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title: "Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf dem schweizerischen und dem deutschen Teil der Strecke St. Margrethen-Lindau Hbf"
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# Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf dem schweizerischen und dem deutschen Teil der Strecke St. Margrethen-Lindau Hbf

## Art. 1 {#art_1}

(1) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung können in Reisezügen während der Fahrt auf dem schweizerischen und dem deutschen Teil der Strecke St. Margrethen–Lindau Hbf und umgekehrt durchgeführt werden.
(2) Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf alle ohne Fahrtunterbrechung von einem Vertragsstaat in den andern reisenden Personen in den nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.

## Art. 2 {#art_2}

(1) Die gemäss Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem schweizerischen Teil der Strecke die Zone für die deutschen Bediensteten, auf dem deutschen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) Im Bahnhof St. Margrethen haben die deutschen, im Bahnhof Lindau Hbf die schweizerischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.

## Art. 3 {#art_3}

Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf dem kürzesten Wege über die schweizerisch‑deutsche Grenze von den schweizerischen Bediensteten in die Schweiz, von den deutschen Bediensteten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

## Art. 4 {#art_4}

(1) Die Zollkreisdirektion Chur und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München und die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei andererseits bestimmen im Einvernehmen mit den betroffenen Eisenbahnverwaltungen nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, und regeln die Einzelheiten.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in
Bonn, am 13. Mai 1970
Bern, am 25. Mai 1970
in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden
Lenz
Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hutter
SR 0.631.252.913.690
