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title: "Verordnung zum Reglement über Solidaritätsbeiträge"
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# Verordnung zum Reglement über Solidaritätsbeiträge

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Die Stadt Luzern leistet einen Beitrag zur globalen Solidarität.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die nach Vorgabe des Reglements über Solidaritätsbeiträge gesprochenen Mittel werden verwendet für:
a. Beiträge an Projekte zur Linderung akuter Not im In- und im Ausland
(Nothilfe);
b. Internationale Entwicklungszusammenarbeit.
2 Die internationale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich zusammen
aus:
a. Programmbeiträgen an Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – zirka
50–70 Prozent;
b. Projektbeiträgen an regionale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) –
zirka 30–50 Prozent.

## Art. 3 II. Internationale Entwicklungszusammenarbeit {#art_3}

Zuständigkeit
Die für den Aufgabenbereich «Solidaritätsbeiträge» zuständige Dienstabteilung übernimmt die operative Leitung bei der Vergabe von Beiträgen
an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.

## Art. 4 {#art_4}

Fachkommission
1 Der Stadtrat setzt für die Vergabe der Beiträge für die internationale
Entwicklungszusammenarbeit eine Fachkommission ein, die der
zuständigen Stelle eine Empfehlung für die Beitragsvergabe vorlegt.
2 Die Fachkommission setzt sich zusammen aus Personen mit Expertise
aus der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.
3 Die Fachkommission besteht mindestens aus drei, maximal aus fünf
Personen mit Expertise.
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4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach
der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich
die Fachkommission selbst. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
5 Die Entschädigung der Fachkommission erfolgt gemäss Verordnung über
die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen vom 22. Dezember 2010.
6 Die Entschädigung der Fachkommission und andere anfallende Kosten
gehen zulasten des Solidaritätskredits.

## Art. 5 {#art_5}

Ermittlung der finanziellen Mittel
1 Das Bundeszielmanko pro Kopf der Wohnbevölkerung der Stadt Luzern
wird jährlich, basierend auf der aktuellen Planung des Bundes (Quote der
öffentlichen Entwicklungshilfe [Aide publique au développement, APD]
exkl. Asylkosten im Verhältnis des Bruttonationaleinkommens [BNE]),
festgelegt.
2 Ist der Saldo des letzten verabschiedeten Budgets der Erfolgsrechnung
Stadt Luzern negativ, entspricht der jährlich zu budgetierende Betrag der
Stadt Luzern 8 Prozent des gemäss Abs. 1 ermittelten Bundeszielmankos
pro Kopf der Wohnbevölkerung, jedoch nicht mehr als 1,5 Mio. Franken pro
Jahr. Ist der Saldo des letzten verabschiedeten Budgets der Erfolgsrechnung positiv, entspricht der jährlich zu budgetierende Betrag der Stadt
Luzern 10 Prozent des Bundeszielmankos pro Kopf der Wohnbevölkerung,
jedoch nicht mehr als 1,5 Mio. Franken pro Jahr.
3 Zuständig für die Berechnung der jährlichen Beiträge ist die Finanzverwaltung.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge an Nothilfe
1 Über die Höhe von Beiträgen an die Nothilfe entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und informiert den Stadtrat bei Gewährung
von Beiträgen über Fr. 20’000.–.
2 Für Beiträge an die Nothilfe besteht keine Gesuchspflicht.
3 Die Auszahlung erfolgt an die Glückskette.

## Art. 7 Seite 4/5 {#art_7}

Beiträge an die internationale Entwicklungszusammenarbeit
1 Über die Gewährung von Beiträgen bis und mit maximal Fr. 20’000.– pro
Projektbeitrag und pro Kalenderjahr entscheidet die Stadtpräsidentin oder
der Stadtpräsident.
2 Für Beiträge über Fr. 20’000.– entscheidet auf Antrag der Fachkommission der Stadtrat.
3 Ein einzelner Programmbeitrag darf die Hälfte der für Programmbeiträge
zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren und Voraussetzungen
1 Programmbeiträge werden mit einem Einladungsverfahren vergeben. Die
Ausschreibung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.
2 Eingereichte Gesuche für Projektbeiträge werden ein- bis dreimal pro Jahr
beurteilt.
3 Eingabeberechtigt sind NGOs, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.
4 Für Programm- oder Projektbeiträge werden die folgenden Kriterien zugezogen:
a. Fokus auf die ärmsten Länder (Least Developed Countries [LDC]);
b. Wirkungskriterien (Evidenz der Wirkung, Kosteneffektivität, Qualität der
Projektziele, Qualität der Evaluation, etablierte NGOs);
c. Formale Kriterien (Länge, Art; Vollständigkeit);
d. In der Regel werden Eingaben von NGOs mit Hauptsitz in Luzern
bevorzugt berücksichtigt.
5 Eingabeberechtigt für Programmbeiträge ist jede NGO, die auf der Liste
«Kernbeitragsempfänger» in der Kategorie 1 (grosse Schweizer NGOs)
und in der Kategorie 4 (Schweizer NGO-Allianzen) der DEZA gelistet ist.
6 Eingabeberechtigt für Projektbeiträge sind NGOs, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Hauptsitz in der Zentralschweiz (Kantone Luzern, Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Uri);
b. Eintrag im Handelsregister;
c. Tätigkeit, die politisch und konfessionell neutral ist;
d. Zewo-zertifiziert.
7 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## Art. 9 Seite 5/5 {#art_9}

Verwendung der Beiträge und Berichterstattung
1 Die Verwendung der Beiträge und allfällige erforderliche Massnahmen zur
Leistungserfüllung erfolgen gemäss Leistungsvereinbarung.
2 Für die Verwendung der Beiträge und für die Berichterstattung gelten die
Bestimmungen des Reglements über das Beitragsmanagement vom
29. Februar 2024 3 und der Verordnung zum Reglement über das
Beitragsmanagement (Beitragsverordnung) vom 12. Juni 2024 4.

## Art. 10 III. Schlussbestimmung {#art_10}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 21. August 2024
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 sRSL 0.5.1.1.4
4 sRSL 0.5.1.1.5
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. August 2024
