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title: "Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall"
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# Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen.
2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:
a. die Verwendung von Produkten;
b. Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nicht-ionisierender Strahlung und Schall;
c. die Information der Öffentlichkeit.
3 Es ist anwendbar, soweit der Schutz nach Absatz 1 nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist.

## Art. 2 Begriffe {#art_2}

In diesem Gesetz bedeuten:
a. nichtionisierende Strahlung: elektromagnetische Felder mit einer Wellenlänge grösser als 100 Nanometer;
b. Schall: Hörschall, Infraschall und Ultraschall;
c. Produkt: verwendungsbereite bewegliche Sache, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugt, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.

## Art. 3 Verwendung von Produkten {#art_3}

1 Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.
2 Der Bundesrat kann für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial vorsehen, dass:
a. ein Sachkundenachweis zu erbringen ist;
b. eine geeignete Fachperson einzubeziehen ist.
3 Er kann Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Buchstabe a festlegen.

## Art. 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen {#art_4}

1 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über Massnahmen, mit denen die Risiken von gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall reduziert werden können sowie Schädigungen vorgebeugt werden kann.
2 Er kann insbesondere:
a. Belastungswerte festlegen und deren Überwachung regeln;
b. eine Informationspflicht vorsehen;
c. Schutzmassnahmen vorsehen;
d. eine Meldepflicht für Veranstaltungen vorsehen.

## Art. 5 Verbote {#art_5}

Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat:
a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten;
b. gewerbliche oder berufliche Produkteverwendungen mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten.

## Art. 6 Information der Öffentlichkeit {#art_6}

Das Bundesamt für Gesundheit informiert die Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Auswirkungen und Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall.

## Art. 7 Vollzug durch den Bund {#art_7}

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz unter Vorbehalt von Artikel 8.
2 Der Bundesrat kann für Kontrollen von Teilbereichen der Massnahmen nach Artikel 4 den Bund für zuständig erklären.

## Art. 8 Vollzug durch die Kantone {#art_8}

Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:
a. der Sicherheitsvorgaben des Herstellers nach Artikel 3 Absatz 1 bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung und Wartung bei Produkten mit Gefährdungspotenzial;
b. der Pflicht nach Artikel 3 Absatz 2 zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson;
c. der gestützt auf Artikel 4 festgelegten Massnahmen;
d. von Abgabe- und Besitzverboten nach Artikel 5 Buchstabe a;
e. von Verwendungsverboten nach Artikel 5 Buchstabe b.

## Art. 9 Verwaltungsmassnahmen {#art_9}

1 Die Vollzugsorgane können die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 vor Ort kontrollieren.
2 Sie können geeignete Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden.
3 Ist es zum Schutz der Gesundheit der Verwenderin oder des Verwenders oder Dritter erforderlich, so können sie insbesondere:
a. eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren einer Verwendung anordnen;
b. bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe- oder Verwendungsverbots das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;
c. bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des Herstellers bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;
d. die unverzügliche Einstellung gesundheitsgefährdender Expositionen anordnen;
e. bei wiederholt unsachgemässer, gewerblicher oder beruflicher Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial die Aberkennung des Sachkundenachweises veranlassen.
4 Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn die Verwenderin oder der Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.

## Art. 10 Gebühren {#art_10}

1 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.
2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

## Art. 11 Datenschutz {#art_11}

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten und untereinander weiterzugeben, soweit es für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

## Art. 12 Vergehen {#art_12}

Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

## Art. 13 Übertretungen {#art_13}

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht befolgt;
b. gegen die Pflicht nach Artikel 3 Absatz 2 zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson verstösst;
c. gegen die durch den Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 verstösst;
d. gegen eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.
4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
SR 313.0

## Art. 14 Evaluation {#art_14}

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieses Gesetzes.

## Art. 15 Referendum und Inkrafttreten {#art_15}

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Juni 2019
BRB vom 27. Febr. 2019
