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title: "Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger"
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place: "Fribourg"
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provisions: 19
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# Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 In diesem Gesetz wird die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger,
die im Kanton Freiburg stationiert sind und die über Kontrollschilder im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr verfügen, geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Besteuerungsbefugnis
1 Der Staat erhebt eine Steuer auf den Fahrzeugen gemäss diesem Gesetz.
2 Er vergütet den Gemeinden netto 20 % der Steuereinnahmen nach Abzug
der Erhebungskosten. Diese Rückerstattung erfolgt an die Standortgemeinde
der Fahrzeuge.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörde
1 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt 1) (das Amt) hat den Auftrag,
die Steuer zu erheben.
2 Es ist dafür zuständig, die Steuerkategorie der einzelnen Fahrzeuge festzulegen.

## Art. 4 {#art_4}

Steuerpflicht
1 Die Steuer wird von der Person geschuldet, die das betreffende Fahrzeug
hält.
1) Heute: Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt.

## Art. 5 {#art_5}

Nicht steuerbare Fahrzeuge
1 Nicht steuerbar sind:
a) die Fahrzeuge öffentlich konzessionierter Betriebe, die Personentransporte nach Fahrplan ausführen;
b) die Fahrzeuge der Feuerwehr;
c) die Fahrzeuge im Besitz von staatlichen Einrichtungen mit Ausnahme
der Fahrzeuge im Besitz von Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Nicht steuerbar oder nur teilweise steuerbar sind:
a) Fahrzeuge, die von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität gehalten werden;
b) Fahrzeuge, die dem Transport von mittellosen Personen mit verminderter Mobilität dienen, wenn diese im selben Haushalt leben wie die fahrzeughaltende Person und diese ebenfalls mittellos ist.
3 Der Staatsrat legt die Bedingungen für das Recht auf vollständige oder teilweise Steuerbefreiung nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg fest. Er kann
eine Liste gemeinnütziger Institutionen erlassen, die ebenfalls vollständig
oder teilweise von der Steuer befreit sind.
4 Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und
konsularischen Vorrechte und Immunitäten bleiben vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Wechselschilder
1 Wenn mehrere Fahrzeuge oder Anhänger abwechslungsweise mit den gleichen Schildern verkehren, wird die Steuer für das Fahrzeug oder den Anhänger mit der grössten Steuerlast geschuldet.

## Art. 7 {#art_7}

Auswechselbare Karosserien
1 Wenn ein Motorfahrzeug über eine auswechselbare Karosserie verfügt, so
wird die Steuer der Fahrzeugkategorie mit der grössten Steuerlast geschuldet.

## Art. 8 {#art_8}

Veranlagung
1 Der Steuerbetrag wird für jede Fahrzeugart entsprechend den Kategorien
und der Skala in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.
2 Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Jede fahrzeughaltende Person ist gehalten, dem Amt jeden Umstand, der ihre Besteuerung nach diesem Gesetz beeinflussen könnte, zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

Anpassung des Tarifs
1 Der Grosse Rat kann den Tarif an den durchschnittlichen Jahresindex der
Konsumentenpreise anpassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5 %
verändert hat.
2 Die Anpassung tritt frühestens am 1. Januar nach dem Jahr in Kraft, in dem
der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht.

## Art. 10 {#art_10}

Besteuerungsgrundlage
1 Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit Berufsschildern werden entweder pauschal oder progressiv nach Leistung gemäss Typengenehmigung,
Übereinstimmungsbescheinigung oder Gesamtgewicht besteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage wird in Anhang 1 festgelegt.

## Art. 11 {#art_11}

Reduktion für die Benützung besonders verbrauchs-, energie-
und emissionseffizienter Fahrzeuge
1 Fahrzeuge mit einer Energieetikette der Kategorie A erhalten eine Reduktion von 30 %. Zu beachten ist die Energieetikette, welche die Bundesbehörden für das betreffende Steuerjahr vergeben haben.
2 Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben
werden, erhalten eine Reduktion von 30 %, jene mit Hybrid-, Gas- oder ähnlichem Antrieb eine Reduktion von 15 %.
3 Die Reduktionen sind kumulierbar und gelten für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht höchstens 3500 kg beträgt.

## Art. 12 {#art_12}

Steuerperiode und Zahlungsart
1 Die Steuerperiode beginnt am 1. Januar oder an dem Tag, an dem die
Kontrollschilder oder die Kennmarke ausgehändigt werden. Sie endet am
31. Dezember oder am Tag nach der Abgabe der Kontrollschilder.
2 Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Tarifs
in Anhang 1 ist in einem Mal zahlbar. Diejenige für die Fahrzeuge nach Ziffer 1 ist für ein Jahr berechnet und unteilbar.
3 Die Steuer für Fahrzeuge nach Artikel A1-1 Abs. 1 Ziff 3–8 des Tarifs in
Anhang 1 kann in einer oder zwei Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist
bei der Aushändigung der Kontrollschilder oder zu Beginn der Steuerperiode
fällig, die zweite Rate zu Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres.
4 Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer ab dem Tag der Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeugs berechnet.
5 Wird ein Fahrzeug im Sinne der Bundesvorschriften ersetzt, so wird weiterhin das ersetzte Fahrzeug besteuert. Das Ersatzfahrzeug ist nicht steuerbar.

## Art. 13 {#art_13}

Steuersaldo
1 Bei einer zeitweiligen Abgabe der Kontrollschilder wird die zu viel bezahlte
Steuer grundsätzlich angerechnet.

## Art. 14 {#art_14}

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
1 Wurde die Steuer nicht innert der vom Amt angesetzten Frist bezahlt, so
ordnet dieses nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und
der Kontrollschilder des Fahrzeugs an.
2 Wird die Angelegenheit nicht innert der im Entzugsentscheid gewährten
Frist geregelt, so entzieht die Polizei die Kontrollschilder des Fahrzeugs und
den Fahrzeugausweis.

## Art. 15 {#art_15}

Verjährung
1 Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton stationierten Fahrzeugs verjährt
fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Steuerforderung des Staates gegenüber einer fahrzeughaltenden Person
sowie das Recht einer fahrzeughaltenden Person auf Rückerstattung zu viel
bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dessen Verlauf
die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind.

## Art. 16 {#art_16}

Wohnsitzwechsel
1 Die Person, die der Einwohnerkontrolle vorsteht, erkundigt sich bei allen
Personen, die sich neu in der Gemeinde niederlassen, ob sie Motorfahrzeughalterin oder Motorfahrzeughalter sind. Sie oder er teilt dem Amt routinemässig den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Adresse und das Ankunftsdatum dieser fahrzeughaltenden Personen
mit.
2 Die Mitteilung erfolgt innert einer Frist von vierzehn Tagen in einer vom
Amt genehmigten Form.
3 Die Pflicht der fahrzeughaltenden Person, dem Amt den Wohnsitzwechsel
zu melden, richtet sich nach Bundesrecht.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

## Art. 18 {#art_18}

Strafbestimmungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer
Busse von 50–1000 Franken bestraft; die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

## Art. 19 {#art_19}

Übergangsrecht
1 Die Fahrzeuge der Kategorie A werden bis nach Ablauf einer Frist von
3 Kalenderjahren ab ihrer ersten Inverkehrsetzung nicht besteuert, wenn diese
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
A1 ANHANG 1 – Steuertarif für Motorfahrzeuge und Anhänger
(Art. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)
Art. A1-1
1 Für Motorfahrzeuge und Anhänger wird folgende Steuer geschuldet (in
Franken):
1. Motorfahrrad
a) Elektrisches oder ähnliches Motorfahrrad mit
Kontrollschild, unteilbare Jahressteuer Fr. 21
b) Anderes Motorfahrrad, unteilbare Jahressteuer Fr. 42
2. Traktor, Arbeitsmaschine, Arbeitskarren, Motorkarren und ähnliche
Motorfahrzeuge
a) Einachser Fr. 37
b) bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg Fr. 121
c) mit einem Gesamtgewicht von 3501 kg bis
7500 kg Fr. 184
d) mit einem Gesamtgewicht ab 7501 kg Fr. 247
3. Berufsschilder
a) Motorrad, Anhänger Fr. 158
b) Landwirtschaftsfahrzeug Fr. 316
c) Motorwagen Fr. 631
4. Personenwagen, Kleinbusse und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von max. 3500 kg; Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von
max. 2800 kg
a) bis 25 kW Fr. 259
b) von 26 bis 50 kW Fr. 327
c) von 51 bis 75 kW Fr. 396
d) von 76 bis 100 kW Fr. 464
e) von 101 bis 125 kW Fr. 532
f) von 126 bis 150 kW Fr. 601
g) von 151 bis 175 kW Fr. 690
h) von 176 bis 200 kW Fr. 780
i) von 201 bis 225 kW Fr. 869
j) von 226 bis 250 kW Fr. 958
k) von 251 bis 300 kW Fr. 1137
l) von 301 bis 350 kW Fr. 1316
m) ab 351 kW Fr. 1495
5. Motorwagen, Lieferwagen, Sattelschlepper und ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 2801 bis 3500 kg
a) von 2801 bis 3200 kg Fr. 514
b) von 3201 bis 3500 kg Fr. 756
6. Motorrad, dreirädriges Motorfahrzeug, Kleinmotorfahrzeug, Motorschlitten und ähnliche Motorfahrzeuge
a) bis 3 kW Fr. 103
b) von 4 bis 5 kW Fr. 114
c) von 6 bis 7 kW Fr. 135
d) von 8 bis 11 kW Fr. 156
e) von 12 bis 22 kW Fr. 177
f) von 23 bis 50 kW Fr. 198
g) von 51 bis 80 kW Fr. 219
h) von 81 bis 110 kW Fr. 240
i) ab 111 kW Fr. 261
7. Motorwagen, Lastwagen, Sattelschlepper, Sattelmotorfahrzeug und
ähnliche Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg
a) von 3501 bis 7500 kg Fr. 1140
b) von 7501 bis 14'000 kg Fr. 1666
c) von 14'001 bis 20'000 kg Fr. 2192
d) von 20'001 bis 26'000 kg Fr. 2718
e) von 26'001 bis 32'000 kg Fr. 3244
f) ab 32'001 kg Fr. 3770
8. Gesellschaftswagen (Autocar), Bus und ähnliche Fahrzeuge
a) von 3501 bis 5000 kg Fr. 1363
b) von 5001 bis 7500 kg Fr. 1574
c) von 7501 bis 10'000 kg Fr. 1784
d) von 10'001 bis 15'000 kg Fr. 1995
e) von 15'001 bis 20'000 kg Fr. 2205
f) von 20'001 bis 25'000 kg Fr. 2415
g) ab 25'001 kg Fr. 2626
9. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Anhänger
a) bis 300 kg Fr. 36
b) von 301 bis 600 kg Fr. 83
c) von 601 bis 1200 kg Fr. 140
d) von 1201 bis 2500 kg Fr. 250
e) von 2501 bis 5000 kg Fr. 377
f) von 5001 bis 7500 kg Fr. 513
g) von 7501 bis 10'000 kg Fr. 650
h) von 10'001 bis 12'500 kg Fr. 787
i) ab 12'501 kg Fr. 924
10. Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der
Landwirtschaft oder als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden
10.1 Landwirtschaft
a) bis 600 kg Fr. 15
b) von 601 bis 3500 kg Fr. 36
c) von 3501 bis 7500 kg Fr. 78
d) ab 7501 kg Fr. 130
10.2 Arbeitsfahrzeuge
a) bis 600 kg Fr. 36
b) von 601 bis 3500 kg Fr. 78
c) von 3501 bis 7500 kg Fr. 162
d) ab 7501 kg Fr. 267
Art. A1-2
1 Die oben stehenden Beträge entsprechen dem Index der Konsumentenpreise
beim Stand von 106,1 Punkten (Grundlage Dezember 2020 = 100 Punkte).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_021
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 1.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 1.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
h)
i)
j)
k)
l)
m)
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 5.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 5.,
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
h)
i)
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
19.11.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
h)
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
i)
10.1, a)
10.1, b)
10.1, c)
10.1, d)
10.2, a)
10.2, b)
10.2, c)
10.2, d)
19.11.2024 Art. A1-2 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_095
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.02.2021 01.01.2022 2021_021
Art. A1-1 Abs. 1, 1.,
Art. A1-1 Abs. 1, 1.,
Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
Art. A1-1 Abs. 1, 2.,
Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
Art. A1-1 Abs. 1, 3.,
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
Art. A1-1 Abs. 1, 5.,
Art. A1-1 Abs. 1, 5.,
h)
i)
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 7.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
Art. A1-1 Abs. 1, 8.,
h)
i)
10.1, a)
10.1, b)
10.1, c)
10.1, d)
10.2, a)
10.2, b)
10.2, c)
10.2, d)
Art. A1-2 Abs. 1 geändert 19.11.2024 01.01.2025 2024_095
