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title: "Verordnung der ZSO Thun plus (VZTp)"
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provisions: 13
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# Verordnung der ZSO Thun plus (VZTp)

## Art. 1 I. Grundsätze, Organisation {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt
Thun sowie der ZSO Thun plus im Zivilschutz.
2 Vorbehalten bleiben spezielle vertragliche Regelungen nach Art. 2
Abs. 2.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt Thun bildet mit anderen Gemeinden eine Zivilschutzorganisation (ZSO Thun plus) mit Sitz in Thun.
2 Der Gemeinderat regelt die entsprechende Zusammenarbeit mit angeschlossenen Gemeinden vertraglich.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die ZSO Thun plus ist primär für Katastrophen und Notlagen auszubilden und einzusetzen. Gliederung, Kommandostruktur und Bestand
richten sich nach dem Leistungsprofil und der Gefahrenkarte.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur,
b. den Schutz und die Rettung der Bevölkerung,
c. die Betreuung schutzsuchender Personen,
d. den Schutz der Kulturgüter,
e. die Unterstützung der Führungsorgane und der Partnerorganisationen,
f. die Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen,
g. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
1 Mit Revision vom 5.5.2021 (GRB Nr. 298, in Kraft seit 1.6.2021)
2 BSG 521.11
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 5.5.2021
Zweck und Geltungsbereich
Zivilschutzorganisation Thun plus
Aufgaben
2 521.11

## Art. 4 {#art_4}

Organe des Zivilschutzes und der ZSO plus sind:
a. der Gemeinderat,
b. das Kommando.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über sämtliche Tätigkeiten im Zivilschutz der Stadt Thun und der ZSO Thun plus aus.
2 Er ist zudem insbesondere zuständig für
a. die Genehmigung des Leistungsprofils der ZSO Thun plus,1
b. die Genehmigung von Gliederung, Kommandostrukturstruktur und Bestand,
c. …2
d. die Genehmigung des jährlichen Dienstplans,
e. das Aufgebot für Einsätze nach Art. 3, soweit sie nicht im jährlichen
Dienstplan enthalten sind,
f. die Genehmigung der Verzeichnisse über die Kulturgüter von lokaler
Bedeutung der Stadt Thun.
Art. 5a3
1 Das Kommando setzt sich wie folgt zusammen:
a. Zivilschutzkommandantin oder -kommandant,
b. Zivilschutzkommandantin StV oder -kommandant StV,
c. Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle,
d. Einsatzleiterinnen und -leiter,
e. Verbindungsoffizierinnen und -offiziere.
2 Das Kommando ist insbesondere zuständig für:
a. die Koordination der einzelnen Fachbereiche,
b. die Koordination von Einsätzen (Wiederholungskurse, Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, Katastrophen- und Nothilfeeinsätze und
Grossereignissen),
c. die Überwachung der Einhaltung des Leistungsprofils,
d. die Verbindung zu den Anschlussgemeinden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Dier Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant leitet
die ZSO Thun plus. Sie oder er ist verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft und die entsprechenden Ausbildungen. Einzelheiten regelt die Stellenbeschreibung.1
2 Im Ereignisfall gilt die Unterstellung gemäss Erlassen für Katastrophen
und Notlagen der Stadt Thun4.
3 Die Zivilschutzkommandantin oder der -kommandant ist zuständig für
1 Fassung vom 5.5.2021
2 Aufgehoben am 5.5.2021
3 Eingefügt am 5.5.2021
4 SSG 552.1 und 521.10
Organe
Gemeinderat
Kommando
Zivilschutzkommandantin oder
-kommandant
3 521.11

## Art. 7 die Ernennung, Beförderung und Entlassung des Milizkaders.1 {#art_7}

1 Die Geschäftsstelle Zivilschutz erledigt für die Stadt Thun und die ZSO
Thun plus alle administrativen Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes
und der Katastrophenorganisation. Dazu gehören insbesondere:
a. das Kontrollwesen in Zusammenarbeit mit den Einwohnerdiensten aller angeschlossenen Gemeinden,
b. der Entscheid über die Ausbildung und Einteilung der Angehörigen
des Zivilschutzes,
c. der Entscheid über Dienstaufgebote, Verschiebungen, Dispensationen und Urlaube nach Massgabe der Bedürfnisse und des Dienstplans,
d. die Vorbereitung und das Ausstellen der Aufgebote,
e. die Abrechnung von Zivilschutzeinsätzen,
f. …2
g. das Einreichen von Strafanzeigen,
h. die Schutzraumzuweisungsplanung für die Stadt Thun.
2 Verfügungen erlässt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit.
II. Spesenentschädigungen; Einsätze zugunsten der Gemeinschaft,

## Art. 8 Anlagewartung; Material, Geräte und Fahrzeuge {#art_8}

1 Zusätzlich zum Sold und der Erwerbsersatzentschädigung erhalten
Personen in den Milizfunktionen Einsatzleiterin und Einsatzleiter, Verbindungsoffizierin und -offizier, Chefin und Chef Fachbereich und deren
Stellvertretende eine Pauschale von Fr. 50.-- pro Diensttag.
2 Damit sind zusätzliche Aufwendungen für Absprachen ausserhalb des
Dienstplans, private Informatikmittel sowie Telefonspesen abgegolten.

## Art. 9 {#art_9}

1 Werden Verpflegung und Unterkunft nicht direkt zur Verfügung gestellt, erhalten die Dienstleistenden folgende Spesenentschädigungen:
a. Je Einsatztag im Gebiet der ZSO Thun plus eine Verpflegungspauschale von Fr. 18.--.
b. Je Einsatztag ausserhalb des Gebiets der ZSO Thun plus:
Frühstück Fr. 5.--
Mittagessen Fr. 18.--
Nachtessen Fr. 15.--
Zwischenverpflegung Fr. 5.--
2 Stellt die ZSO Thun plus keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung,
sind die effektiven Kosten, höchstens jedoch diejenigen eines
1 Eingefügt am 5.5.2021
2 Aufgehoben am 5.5.2021
3 Fassung vom 5.5.2021
Geschäftsstelle Zivilschutz
Kaderpauschale
Spesenentschädigungen
4 521.11
Mittelklassehotels zu vergüten.
3 Für die Reise vom Wohnort an den Einrückungsort und die Rückreise
vom Entlassungsort an den Wohnort werden die Reisekosten öffentlicher
Verkehrsmittel der 2. Klasse gegen Abgabe eines Belegs vergütet.1
4 Für die Benützung privater Motorfahrzeuge während einer Dienstleistung gilt Art. 9 der Spesenverordnung2.1

## Art. 10 {#art_10}

1 Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden von der
Zivilschutzkommandantin oder vom -kommandanten respektive der Zivilschutzkommandantin StV oder des -kommandanten StV gemäss den
kantonalen Vorgaben geprüft und den zuständigen Instanzen zur Bewilligung vorgelegt.1
2 …3
3 Für bewilligte Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft tragen die Gesuchstellenden sämtliche Kosten. Dazu gehören insbesondere die effektiven Kosten für Sold, Verpflegung, Unterkunft, medizinische Betreuung,
Material und Transporte. Nicht der ZSO Thun plus angeschlossenen Gemeinden wird zudem eine Verwaltungspauschale von Fr. 50.-- je abgerechneten Dienstleistende oder abgerechneten Dienstleistenden verrechnet.1
4 Gesuche um Reduktion oder Erlass der Kosten sind bei der Gemeinde
zu stellen, in welcher der Einsatz stattfindet.
5 Katastrophen und Notlagen sowie überörtliche Hilfe gehen einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in jedem Fall vor.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die ZSO Thun plus wartet alle subventionierten Anlagen in Thun und
den angeschlossenen Gemeinden und nimmt kleinere Reparaturen vor.
Die Anschlussgemeinden stellen selber beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern das Gesuch um Entrichtung
der Pauschalbeiträge an die Wartungskosten.1
2 Die Wartungskosten nach Abs. 1 werden den angeschlossenen Gemeinden mit den vertraglichen Jahresentschädigungen in Rechnung gestellt.
3 Grössere Wartungsarbeiten und Umbauten sind von den jeweiligen
Gemeinden vorzunehmen und zu finanzieren. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Entnahme aus dem Schutzraumersatzbeitragsfonds dieser Gemeinden.
4 Nichtsubventionierte Anlagen werden von den jeweiligen Eigentümergemeinden selber und auf eigene Rechnung gewartet.
1 Fassung vom 5.5.2021
2 SSG 153.361
3 Aufgehoben am 5.5.2021
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Wartungskosten
für Anlagen
5 521.11

## Art. 12 {#art_12}

1 Die ZSO Thun plus stellt den Einsatz von Material, Geräten und Fahrzeugen sowie defektes und verlorenes Material nach internen Ansätzen
den Gesuchstellenden in Rechnung.
2 Verbrauchsmaterial wird nach den effektiven Kosten weiterverrechnet.1

## Art. 13 III. Schlussbestimmungen {#art_13}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden das Reglement über die Aufgaben der
Zivilschutzorgane vom 16. September 1983 sowie der Gemeinderatsbeschluss Nr. 722 vom 18. November 2005 aufgehoben.
Thun, 17. Oktober 2013 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 Fassung vom 5.5.2021
Material, Geräte
und Fahrzeuge
Inkraftsetzung
