---
title: "Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund"
id: f5cfca44-f07c-460f-8775-9f7d345a823a
authority: bfs1702
place: "Cham"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7.7-1"
publisher_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.7-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f5cfca44-f07c-460f-8775-9f7d345a823a
language: de
in_force_from: 1996-12-10
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.7-1
read_on: 2026-11-01
sha256: 083292c38ec7e03de6bdad267467b1336cc88271e2504aec243a37abddb69d0c
provisions: 7
---

# Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

## § 1 {#art_1}

1
In der Gemeinde Cham ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile und Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.

## § 2 {#art_2}

1
Bewilligungspflichtig sind alle in Cham oder auswärts wohnenden Fahrzeugbesitzer, die wegen Fehlens einer anderen Parkiermöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeinverbrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind.
2
Als Besitzer gilt der Halter oder derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.

## § 3 {#art_3}

1
Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung oder Diebstahl.

## § 4 <strong>*</strong> {#art_4}

1
Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Sie wird nach den ortsüblichen Ansätzen und Fahrzeugart erhoben. Die Gebühr wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt.

## § 5 {#art_5}

1
Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von Art. 2 und 4.
2
Wer gebührenpflichtig wird, hat dies innert 30 Tagen der Gemeindekanzlei Cham zu melden.
3
Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.

## § 6–7 <strong>*</strong> &hellip; {#art_6}

&hellip;

## § 8 {#art_8}

1
Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkiermöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
