---
title: "Reglement über die Ausrichtung städtischer Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts"
id: f510b2dc-9a7b-4f23-b15a-4849c285982f
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "690.11"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547774
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f510b2dc-9a7b-4f23-b15a-4849c285982f
language: de
in_force_from: 2021-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/5927404
read_on: 2026-11-08
sha256: 2514ff7e5b0d2602e207d7c371711e41bb4e3d5e2306936e2ee8932b9ddc6ddf
provisions: 5
---

# Reglement über die Ausrichtung städtischer Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zum Bezug von städtischen Sonderbeiträgen an die Kosten des Musikunterrichts sowie
die Höhe der auszurichtenden Sonderbeiträge.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz der Gesuchstellung
1 Sonderbeiträge werden nur auf begründetes Gesuch der Anspruchsberechtigten oder ihrer Erziehungsberechtigten hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch um Ausrichtung von Sonderbeiträgen an die Kosten
des Musikunterrichts enthält mindestens folgende Angaben und die
dazugehörigen Unterlagen:
a. Angaben zum steuerpflichtigen Einkommen
b. Angaben zum steuerpflichtigen Vermögen
c. aktuellste Veranlagungsverfügung
d. Angaben zur Höhe der Semestergebühren
e. aktuellste Rechnung der Musikschule für die Semestergebühren
oder anderweitige Belege für die Kosten des Musikunterrichts
3 Dem Gesuch können weitere sachdienliche Unterlagen beigelegt
werden.
4 Die Gesuche sind schriftlich und spätestens bis zum Ende des betreffenden Semesters bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Städtische Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts 690.11

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Juli 2021) 2 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Der Bereich Kultur der Stadt Schaffhausen prüft die eingereichten
Gesuche auf deren Begründetheit und entscheidet über die Ausrichtung der Sonderbeiträge.
2 Ablehnende Entscheide erfolgen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
3 Der Bereich Kultur stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung
und macht sie auf geeignete Weise den Anspruchsberechtigten und
den Musikschulen zugänglich.

## Art. 4 {#art_4}

Höhe der Sonderbeiträge
1 Die Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts richten
sich nach dem anrechenbaren Einkommen der Erziehungsberechtigten anspruchsberechtigter Schülerinnen und Schüler.
2 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem
steuerpflichtigen Einkommen zuzüglich 10% des steuerpflichtigen
Vermögens.
3 Die Höhe der Sonderbeiträge ist gemäss nachfolgender Schwellenwerte abgestuft:
Anrechenbares Einkommen Höhe des Sonderbeitrages
bis 30'000 Franken 80% der Semestergebühren
30'001 bis 35'000 Franken 70% der Semestergebühren
35'001 bis 40'000 Franken 60% der Semestergebühren
40'001 bis 45'000 Franken 50% der Semestergebühren
45'001 bis 50'000 Franken 40% der Semestergebühren
50'001 bis 55'000 Franken 30% der Semestergebühren
55'001 bis 60'000 Franken 20% der Semestergebühren
60'001 bis 65'000 Franken 10% der Semestergebühren

## Art. 5 Über 65'000 Franken Kein Anspruch auf Sonderbeiträge {#art_5}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2021 in Kraft.
