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title: "Gesetz über die Ausübung der Prostitution"
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provisions: 31
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# Gesetz über die Ausübung der Prostitution

## Art. 1 {#art_1}

Ziele und Geltungsbereich des Gesetzes
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck:
a) die Mittel zur Bekämpfung der Zwangsprostitution und jeder anderen
Form von Ausbeutung im Prostitutionsmilieu zu verstärken;
b) sicherzustellen, dass die Massnahmen der Prävention und der gesundheitlichen und sozialen Betreuung in diesem Milieu umgesetzt werden;
c) die Einschränkungen, denen die Ausübung der Strassenprostitution unterstellt ist, näher auszuführen, damit die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden kann.
2 Es findet Anwendung auf jede Form von Prostitution.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die sich sexuellen Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder
unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt hingibt.

## Art. 3 {#art_3}

Meldepflicht
1 Alle Personen, die im Kanton die Prostitution ausüben, melden dies vorher
der Kantonspolizei.
2 Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über den
Datenschutz und den Bestimmungen über den Schutz der Daten bei der
Kantonspolizei. Folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist.
b) Auf die Datensammlung haben einzig die Beamtinnen und Beamten der
für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei Zugriff, und die darin enthaltenen Daten dürfen nur zum Zweck der Vorbeugung und der Ahndung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen
des Strafgesetzbuches und dieses Gesetzes verwendet werden.
c) Die Daten werden auf einfaches Gesuch der betreffenden Person gelöscht.
3 Das Melde- und das Löschungsverfahren sind kostenlos. Im Übrigen regelt
der Staatsrat die Verfahrensmodalitäten.

## Art. 4 {#art_4}

Vorbehalt
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, namentlich das Strafgesetzbuch, die Bestimmungen im Bereich der Opferhilfe, des
Ausländer- und des Gesundheitsrechts, bleiben vorbehalten.
2 Strassenprostitution

## Art. 5 {#art_5}

1 Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine oder
mehrere Personen auf öffentlichem Grund oder in Räumlichkeiten, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind oder von dieser eingesehen werden können,
mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Prostitution aufhalten.
2 Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten an Orten und zu Zeiten,
wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, Störungen verursachen oder den Anstand verletzen kann.
3 Als solche Orte gelten namentlich:
a) die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhöfen
und Spitälern;
b) die Parkanlagen, die Spielplätze, die Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln, die öffentlichen Toiletten und deren unmittelbare Umgebung;
c) die öffentlich zugänglichen, dem Parkieren von Fahrzeugen vorbehaltenen Orte und deren unmittelbare Umgebung.
4 Die Gemeinden können in einem allgemeinverbindlichen Reglement ergänzende Bestimmungen erlassen.
3 Bewilligungen

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Eine Bewilligung braucht, wer:
a) Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind,
zur Verfügung stellt;
b) zwischen Prostituierten (männlichen und weiblichen) und potentiellen
Kunden Kontakte vermittelt.
2 Im Fall nach Buchstabe a ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht mehr als einen einzigen für die Ausübung
der Prostitution bestimmten Raum vermietet und diese Tätigkeit ausschliesslich durch die Inhaberin oder den Inhaber des Mietvertrages ausgeübt wird.
Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
3 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort
und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
4 Der Staatsrat bestimmt das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und
setzt den entsprechenden Gebührentarif fest.
5 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt, die individuell oder in leitender
Stellung eine der Tätigkeiten nach Artikel 6 ausübt. Sie ist persönlich und
nicht übertragbar.
2 Beabsichtigt eine juristische Person, eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, so muss sie ihren Sitz in der Schweiz haben.
Die Bewilligung wird einer natürlichen Person erteilt, die von der juristischen
Person als verantwortlich bezeichnet wurde.

## Art. 8 {#art_8}

Persönliche Anforderungen
1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt:
a) die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung
besitzt;
b) die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat;
c) die handlungsfähig ist;
d) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür
bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird.
2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Bst. e muss ebenfalls vom Ehegatten oder
von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner der
Betriebsführerin oder des Betriebsführers und den übrigen Personen, die mit
ihr oder ihm in gemeinsamem Haushalt leben, erfüllt werden, soweit diese
bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit eine verantwortliche Stellung einnehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Räumlichkeiten
1 Die betreffenden Räumlichkeiten müssen den in der Spezialgesetzgebung
auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen
an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene.
3 …

## Art. 10 {#art_10}

Dauer
1 Die Bewilligung wird für zwei Jahre erteilt.
2 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
3 Die Bewilligung wird erneuert, nachdem kontrolliert wurde, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und dem dazugehörigen Ausführungsreglement erfüllt sind.

## Art. 11 {#art_11}

Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers – Register
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt ein Register
mit folgenden Angaben:
a) Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte
arbeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt;
b) die verschiedenen Leistungen, die jeder dieser Personen erbracht werden;
c) die als Gegenwert für diese Leistungen bezahlten Beträge.
2 Die Kantonspolizei darf die Register jederzeit kontrollieren.
3 Der Staatsrat regelt die Führung der Register im Einzelnen.

## Art. 12 {#art_12}

Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers – Übrige Pflichten
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen zudem:
a) dafür sorgen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution
in den Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder
vermittelt, den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches
entsprechen, insbesondere, dass alle Prostituierten ihre Tätigkeit freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang ausüben;
b) sich versichern, dass keine minderjährige Person Prostitution ausübt in
Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt;
c) sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung über die
Bau- und die Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem
Gesetz genügen;
d) sich versichern, dass in Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, keine Prostituierten arbeiten, die gegen die
Gesetzgebung über die Ausländer verstossen;
e) jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen.
2 Sie informieren unverzüglich die Kantonspolizei über festgestellte Widerhandlungen.

## Art. 13 {#art_13}

Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen
Vollzugsregelung auferlegten Pflichten nicht erfüllt;
b) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist.
2 In leichten Fällen wird der Entzug durch eine Verwarnung ersetzt. Diese
Regel gilt nicht für die Verletzung der Pflicht nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b.
3 Wurde die Bewilligung entzogen, so kann die Inhaberin oder der Inhaber
während drei bis fünf Jahren kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Die
Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Entzug vollstreckbar ist.
4 Prävention

## Art. 14 {#art_14}

Grundsatz
1 Der Staat erstellt ein Massnahmenprogramm zur Prävention und zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung aller Personen, die im Kanton Prostitution ausüben.
2 Er kann Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit diesem Zweck mit nicht rückzahlbaren Beiträgen finanziell unterstützen.

## Art. 15 {#art_15}

Subventionen – Institutionen
1 Die Subventionen an Institutionen können auf der Grundlage eines Leistungsauftrags oder einer Vereinbarung erfolgen. Der Leistungsauftrag oder
die Vereinbarung bestimmt die Aufträge dieser Institutionen, die Leistungen,
ihre Finanzierung und das Evaluationsverfahren.
2 Der Beitrag trägt zur Deckung der laufenden Tätigkeiten dieser Institutionen
bei.
3 Eine Institution kann nur einen einzigen Leistungsauftrag oder eine einzige
Vereinbarung mit dem Staat abschliessen.

## Art. 16 {#art_16}

Subventionen – Projekte
1 Projekte, die mit der sozialen Betreuung von Prostituierten zusammenhängen, namentlich solche im Bereich der beruflichen Neuorientierung,
können ebenfalls Subventionen erhalten.
2 Die Subventionierung von besonderen Projekten in Zusammenhang mit der
Gesundheitsförderung und Prävention sowie der gesundheitlichen Betreuung
wird in der Gesundheitsgesetzgebung geregelt.
3 Identische oder gleichartige Projekte dürfen vom Staat nicht doppelt subventioniert werden.

## Art. 17 {#art_17}

Subventionen – Verfahren und Kontrolle
1 Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Gewährung der Subventionen und
die Kontrolle der subventionierten Institutionen und Projekte.

## Art. 18 {#art_18}

Information
1 Der Staat sorgt dafür, dass die Prostituierten über ihre Rechte und Pflichten
ausreichend informiert werden.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt und die Form dieser Information im Einzelnen
fest.
5 Vollzugsorgane

## Art. 19 {#art_19}

Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die nach diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er bezeichnet namentlich die für die einzelnen Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Er koordiniert die Interventionen der Organisationen, die auf dem Gebiet
der Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel tätig sind.
3 Er beschliesst ein Massnahmenprogramm für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung im Bereich der Prostitution.

## Art. 20 {#art_20}

Beratende Kommission im Bereich der Prostitution
1 Es wird eine beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kommission) eingesetzt. Die Kommission ist der vom Staatsrat bezeichneten Direktion administrativ zugewiesen.
2 Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:
a) Sie arbeitet zuhanden des Staatsrats ein Massnahmenprogramm aus für
Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung auf dem Gebiet
der Prostitution.
b) Sie informiert sich regelmässig über die Entwicklung der Situation im
Prostitutionsmilieu.
c) Sie fördert die Koordination der Tätigkeiten der Verwaltungseinheiten
des Staates und der privaten Organisationen, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit der Prostitution befassen.
d) Sie berät die Direktionen des Staatsrats und die Gemeinden.
e) Sie schlägt dem Staatsrat und seinen Direktionen die ihr notwendig erscheinenden Schutz- und Präventionsmassnahmen vor.
f) Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
3 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der zuständigen Direktion präsidiert. Sie ist zusammengesetzt aus höchstens neun Mitgliedern, die die betroffenen Behörden und Kreise vertreten. Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission im Einzelnen.

## Art. 21 {#art_21}

Direktion
1 Die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 1) sorgt für die Anwendung dieses
Gesetzes.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2 Sie trifft alle Entscheide, die ihr aufgrund der Vollzugsregelung zufallen,
sowie diejenige, für die keine andere Behörde zuständig ist.

## Art. 22 {#art_22}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz oder
seine Vollzugsregelung übertragen werden.
2 Sie kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen über Niederlassung und
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Hierzu hat sie jederzeit Zugang zu den Orten und Räumlichkeiten, wo Prostitution ausgeübt wird. Der
Staatsrat legt die Modalitäten der Hausdurchsuchungen fest.
3 Sie kann vom Oberamtmann oder von dem Amt, das für die Aushändigung
der Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständig ist, mit der Durchführung
von weiteren Kontrollen beauftragt werden.
4 Sie sorgt dafür, dass sie ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden ausführt und ihnen die Verdachtsfälle von Verstössen gegen die Vorschriften im Bereich der Sicherheit,
Sauberkeit und Hygiene meldet.

## Art. 23 {#art_23}

Oberamtmann
1 Der Oberamtmann hat folgende Befugnisse:
a) Er verhängt die in diesem Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen; ausgenommen sind Verstösse gegen eine gemeinderechtliche
Bestimmung zur Einschränkung der Ausübung von Strassenprostitution.
b) Wenn die Umstände es erfordern, setzt er der Inhaberin oder dem Inhaber einer in Anwendung dieses Gesetzes erteilten Bewilligung Auflagen
zur Wahrung des öffentlichen Interesses.
c) Er ordnet, unbeschadet weiterer Massnahmen, die provisorische
Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten an, wenn diese den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit
und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-
und der Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Gesetz nicht genügen.
d) Er trifft die für die Bekämpfung von übermässigen Störungen notwendigen Massnahmen.
2 Er achtet darauf, dass er seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden ausführt.

## Art. 24 {#art_24}

Gemeinden
1 Die Gemeinden können in einem allgemeinverbindlichen Reglement zu diesem Gesetz die Ausübung der Strassenprostitution zusätzlich einschränken.
2 Sie üben zudem die Befugnisse aus, die ihnen in der Gesetzgebung über die
Gemeinden namentlich im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit sowie in der Spezialgesetzgebung im Bereich der
Gesundheit sowie der Bau- und der Feuerpolizei übertragen werden.
3 Sie sorgen dafür, dass ihre Interventionen im Prostitutionsmilieu in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden erfolgen.

## Art. 25 {#art_25}

Verfahren und Rechtsmittel
1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen wurden, können
gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
6 Strafbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Sanktionen
1 Wer ohne vorherige Meldung an die Kantonspolizei die Prostitution ausübt,
wird im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft.
2 Wer gegen Bestimmungen über die Einschränkung der Ausübung von
Strassenprostitution verstösst, wird mit einer Busse bestraft.
3 Wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne
im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, oder gegen die Pflichten
nach den Artikeln 11 und 12 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse
von bis zu 50'000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 27 {#art_27}

Verfahren
1 Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 Bei Verstössen gegen eine gemeinderechtliche Bestimmung über die Einschränkung der Ausübung von Strassenprostitution ist jedoch der Gemeinderat Strafbehörde; er entscheidet gemäss dem Gesetz über die Gemeinden.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmung
1 Personen, die nach diesem Gesetz eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben oder einer Meldepflicht unterstehen, müssen die Bestimmungen dieses
Gesetzes innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten erfüllen.

## Art. 29 {#art_29}

Änderung bisherigen Rechts – Ausübung des Handels
1 Das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (SGF
940.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 30 {#art_30}

Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Gaststätten
1 Das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und
den Tanz (GTG) (SGF 952.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 26.05.2010).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_045
20.12.2010 Art. 27 geändert 01.01.2011 2010_164
19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.03.2010 01.01.2011 2010_045
Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 27 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164
