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title: "Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und «Matte» in Gluringen und Reckingen"
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provisions: 10
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# Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und «Matte» in Gluringen und Reckingen

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiete
1 Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkingen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der
Landeskarte 1:5'000, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheides
beigelegt sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17
RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt:
a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des
Gewässer- und Geschiebehaushaltes;
b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenarten;
c) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen
und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 In den Schutzgebieten sind verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Störung der Fauna;
c) das Ablagern von Material;
d) das Ausbringen von Dünger;
e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
f) das Befahren der Gebiete mit Fahrzeugen jeglicher Art abseits der
Strassen und Wege;
g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
h) Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende Anlagen);
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
j) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb
bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
k) die militärische Nutzung.
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## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke
erteilt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der
eidg. Auenverordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn
sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.

## Art. 6 {#art_6}

Kiesentnahme
1 Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den
Dienststellen für Wald und Landschaft sowie Wasserbau und nach Anhörung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.

## Art. 7 {#art_7}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen
ist gewährleistet.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 9 {#art_9}

Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.330
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.04.1997 16.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/1997
451.330
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.04.1997 16.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 20/1997
