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title: "Gesetz über die Sozialhilfe"
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provisions: 36
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# Gesetz über die Sozialhilfe

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien.
2 Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst
insbesondere
a) wirtschaftliche Hilfe,
b) persönliche Hilfe.
3 Das Gesetz fördert die private soziale Tätigkeit und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Institutionen.

## § 2 {#par_2}

3 Subsidiarität
1 In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2 Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst
helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

## § 3 {#par_3}

Vorbeugung und Ursachenbekämpfung
1 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage abwenden und Rückfälle vermeiden helfen.
2 Die Ursachen einer Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen.
3 In der Sozialhilfe ist durch allgemeine Aufklärung dafür zu sorgen, dass Notlagen vermieden werden können.

## § 4 {#par_4}

4 Individualisierung, Mitsprache
1 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles.
2 Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten
und zu fördern; insbesondere ist ihr ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.
380.1002

## § 5 {#par_5}

5 Geheimhaltungspflicht
1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind unter Vorbehalt von § 5a
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Behörden und Beamte unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320
des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

## § 5a {#par_5a}

6 Datenaustausch und Datenbekanntgabe
1 Die Fürsorgebehörden und Sozialdienste sind auf Anfrage hin ermächtigt, gegenseitig Informationen über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter
wirtschaftlicher Hilfe, Abtretungen, Auszahlungen sowie über rechtskräftige Verurteilungen wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen auszutauschen.
2 Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind die Behörden ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen insbesondere persönliche, berufliche und finanzielle Angaben der Hilfesuchenden auszutauschen. Der Datenaustausch kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
3 Die Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden
sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und
Personen sind verpflichtet, den Fürsorgebehörden und Sozialdiensten von sich aus
mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter
Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen oder zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen besteht.

## § 6 {#par_6}

7 Träger und Zuständigkeit
1 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet.
2 Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person.
II. Organisation
1. Fürsorgebehörde der Gemeinde

## § 7 {#par_7}

Bestellung und Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat bestellt eine Fürsorgebehörde.
2 Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und wird von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert.
3 In die Fürsorgebehörde sind auch niedergelassene Ausländer wählbar.

## § 8 {#par_8}

8 Aufgaben
Der Fürsorgebehörde der Gemeinde obliegen alle ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) Aufsicht über die Sozialhilfe in der Gemeinde sowie Bezeichnung der Stelle,
welche Sozialhilfe gewährt;
380.100SRSZ 1.2.2022 3
b) Förderung und Koordination der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf Gemeindeebene;
c) Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe;
d) …
e) Leitung kommunaler Heime und Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit hiefür
nicht eine andere Instanz zuständig erklärt wird.
2. Fürsorgebehörde des Kantons

## § 9 {#par_9}

9 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Sozialhilfe aus.
2 Er erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsvorschriften.

## § 10 {#par_10}

10 Departement
Dem zuständigen Departement obliegen:
a) Aufsicht über die Sozialhilfe der Gemeinden und der kantonalen
Spezialdienste;
b) Koordination von öffentlicher und privater Sozialhilfe auf kantonaler Ebene;
c) Vermittlung des Verkehrs zwischen den kommunalen Fürsorgebehörden und
den ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden;
d) …
e) Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen.
3. Sozialhilfe der Gemeinden

## § 11 {#par_11}

11 Aufgaben
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte
Sozialhilfe zuteil wird.
2 Die Sozialhilfe der Gemeinde umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung von Bestrebungen und Einrichtungen vorbeugender Art (Vorbeugung);
b) Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden auf freiwilliger Basis (persönliche Hilfe);
c) Vermittlung von Spezialhilfen;
d) Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe;
e) Abklärungen für die Rechtspflege;
f) Vollzug von Aufträgen und Anordnungen der Fürsorge- sowie der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden.

## § 12 {#par_12}

12 Organisation
1 Die Sozialhilfe der Gemeinden wird gewährt durch:
a) private oder öffentliche Institutionen, denen die Gemeinden diese Aufgaben
übertragen;
380.1004
b) Sozialdienste einzelner oder mehrerer Gemeinden, sofern diese Aufgabe privaten oder öffentlichen Institutionen nicht übertragen wird.
2 Um Sozialhilfe fachgerecht zu gewähren, können mehrere Gemeinden einen
regionalen Sozialdienst führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinwesen
schliessen dazu einen Zusammenarbeitsvertrag ab.
4. Spezialdienste und private Sozialdienste

## § 13 {#par_13}

13 Spezialdienste
1 Der Kanton kann Spezialdienste von kantonaler Bedeutung, die nicht Teile der
Sozialhilfe der Gemeinden sind, oder für die er nach Bundesrecht zuständig ist,
privaten Institutionen übertragen oder selber führen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Spezialdienste von kantonaler Bedeutung.

## § 14 {#par_14}

Private Sozialdienste
Sofern private Institutionen Gewähr für eine fachgerechte Sozialhilfe bieten, können ihnen die öffentlichen Spezialdienste bestimmte Aufgaben übertragen.
III. Arten der Sozialhilfe
A. Wirtschaftliche Hilfe
1. Allgemeine Grundsätze

## § 15 {#par_15}

Anspruch
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

## § 16 {#par_16}

Ausmass
1 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen
Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt.
2 Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher.
3 Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und
Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.
4 Wirtschaftliche Hilfe darf weder gepfändet noch abgetreten werden.

## § 17 {#par_17}

14 Arten
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld, ausnahmsweise durch
Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise, gewährt.
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2 Für Leistungen, die eine hilfesuchende Person von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler, Wohnungsvermieter usw.) hat die Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie
hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat.
3 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei
Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache
verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.

## § 18 {#par_18}

Unterstützungswohnsitz
1 Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz
im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen.
2 Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz
der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar.
2. Zahlungs- und Kostenersatzpflicht

## § 19 {#par_19}

Wohngemeinde
1 Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton.
2 Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder
Staatsverträgen.

## § 20 {#par_20}

Heimatgemeinde
Die Heimatgemeinde ist zahlungspflichtig für:
a) Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem andern Kanton nach Massgabe des Bundesrechts;
b) Kantonsbürger im Ausland;
c) Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen
und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist.

## § 21 {#par_21}

Notfallgemeinde
1 Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe derjenigen Gemeinde,
auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist.
2 Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten.

## § 23 § 22 15 {#par_23}

Verfahren
1 Den amtlichen Verkehr zwischen den Gemeinden und mit den ausserkantonalen
und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das zuständige Departement.
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2 Für das Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss anwendbar.
3. Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht, Rückerstattung,

## § 24 Kürzung und Einstellung 16 {#par_24}

Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht
1 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen der wirtschaftlichen Hilfe vor.
2 Sie sind nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geltend
zu machen.
3 Die Verwaltungskosten für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne
von Art. 290 ZGB können dem Zahlungspflichtigen auferlegt werden.

## § 25 {#par_25}

17 Rückerstattung
1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, ist zur Rückerstattung
verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat, oder wenn
er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist.
2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die die hilfesuchende Person für sich selbst, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat.
3 Gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfangene Erbschaft
unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der persönlichen Beziehungen zum Erblasser.
3a Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und
für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das
Vorschuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten
die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse
verlangen.
4 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung genossen hat, muss der Empfänger nicht zurückerstatten.
5 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach 20 Jahren,
vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe angerechnet.

## § 26 {#par_26}

Geltendmachung
Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen sind von der Behörde des kostentragenden Gemeinwesens geltend zu machen.
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## § 26a {#par_26a}

18 Kürzung und Einstellung
Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare
Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten
Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen.

## § 27 B. Persönliche Hilfe {#par_27}

19 Grundsatz
1 Wer in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, kann bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen.
2 Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen
anderer öffentlicher oder privater Stellen.
3 Benötigt die hilfesuchende Person wirtschaftliche Hilfe, so ist der Fürsorgebehörde Antrag zu stellen.
IV. Heime und andere Betriebe
§§ 28–32 20

## § 33 V. Kostentragung {#par_33}

21 Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten:
a) der kommunalen Sozialhilfe;
b) der materiellen Hilfe, soweit die Gemeinde zahlungspflichtig ist.
2 Sofern die Gemeinde bestimmte Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, privaten Sozialdiensten überträgt, hat sie sich an den Kosten angemessen
zu beteiligen.

## § 34 {#par_34}

22 Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten der Spezialdienste, soweit er diese selber führt.
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten privater Institutionen, sofern er diesen
einzelne Spezialdienste überträgt. Er kann auch Beiträge an Institutionen und
Ausbildungsstätten für Fachpersonal ausrichten, soweit deren Tätigkeit dem Vollzug dieses Gesetzes dient und im Interesse des Kantons und der Gemeinden liegt.
3 Über die Beiträge gemäss Abs. 2 entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des
Voranschlages.
4 Die Spezialdienste des Kantons können von der hilfesuchenden Person für aufwendige Spezialberatungen und Therapien angemessene Kostenbeiträge nach
Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit verlangen.
380.1008

## § 35 Vl. Verfahren, Rechtsmittel und Strafbestimmung {#par_35}

Formloses Verfahren
Das Verfahren vor der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle ist formlos.
Gegen deren Tätigkeit kann Aufsichtsbeschwerde an die Fürsorgebehörde erhoben
werden.

## § 36 {#par_36}

23 Verfahren vor der Fürsorgebehörde
1 Für das Verfahren vor der Fürsorgebehörde der Gemeinde ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
2 Zur Überprüfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs kann die Fürsorgebehörde Spezialisten beiziehen und diese mit der Sachverhaltsabklärung beauftragen. Die beauftragte Person untersteht der Geheimhaltungspflicht.

## § 37 {#par_37}

Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Fürsorgebehörde kann Beschwerde an den Regierungsrat
erhoben werden.

## § 37a {#par_37a}

24 Strafbestimmung
Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach
diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft.

## § 38 Vll. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#par_38}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die öffentliche
Fürsorge vom 7. April 196525 und die dazugehörende Vollziehungsverordnung
vom 20. September 196526 aufgehoben.

## § 40 § 39 27 {#par_40}

28 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.29
380.100SRSZ 1.2.2022 9
1 GS 17-435 mit Änderungen vom 27. Januar 1994 (GS 18-508), vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-41), vom 28. März 2007 (SEG, GS 21-124b), vom 14. September 2011
(Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14g), vom 20. Februar 2013 (GS
23-68), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und
vom 23. Juni 2021 (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, GS
26-50b).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 mit 12 026 Ja gegen 9338 Nein
(Abl 1983 1061).
3 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
6 Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
7 Fassung vom 20. Februar 2013.
8 Bst. a in der Fassung vom 20. Februar 2013; Bst. d aufgehoben am 23. Juni 2021.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
10 Bst. a in der Fassung vom 20. Februar 2013; Bst. d aufgehoben am 23. Juni 2021.
11 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 14. September 2011.
12 Abs. 2 neu eingefügt am 28. März 2007.
13 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. Februar 2013.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
15 Aufgehoben am 20. Februar 2013.
16 Fassung vom 20. Februar 2013.
17 Abs. 3a neu eingefügt am 28. März 2007; Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011;
Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
18 Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
19 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
20 Aufgehoben am 28. März 2007.
21 Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 28. März 2007.
22 Abs. 4 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
23 Abs. 2 neu eingefügt am 20. Februar 2013.
24 Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
25 GS 15-77, 16-144.
26 GS 15-163.
27 Aufgehoben am 20. Februar 2013.
28 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
29 1. Januar 1985 (GS 17-442); Änderungen vom 27. Januar 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18-
509), vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970), vom 28. März 2007 am 1. Januar
2008 (Abl 2007 2051), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom
20. Februar 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 1922), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974) und vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) in Kraft getreten.
