---
title: "Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzoglich Badischen Regierung über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe"
id: f5273097-952d-4658-8246-62cae4ee9b21
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.132.136.1"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/793_807_783/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f5273097-952d-4658-8246-62cae4ee9b21
language: de
in_force_from: 1908-08-23
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/793_807_783/19080823/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-24-793_807_783-19080823-de-html-7.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 42d91e21b516f699b9d30a62e2093be1f6da9e14f8f03f4e99652c3a87047cfe
provisions: 5
---

# Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzoglich Badischen Regierung über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe

## Art. I {#art_I}

Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet abgetreten:
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6b, zwischen der badischen Gemarkung Weil und dem Basler Gemeindebann Kleinhüningen liegendes Gebiet, bestehend aus Teilen der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion B, Grundbuch Nr. 4084 (Badische Eisenbahnverwaltung) und Nr. 402 (Armengut Kleinhüningen) im Gesamtmasse von 39 a 47 m2. Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 16,17 m nördlich der jetzigen Grenzmarke 6, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der Bahneigentumsgrenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung ab, folgt dieser Eigentumsgrenze bis zu dem Punkte, wo sie mit der äussern, nördlichen Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser Wegkante in östlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Kante der Landstrasse Freiburg–Basel und zieht von diesem Punkte in gerader Linie quer über die Landstrasse nach Grenzmarke 6b der alten Grenze.
Dieser auf zur Zeit schweizerischem Gebiet liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

## Art. II {#art_II}

Von seiten Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- und Hoheitsgebiete abgetreten:
ein östlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6c bis Grenzmarke 8, zwischen den gedachten Markungen liegendes Gebiet, bestehend aus einem Teile des Grundstücks Lagerbuch Nr. 7939 der Gemarkung Weil (Otterbachgut) im Gesamtmass von 39 a 47 m2 . Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30,51 in südlich der jetzigen Grenzmarke 6c, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der östlichen Kante des nach dem Otterbachgut führenden Privatwegs, von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zu einem unweit der nordöstlichen Ecke des Ökonomiegebäudes des Otterbachgutes liegenden Punkte, der gleichzeitig in der Verlängerung der geraden Linie von der Grenzmarke 9 auf die Grenzmarke 8 liegt, und zwar in einer Entfernung von 146 m von der letztgenannten Grenzmarke; von dem so beschriebenen Punkte ab fällt die abgrenzende Linie mit der gedachten Verlängerungslinie zusammen, so dass sie bei Grenzmarke 8 wieder mit dem alten Grenzzug zusammentrifft.
Dieser auf zur Zeit badischem Gebiet liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

## Art. III {#art_III}

Das Eigentum an der mit dem in Artikel I beschriebenen Gebiete der badischen Hoheit zufallenden Strecke der Landstrasse Freiburg–Basel geht auf den Badischen Staat über. Dieser übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung dieser Strassenstrecke.

## Art. IV {#art_IV}

Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass auf dem der badischen Hoheit zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane festgesetzte Bauflucht für die Landstrasse Freiburg–Basel und den Neuhausweg, und insbesondere die darin vorgesehene Abbiegung an der Parzelle Nr. 402 eingehalten wird, solange dies im Interesse der schweizerischen Zollaufsicht geboten erscheint.
In der AS nicht veröffentlicht.

## Art. V {#art_V}

Dieser Vertrag tritt nach Erteilung der Ratifikation durch den Schweizerischen Bundesrat und durch Seine Königliche Hoheit den Grossherzog von Baden sowie nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs in Kraft.
