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title: "Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule"
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# Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

## § 1 Vorbildung {#par_1}

Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürcherischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung
voraus. Schülerinnen und Schüler10 aus der 1. Klasse einer öffentlichen
zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder
ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen.
Vorzeitige Zulassung ab der 5. Kl.

## § 1a {#par_1a}

1 In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung ab der 5. Klasse der Primarschule möglich.
Gesuch und
Entscheid
2 Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf
Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der vorgesehenen Stellen.
Verfahren3 Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die
Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1. Klasse
des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen
Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte
gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und
einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungsstelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer
Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergänzungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein
Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.

## § 2 Altersgrenze {#par_2}

1 In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 15. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht
vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das
entsprechend höhere Altersjahr.10
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Ausnahmefälle
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
Ausserkantonaler
Wohnsitz
§ 2 a.9 1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz
können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

## § 3 Prüfungstermine {#par_3}

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semester des Schuljahres statt.6
2 Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin
angesetzt werden.10
Anmeldegebühr § 3 a.9 1 Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung
beträgt Fr. 50.
2 Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemessene Gebühr erhoben.
Prüfungsart § 4.10 Die Prüfungen sind schriftlich.
Prüfungsort und
Öffentlichkeit
§ 5.10 Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und
sind nicht öffentlich.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen § 6.6 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt
werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Termine § 6 a.9 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum
10. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.
b. Prüfung § 6 b.9 1 Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig
im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11.
2 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.
a. Anmeldung
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1
c. Festlegung
und Veröffentlichung
§ 6 c.9 Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und veröffentlicht diese rechtzeitig.

## § 7 Prüfungsfächer {#par_7}

Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
Prüfung§ 8.10 1 Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
a. Deutsch:
1. Verfassen eines Textes 60 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
b. Mathematik: 60 Minuten
2 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch
Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen
zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen
bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Durchführung
der Prüfung
§ 9.8, 9 1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der
Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend
gemachten Erschwernisse nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die
Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen
an den Nachweis fest.
4 Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung einzureichen.
b. Verhinderung§ 9 a.9 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich
der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches
Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder
erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die
Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
a. Nachteilsausgleich
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
c. Unredlichkeiten
§ 9 b.9 1 Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden,
wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte
Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.
2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten
im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.
Prüfungsergebnis
§ 10.10 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1
werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.
2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich
gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern
Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird.
Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.
b. Berücksichtigung der
Erfahrungsnote
§ 11.10 1 Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schülerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse
einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen
öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.
2 Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in
Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet.
Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und
reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.7
c. Ergebnis mit
Erfahrungsnote
§ 12.10 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der
Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.
d. Ergebnis
ohne Erfahrungsnote
§ 13.10 Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche
Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt.
Zweisprachiger
Maturitätsgang
§ 13 a.9 1 Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zweisprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Mitteilung des
Aufnahmeentscheides
§ 13 b.9 1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das
Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen
Maturitätsgang mit.
a. Prüfungsnote
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
Einsicht in die
Prüfungen
§ 13 c.9 1 Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die
Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern
diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
3 Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu.
Eintritt aus
Mittelschulen
§ 14.10 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden
prüfungsfrei aufgenommen.
Probezeit§ 15. 1 Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.7
2 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die
Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse10
Voraussetzungen
§ 16.10 1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder
nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen
ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die
Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss
erfolgen.
3 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der
Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahmebedingungen
§ 17.10 1 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen
mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe aufgenommen.
2 Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vierjährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet.
Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.
Probezeit § 18. Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im
Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel
einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent
gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.
Wiedereintritt § 19. Schülerinnen und Schüler10, die ausgetreten sind, haben bei
ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und
allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Besondere
Umstände
§ 20.10 1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme
besondere Umstände angemessen berücksichtigen.
2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.
Aufnahmen aus
ausländischen
Bildungssystemen
§ 20 a.9 1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.
2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie
kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.
Hospitantinnen
und
Hospitanten
§ 21.10 1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung
und in der Regel für längstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten
Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1
E. Rechtsmittel9
§ 22.9 1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei
der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid
der Schulpflege verlangt werden.
3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über
die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
F. Schlussbestimmung
Gültigkeit§ 23. Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 19863 in
Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasialabteilungen I der Kantonsschulen vom 6. November 1973.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005 (OS 60, 276)
Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden
haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten
haben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008 (OS 63, 438)
Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung4 von § 1 gilt nicht für
diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die
6. Klasse der Primarschule besucht haben.
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019 (OS 74, 352)
Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 2 gelten:
a. bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai,
b. im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,
c. im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni,
d. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,
e. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli,
f. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.
1 OS 65, 90; Begründung siehe ABl 2010, 118.
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates
vom 23. Juli 1985.
4 OS 63, 279.
5 LS 413.21.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 569; ABl 2011, 1952). In Kraft
seit 22. August 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In
Kraft seit 20. August 2012.
8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In
Kraft seit 20. August 2012.
9 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. August 2022 (OS 76, 267).
10 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft
seit 1. August 2022 (OS 76, 267).
