---
title: "Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
id: f5f5033c-0997-46b5-b923-93960109f3bc
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "720.300"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/720.300/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f5f5033c-0997-46b5-b923-93960109f3bc
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8056/de
read_on: 2026-10-23
sha256: fcf57cc5ea9d486c62b47a89a70e9c587887e03774b89f7a283f770ed07ba5d5
provisions: 6
---

# Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet
der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
a) den Kanton und seine Anstalten;
b) die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie
ihre Anstalten;
d) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen;
e) die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Luzern auf die Erbschafts-
und Schenkungssteuer, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonale
Nachlass- und Schenkungssteuer und allfällige kommunale Erbschafts-
und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden.

## Art. 4 {#art_4}

Die Behörden beider Kantone verpflichten sich zur gegenseitigen Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des
Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
1.7.98 1
720.300 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
2 1.7.98

## Art. 5 {#art_5}

Beide Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die sich
bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben 1), wird
die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen
Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.
1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Gegenrechtsvereinbarung durch die
Regierung des Kantons Graubünden haben sämtliche Gemeinden des Kantons
Graubünden den Beitritt erklärt.
