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title: "Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis"
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provisions: 13
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# Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden,
die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, Haushalt oder Nebenbetrieb beschäftigt
sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Arbeitsverhältnisse:
a) zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
b) mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern;
c) mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
3 Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein
verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag
anwendbar ist.
4 Die Arbeitgebenden haben die geleistete Arbeitszeit in Betriebszweigen, auf die
ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, separat zu
dokumentieren.

## Art. 2 {#art_2}

Abweichende Abreden und subsidiäres Recht
1 Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1) SR 220
2) BR 210.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
535.230
2 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden
keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts3).

## Art. 3 {#art_3}

Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit
1 Die Arbeitszeit beträgt 55 Stunden pro Woche. Die Vertragsparteien können unterschiedliche Sommer- und Winterarbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche
Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
2 Den Arbeitnehmenden ist jede Woche ein ganzer und ein halber Tag als Freizeit zu
gewähren, welche innerhalb eines Monats zu beziehen ist. Fällt ein freier ganzer
oder halber Tag auf einen gesetzlichen Feiertag ausserhalb eines Sonntags, so ist er
innerhalb von drei Monaten auszugleichen.
3 Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
4 Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens
zehn Stunden pro Tag zu gewähren.

## Art. 4 {#art_4}

Überstundenarbeit
1 Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben
zugemutet werden kann.
2 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstunden leisten.
3 Überstunden sind bis jeweils Ende April durch Freizeit von mindestens gleicher
Dauer auszugleichen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist für die Überstunden der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.

## Art. 5 {#art_5}

Lohn
1 Der Lohn ist auf Ende eines jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszurichten.
2 Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen
Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.

## Art. 6 {#art_6}

Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:
a) im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat
b) vom dritten bis zum fünften Dienstjahr: 2 Monate
c) vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr: 3 Monate
d) ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
3) SR 220
535.230
2 Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.

## Art. 7 {#art_7}

Bezahlter Urlaub
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub:
a) von drei Tagen:
1. bei der Geburt eigener Kinder, sofern kein Anspruch auf Erwerbsersatz
besteht, sowie für die Adoption;
2. beim Hinschied der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder
des Partners, eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern sowie
für die Pflege erkrankter Angehöriger im selben Haushalt (pro Ereignis);
b) von zwei Tagen: bei der eigenen Heirat;
c) von einem Tag: bei der Heirat eigener Kinder, beim Hinschied von Schwiegereltern oder Verschwägerten, für die Stellensuche nach der Kündigung der
Arbeitsstelle sowie bei Wohnungswechseln (maximal einmal jährlich).

## Art. 8 {#art_8}

Ferien
1 Der Ferienanspruch der Arbeitnehmenden beträgt jährlich:
a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
b) ab dem vollendeten 50. Altersjahr nach fünf Dienstjahren: 5 Wochen

## Art. 9 c) ansonsten: 4 Wochen {#art_9}

Unterkunft und Verpflegung
1 Wohnen die Arbeitnehmenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie
arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft und Verpflegung.

## Art. 10 {#art_10}

Probezeit
1 Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

## Art. 11 {#art_11}

Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden:
a) während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei
Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats.
535.230

## Art. 12 {#art_12}

Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
1 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden, die das 50. Altersjahr vollendet haben, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, folgende Abgangsentschädigung zu entrichten:
a) mit 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne
b) mit 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne
c) mit 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne
d) mit 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne

## Art. 13 e) mit mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne {#art_13}

Kranken- und Unfallversicherung
1 Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über
eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für
die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der
Arbeitnehmenden.
2 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von
mindestens 720 Tagen abzuschliessen. Eine Leistungseinschränkung für befristete
Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der
Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.
3 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über
die Unfallversicherung4) gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht
Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die
Arbeitnehmenden.
4) SR 832.20
535.230
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 2022-006
535.230
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.02.2022 01.03.2022 Erstfassung 2022-006
