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title: "Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II"
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provisions: 17
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# Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Führung der Direktionen
der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (nachstehend: die
Schulen).

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Allgemeine Verantwortung
1 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: das Departement) hat die pädagogische und administrative Verantwortung für die
Schulen.
2 Es erfüllt seine Aufgabe, indem es über die Dienststelle für Berufsbildung
(nachstehend: die Dienststelle) Kompetenzen an die betreffenden Schuldirektionen delegiert.
3 Das Departement teilt die nötigen Mittel für die Erziehungs-, Direktions-,
Betriebs- und Entwicklungsaufgaben der Schulen zu. Diese können in Form
eines Globalbudgets zugeteilt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Aufbau
1 Jede Schule umfasst:
a) das Gremium der Direktion bestehend aus:
1. dem Direktor,
2. * den Abteilungsleitern.
3. * …
b) das Lehrpersonal:
1. die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe,
Abteilungen oder Bereiche,
2. die Klassenlehrer,
3. die Berufsschullehrer;
c) die administrativen und technischen Mitarbeiter;
d) die Lernenden und die Schüler.
2 Die Führungsorgane

## Art. 4 {#art_4}

Der Direktor
1 Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements angestellt.
2 Er muss Inhaber eines Unterrichtsdiploms sein, das entweder gemäss der
Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und/oder vom Departement für
diese Stufe anerkannt ist. Der Direktor übt seine Tätigkeit als Direktor in der
Regel in Vollzeit aus.
3 Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.
4 Er delegiert besondere Aufgaben an seine Mitarbeiter.

## Art. 5 {#art_5}

Verantwortung und Aufgaben des Direktors
1 Der Direktor hat die allgemeine Verantwortung für die Schule.
2 Die Aufgaben des Direktors werden in einem Pflichtenheft festgehalten; er
ist namentlich verantwortlich für:
a) die pädagogische Leitung;
b) das Personalmanagement/die Personalführung;
c) Zeitwirtschaft des Lehrpersonals gemäss Jahresarbeitszeit-Prinzip;
d) die Verwaltung, die Organisation und die Finanzen;
e) die Qualitätssicherung;
f) die Zusammenarbeit mit den Partnern;
g) die Vertretung der Schule und, auf Auftrag, Vertretung der Dienststelle
und des Departements.

## Art. 6 {#art_6}

Die Abteilung
1 Die Abteilung umfasst grundsätzlich einen Bereich oder eine Gruppe von
Berufen.
2 Die Schaffung einer Abteilung erfolgt auf Entscheid des Departements hin
und hängt namentlich vom Bestand der Jugendlichen in Ausbildung, der
Zahl der Berufe, der Grösse des Bereichs, der Komplexität der Ausbildungsverordnungen, der Verwaltung der Werkstätten und der überbetrieblichen
Kurse und vom Umfang des Tätigkeitsgebiets ab.

## Art. 7 {#art_7}

Der Abteilungsleiter
1 Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und
nach Vormeinung des Direktors ernannt.
2 Er übt seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in der Regel in Vollzeit aus. *
3 Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben und Kompetenzen des Abteilungsleiters
1 Der Abteilungsleiter ist der direkte Mitarbeiter des Direktors und verwaltet
seine Sektion gemäss einem Pflichtenheft, in dem namentlich folgende
Punkte festgehalten werden:
a) die organisatorische und administrative Leitung der Abteilung;
b) die pädagogische Leitung und die Arbeitsorganisation des Personals;
c) die Führung der Lernenden und der Schüler;
d) die vertikalen und transversalen Führungsaufgaben, die ihm vom Direktor übertragen werden.

## Art. 10 Art. 9 * … {#art_10}

Das Direktionskollegium
1 Das Direktionskollegium ist das strategische und operationelle Führungsorgan der Schule.
2 Es wird vom Direktor einberufen und behandelt wichtige Fragen zum
Schulleben, namentlich zu den Infrastrukturen, zur Verwaltung, zur Organisation, zur Pädagogie, zur Erziehung und zu den Reglementen.
3 Der Direktor kann für besondere Punkte, die den Schulbetrieb betreffen,
weitere Verantwortliche der Schule und auswärtige Referenten einberufen.
3 Das Lehrpersonal

## Art. 11 {#art_11}

Die Lehrpersonen
1 Der Status der Lehrpersonen wird in der einschlägigen Gesetzgebung geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
2 Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit
dem Schulbetrieb stehen.

## Art. 12 {#art_12}

Die Leiter der Bildungsgänge
1 Die Leiter der Bildungsgänge umfassen die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen und Bereiche.
2 Sie werden vom Direktor auf Antrag des Abteilungsleiters bezeichnet.
3 Ihre Aufgaben werden in einem Funktionsbeschrieb festgehalten.
4 Es kann ihnen eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit um
höchstens zwei Unterrichtslektionen pro Jahr gewährt werden, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

## Art. 13 {#art_13}

Versammlung des Lehrpersonals
1 Das Lehrpersonal wird mindestens zwei Mal im Jahr vom Direktor einberufen, mit dem Ziel:
a) Fragen der Erziehung, der Pädagogie und der Verwaltung zu behandeln;
b) dem Direktor die Möglichkeit zu geben, sein Lehrpersonal über den allgemeinen Gang der Schule und die geplanten Anlässe, zu informieren;
c) dem Lehrpersonal die Möglichkeit zu geben, dem Direktor Vorschläge
zu unterbreiten.
2 Je nach Bedarf kann das Lehrpersonal einer Sektion auch vom Abteilungsleiter einberufen werden. Die dabei aufgeworfenen Fragen leitet der Abteilungsleiter an den Direktor weiter.

## Art. 14 {#art_14}

Der Klassenrat
1 Dem Klassenrat gehören der Klassenlehrer und die Berufsschullehrer, die
in einer Klasse unterrichten, an.
2 Er ist der Ort, an dem alle Fragen zum Leben einer Klasse und deren Ler -
nenden und Schüler diskutiert werden.
3 Er berät über alle Fragen, die ihm vom Direktor und vom Direktionskollegium unterbreitet werden.
4 Jede Lehrperson muss an den Sitzungen der Klassenräte, die vom Klassenlehrer oder vom Abteilungsleiter einberufen wurden, teilnehmen.
4 Die administrativen und technischen Mitarbeiter

## Art. 15 {#art_15}

Das administrative und technische Personal
1 Die Schaffung und der Status der administrativen und technischen Mitarbeiter werden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den dazugehörigen Bestimmungen geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
2 Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit
dem Schulbetrieb stehen.
5 Die Lernenden und die Schüler

## Art. 16 {#art_16}

Die Lernenden und die Schüler der Schulen
1 Die Schulen werden besucht von den:
a) Lernenden, die einen Lehrvertrag haben;
b) Schülern, die in den Bildungsgängen der Berufsmaturität eingeschrieben sind;
c) Schülern, die besondere, vom Departement organisierte Ausbildungen
absolvieren.
2 Weitere Personen, können die Schulen mit einer Bewilligung der Dienststelle als Hörer besuchen.
3 Für den Status von besonderen Fällen ist die Dienststelle zuständig; der
Direktor und die Schulen werden angehört.
4 Die Stellung der Lernenden, der Schüler und der Hörer werden in verschiedenen Reglementen des Staatsrats und in den internen Reglementen jeder
Schule geregelt.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung
1 Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August
1991 auf.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf
den 1. September 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.01.2013 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2013
03.07.2024 01.09.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 3 Abs. 1, a), 2. geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 3 Abs. 1, a), 3. aufgehoben RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 9 aufgehoben RO/AGS 2024-080
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.01.2013 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 3/2013
Erlasstitel 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 3 Abs. 1, a), 2. 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 3 Abs. 1, a), 3. 03.07.2024 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2024-080
Art. 7 Abs. 2 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 9 03.07.2024 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2024-080
