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title: "Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse"
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# Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse

## Art. 1 {#art_1}

Name und Trägerschaft
1 Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist
ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss
den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Fonds bezweckt:
a) Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und
sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die
öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche
Leistungen zu beanspruchen sind;
b) Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen,
sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot
nicht finanziert wird.

## Art. 3 {#art_3}

Fondsvermögen
1 In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die
Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.511 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Organe
1 Organe des Fonds sind:
a) die Standeskommission;
b) das Gesundheits- und Sozialdepartement;
c) das Sozialamt;
d) die Landesbuchhaltung.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf
Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
3 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach
Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 850.511
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.08.2011 29.08.2011 Erlass Erstfassung -
850.511 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.08.2011 29.08.2011 Erstfassung -
