige Bewirtschaftung richtet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

## Art. 3 II, VERWALTUNG {#art_3}

Rechte und Pflichten der Bodeneigentümer
1) Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbarem Boden können diesen der Pachtgemeinschaft zur treuhänderischen Verwaltung und Verpachtung übergeben. Die Bedingungen
für die Verwaltung werden vertraglich geregelt.
2) Der Bodeneigentümer hat Anspruch auf
a) einen angemessenen Pachtzins gemäss den vertraglichen Bestimmungen;
:i iltil'"lilt'r"i H: ltttl$ff'ä[.''"i,1l^ä 3ä, n
"" E is e ntu ms, woz u i n sbeso n d e re d er
Name des Pächters und Pächterwechsel, die Laufzeit des Pachtvertrags zwischen
der Pachtgemeinschaft und dem Pächter, die Form der Bewirtschaftung und
Anderungen an der Bewirtschaftungsform gehören (nicht abschliessende
Aufzählung).
3) Der Bodeneigentümer kann folgende Auflagen an die Verwaltung und Nutzung seines
Eigentums stellen:
a) die Zuteilung seines Eigentums an einen bestimmten Pächter;
b) der Ausschluss von Pächtern bei der Zutqilung seines Eigentums;
c) besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung;
d) Reduktion des Pachtzinsanspruches.
4) Der Bodeneigentümer kann die Verwaltung und Verpachtung des Eigentums durch die
Pachtgemeinschaft gemäss Art. 25 kündigen.

## Art. 4 {#art_4}

Rechte und Pflichten der Pächter
1) Der Pächter bringt alle in seinem Eigentum befindenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
in der Landwirtschaftszone und im übrigen Gemeindegebiet, die auf Schaaner Hoheitsgebiet liegen, in die Pachtgemeinschaft ein. Davon ausgenommen ist die Hofpazelle.
2) Der Pächter sichert der Pachtgemeinschaft zu, dass alle im Eigentum seines Ehe- oder
Konkubinatspartners und seiner Venruandten in gerader Linie im ersten Grad befindenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Landwirlschaftszone und im übrigen
Gemeindegebiet, die auf Schaaner Hoheitsgebiet liegen, in die Pachtgemeinschaft
eingebracht werden. Bei einem Verstoss gegen diese Zusicherung kann die
Pachtgemeinschaft bei der Bodenzuteilung nach den Art. 6 ff. eine.Reduktion der
Pachtfläche im Ausmass der reglementwidrig nicht eingebrachten Flächen vornehmen.
3) Der Pächter kann die von ihm gemäss Zi'lf . 1 eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen selbst bewifischaften oder im Sinne einer Verbesserung der Arrondierung andere
N utzfl ächen bewirtschaften.
4) lm Fall einer Selbstbewirtschaftung der im Eigentum des Pächters befindenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden weder der PachEins noch der Administrationsbeitrag in
Rechnung gestellt.
5) Der Pächter empfiehlt Bodeneigentümern, welche ihm landwirtschaftlich nutzbaren Boden
direkt verpachten, diesen in die Pachtgemeinschaft einzubringen.
6) Wird einem Pächter eine Parzelle von einem Bodeneigentümer zur Pacht angeboten, so
verpflichtet er sich, die Pachtgemeinschaft umgehend zu informieren.
7') Der Pächter sichert der Pachtgemeinschaft zu, dass er keine Bodeneigentümer von der
Pachtgemeinschaft abwirbt.
8) Kauft ein Pächter Boden, welcher vom bisherigen Bodeneigentümer vor dem Kaufdatum
in die Pachtgemeinschaft eingebracht wurde und bereits einem anderen Pächter zugeteilt
war, hat der Käufer das Recht, die neuennrorbene Fläche oder eine gleichwertige Ersatzfläche zu nutzen, wobei dem bisherigen Pächter eine angemessene übergangszeit zu
gewähren ist. Die Zuteilung erfolgt nach dem Grundsatz der bestmöglichen Bereitstellung
von Bewirtschaftungseinheiten (Arrondierung), hat innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen
und ist jeweils ab dem darauffolgenden Jahresbeginn (1. Januar) gültig (vgl. Art.6,7 und
10).
9) Zur Deckung der allgemeinen Unkosten hat der Pächter jährlich einen Administrationsbeitrag für die von ihm gepachteten Flächen zu entrichten. Die Höhe dieses Betrages wird
vom Stiftungsrat der Pachtgemeinschaft festgelegt, jährlich überprüft und zusammen mit
der Pachtzinsabrechnung in Rechnung gestellt
10) Der Pächter sorgt für eine ordentliche Nutzung und Pflege der von der Pachtgemeinschaft
verpachteten Flächen gemäss Abschnitt lV. Nutzungsbestimmungen.

## Art. 5 {#art_5}

Rechte und Pflichten der Pachtgemeinschaft
ln Zusammenhang mit der Verwaltung und Weiterverpachtung hat die Pachtgemeinschaft
folgende unübertragbaren und unentziehbaren Rechte und Pflichten, die im Organisationsreglement näher umschrieben sind:
a) Erlass von Durchführungsreglementen;
b) Übenruachung der Umsetzung der Durchführungsreglemente;
c) Zuteilung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens an Pächter;
d) Arrondierung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens zu grösseren Nutzungseinheiten;
e) Beschlussfassung über die Bodenzuteilung und Arrondierung;
f) Festlegung der Pachtzinsen und des Administrationsbeitrages.

## Art. 6 III. BODENZUTEILUNG {#art_6}

Bezugsberechtigte
1) Staatlich anerkannte Landwirtschaftsbetriebe im Voll-, Haupt- und Nebenenruerb können
bei der Pachtgemeinschaft die Zuteilung von Landwirtschaftsboden beantragen. Der
Stiftungsrat entscheidet abschliessend über die Bezugsberechtigung. ln begründeten
Fällen überprüft er die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen.
2) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe mit Standort in der Gemeinde Schaan werden
bevorzugt behandelt. Das gilt ebenso für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe mit Standort
ausserhalb des Schaaner Gemeindegebietes, welche in angrenzenden Gemeinden liegen
und von Bürgern der Gemeinde Schaan bewirtschaftet werden'
3) Privatpersonen haben keinen fixen Anspruch auf die Zuteilung von Landwirtschaftsboden.
Der Stiftungsrat entscheidet im Einzelfall über eine Zuteilung.
4) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, sind nicht einzeln bezugsberechtigt.
Art. 7
Zuteilungsgrundsätze
1) Bei der Zuteilung von Boden gelten folgende Grundsätze:
a) Ausqleich Guthaben aus Flächenkauf Pächter (vgl. Art. 4 Zitf . 8): Falls einem Pächter
nach einem Flächenkauf nicht die gesamte Fläche zugeteilt werden kann, wird dieses
Guthaben eingelöst.
b) Kompensation von Flächenverlusten: Wenn einem Pächter Pachtflächen innerhalb
des Stiftungsperimeters durch Nutzungsänderung verloren gehen, werden diese
unter Berücksichtigung der übrigen Zuteilungsgrundsätze gemäss Ziff. 1 sowie
gemäss Art. 8 durch freiwerdende Flächen ärsetzt (vgl. auch Art. 1O Ziff.3).
c) Ausqleich Guthaben aus Auflaoen Bodeneiqentümer (vgl. Art. 3 Zitf . 3): Wenn
einem Pächter bisher nicht sämtliche Fläche gemäss Auflage der
Bodeneigentümer zugeteilt werden konnte, wird dieses Guthaben eingelöst.
d) Arrondierunq: Sofern die Bestimmungen in Zitf . 1 Bst. a bis c vollständig erfüllt
sind, erfolgt die Zuteilung so, dass die Bewirtschaftungseinheiten bestmöglich
vergrössert werden (Arrond ierung).
2) Die Pachtgemeinschaft führt ein Flächenmonitoring über die Zuteilung gemäss Zitt. 1.
Art.8
Zuteilung Gemeindeboden
1) Die Zuteilung des Gemeindebodens erfolgt innerhalb einer Betriebskategorie im
Grundsatz und nach Möglichkeit gleichberechtigt unter den ansuchenden Pächtern nach
angemessener Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 7 Zitt.l und unter
Berücksichtigung der Flächenzuteilung bei der letzten Bodenverpachtung.
2) Eine Differenzierung ist wie folgt zulässig:
a) Voll- und Hauptenverbsbetriebe werden gegenüber Nebenennrerbsbetrieben
und Privatpersonen bevorzugt behandelt;
b) Pächter mit gesicherter Betriebsnachfolge können bevorzugt behandelt werden;
c) Zum Vergleich der unterschiedlichen Bodenqualitäten können die Pachtflächen wie
folgt gewichtet werden:
- A-Boden:1;
- B- und C-Boden: 1.3;
- Grenzertragsboden: Umrechnungsfaktor wird im Einzelfall festgelegt.
Dieser beträgt i.d.R. für GE1-Böden 2.0 und für GE2-Böden 0.
3) Bei der Zuteilung des Gemeindebodens gelten folgende Grundsätze:
a) Voll- und Hauptenruerbsbetriebe. Den Betrieben wird gesamthaft mindestens 85 %
der Fläche zugeteilt.
b) Nebeneruverbsbetriebe. Den Betrieben wird gesamthaft maximal 10 % der Fläche
zugeteilt.
c) Privatpersongn. Privatpersonen wird gesamthaft maximal 5 % der Fläche zugeteilt.
4) Grenzertragsboden wird bei der Berechnung der Maximal- bzw. Mindestfläche nicht
berücksichtigt.
5) lm Sinn der Arrondierung kann ein Abtausch von Gemeindeboden mit Privatboden
sinnvoll sein. Die Pachtgemeinschaft führt ein Flächenmonitoring, welches die Zuteilung
an Gemeindeboden sowie allfällige Abtausche im Sinn der Arrondierung dokumentiert.
Dieses Monitoring dient als Entscheidungsgrundlage für spätere Zuteilungen.
6) Bei voller Ausschöpfung der an Voll- und Hauptenruerbsbetriebe zu verpachtenden
Flächen erfolgt die Zuteilung gemäss AtI.7 Zitf.1.
7) Wird von den Nebenenruerbsbetrieben und Privatpersonen die vorgesehene maximale
Pachtfläche nicht beansprucht, wird die restliche Fläche gemäss Ar1.7 Zitt. 1 den Voll-
und Haupterwerbsbetrieben zugeteilt.
Art.9
Zuteilung Privatboden
Die Zuteilung des Privatbodens erfolgt gemäss Art. 3, 6, 7 und 10.
Art. 10
Zuteilung neuer oder frei werdender Flächen
1) Als neu gilt eine Fläche, welche bisher nicht durch die Pachtgemeinschaft verwaltet
wurde. Für sie wird ein neuer Pachtvertrag mit dem Bodeneigentümer abgeschlossen.
2) Bei der Zuteilung neuer Flächen gelten folgende Grundsätze:
a) Flächen, welche bis zurVertragsunterzeichnung von Pächtern der Pachtgemeinschaft bewirtschaftet wurden, werden den bisherigen Bewirtschaftern zugeteilt
(Besitzstandswah ru n g).
b) Flächen, welche bis anhin nicht von Pächtern der Pachtgemeinschaft bewirtschaftet
wurden, werden in Rücksprache mit dem Bodeneigentümer dem bisherigen Bewirtschafter oder gemäss Art. 6 bis 9 neu zugeteilt.
I
3) Als freiwerdend gilt eine Fläche, über welche ein gültiger Pachtvertrag mit dem Bodeneigentümer besteht, der Pächter diese jedoch abtritt oder der Bodeneigentümer eine

## Art. 6 bis {#art_6bis}

9.

## Art. 11 {#art_11}

Altersregelung
1) Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Pächters, der einen Voll-, Haupt-
oder Nebenenrverbsbetrieb führt, gilt der Pachtvertrag per Ende des laufenden Jahres als
aufgelöst. Eine Weiterführung des Pachtvertrages über Pachtflächen von privaten
Bodeneigentümern ist möglich, sofern dies von den Bodeneigentümern gewünscht und
durch sie der Pachtgemeinschaft mitgeteilt wird. ln diesem Fallwird dem Pächter diese
Fläche oder ein Flächenäquivalent zugeteilt.
2) Drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters wird öin Pächter durch die
Pachtgemeinschaft schriftlich informiert, dass die Flächenzuteilung zu überprüfen ist.
Anschliessend findet ein Gespräch zur Klärung der Betriebsnachfolge oder der
Flächen rückgabe statt.
3) Für Grenzertragsboden kann der Stiftungsrat eine Ausnahme von der unter Ziff. 1
beschriebenen Regelung machen, wenn dieser nicht von Pächtern beansprucht wird, die
das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen in Art. 3 und Ar1.4.
4) Der Pächter kann bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine übergangslösung beantragen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass sein Betriebsnachfolger
die Ausbildung zum Landwirt begonnen hat und über die Anerkennung gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0) verfügt.
\ft.12
Überprüfung Zuteilung
Die Einhaltung der in Art. 6 bis 11 festgelegten Bestimmungen wird jährlich überprüft und die
Bodenzuteilung gegebenenfalls angepasst. Dies betrifft insbesondere die staatliche Betriebsanerkennung sowie die Altersregelung.

## Art. 13 IV. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN {#art_13}

Ordentliche Bewi rtschaft ung
1) Grundlage der Bodenbewirtschaftung ist die,,Gute landwirtschaftliche Praxis" gemäss
Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0).
2) Der Pächter sorgt für
a) die Erhaltung der standorttypischen Bodenfruchtbarkeit;
b) eine ordnungsgemässe, sorgfältige Nutzung und Pflege des pachtweise überlassenen Bodens;
c) die Erhaltung der dauernden Ertragsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch
sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung sowie
angepasste und verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung invasiver
Neophyten (vgl. v.a. Organismengesetz, LR 816.1 , und Erdmandelgrasverordnung,
LR 916.2a1);
d) eine schonende, den Boden- und Witterungsverhältnissen angepasste Nutzung.
Maschinen und Geräte sind so einzusetzen, dass Bodenverdichtungen und
Erosionen vermieden sbwie die lnfrastrukturen nicht beschädigt werden (vgl. Art. 14).
3) Die Bewirtschaftung des Bodens hat so zu erfolgen, dass die Verkehrssicherheit
gewährleistet ist.
Aft.14
Schadloshaltung von lnfrastruktu ren
1) Der Pächter ist für die Schadloshaltung der lnfrastrukturen im Bereich seiner Pachtflächen
verantwortlich. Er haftet für jeden Schaden, welcher nachweislich durch die Bewirtschaftung seiner Pachtflächen durch ihn oder durch von ihm beauftragte Dritte
(2. Bsp. Lohnunternehmer) verursacht wird.
2l Als Schäden gelten insbesondere
a) Beschädigung der Drainageleitungen durch tiefes Pflügen oder Grubbern;
b) Beschädigung von Kontrollschächten durch unsorgfältigen Maschineneinsatz;
c) Entfernen von Grenzsteinen durch unsorgfältigen Maschineneinsatz
(v.a. durch Pflügen oder Grubbern);
d) Vernässungen als Folge von Verdichtung durch unangepassten Maschineneinsatz
(v.a. bei nassen Witterungs- und Bodenverhältnissen);
e) Beschädigung der Feldstrassen durch unsorgfältiges Befahren (v.a.zu breite und zu
schwere Maschinen, zu schnelles Fahren) sowie Verbreiterung der Einlenker;
f) Behinderung der Entwässerung ,,über die Schulter!' als Folge einer Bodenbearbeitung
bis an den Wegrand sowie Erstellung von überhöhten Feldrändern;
g) Mangelhafte Strassenreinigung nach Verschmutzung infolge Wendemanöver und
Befahrung mit verschmutzten Maschinen.
3) Beschädigungen sind beim Werkmeister der Gemeinde Schaan zu melden.
Er entscheidet, ob
a) eine sofortige lnstandstellung ausgeführt und die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden;
b) der Verursacher zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird;
c) eine Klärung von Schaden und lnstandstellung anlässlich einer gemeinsamen
Feldbegehung zusammen mit dem Pächter und der Pachtgemeinschaft notwendig ist.
4) Der Werkbetrieb führt ein Schadensverzeichnis. Darin werden sämtliche Beschädigungen
an den lnfrastrukturen dokumentiert. Die Bauvenrualtung und die Pachtgemeinschaft
werden jährlich über das Schadensverzeichnis informiert. lm Fall wiederholter Schadensmeldungen (innerhalb eines Jahres), welche denselben Pächter betreffen, wird dieser
durch die Pachtgemeinschaft schriftlich venruarnt. Falls im folgenden Jahr erneut mehrere
Schadensmeldungen vorliegen, kann der Stiftungsrat eine Reduktion der Pachtfläche
beschliessen.
5) Der Stiftungsrat kann weiterführende Bestimmungen bezüglich Schadloshaltung der

## Art. 15 I nfrastru kturen erlassen {#art_15}

Bodenzustand bei Pachtende
1) Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden in gutem Zustand als Acker oder \Mese
abzutreten.
2) Beifestgestellter Fehlbewirtschaftung kann die Pachtgemeinschaft Regressansprüche
gegen den fehlbaren Pächter geltend machen.

## Art. 16 {#art_16}

Set bstbewi rtschaftu ng, U nterpacht und Fremdbewi rtschaft un g
1) Die Pachtgemeinschaft verpachtet den Boden ausschliesslich zur Selbstbewirtschaftung.
2) Die Selbstbewirtschaftung einer Pazelle und Kultur ist erfüllt, wenn
a) alle Arbeiten und Arbeitsgänge selbst ausgeführt werden (durch den Pächter
persönlich oder durch Familienmitglieder oder Angestellte des Pächters, unter
Einsatz der eigenen oder zugemieteter Maschinen) oder;
b) mind. 60 % oder 3 Arbeitsgänge sölbst ausgeführt werden. Die restlichen
Arbeitsgän ge können von Loh n unterneh mern ausgeführt werden.
3) Zugelassen im Sinne der Selbstbewirtschaftung sind folgende Formen der Bewirtschaftung:
a) Die Ausführung eines Arbeitsganges durch einen Dritten, wenn der Pächter zeitgleich
und aktiv mitarbeitet (Bsp. Pflanzung, Kartoffelernte);
b) Der Pächter arbeitet überbetrieblich mit einem anderen Pächter der Pachtgemeinschaft zusammen. Beide Pächter führen dabei einen oder mehrere identische
Arbeitsgänge auf den Pachtflächen beider Betriebe durch (im ldealfall flächengleich).
Die dadurch mehrfach ausgeführten Arbeitsgänge werden als einzelne, selbst ausgeführte Arbeitsgänge der betroffenen Kultur und Fläche angerechnet.
4) Weiter zugelassen sind folgende Nutzungsformen. Dabei sind Pächter der Pachtgemeinschaft zu bevorzugen. Nur wenn kein Vertragspartner der Pachtgemeinschaft für die Zusammenarbeit bereit ist, können Dritte beigezogen werden:
a) Einmalige oder jährlich wiederkehrende einmalige Nutzung einer Pachtfläche mit
einer maximalen Dauer von 2 Wochen (Bsp. Frühjahrs- oder Herbstweide). lm Falle
einer Kumulierung von verschiedenen Pachtflächen wird die Dauer mit 4 Wochen
b) Dauerhafte Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen oder Streuflächen
durch Dritte, sofern der Pächter nicht über die geeignete lnfrastruktur bzw.
Mechanisierung ver-fügt (Bsp. Gemüse- und Ackerbaubetriebe).
. c) Bodenabtausch zwischen zwei Pächtern mit einer maximalen Dauer von 1 Jahr zum
Zweck der Verbesserung der Fruchtfolge bzw. Einhaltung von Fruchtfolgebestimmungen.
5) Alle anderen Formen der Bewirtschaftung sind nicht zulässig.
6) Der Pächter erstattet der Pachtgemeinschaft jährlich bis 31. März schriftlich Bericht, ob er
die zugeteilten Flächen selbst bewirtschaftet. Die Pachtgemeinschaft stellt ein
Meldeformular zur Verfügung. Es gilt das Prinzip der Selbstdeklaration.
7) Der Stiftungsrat kann weitörführende Bestimmungen erlassen.
\ft.17
N ichtlandwi rtschaftl i che N utzu n g von Pachtf läc hen
1) Als nichtlandwirtschaftliche Nutzung gilt eine vorübergehende Bodenbeanspruchung einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche nicht der landwirtschaftlichen Produktion dient:
Dazu zählen insbeson dere
a) lnstallations- und Zwischenlagerflächen für Baustellen;
b) Baustellenzufahrten;
c) Veranstaltungen (private oder öffentliche Anlässe).
2) lm Fall einer vorübergehenden Nutzung bleiben die Pachtverträge mit den betroffenen
Bodeneigentümern und Pächtern bestehen. pie Bodeneigentümer erhalten den Pachtzins
gemäss Pachtvertrag ausbezahlt. Der Pächter muss für die Dauer der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung keinen Pachtzins bezahlen.
3) Bodeneigentümer und Pächter von Flächen, welche im Bereich des Stiftungsperimeters
für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen beansprucht werden sollen, haben die
Pachtgemeinschaft umgehend zu informieren.
4) Der Stiftungsrat legt für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Pachtflächen eine
Entschädigung fest. Diese wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Sie deckt den Pachtzinsausfall sowie den Aufiryand für die Koordination, die Überwachung, den Ertragsausfall
und die Abnahme der Wiederinstandstellung.
5) Der Ertragsausfallwird wie folgt festgelegt:
a) A-, B- und C-Böden: Einzelfallwird geprüft. Auf Futterbauflächen (Grünland) kann der
Verlust der Anzahl Nutzungsschnitte, auf ackerbaulich genutzten Flächen der
Kulturschaden entschädigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Nutzers.
b) GE-Böden: es wird keine Entschädigung ausbezahlt.
6) Die vorübergehend beanspruchten Flächen müssen nach erfolgter Nutzung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden (analog AtI.27 Ztff . 1). Allfällige lnstandstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Nutzers

## Art. 18 V. VERFAHREN {#art_18}

Pachtzinsbemessung
1) Der Stiftungsrat legt den Pachtzins sowie den Administrationsbeitrag (vgl. Art. 5) jährlich
fest.
2) Die Bemessung des Pachtzinses orientiert sich am Ertragswert (Bodenqualität, Nutzungsauflagen, Zonenzugehörigkeit) und an den markt- und regionstypischen Pachtpreisen.

## Art. 19 {#art_19}

Pachtzinsreduktion
1) Bodeneigentümer können Pachtzinsreduktionen gewähren (vgl. Art. 3 Zitf . 3 Bst. d).
Diese werden den Pächtern in unverändertem Umfang weitergegeben.
2) Für Gemeindeboden gelten die folgenden Pachtzinsreduktionen:
a) Ötlrt-getrieb 10 o/o;
b) Bio-Betrieb 30 o/o;
c) Für naturnahe Flächen und besonders schützenswerte Gebiete oder Elemente kann
die Gemeinde Bewirtschaflungsvorschriften erlassen. Der Pachtzins oder allfällige
Entschädig u n gen fü r Meh raufiruendu ngen werden im Einzelfall festgelegt.
3) Für Pachtflächen in den Schutzzonen S 2 und S 3 werden die Pachtzinsen wie folgt
festgelegt:
a) Schutzzone S 2: Pachtzins analog C-Boden;
b) Schutzzone S 3: Pachtzins analog B-Boden.

## Art. 20 {#art_20}

Pachtzinsabrechnung
1) Der Pächter erhält die Pachtzinsabrechnung einmal jährlich bis spätestens 15. Oktober
zugestellt.
2) Der Pächter hat den Pachtzins bis spätestens 15. November des laufenden Jahres zu
bezahlen. Nichteinzahlung der Pachtzinsen hat nach erfolgloser Mahnung die sofortige
Pachtauflösung zur Folge.
3) Der Bodeneigentümer erhält den Pachtzins einmaljährlich bis spätestens 30. November
automatisch ausbezahlt. Es wird keine Zahlungsanzeige zugestellt.
\rt.21
Pachtdauer
1) Für Boden innerhalb der Landwirtschaftszone und der Zone übriges Gemeindegebiet
. beträgt die Pachtdauer 10 Jahre.
2) Für Boden in den restlichen zonenwird keine pachtdauer festgelegt.

## Art. 22 {#art_22}

Anmeldeverfahren
Neue und um zusätzliche Fläche ansuchende Betriebe müssen ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Pachtgemeinschafi richten.
a) Voll-. Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe: bis spätestens Ende April des laufenden
Jahres;
b) Privatpersonen: bis spätestens Ende September des laufenden Jahres.

## Art. 23 {#art_23}

Pachtvertrag
Zwischen der Pachtgemeinschaft und dem Bodeneigentümer bzw. dem Pächter wird ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltet insbesondere
a) Pachtgegenstand;
b) Pachtdauer;
c) Erneuerung;
d) allfällige Auflagen des Bodeneigentümers;
e) Kündigung und Auflösung eines Pachtverhältnisses;
0 Bestimmung des Pachtzinses (inkl. allfällige Reduktion).
Att.24
Flächenrückgabe
1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Flächenübergabe von den Bodeneigentümern
an die Pachtgemeinschaft sowie von der Pachtgemeinschaft an die Pächter können in
Ergänzung zum Pachtvertrag die folgenden Dokumente ausgefertigt werden:
a) Übergabeprotokoll
b) Übernahmeprotokoll
c) Bestätigungsschreiben
2) Der Bodeneigentümer kann in Ergänzung zu Art. 3 Zitt. 3 ein Übergabeprotokoll zur Auflistung von Bewirtschaftungswünschen bzw. -auflagen erstellen (Selbstdeklaration des
Bodeneigentümers). Das Übergabeprotokoll muss durch den Bodeneigentümer und die
Pachtgemeinschaft untezeichnet werden. Die Überwachung der Umsetzung der Bewirtschaftungswünsche bzw. -auflagen obliegt der Pachtgemeinschaft'
3) Der Pächter bestätigt mit der Vertragsunterzeichnung den ,,einwandfreien Bodenzustand",
Der Pachtvertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass das Grundstück bei der
übergabe mängelfrei ist oder die vom Pächter binnen Monatsfrist schriftlich bekanntgegebenen Mängel (Auflistung auf einem Übernahmeprotokoll) von der Pachtgemeinschaft und dem Eigentümer anerkannt werden. Das Übernahmeprotokoll muss durch den
Pächter, die Pachtgemeinschaft undrden Bodeneigentümer untezeichnet werden.
Die Pachtgemeinschaft holt die Unterschrift des Bodeneigentümers ein. Werden die
bekanntgegebenen Mängel nicht anerkannt und findet keine Einigung statt, ist der Pachtvertag nichtig und das Grundstück fällt zur Weiterverpachtung an die Pachtgemeinschaft
zurück.
4) Bei Auflösung des Pachtvertrags mit dem Bodeneigentümer nimmt dieser eine Beurteilung des Pachtbodens auf Basis des Pachtvertrags. bzw. des Übergabe- und Übernahmeprotokolls vor und teilt das Beurteilungsergebnis der Pachtgemeinschaft schriftlich
mit. Der Bodeneigentümer bestätigt damit den ,,einwandfreien Bodenzustand" bzw. führt
die zu behebenden Mängel auf dem Übergabeprotokoll auf. Dieses muss durch den
Bodeneigentümer, die Pachtgemeinschaft und den Pächter untezeichnet werden.
Die Pachtgemeinschaft holt die Unterschrift des Pächters ein.
5) Allfällige Mängel sind durch den Pächter gemäss unterzeichnetem Übergabeprotokoll
gemäss Ziff. 4 zu beheben bzw. finanziell abzugelten. Die Überwachung der Umsetzung
obliegt der Pachtgemeinschaft .
6) Bei Auflösung des Pachtvertrages bzw. bei einem Besitzerwechsel kann der Pächter von
der Pachtgemeinschaft ein Bestätigungsschreiben zu seiner Entlastung verlangen.

## Art. 25 {#art_25}

Pachtauflösung
1) Der Pachtvertrag bzw. Einzelpazellen aus dem Pachtvertrag können unter Einhaltung
folgender Fristen gekündigt werden:
a) Pazellen ausserhalb der Bauzone (ins'besondere Landwirtschaftszone und übriges
Gemeindegebiet)
Kündigung ist nur auf Ende Jahr möglich.
- Kündigungsfrist: 6 Monate, d.h. KUnJigung muss bis spätestens 30. Juni des
laufenden Jahres vorliegen.
b) Parzellen in der Bauzone
Kündigung ist jedezeit möglich.
- Kündigungsfrist: 3 Monate.
2) Kündigungen müssen schriftlich eingereicht werden.
3) lm Fallvon Handänderungen wird der Pachtvertrag mit Bodeneigentümer und Pächter
automatisch aufgelöst.
4) Die Vertragsauflösung zwischen dem Bodeneigentümer und der Pachtgemeinschaft führt
zur automatischen Auflösung des Pachtvertrages mit dem pächtör.

## Art. 26 {#art_26}

Übertragung des Pachtvertrages
1) Bei erblichem Übergang oder Übernahme eines Landwirtschaftsbetriebes durch einen
Nachfolger ist der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung der Pachtgemeinschaft auf den
Erbfolger bzw. Nachfolger unter Berücksichtigung der Art. 3 bis 10 übertragbar. Die
Pachtgemeinschaft kann die Zustimmung insbesondere venareigern, wenn die
Übertragung eine Umgehung von Bestimmungen dieses Reglements bewirkt (nicht
abschliessender Beispielfall). Der Pachtvertrag wird bei erblichem übergang in der Regel
vollständig übertragen.
Bei der Übernahme eines Landwirtschaftsbetriebes durch einen Dritten (nicht erblicher
Übergang) entscheidet der Stiftungsrat über den Umfang der zugeteilten Flächen.
2) Falls der Belriebsnachfolger wesentliche Anderungen am Betriebskonzept vornimmt, kann
der Stiftungsrat eine Anpassung des Pachtvertrages beschliessen.
Aft.27,
Rückgabe und Haftung
1) Bei Beendigung der Pacht ist der Boden vom Pächter in gleichem Zustand zurückzugeben, wie der Pächter den Pachtboden bei Pachtbeginn übernommen hat,
vorbehaltlich allfälliger Feststellungen und Abmachungen im Übernahmeprotokollgemäss
Att. 24. Der Nachweis hat mittels Übernahmeprotokoll zu erfolgen
2) Für Bodenverbesserungen, die aus der reglementskonformen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann der Pächter keinen Ersatz fordern. Meliorationen und Bodenverbesserungen sind nur entschädigungsberechtigt, wenn diese vorgängig mit der
Pachtgemeinschaft und dem Eigentümer abgestimmt wurden und eine schriftliche
Zustimmung vorliegt.
3) Für Bodenverschlechterungen, die bei reglementskonformer Bewirtschaftung hätten
vermieden werden können (Bewirtschaftungsschäden), hat der Pächter Ersatz zu leisten.
4) Bei festgestellter Fehlbewirtschaftung von Gemeindeboden ist der Gemeinderat auf
Antrag der Pachtgemeinschaft verpflichtet, Regressansprüche gbgen den fehlbaren
Pächter geltend zu machen.
5) Bei Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verursacher.
6) Für Schäden infolge höherer Gewalt besteht keine Haftung.
7) Der Bodeneigentümer hat allfällige Haftungsansprüche direkt beim Pächter bzw. beim
Verursacher geltend zu machen. AllfälligeÄnsprüche gegen den Pächter bzw. den
Verursacher werden zu diesem Zweck jeweils auf erstes Verlangen von der Pachtgemeinschaft an den Bodeneigentümer abgetreten.
8) Eine Geltendmachung von Schäden durch den Bodeneigentümer und/oder den Pächter
gegen die Pachtgemeinschaft wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere auch bei Befallvon Pachtflächen mit invasiven Neophyten wie z.B.
Erdmandelgras (nicht abschliessender Beispielfall).
9) Kann bei Festsetzung der Schadenshöhe keine Einigung erzielt werden, ist ein Fachexperte beizuziehen. lm Streitfall ist das FL Landgericht zuständig.

## Art. 28 {#art_28}

Kontrolle und Reglementsanpassung
1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements obliegt dem Stiftungsrat der Pachtgemeinschaft .
2) Bei wiederholten Verstössen gegen die Reglementsbestimmungen wird der Pächter von
der Pachtgemeinschaft schriftlich venruarnt. Nach nochmaligem Verstoss erfolgt eine
fristlose Kündigung der betreffenden Fläche oder des pachtvertrages.
3) Der Stiftungsrat kann vom Grundsalz der gleichberechtigten Zuteilung des
Gemeindebodens innerhalb einer Betriebskategorie (vgl. Art. 8 Abs. 1) Ausnahmen '
machen, wenn ein Pächter gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst.
4) Der Stiftungsrat kann Ausnahmen von den Reglementsbestimmungen genehmigen, wenn
die Anwendung der Vorschriften des Reglernents eine unzumutbare Härte bedeuten
würde. Schlichtungsstelle bei Uneinigkeiten in der Auslegung des Reglements ist die
Gemeindevorstehung.
5) Das Reglement wird durch den Stiftungsrat regelmässig (i.d.R. alle 5 Jahre) überprüft und
bei Bedarf angepasst. Vor jeder Anpassung wird der Landwirtschafiliche Fachrat angehört.

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafüreten
Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 03.10.2025 beschlossen und
vom Gemeinderat der Gemeinde Schaan an seiner Sitzung vom 05.1 1.2025, Trakt. Nr. 265,
genehmigt. Es tritt mit Unterzeichnung durch den Stiftungsrat in Kraft.
Schaan, 31.12.2025
r Stiftungsrat
Präsidentin
(
Fü
i
i
F
R Wachter, Vize-Präsident
