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title: "Verordnung des VBS über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee"
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provisions: 11
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# Verordnung des VBS über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grund- und Weiterausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.

## Art. 2 Durchführungsort der Ausbildung {#art_2}

Die Ausbildung erfolgt an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA) sowie an in- und ausländischen Institutionen.

## Art. 3 Zulassung {#art_3}

1 Zu den Lehrgängen und den Kursen an der BUSA sind Berufsunteroffiziere, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten, zugelassen.
2 Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden:
a. Angehörige des militärischen Personals;
b. Fachlehrerinnen und -lehrer;
c. ausländische Militärpersonen;
d. Personen aus Partnerorganisationen der BUSA und aus der Bundesverwaltung gemäss Entscheid des Kommandanten der BUSA.
3 Das VBS bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zulassung ausländischer Militärpersonen.
4 Der Kommandant der BUSA kann aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen.

## Art. 4 Grundausbildungslehrgang {#art_4}

1 Der Grundausbildungslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als Ausbilderinnen und Ausbilder zu unterrichten und Führungs- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Die Ausbildung ist auf die Frühverwendung und auf erweiterte Aufgaben ausgerichtet.
2 Der Grundausbildungslehrgang dauert 24 Monate.
3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer gymnasialen Maturität, einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität können einen verkürzten Grundausbildungslehrgang besuchen. Dieser dauert maximal 15 Monate.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Grundausbildungslehrgangs erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein von der Departementsvorsteherin oder vom
Departementsvorsteher
VBS unterzeichnetes Diplom und den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier».

## Art. 5 Weiterausbildungslehrgänge {#art_5}

1 Der Weiterausbildungslehrgang 1 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 3. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 3 ausgerichtet.
2 Der Weiterausbildungslehrgang 2 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 4. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 4 ausgerichtet.
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann für die Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 5 einen Weiterausbildungslehrgang 3 einrichten. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 5 ausgerichtet.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungslehrgänge erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Lehrgangs ein Zertifikat.

## Art. 6 Weiterausbildungskurse {#art_6}

1 In den bedarfsorientierten Weiterausbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt.
2 Das Schwergewicht der Ausbildung liegt in folgenden Bereichen:
a. Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder;
b. Förderung bedarfsorientierter Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c. Sprachen;
d. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungskurse erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Kurses eine Kursbestätigung.

## Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in {#art_7}

1 Die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder während des Grundausbildungslehrgangs und der Weiterausbildungskurse wird nach den Vorgaben des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung zertifiziert.
2 Ein Abschluss für den Titel «Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in» wird im Nachgang zur Ausbildung ermöglicht.

## Art. 8 Ausführungsbestimmungen {#art_8}

Im Bereich der Lehrgänge, Kurse und Lehrveranstaltungen regelt die Chefin oder der Chef der Armee in Weisungen insbesondere folgende Punkte:
a. die Zulassung;
b. die Durchführung der Ausbildung;
c. die Beurteilungsmodalitäten;
d. den Abschluss;
e. den Ausschluss.

## Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_9}

Die Verordnung vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben.
[AS 2005 2505]

## Art. 10 Übergangsbestimmung {#art_10}

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge und Kurse bleibt die Verordnung vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee anwendbar.
[AS 2005 2505]

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
