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title: "Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen (RStra)"
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# Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen (RStra)

## § 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Strassenreglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Steinhausen.

## § 2 Gesetzesvorbehalte {#art_2}

1
Die vom Bund und Kanton für das Strassenwesen erlassenen Vorschriften bleiben vorbehalten.

## § 3 Vollzug {#art_3}

1
Die Aufsicht sowie der Vollzug dieses Reglementes obliegen dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann den Vollzug einer Verwaltungsstelle delegieren.

## § 4 Verkehrsrichtplan {#art_4}

1
Der kommunale Verkehrsrichtplan enthält strategische Aussagen zum Verkehr und bildet eine Grundlage für dieses Reglement.

## § 5 Baulinien- und Strassenpläne {#art_5}

1
Strassen- und Baulinien sichern den notwendigen Raum für den Bau, die Änderung und den Bestand von Strassen, Wegen und Plätzen.

## § 6 Strassentypen {#art_6}

1
Im Gemeindegebiet Steinhausen sind die Strassen- und Wege in folgende Typen eingeteilt:
a)
Hochleistungsstrassen
b)
Hauptverkehrsstrassen
c)
Verbindungsstrassen
d)
Sammelstrassen
e)
Erschliessungsstrassen
f)
Grundstückszufahrten
g)
Fusswege
h)
Velowege
i)
Kombinierte Fuss- und Velowege
2
Die Typen stützen sich auf die VSS-Normen.

## § 7 Zuständigkeit {#art_7}

1
Planung, Bau und Unterhalt der gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätze ist Sache der Einwohnergemeinde, jene der privaten Strassen und Wege ist Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft.
2
Für Nationalstrassen, Kantonsstrassen sowie die kantonalen Fuss- und Velostrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist.
3
Die öffentlichen Strassen und Wege sind im Verzeichnis im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
4
Die Einwohnergemeinde kann auf begründetes Gesuch der Grundeigentümerschaft die Planung und den Bau von privaten Strassen, Wegen und Plätzen auf Kosten der Grundeigentümerschaft vornehmen.

## § 8 Gemeinderat {#art_8}

1
Der Gemeinderat beschliesst die Projektierung für den Bau und Ausbau von gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätzen.
2
Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der Finanzkompetenzen die Kredite sowie den Gemeindebeitrag für kleinere Projekte betreffend Bau und Änderung von öffentlichen Strassen und Wegen.
3
Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglementes im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führt oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können durch den Gemeinderat Ausnahmen bewilligt werden.
4
Der Gemeinderat kann im Interesse eines einheitlichen Vollzugs von Vorschriften, für die ein Ermessensspielraum besteht, spezifische Vollzugsrichtlinien und Erläuterungsskizzen erlassen.
5
Der Gemeinderat sorgt für die Nachführung des entsprechenden Verzeichnisses und des Plans im Anhang zu diesem Reglement.

## § 9 Gemeindeversammlung {#art_9}

1
Die Gemeindeversammlung beschliesst die generellen Projekte und die Kredite für grössere Projekte gemäss den Finanzkompetenzen.
2
Sie legt den Gemeindebeitrag für grössere Projekte gemäss den Finanzkompetenzen fest.

## § 10 Grundsätze {#art_10}

1
Ein Grundstück verfügt über eine hinreichende Erschliessung, wenn die Zufahrt den gemeindlichen Vorschriften entspricht, die Rechtslage und der Ausbau gesichert sind und die Zubringerstrassen eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die Aufnahme des Mehrverkehrs aufweisen.
2
Massgebend für die Beurteilung der Ausbaukriterien ist die vollständige Überbauung des zu erschliessenden Gebietes.
3
Grundstücke sind grundsätzlich rückwärtig und nach Möglichkeit gemeinsam über das untergeordnete Strassennetz zu erschliessen.
4
Innerhalb des Siedlungsgebiets sind Strassen siedlungsorientiert und die Strassenräume klimaangepasst zu gestalten. Die Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkehrs sind zu berücksichtigen.

## § 11 Provisorische Erschliessung {#art_11}

1
Der Gemeinderat kann eine provisorische Erschliessung bewilligen, wenn der Strassenbau den Bedürfnissen vorerst genügt und der Vollausbau nach den Vorschriften dieses Reglementes sichergestellt ist.

## § 12 Erschliessungshilfe {#art_12}

1
Die Einwohnergemeinde kann die Grundeigentümerschaften bei der Erschliessung ihrer Grundstücke unterstützen:
a)
durch Ausführung der Planungsarbeiten und Bevorschussung dieser Kosten zu Lasten des Strassenprojektes;
b)
durch Ausrichtung von Beiträgen;
c)
durch befristete Stundung der Grundeigentümerbeiträge.

## § 13 Bestehende Strassen, Wege und Plätze {#art_13}

1
Bestehende Strassen, Wege und Plätze, die diesem Reglement nicht entsprechen, sind weiterhin zulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten werden und den situativen Anforderungen genügen. Beim Ausbau sind die für die betreffenden Strassentypen geltenden Vorschriften einzuhalten.

## § 14 Projektierung {#art_14}

1
Grundsätzlich gelten die Strassennormalien gemäss den Ausführungsbestimmungen des Tiefbauamts Kanton Zug. Im begründeten Einzelfall werden die Strassennormalien gemäss den Richtlinien der VSS vom Gemeinderat festgelegt.
2
Abweichungen von bewilligten Projekten sind nur im Einvernehmen mit der Einwohnergemeinde zulässig.
3
Soweit notwendig sind Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht.

## § 15 Grundstückszufahrten {#art_15}

1
Bei Grundstückszufahrten muss die Fahrbahnbreite in Wohn-, Misch- und Kernzonen mind. 3.00 m und in Arbeitszonen mind. 4.80 m betragen. Bei übersichtlichen Verhältnissen und genügend Ausweichmöglichkeiten kann die Fahrbahnbreite in Wohnzonen reduziert werden. Die Sicherheit der zu Fuss Gehenden muss gewährleistet sein.

## § 16 Fusswege {#art_16}

1
Fusswege müssen eine Breite von mind. 2.00 m aufweisen.

## § 17 Kombinierte Fuss- und Velowege {#art_17}

1
Kombinierte Fuss- und Velowege müssen eine Breite von mind. 3.00 m aufweisen.
2
Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat die minimale Breite von kombinierten Fuss- und Velowegen erhöhen.

## § 18 Nicht kategorisierte Strassen und Wege ausserhalb der Bauzonen {#art_18}

1
Nicht kategorisierte Strassen und Wege ausserhalb der Bauzonen sollen entsprechend ihrer Benützung ausgebaut und unterhalten werden.

## § 19 Baulinienabstände {#art_19}

1
Die Baulinienabstände betragen
a)
bei Verbindungsstrassen mind. 20.00 m;
b)
bei Sammelstrassen mind. 15.00 m;
c)
bei Erschliessungsstrassen mind. 12.00 m.
2
Bei einer gesamtheitlichen Projektierung des Strassenraums kann der Baulinienabstand reduziert werden.

## § 20 Wendeplatz {#art_20}

1
Bei nicht durchgehenden Strassen ist ein Wendeplatz gemäss VSS zu erstellen.

## § 21 Bezeichnung von Strassen, Wegen und Plätzen {#art_21}

1
Der Gemeinderat benennt Strassen, Wege und Plätze. Gebäude sind mit einer Nummer zu versehen. Die Grundeigentümerschaften haben nach vorgängiger Orientierung das Anbringen der Tafeln entschädigungslos zu dulden.

## § 22 Strassensignalisation {#art_22}

1
Die Grundeigentümerschaften sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von Verkehrssignalen auf ihrer Liegenschaft entschädigungslos zu dulden.

## § 23 Werkleitungen {#art_23}

1
Werkleitungen sind innerhalb der Strassen-, Weg- und Platzparzellen, jedoch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen, sofern nicht eine andere Linienführung wesentliche Vorteile aufweist.
2
Der Gemeinderat ist berechtigt, das zwischen Bau- und Strassenlinien befindliche Gebiet zum Einlegen von Werkleitungen in Anspruch zu nehmen.
3
Erfordern Bauarbeiten an Strassen, Wegen und Plätzen eine Anpassung der Werkleitungen, ist die Werkeigentümerschaft verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen.
4
Verursacht die Rücksichtnahme auf Werkleitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen, Wegen und Plätzen, trägt die Werkeigentümerschaft diese Mehrkosten.

## § 24 Beleuchtungen {#art_24}

1
Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen, Wege und Plätze zu Lasten der jeweiligen Anlagekosten beleuchtet werden müssen.
2
Die Stromkosten und der Unterhalt für die Beleuchtung von gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie Privatstrassen, sofern sie den Anforderungen der Einwohnergemeinde entsprechen, werden von der Einwohnergemeinde getragen.
3
Die Grundeigentümerschaften sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von öffentlichen Strassen- und Wegbeleuchtungen auf ihren Liegenschaften entschädigungslos zu dulden.

## § 25 Strassenabstand {#art_25}

1
Der Strassenabstand längs der Strassen, Wege und Plätze ist durch Bau- oder Strassenlinien festgelegt.
2
Fehlen an Gemeindestrassen Bau- oder Strassenlinien, gilt das kantonale Gesetz über Strassen und Wege (GSW, BGS 751.14). Die Abstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Privatstrassen sowie alle bezeichneten Wege im Anhang 1. Garagenvorplätze müssen mind. 5.50 m tief sein.
3
Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten eine Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber öffentlichen Gemeindestrassen und Wegen gegen Unterzeichnung eines Beseitigungsrevers zulassen. Dieser ist mit der Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4
Der Strassenabstand gegenüber Privatstrassen kann bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung unterschritten werden, sofern keine feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 26 Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern und Böschungen {#art_26}

1
An gemeindlichen und privaten Strassen, Wegen und Trottoirs müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Böschungen und dergleichen folgende Mindestabstände vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten:
a)
Innerhalb des Siedlungsgebiets: 0.30 m;
b)
Ausserhalb des Siedlungsgebiets: 0.60 m;
c)
Hydranten: 1.00 m.
2
Pflanzungen und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich, um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3
Der Gemeinderat kann entlang von Strassen, Wegen und Plätzen standortgerechte Hochstammbäume und/oder Bepflanzungen verlangen.

## § 27 Grundsatz {#art_27}

1
Die Einwohnergemeinde trägt die Bau-, Änderungs-, und Sanierungskosten der in ihrer Zuständigkeit liegenden Strassen, Wege und Plätze.
2
Nutzniessende oder Verursachende leisten im Masse ihres Vorteils, ihres Interesses oder entsprechend dem Verursacherprinzip angemessene Beiträge an die Bau-, Änderungs- und Sanierungskosten.
3
Nutzniessende und Verursachende können an Kosten der Einwohnergemeinde beteiligt werden, wenn die Einwohnergemeinde infolge eines Strassenvorhabens des Bundes, des Kantons oder eines anderen Gemeinwesens kostenpflichtig wird.
4
Die Grundeigentümerschaften von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen haben die Verlegung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines anderen Gemeinwesens oder auf schriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung der Strasse die technische Anlage gestattet. Den Grundeigentümerschaften sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung einwandfrei instand zu setzen, eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet. Derartige Anlagen sind auf Kosten ihrer Trägerschaft zu verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.

## § 28 Beitragsumfang {#art_28}

1
Die Kosten umfassen alle Aufwände für Landerwerb, die Planung, die Projektierung, die Bauleitung, die Bewilligungen, den Verwaltungsaufwand, den Bau inklusive allfälliger Massnahmen für den Immissions- und Umweltschutz, die Strassenentwässerung, die Gestaltung, die Bepflanzung und von besonderen Beleuchtungen.
2
Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall über den Beitrag der Grundeigentümerschaften an die Gesamtkosten. Grundsätzlich leistet die Einwohnergemeinde folgenden Beitrag an die Gesamtkosten:
a)
Bei öffentlichen und öffentlich erklärten Strassen, Wegen und Plätzen unabhängig der Kategorisierung: 100 %;
b)
Bei Strassen, Wegen und Plätzen mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten den Anteil (basierend auf dem Normalprofil), welcher mit einem öffentlichen Recht belegt ist;
c)
Bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen: 0 %.
3
Wird die Strasse in der freien Nutzung für die Allgemeinheit eingeschränkt, zum Beispiel mit einem Fahrverbot, leisten die Grundeigentümerschaften einen Beitrag von 100 % an die Gesamtkosten.
4
Der Gemeinderat kann bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen einen Kostenbeitrag gewähren, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

## § 29 Beitragsbemessung {#art_29}

1
Die Beiträge werden mittels Kostenteiler, Perimeterplan oder privatrechtlicher Vereinbarung erhoben.
2
Im Kostenteiler respektive Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.
3
Die aufgrund eines Kostenteilers ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümerschaften werden nach Massgabe des der Grundeigentümerschaft erwachsenden Sondervorteils ermittelt. Der Sondervorteil bemisst sich am mutmasslichen oder effektiven Verkehrsaufkommen auf der Grundlage des spezifischen Verkehrspotenzials bezogen auf die Bemessungsgrösse oder die Kapazität der Verkehrsanlage.
4
Die aufgrund eines Perimeterplans ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümerschaften werden gemäss der zulässigen Baudichte (Regelbauweise gemäss Bauordnung, rechtskräftige Arealbebauungen oder rechtskräftige Bebauungspläne) auf den ermittelten Grundstücksflächen ermittelt.
5
Besondere Vor- und Nachteile können durch Erhöhung respektive Reduktion der Beiträge berücksichtigt werden.
6
Die Zahlungsmodalitäten sind im Kostenteiler, Perimeterplan darzulegen oder privatrechtlich zu vereinbaren. In Härtefällen kann der Gemeinderat eine Stundung während längstens zehn Jahren seit Rechtskraft bzw. bis Bauabnahme oder Verkauf gewähren. Die gestundete Beitragssumme ist zu den Ansätzen der variablen Hypothek der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. Es wird der einfache Zins verrechnet.
7
Die Beitragsbemessung im Kostenteiler oder Perimeterplan ist im Einzelfall privatrechtlich zu vereinbaren.

## § 30 Grundsatz {#art_30}

1
Öffentliche Strassen, Wege und Plätze sowie Strassen und Wege mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten sind von der Einwohnergemeinde baulich und betrieblich zu unterhalten.
2
Private Strassen, Wege und Plätze sind von den jeweiligen Grundeigentümerschaften baulich und betrieblich zu unterhalten.
3
Der Gemeinderat kann bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen einen Kostenbeitrag gewähren, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

## § 31 Unterhalt von Strassen, Wegen und Plätzen {#art_31}

1
Der Unterhalt von Strassen, Wegen und Plätzen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.
2
Bei mangelndem Unterhalt oder ungenügender Reinigung ist der Gemeinderat zur Ersatzvornahme auf Kosten der Strasseneigentümerschaft befugt.

## § 32 Unterhaltsauftrag {#art_32}

1
Die Einwohnergemeinde kann den Unterhalt, die Reinigung und den Winterdienst auf Kosten der Unterhaltspflichtigen ausführen

## § 33 Übernahme von Strassen, Wegen und Plätzen {#art_33}

1
Strassen, Wege und Plätze, die den Vorschriften dieses Reglementes entsprechen und für die das öffentliche Interesse ausgewiesen ist, können mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft in das Eigentum der Einwohnergemeinde übernommen werden.
2
Die Strassenübernahme ist vertraglich zu regeln. Sie erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

## § 34 Rechtsmittel {#art_34}

1
Gegen Entscheide des Gemeinderates, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1).

## § 35 Strafbestimmungen {#art_35}

1
Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, BGS 312.1) bestraft.

## § 36 Übergangsrecht {#art_36}

1
Auf Baugesuche, die bei Inkrafttreten dieses Reglements vollständig eingereicht und hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
2
Rechtskräftige Entscheide über Perimeterbeiträge, Kostenteiler, Beiträge der Grundeigentümerschaften sowie Stundungen bleiben unverändert.

## § 37 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_37}

1
Das Strassenreglement vom 13. Juli 1999 und alle weiteren, dem Reglement widersprechenden Erlasse werden aufgehoben.

## § 38 Inkrafttreten {#art_38}

1
Das Strassenreglement tritt mit rechtskräftiger Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

## § 1.1 Gemeindestrassen und Wege {#art_1_1}

a)
Strassen
Name / Bezeichnung
von
bis
Strassentyp nach § 6
Albisstrasse
Zugerstrasse
Schulhausstrasse
Sammelstrasse
Albisstrasse
Schulhausstrasse
Höfenstrasse
Erschliessungsstrasse
Allmendstrasse
Zugerstrasse
GS Nr. 389
Erschliessungsstrasse
Bahnhofstrasse
Kreisel Zentrum
Bahnhofgebäude
Sammelstrasse
Bannstrasse
Hammerstrasse
Obstweg
Sammelstrasse
Blickensdorferstrasse
Kreisel Zentrum
Höfenstrasse
Sammelstrasse
Blickensdorferstrasse
Höfenstrasse
Gemeindegrenze Baar
Verbindungsstrasse
Eichholzstrasse
Zugerstrasse
Schulhausstrasse
Sammelstrasse
Eschenstrasse
Blickensdorferstrasse
Mattenstrasse
Erschliessungsstrasse
Freudenbergstrasse
Bannstrasse
Ruchlistrasse
Erschliessungsstrasse
Goldermattenstrasse
Industriestrasse
GS Nr. 664
Erschliessungsstrasse
Goldermattenstrasse
Goldermattenstrasse
Zugerstrasse
Erschliessungsstrasse
Grabenackerstrasse
Knonauerstrasse
Hasenbergstrasse
Sammelstrasse
Hammerstrasse
Kreisel Zentrum
Bannstrasse
Sammelstrasse
Hammerstrasse
Bannstrasse
Tellenmattstrasse
Erschliessungsstrasse
Hasenbergstrasse
Knonauerstrasse
Tellenmattstrasse
Sammelstrasse
Hasenbergstrasse
Tellenmattstrasse
Wiesenweg
Erschliessungsstrasse
Hasenbergstrasse
Wiesenweg
Bannstrasse
Erschliessungsstrasse (Einbahn von Bannstrasse in Richtung Wiesenweg)
Hinterbergstrasse
Hinterbergstrasse
SBB Unterführung Nord/ Bahnhofstrasse
Erschliessungsstrasse
Hinterhöfenstrasse
Albisstrasse
Auwenweg
Erschliessungsstrasse
Hochwachtstrasse
Blickensdorferstrasse
Eichholzstrasse
Erschliessungsstrasse
Höfenstrasse
Albisstrasse
Gemeindegrenze Zug
Erschliessungsstrasse
Industriestrasse
Zugerstrasse
Sennweidstrasse
Sammelstrasse
Kirchmattstrasse
Bahnhofstrasse
GS Nr. 664
Erschliessungsstrasse
Kirchmattstrasse
GS Nr. 664
Knonauerstrasse
Sammelstrasse
Kirchmattstrasse
Kirchmattstrasse
Rathaus
Erschliessungsstrasse
Knonauerstrasse
Chamerstrasse (Knoten Unterfeld)
Grabenackerstrasse
Sammelstrasse
Knonauerstrasse
Grabenackerstrasse
Lättenweg
Erschliessungsstrasse
Mattenstrasse
Zugerstrasse
Eschenstrasse
Sammelstrasse
Mattenstrasse
Eschenstrasse
Rainweg
Erschliessungsstrasse
Rainstrasse
Albisstrasse
Rainweg
Erschliessungsstrasse
Ruchlistrasse
Ruchlistrasse
GS Nr. 1074
Erschliessungsstrasse
Schulhausstrasse
Eichholzstrasse
Auwenweg
Erschliessungsstrasse
Sennweidstrasse
Bahnhofgebäude
Industriestrasse
Sammelstrasse
Sennweidstrasse
Industriestrasse
Dorfbach
Erschliessungsstrasse
Sumpfstrasse
Chollerstrasse
Dorfbach
Erschliessungsstrasse
Tellenmattstrasse
Neudorfstrasse
Hasenbergstrasse
Erschliessungsstrasse
Turmstrasse
Dorfbach
SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick
Erschliessungsstrasse
Tannstrasse
Blickensdorferstrasse
Waldstrasse
Erschliessungsstrasse
Unterdorf
Bahnhofstrasse
Antonsgasse
Erschliessungsstrasse
Waldstrasse
Bannstrasse
Tannstrasse
Erschliessungsstrasse
Weihermattplatz
Bahnhofstrasse
Neudorfstrasse
Erschliessungsstrasse
Zugerstrasse
Kreisel Zentrum
Industriestrasse
Erschliessungsstrasse
Zugerstrasse
Eichholzstrasse
Albisstrasse
Erschliessungsstrasse
Zugerstrasse
Eichholzstrasse
Industriestrasse
Sammelstrasse
Zugerstrasse
Albisstrasse
Kreisel Augass
Sammelstrasse
b)
Wege
Name / Bezeichnung
von
bis
Strassentyp nach § 6
Auwenweg
Schulhausstrasse
Hinterhöfenstrasse
Fussweg
Dorfbachweg
Industriestrasse
Autobahn A14
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Eschfeldstrasse
Neuhausweg
Blickensdorferstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Eschfeldweg
Eschfeldstrasse
Bannstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Knonauerstrasse
Lättenweg
Gemeindegrenze Cham
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Nelkenweg
Hochwachtstrasse
Schulhausweg
Fussweg
Pianoweg
Oelestrasse
Hochwachtstrasse
Fussweg
Rigiweg
Schlossbergweg
SBB Unterführung Süd
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Schlossbergweg
Brücke Knonauerstrasse
Bahnhofstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Schlossbergweg
Sennweidstrasse
Schlossbergweg
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Vorderhöfweg
GS Nr. 378
Rainweg
Fussweg

## § 1.2 Andere öffentliche Strassen und Wege {#art_1_2}

a)
Strassen (öffentliche Fuss- und Fahrwegrechte)
Namen / Bezeichnung
von
bis
Strassentyp nach § 6
Antonsgasse
Unterdorfstrasse
Neudorfstrasse
Erschliessungsstrasse
Bannstrasse
Obstweg
GS Nr. 1518
Sammelstrasse
Bannstrasse
GS Nr. 1518
GS Nr. 124
Erschliessungsstrasse
Erlistrasse
Grabenackerstrasse
GS Nr. 1262
Erschliessungsstrasse
Erlistrasse
GS Nr. 1262
Bannstrasse
Erschliessungsstrasse
Eschfeldstrasse
Bannstrasse
Neuhausweg
Erschliessungsstrasse
Oelestrasse
Eichholzstrasse
Pianoweg
Erschliessungsstrasse
Uerzlikonerstrasse
Tannstrasse
Waldhütte
Erschliessungsstrasse
Weidstrasse
Zürcherhofstrasse
Weidfussweg
Erschliessungsstrasse
Zürcherhofstrasse
Bannstrasse
Weidstrasse
Erschliessungsstrasse
b)
Wege
Namen / Bezeichnung
von
bis
Strassentyp nach § 6
Birkenhaldenstrasse
Knonauerstrasse
Bahnhofstrasse
Fussweg
Bolzegertenweg
Weidweg
Tannstrasse
Fussweg
Chopfweidweg
Hasenbergweg
Erlistrasse
Fussweg
Chopfweidweg
Erlistrasse
Gemeindegrenze Knonau
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Dorfbachweg
Autobahn A14
Gemeindegrenze Zug
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Dorfbachweg
Dorfbachweg
Sennweidstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Dorfbachweg
Dorfbachweg
Allmendstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Einkaufszentrum Zugerland Weg
Hinterbergstrasse
Hinterbergstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg, gemäss Bebauungsplan
Erliweg
Unterdorf
Hasenbergstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Erliweg
Hasenbergstrasse
Grabenackerstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Erliweg
Erliweg
Birkenhaldenstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Feldheimstrasse
Zugerstrasse
Schule Feldheim
Fussweg
Feldheimweg
Feldheimstrasse
Schulhausstrasse
Fussweg
Freudenbergweg
Freudenbergstrasse
Marchstein
Fussweg
Gleisweg
Turmstrasse
Rigiweg
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Hasenbergweg
Unterdorfstrasse
Erli
Fussweg
Hochwachtweg
Eichholzstrasse
Feldheimweg
Fussweg
Hinterbergstrasse
Hinterbergstrasse
SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick (GS Nr. 1102)
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Höfenstrasse
Blickensdorferstrasse
Albisstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Höfenweg
Schulhausstrasse
Rainstrasse
Fussweg
Höfenweg
Hochwachtweg
Schulhausstrasse
Fussweg
Keltenweg
Hasenbergstrasse
Erliweg
Fussweg
Kirchenweg
Dorfplatz
Kirchmattstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Lättenweg
Knonauerstrasse
Kantonsstrasse H
Fussweg
Mattenrain
Mattenstrasse
Mattenrainweg
Fussweg
Mattenrainweg
Mattenrain
Blickensdorferstrasse
Fussweg
Neuhausweg
Eschfeldstrasse
Bannstrasse
Fussweg
Oeleweg
Zugerstrasse
Sonnenweg
Fussweg
Pianoweg (Teil West)
Zugerstrasse
Oelestrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Prismaweg
SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick (GS Nr. 806)
Chamer Velowegweg (GS Nr. 888)
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Prismaweg
Hinterbergstrasse
Prismaweg
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Rainweg
Rainstrasse
Mattenstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Schlossbergweg
Kirchmattstrasse
Brücke Knonauerstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Schmiedweg
Bahnhofstrasse
Antonsgasse
Fussweg
Sennweidweg
Kirchmattstrasse
Industriestrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Schulhausweg
Blickensdorferstrasse
Schulhausstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Tellenmattweg
Unterdorfstrasse
Neudorfstrasse
Fussweg
Unterdorf
Antonsgasse
Erliweg
Fussweg
Untere Zimbelstrasse
Blickensdorferstrasse
Höfenstrasse
Fussweg
Weidweg
Weidstrasse
Waldstrasse
Kombinierter Fuss- und Veloweg
Vorderhöfweg
Schulhausweg
GS Nr. 378
Fussweg
Vorderhöfweg
Rainweg
Höfenstrasse
Fussweg
Vorderhöfweg
Hochwachtstrasse
Schulhausweg
Fussweg
Verbindungsweg Hasenbergstrasse-Grabenackerstrasse
Hasenbergstrasse
Grabenackerstrasse
Fussweg
Verbindungsweg Weihermattplatz-Hammerstrasse
Weihermattplatz (GS Nr. 42)
Hammerstrasse
Fussweg
Zimbelweg
Untere Zimbelstrasse
Zimbelwald
Fussweg

## § 1.3 Weitere Strassen {#art_1_3}

a)
Nationalstrassen
Namen / Bezeichnung
von
bis
Strassentyp nach § 6
Autobahn A14
Verzweigung Blegi (A4)
Sihlbrugg
Hochleitungsstrasse
b)
Kantonsstrassen
Namen / Bezeichnung
von
bis
Strassentypen nach § 6
Chamerstrasse
Knonauerstrasse (Knoten Unterfeld)
Kreisel Grindel
Hauptverkehrsstrasse
Hinterbergstrasse
Kreisel Grindel
Gemeindegrenze Cham
Hauptverkehrsstrasse
Knonauerstrasse
Kreisel Augass
Chamerstrasse (Knoten Unterfeld)
Hauptverkehrsstrasse
Kantonsstrasse H
Kreisel Grindel
Gemeindegrenze Cham
Hauptverkehrsstrasse
Zugerstrasse
Gemeindegrenze Zug
Kreisel Augass
Hauptverkehrsstrasse
Bustrassee
Hinterbergstrasse
Turmstrasse
Hauptverkehrsstrasse, ausschlesslich für den öffentlichen Verkehr
c)
Private Strassen und Wege (exkl. Strassen und Wege im Steihuserwald und Zimbelwald)
Alle nicht bezeichneten Strassen und Wege im Anhang 1 «Verzeichnis der öffentlichen Strassen und Wege gemäss § 5 GSW» und Anhang 2 «Plan Strassentypen nach § 6 Strassenreglement», sind private Strassen und Wege. In der Landwirtschaftszone dienen diese nicht bezeichneten Strassen und Wege hauptsächlich der Landwirtschaft.
d)
Strassen und Wege im Steihuserwald und Zimbelwald
Für Strassen und Wege im Steihuserwald und im Zimbelwald gemäss Anhang 2 «Plan Strassentypen nach § 6 Strassenreglement», gilt die Spezialregelung gemäss Erholungskonzept Steinhauser Wälder vom April 2018.

## § A2 Vom Gemeinderat erlassen am 13. Januar 2025 {#art_A2}

A2
(Anpassung durch Beschluss des Regierungsrates vom 10. März 2026 betr. Sonnenweg)
