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title: "Leistungsauftrag für das Forensische Institut Zürich (FOR)"
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# Leistungsauftrag für das Forensische Institut Zürich (FOR)

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551.6011
Leistungsauftrag für das
Forensische Institut Zürich (FOR)
Genehmigt vom Institutsrat am 7. Juni 2021
Beschlossen vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. Juli
2021 (RRB Nr. 789/2021) und vom Stadtrat der Stadt Zürich am
23. Juni 2021 (STRB Nr. 638/2021).
In Anwendung von § 4 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des
Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)1 erteilen der Regierungsrat und der Stadtrat von
Zürich folgenden Leistungsauftrag für die Periode vom 1. Januar
2022 bis zum 31. Dezember 2025:
1. Leistungsauftragsperiode
Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen dem
FOR für die Leistungsauftragsperiode 2022–2025 vorliegenden
Leistungsauftrag. Dieser legt insbesondere fest
a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich (vgl. Ziff. 2.1, Grundauftrag),
b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton
und die Stadt Zürich (vgl. Ziff. 2.2).
Weitere Aufgaben des Instituts und die entsprechende Verrechnung sind unter Ziff. 3 aufgeführt.
Als Richtschnur für die Erfüllung des Leistungsauftrags dient die
vom Institutsrat genehmigte Strategie FOR.
Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperiode geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können.
1 AS 551.600
2Leistungsauftrag für das
Forensische Institut Zürich (FOR)551.601
2. Aufgaben für Kantonspolizei und Stadtpolizei
Zürich sowie Verteilschlüssel
2.1 Aufgaben für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich
(Grundauftrag)
Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei
Zürich folgende Dienstleistungen:
a. spurenkundliche Tätigkeiten, unter anderem am Ereignisort, inkl. Ausrückdienst rund um die Uhr
b. Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Spuren
und Gegenstände (Asservate, Beweisgegenstände)
c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen
gemäss Strafprozessordnung2
d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und
Unfalltechnik
e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung, inkl. Unterrichtstätigkeiten an der Zürcher Polizeischule
(ZHPS)
f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung um sicherzustellen, dass das Institut seine Dienstleistungen als
kriminaltechnisch-wissenschaftliches Kompetenzzentrum
auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erbringen kann
2.2 Verteilschlüssel zwischen Kanton und Stadt Zürich
Der Schlüssel für die Kostenverteilung zwischen dem Kanton
und der Stadt Zürich für die Leistungen des Instituts aus dem
Grundauftrag zuhanden der Kantonspolizei und der Stadtpolizei
Zürich (Ziff. 2.1) in der Leistungsauftragsperiode 2022–2025 basiert gemäss § 34 der Vereinbarung FOR auf den Leistungsbezügen der Jahre 2017–2020 und beträgt:
Kanton Zürich: 2/3 (66.7 %), Stadt Zürich 1/3 (33.3 %).
2 vom 5. Oktober 2007, StPO, SR 312.0.
3Leistungsauftrag für das
Forensische Institut Zürich (FOR) 551.601
3. Weitere Aufgaben und Verrechnung
3.1 Das Institut erbringt folgende weitere Dienstleistungen:
a. Weitere Dienstleistungen für die Kantonspolizei und die
Stadtpolizei Zürich. Dabei kann es sich um einzelne Aufträge oder Projekte handeln oder um zusätzliche Dienstleistungen gemäss separaten Vereinbarungen zwischen
dem Institut und den Stammkorps.
b. Entschärfung (Unschädlichmachung) von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD) als einer von drei nationalen Entschärfungsstützpunkten, inkl. Leitung der nationalen Entschärferstützpunkte
c. Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes mit Chemiefachberatenden (Primärpikett) gemäss § 37 Verordnung über
den ABC-Schutz (ABCV, LS 528.1)
d. Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für
Behörden und Polizeikorps der Gemeinden des Kantons
Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone
und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für
weitere Dritte. Dabei kann es sich um einzelne Aufträge
oder Projekte handeln oder um zusätzliche Dienstleistungen gemäss separaten Vereinbarungen zwischen dem Institut und den einzelnen Auftraggebern.
Das Institut stellt sicher, dass die Bearbeitung von Aufgaben gemäss Ziff. 2 nicht zu Lasten der Kapazität für Aufträge gemäss
Ziff. 2.1 erfolgt. Es garantiert insbesondere die prioritäre Bearbeitung dringlicher Aufträge im Sinne von Ziff. 2.1 bei polizeilichen Ereignissen.
3.2 Verrechnungen
Die Leistungen unter Ziff. 3.1 werden den Leistungsbezügern in
Rechnung gestellt.
4. Berichterstattung
Die Geschäftsleitung FOR unterbreitet dem Institutsrat einen
Jahresbericht über die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Leistungsauftrags.
