---
title: "Gesetz über die direkten Steuern"
id: f5f8b30b-179b-43eb-af29-41e848912717
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "640.100"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/640.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f5f8b30b-179b-43eb-af29-41e848912717
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3099/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4c06501d27ffd83caedf4956ff78ad4e64791e794770adcc11db5e1dc84986b8
provisions: 24
---

# Gesetz über die direkten Steuern

## § 1 I. Steuerarten des Gesetzes {#par_1}

1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz folgende Steuern:
a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Grundstückgewinnsteuer;
e) eine Grundstücksteuer von den juristischen Personen;
f) * eine Erbschafts- und Schenkungssteuer;
g) * eine Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse.
II. Kommunale Steuern und Kirchensteuern *
§ 2 *
1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den nach §§ 228 und 228b persönlich
oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen folgende kommunalen Steuern:
a) eine Einkommenssteuer;
b) eine Vermögenssteuer;
c) eine Grundstückgewinnsteuer.
2 Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach diesem Gesetz berechneten
Steuern festgesetzt.
3 In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben.
§ 2a *
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach § 4 des Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische
Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973 berechtigt, von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.
2. Abschnitt: Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen
(1. Teil/2. Abschn.) A. Steuerpflicht 1)
(1. Teil/2. Abschn./A.) I. Steuerliche Zugehörigkeit
(1. Teil/2. Abschn./A./I.) 1. Persönliche Zugehörigkeit
§ 3
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dau -
ernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie, ungeachtet vorübergehender
Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen hier verweilt.
(1. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 4 a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) Inhaber, Inhaberinnen, Teilhaber, Teilhaberinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von
Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
§ 5 b) Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c) Gläubiger, Gläubigerinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin
oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte
im Kanton erhalten;
1) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügungen von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges
oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem
Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
(1. Teil/2. Abschn./A./I.) 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung
§ 6
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens
und Vermögens, für die nach den §§ 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens
das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern. *
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im
Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus
einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie -
ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstät -
testaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die
Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestim -
mend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu
berücksichtigen. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen. *
(1. Teil/2. Abschn./A./I.) 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
§ 7
1 Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der
ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
(1. Teil/2. Abschn./A.) II. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 8
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem
Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit
am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit
am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 39 sind
steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit im Kanton steuerrechtlichen
Wohnsitz hat. *
4 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen
Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die
wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der
Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit
bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen
Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
(1. Teil/2. Abschn./A.) III. Besondere Verhältnisse, Haftung
(1. Teil/2. Abschn./A./III.) 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner *
§ 9
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ist nur ein Ehegatte im Kanton
steuerpflichtig, entrichtet er die Steuer nach dem Steuersatz, der dem gesamten ehelichen Einkommen
und Vermögen entspricht.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften nur für ihren Anteil an der
Gesamtsteuer.
3 Diese und alle weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ehegatten gelten sinngemäss für die
eingetragenen Partnerinnen und Partner. *
(1. Teil/2. Abschn./A./III.) 2. Kinder unter elterlicher Sorge
§ 10
1 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Ende des der
Mündigkeit vorangehenden Jahres mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zusammengerechnet.
2 Üben die nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam für das Kind aus, wird
dessen Einkommen und Vermögen mit dem Einkommen und Vermögen desjenigen Elternteils zusammengerechnet, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
3 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert.
4 Unter elterlicher Sorge stehende minderjährige Kinder haften solidarisch mit der steuerpflichtigen
Person, die die elterliche Sorge innehat, bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer.
5 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für denjenigen
Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen oder -vermögen entfällt.
(1. Teil/2. Abschn./A./III.) 3. Erbschaften
§ 11
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein.
2 Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben und Erbinnen
anteilmässig zugerechnet; Erbengemeinschaften als solche sind nicht steuerpflichtig.
3 Die Erben und Erbinnen haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.
4 Die Erben und Erbinnen haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.
5 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht
hinaus erhält.
(1. Teil/2. Abschn./A./III.) 4. Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen *
§ 12
1 Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern und Teilhaberinnen anteilmässig zugerechnet.
2 Die in der Schweiz wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person bis zum
Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die kraft der Beteiligung geschuldeten Steuern der im Ausland
wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen.
3 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische
Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
4 Das Einkommen und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die
kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern und Anlegerinnen anteilmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *
(1. Teil/2. Abschn./A./III.) 5. Mithaftung für die Steuer *
§ 13
1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe oder
Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige
Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
2 Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis
zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftragten steuerpflichtigen Person, wenn diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. *
(1. Teil/2. Abschn./A.) IV. Besteuerung nach dem Aufwand
§ 14 * …
(1. Teil/Abschn. 2/A.) V. Steuerbefreiung
§ 15
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung
vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 7.
(1. Teil/2. Abschn./A.) VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
§ 16
1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.
2 Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann
die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen
nicht eingehalten werden.
3 Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.
(1. Teil/2. Abschn.) B. Die Einkommenssteuer
(1. Teil/2. Abschn./B.) I. Steuerbare Einkünfte
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 1. Grundsatz
§ 17
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden
grundsätzlich nach ihrem Marktwert bemessen.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 18 a) Grundsatz *
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit
Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen,
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
1bis Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder
gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 39 besteuert.
§ 18a * b) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen
anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
§ 18b * c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen
Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Dis -
kont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt
längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei
Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
§ 18c * d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
§ 18d * e) Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Ent -
stehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 18b Abs. 3) steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im
Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
§ 19 a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20
Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der
Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. §
19b bleibt vorbehalten. *
3 Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich sinngemäss nach § 69.
4 Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem
Geschäftsvermögen sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem der Einstandswert nach §
106 Abs. 3 den steuerlich massgeblichen Buchwert (Einkommenssteuerwert) übersteigt.
§ 19a * b) Aufschubtatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Über -
führung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben und Erbinnen fortgeführt, so
wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben und Er -
binnen bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
§ 19b * c) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie
Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 80 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

## § 2 {#par_2}

d) Unternehmensumstrukturierungen 2)
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei
Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert,
soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 72 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren
nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden
fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen
Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entspre -
chende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. *
§ 20a * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox)
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
sind die §§ 69a, 69b und 70a sinngemäss anwendbar.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 4. Bewegliches Vermögen
§ 21 a) Allgemeines *
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese
Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person
auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des
66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber oder der Inhaberin anfallen;
c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art; ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in
welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis Verrechnungssteuergesetz); Abs. 1bis bleibt vorbehalten;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 80 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2) Titel d: Durch Einfügen der §§ 19a und 19b samt Titel b und c wurde der bisherige Titel b zu Titel d.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von
den Inhabenden der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird
gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist,
bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der
Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in
der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und
Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
nach § 72 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 72 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden
sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 72
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung
nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von
Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der
Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
8 Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Art. 653s ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 11. März 1911 geleistet werden, nur soweit sie die
Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
§ 21a * b) Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in
das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit
innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers oder der Verkäuferin, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer bzw. bei der Verkäuferin gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 177 bis 179 nachträglich besteuert;
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer
bzw. die Veräusserin oder der Einbringer bzw. die Einbringerin nach der Übertragung zu
mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen,
Aufgeldern und Zuschüssen nach § 19b Abs. 3 3) übersteigt; dies gilt sinngemäss auch,
wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin weiss oder
wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht
wieder zugeführt werden.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 5. Unbewegliches Vermögen
§ 22
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert);
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 6. Vorsorge
§ 23
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit
Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus
Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: *
a) * Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über
den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) 4) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
. Ertragsanteil = [1 - ((1 + m)²² - 1) / (22 × m × (1 + m)²³)] × 100 %
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) * Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
3) Der angegebene § 19 Abs. 3 ist nicht korrekt. Richtig ist § 21 Abs. 3 - 8.
4) SR 221.229.1
c) * Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der
neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächst -
liegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
. Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)²² - 1) / (22 × r × (1 + r)²³)] × 100 %
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
4 § 25 lit. d bleibt vorbehalten.
(1. Teil/2. Abschn./B./I.) 7. Weitere steuerbare Einkünfte
§ 24
1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für seine
minderjährigen Kinder erhält;
f) * …
(1. Teil/2. Abschn./B.) II. Steuerfreie Einkünfte
§ 25
1 Der Einkommenssteuer unterliegen nicht:
a) * die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
b) die den Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer unterstellten Grundstückgewinne auf Privat- und Geschäftsvermögen;
c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung;
d) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen
aus Freizügigkeitspolicen; § 21 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;
e) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin
oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger oder die Empfängerin innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach § 24 lit. e;
h) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 10'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für
administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i) die Zahlung von Genugtuungssummen;
j) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
k) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem
Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne
nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
kbis) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an
Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an
Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
kter) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
l) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze
von 1'000 Franken nicht überschritten wird;
m) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
(1. Teil/2. Abschn./B.) III. Ermittlung des Reineinkommens
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 1. Grundsatz
§ 26
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer
Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 27–33 abgezogen.
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 27
1 Als Berufskosten werden abgezogen: *
a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 32 Abs. 1 lit. k bleibt
vorbehalten.
d) * …
2 Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Berufskosten gemäss Abs. 1 kann ein Pauschalbetrag von
4'000 Franken abgezogen werden. Wird der Pauschalabzug geltend gemacht, sind keine weiteren
Berufskosten abziehbar. Wird die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt, ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen. *
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
§ 28 a) Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesenen Abschreibungen;
b) die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen
für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
c) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10
Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken;
d) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
e) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
f) * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 entfallen;
g) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
h) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen und Geldstrafen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde
verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat,
um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 29 b) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur
Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen
sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

## § 3 {#par_3}

c) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht
werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und
noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 4. Privatvermögen
§ 31
1 Bei beweglichem Privatvermögen können abgezogen werden:
a) die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
b) die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:
a) * die Unterhaltskosten und die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
b) die Versicherungsprämien;
c) die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
d) * die Aufwendungen für Massnahmen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz oder der
Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Denkmalschutzvorschriften dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten im
Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen
sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen. Er kann Pauschalansätze festlegen.
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 5. Allgemeine Abzüge
§ 32 a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr
sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von
den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach § 23 Abs. 3 lit. c der Leistungen aus
Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder,
nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung
und die obligatorische Unfallversicherung;
g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f
fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen
Person und der von ihr unterhaltenen Personen im Pauschalbetrag von 8‘000 Franken für
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. von 4‘000 Franken
für alle übrigen Steuerpflichtigen;
h) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes des
Bundes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber
trägt;
i) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen
Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in
direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
j) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'000 an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über
die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
k) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 18'000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum
ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und üben sie beide eine vom Beruf,
Geschäft oder Gewerbe des andern unabhängige Erwerbstätigkeit aus, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 1'000 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit
eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten; auf Ersatzeinkommen kann
kein Abzug vorgenommen werden. *
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 25 lit. kbis – l
steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von
den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 lit. kbis werden
die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken abgezogen. *
4 Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Höhe der Pauschalbeträge gemäss Abs. 1 lit. g und
berichtet dem Grossen Rat, ob diese anzupassen sind. *
§ 33 b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
1 Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwen -
dungen gemäss §§ 27–32 verminderten Einkünfte übersteigen;
b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), wenn diese Leistungen im Steuer -
jahr CHF 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§
27–32 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang
abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden
und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, die die Limite von 20 Prozent übersteigen, als abziehbar erklären.
(1. Teil/2. Abschn./B./III.) 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
§ 34
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie
der durch ihre berufliche Stellung bedingte Privataufwand;
b) * …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) die Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts- und
Schenkungssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische
Steuern;
f) Unterstützungen und Zuwendungen an Verwandte und Dritte, soweit das Gesetz keinen
besonderen Abzug vorsieht.
(1. Teil/2. Abschn./B.) IV. Sozialabzüge
§ 35
1 Vom Einkommen werden abgezogen: *
a) * 8'600 Franken für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen oder
schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person
zur Hauptsache sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden;
b) * 500 - 5'500 Franken für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige
Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des
Abzuges beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach lit. a oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c gegeben ist;
c) * 18'500 Franken für alle steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach lit. d oder e
zusteht;
d) * 36'100 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten;
e) * 30'900 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, sofern sie allein mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und an deren Unterhalt zur Hauptsache beitragen;
f) 3'300 Franken für allein stehende Rentner und Rentnerinnen zusätzlich zum Abzug nach
lit. c;
g) *
h) * 18'500 Franken höchstens für die Unterstützung der Partnerin oder des Partners einer
Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern, insoweit deren
bzw. dessen Einkommen zur Deckung des nötigen Lebensbedarfs von Fr. 18'000 5) nicht
ausreicht.
2 Die Abzüge nach Abs. 1 lit. c, d und e und die Abzüge nach lit. d, e und f können nicht miteinander
kumuliert werden. *
3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht
festgelegt.
4 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig angerechnet; zur Festsetzung des
satzmassgeblichen Einkommens werden sie vollumfänglich berücksichtigt.
5) Korrigendum: Gemäss Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) beträgt das Einkommen zur Deckung des nötigen Lebensbedarfs nicht CHF 18'000 sondern CHF 18'500.
(1. Teil/2. Abschn./B.) V. Steuerberechnung
(1. Teil/2. Abschn./B./V.) 1. Steuertarife
§ 36
1 Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet:
Von 100 Franken bis 201’500 Franken: 21 Franken je 100 Franken.
Über 201’500 Franken bis 300’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.
Über 300’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken. *
2 Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird für in rechtlich und tatsächlich ungetrenn -
ter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach folgendem Tarif (Tarif
B) berechnet:
Von 100 Franken bis 403’100 Franken: 21 Franken je 100 Franken.
Über 403’100 Franken bis 600’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.
Über 600’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken. *
3 Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen werden die Frankenbeträge des steuerbaren Einkommens auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
(1. Teil/2. Abschn./B./V.) 2. Steuerfuss *
§ 36a
1 Die jährliche Einkommenssteuer beträgt 100 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36. *
(1. Teil/2. Abschn./B./V.) 3. Ausgleich der kalten Progression *
§ 37
1 Die Folgen der kalten Progression werden jährlich durch Anpassung der Abzüge gemäss §§ 27 Abs.
1 lit. a und Abs. 2, 32 Abs. 1 lit. g, i, j, k und Abs. 2 sowie 35 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h und der Tarifstufen gemäss § 36 an die Teuerung ausgeglichen. *
2 Massgebend für die Berechnung der Teuerung ist jeweils der Stand des Basler Indexes der Konsumentenpreise am 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die indexierten Abzüge und Tarifstufen sind auf 100 Franken auf- und abzurunden. Die Anpassung der Abzüge und Tarifstufen erfolgt bei einem Ausgleich nicht auf der Basis der gerundeten, sondern nach Massgabe der
indexierten effektiven Beträge. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine Anpassung; der auf eine
negative Teuerung folgende Ausgleich ist auf der Basis des letzten Ausgleichs vorzunehmen. *
3 Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor.
(1. Teil/2. Abschn./B./V.) 4. Sonderfälle *
§ 38 a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche
Leistung ausgerichtet würde.
§ 38a * b) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu er -
heben; Voraussetzung ist, dass der oder die Arbeitgebende die Steuer im Rahmen des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom
17. Juni 2005 entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
2 § 189 Abs. 1 lit. a gilt sinngemäss.
3 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5 Die Bezugsprovision nach § 189 Abs. 4 steht der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu.
§ 38b * c) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten
zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.
Einkaufsbeiträge gemäss § 32 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige
Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 32 Abs. 1 lit. d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 39 erhoben. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der
realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbberechtigten und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung
erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers oder der Erblasserin.
§ 39 d) Kapitalleistungen aus Vorsorge *
1 Kapitalleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht zum Einkauf in eine Einrichtung der
beruflichen Vorsorge verwendet werden, Kapitalleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
nach § 18 Abs. 2 sowie Kapitalzahlungen nach § 24 lit. b werden getrennt vom übrigen Einkommen
und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten wie folgt besteuert:
die ersten CHF 25'000 mit 3%,
die nächsten CHF 25'000 mit 4%,
die nächsten CHF 50'000 mit 6%,
alle weiteren Beträge mit 8%.
2 Mehrere Kapitalleistungen, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusammengerechnet. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3 … *
(1. Teil/2. Abschn./B.) VI. Zeitliche Grundlagen

## § 4 (1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 1. Steuerperiode {#par_4}

1 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in
diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig
fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein
Jahreseinkommen umgerechnet.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
(1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 2. Bemessung des Einkommens
§ 41
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die
Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
3 Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen grundsätzlich in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.
(1. Teil/2. Abschn./B./VI.) 3. Besondere Verhältnisse
§ 42 a) Eintritt der Mündigkeit
1 Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom
Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.
§ 43 b) Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. *
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze
Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod
gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
§ 44 c) Konkurs
1 Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit
nach der Konkurseröffnung.
(1. Teil/2. Abschn.) C. Die Vermögenssteuer
(1. Teil/2. Abschn./C.) I. Steuerobjekt
(1. Teil/2. Abschn./C./I.) 1. Gegenstand
§ 45
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (§ 58 Abs. 2) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
(1. Teil/2. Abschn./C./I.) 2. Bewertung
§ 46
1 Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet.
2 Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach
dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der
Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und
Forderungen), wird das Mittel der beiden Werte besteuert. Allfällige Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 sind angemessen zu berücksichtigen; Mitarbeiterbeteiligungen nach §
18b Abs. 3 und § 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. *
3 Unverzinsliche Forderungen werden zum Verkehrswert bewertet.
4 Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt
werden. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwertes zu schätzen.
5 Lebensversicherungen (einschliesslich rückkaufsfähige Rentenversicherungen) unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. *
6 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen
Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
7 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften.
(1. Teil/2. Abschn./C./I.) 3. Schuldenabzug
§ 47
1 Schulden (einschliesslich der fälligen Steuerschulden) werden voll abgezogen.
2 Andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, für welche die steuerpflichtige Person nicht
allein haftet, werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden
müssen.
(1. Teil/2. Abschn./C./I.) 4. Steuerfreies Vermögen
§ 48 *
1 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
(1. Teil/2. Abschn./C.) II. Steuerberechnung
(1. Teil/2. Abschn./C./II.) 1. Steuerfreibeträge
§ 49
1 Vom Reinvermögen werden abgezogen: *
a) 150'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. e;
b) 75 000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen;
c) 15 000 Franken für jedes minderjährige Kind, soweit die steuerpflichtige Person zur
Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

## § 5 (1. Teil/2. Abschn./C./II.) 2. Steuertarife {#par_5}

1 Die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Vermögen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet: *
Von Fr. 0 * bis Fr. 250'000: * Fr. 4.50 je Fr. 1'000 *
Von Fr. 250'000 * bis Fr. 750'000: * Fr. 6.50 je Fr. 1'000 *
Über Fr. 750'000: * Fr. 7.90 je Fr. 1'000 *
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird die jährliche Steuer auf
dem steuerbaren Vermögen nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet: *
Von Fr. 0 * bis Fr. 400'000: * Fr. 4.50 je Fr. 1'000 *
Von Fr. 400'000 * bis Fr. 1'200'000: * Fr. 6.50 je Fr. 1'000 *
Über Fr. 1'200'000 * Fr. 7.90 je Fr. 1'000 *
3 Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen wird das steuerbare Vermögen jeweils auf die
nächsten 1000 Franken abgerundet.
(1. Teil/2. Abschn./C./II.) 3. Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen
§ 51 a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen
1 Für steuerpflichtige Personen mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 14 000 Franken
oder, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben oder ihnen für Kinder und Angehörige ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a oder b zusteht, von nicht mehr als 20 000 Franken ermässigt sich
die Vermögenssteuer um
75% bei einem Vermögen bis zu CHF 100'000,
50% bei einem Vermögen bis zu CHF 200'000,
25% bei einem Vermögen bis zu CHF 400'000.
§ 52 b) Vermögen mit geringer Rendite
1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und deren Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermässigt sich
die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 5 Promille des steuerbaren Vermögens.
(1. Teil/2. Abschn./C.) III. Zeitliche Grundlagen
(1. Teil/2. Abschn./C./III.) 1. Steuerperiode
§ 53
1 Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum
entsprechende Steuer erhoben.
(1. Teil/2. Abschn./C./III.) 2. Bemessung des Vermögens
§ 54
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuer -
pflicht.
2 Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit
dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand
am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(1. Teil/2. Abschn./C./III.) 3. Besondere Verhältnisse
§ 55 a) Eintritt der Mündigkeit
1 Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom
Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.
§ 56 b) Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. *
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze
Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod
gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
§ 57 * c) Erbgang, Konkurs
1 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, gilt § 53 Abs. 3 sinngemäss.
2 Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit
nach der Konkurseröffnung.
(1. Teil) 3. Abschnitt: Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen
(1. Teil/3. Abschn.) A. Steuerpflicht
(1. Teil/3. Abschn./A.) I. Begriff der juristischen Person
§ 58
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem
Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom
23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach
Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie nach § 12 Abs. 3 steuerpflichtige Handelsgesellschaften und
andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen
Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
(1. Teil/3. Abschn./A.) II. Steuerliche Zugehörigkeit
(1. Teil/3. Abschn./A./II) 1. Persönliche Zugehörigkeit
§ 59
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz
oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

## § 6 (1. Teil/3. Abschn./A./II) 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit {#par_6}

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuer -
pflichtig, wenn sie:
a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen gleichkommende
persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuer -
pflichtig, wenn sie:
a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
(1. Teil/3. Abschn./A./II) 3. Umfang der Steuerpflicht, Steuerausscheidung
§ 61
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und
Kapitals, für die gemäss § 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im
Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus
einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im
Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der
folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine
Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen. *
4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten
Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. *
(1. Teil/3. Abschn./A./II) 4. Berechnung des Steuersatzes bei teilweiser Steuerpflicht
§ 62
1 … *
(1. Teil/3. Abschn./A.) III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 63
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes
oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton oder mit dem Erwerb von im
Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerba -
ren Werte.
3 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton in einen anderen
Kanton oder aus einem anderen Kanton in den Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die
Dauer der gesamten Steuerperiode. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher
Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in -
terkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
4 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Domizil in einem anderen
Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die
wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Im Übrigen werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
(1. Teil/3. Abschn./A.) IV. Besondere Verhältnisse, Haftung
(1. Teil/3. Abschn./A./IV.) 1. Steuernachfolge
§ 64
1 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die
von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
(1. Teil/3. Abschn./A./IV.) 2. Mithaftung
§ 65
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer
Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des
Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung
ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende
Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Mit der steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe
oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung nicht in der Schweiz hat.
3 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber und Teilhaberinnen solidarisch.
4 Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis
zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftragten steuerpflichtigen Person, wenn diese in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Ver -
waltung hat. *
(1. Teil/3. Abschn./A.) V. Steuerbefreiung
§ 66
1 Von der Gewinn- und der Kapitalsteuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Gemeinden sowie ihre Körperschaften und Anstalten;
c) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, sofern die
Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
d) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-,
Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
e) die Krankenkassen und Krankenversicherer, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte
ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung
oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den
Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb
und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen gelten als gemeinnützig,
wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken gewidmet sind;
h) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften
sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1
des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. c oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. d sind;
j) * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb
von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich
auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der
Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine
notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
(1. Teil/3. Abschn./A.) VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
§ 67
1 Für Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit
wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regie -
rungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.
2 Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann
die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen
nicht eingehalten werden.
3 Der Regierungsrat hört die Landgemeinden an, wenn sie vom Entscheid betroffen sind.
4 Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.
(1. Teil/3. Abschn.) B. Die Gewinnsteuer
(1. Teil/3. Abschn./B.) I. Steuerobjekt
(1. Teil/3. Abschn./B./I.) 1. Grundsatz
§ 68
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
(1. Teil/3. Abschn./B./I.) 2. Berechnung des Reingewinns
§ 69 Allgemeines *
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand
verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des
Anlagevermögens,
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,
3. Einlagen in die Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht
aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete
Zuwendungen an Dritte;
c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,
Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 73;
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 85 Abs. 4).
2 Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von unbeweglichem
Vermögen sind in dem Umfang steuerbar, in dem der Einstandswert nach § 106 Abs. 3 den steuerlich
massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) übersteigt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur
vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im
Zeitpunkt der Abschreibung nach § 75 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die
Voraussetzungen nach § 77 Abs. 5 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit
sie nicht mehr begründet sind. *
5 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich
sinngemäss nach Abs. 1.
§ 69a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25.
Juni 1954;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen
(Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a - e entsprechen.
§ 69b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer
Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt
sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 5 Prozent gesondert zu einem Steuersatz von 0,5 Prozent besteuert. *
4 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so wird auf Antrag der in vergangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 5 Prozent zu 0,5 Prozent an die Gewinnsteuern
angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Abs. 3 erhoben
wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode zu stellen, in
welcher der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be -
steuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt. *
4bis Wurde der Umfang des massgebenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes beim Boxeneintritt zu einem anderen Prozentsatz als dem für den Boxenaustritt nach Abs. 4 massgebenden Prozentsatz bestimmt, so gilt für den Boxenaustritt der durchschnittlich anwendbare Prozentsatz während der
Anwendungsdauer der Patentbox, längstens aber der letzten 10 Jahre vor dem Boxenaustritt. *
5 Für die Fälligkeiten gelten § 194 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäss.
6 Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:
a) zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren
Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b) zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander
aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) zu den Dokumentationspflichten;
d) zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und
e) zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

## § 7 {#par_7}

Geschäftsmässig begründeter Aufwand *
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent
des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f),
sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, welche 20 Prozent des Reingewinns übersteigen, als abziehbar erklären;
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für
Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesenen Abschreibungen;
f) die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen
für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
g) * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10
Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken;
h) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
i) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde
verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat,
um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 70a * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) darf nicht höher sein als 5 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77
ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung. *
2 Es dürfen aus der steuerlichen Ermässigung nach § 69b Abs. 1 (Patentbox) keine Verlustvorträge re -
sultieren.
§ 71 Erfolgsneutrale Vorgänge *
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte
innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen
vorgenommen werden;
c) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, soweit sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen;
d) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
§ 72 * Unternehmensumstrukturierungen *
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der
Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe
oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des
betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen
Reserven im Verfahren nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in
diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt
gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen
Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die
Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d bleibt vorbehalten. *
a) * …
b) * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so
werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 177–179 nachträglich besteuert.
Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille
Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer
solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genos -
senschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust
auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf
der Beteiligung wird besteuert.
§ 73 Ersatzbeschaffungen *
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen
werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals
oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und
diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur
Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen
sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch
ihren Ertrag dienen.
§ 73a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des
selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt
werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben
oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische
Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 66 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tat -
sächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf
den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
§ 73b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen
Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben
oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische
Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 66 sowie die Verlegung des Sitzes oder
der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
§ 74 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht
zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden; andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 … *
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
§ 74a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken *
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
§ 75 Verluste *
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 71 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren
entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
(1. Teil/3. Abschn./B.) II. Steuerberechnung
(1. Teil/3. Abschn./B./II.) 1. Juristische Personen *
§ 76
1 Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt 6,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns. *
1bis Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 242c geht für die Gewinnsteuer dieser Steuerperiode und der
9 darauffolgenden Steuerperioden § 242c dem § 76 Abs. 1 vor. *
2 … *
3 … *
4 Für die Berechnung der Steuer wird der steuerbare Reingewinn auf die nächsten 100 Franken abgerundet. *
(1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. Gesellschaften mit Beteiligungen *
§ 77 a) Beteiligungsabzug *
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des
Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: *
a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft
beteiligt ist; oder
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Abs. 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich
des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als
Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen
Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
3 Keine Beteiligungserträge sind:
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig
begründeten Aufwand darstellen;
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, so -
weit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag in Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals
einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des
Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die
Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn
die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert
von mindestens einer Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und 77 in kausalem Zusammenhang stehen.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes
vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG;
und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28 -
32 BankG.
§ 78 * …
§ 79 * …
§ 80 * …
(1. Teil/3. Abschn./B./II.) 3. … *
§ 81 * …
(1. Teil/3. Abschn./B.) III. Zeitliche Grundlagen

## § 8 (1. Teil/3. Abschn./B./III.) 1. Steuerperiode {#par_8}

1 Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz
und Erfolgsrechnung erstellt werden.
4 Ein Geschäftsabschluss ist auch erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
(1. Teil/3. Abschn./B./III.) 2. Bemessung des Reingewinns
§ 83
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in
Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 … *
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbe -
trieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten
Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
(1. Teil/3. Abschn.) C. Die Kapitalsteuer
(1. Teil/3. Abschn./C.) I. Steuerobjekt
(1. Teil/3. Abschn./C./I.) 1. Grundsatz
§ 84
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
(1. Teil/3. Abschn./C./I.) 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
§ 85
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten
stillen Reserven.
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital.
3 … *
4 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des
Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
5 Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 77 sowie auf Patente und vergleich -
bare Rechte nach § 69a entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz
um 80 Prozent ermässigt. Massgebend sind die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuerwerte). *
6 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in
Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
(1. Teil/3. Abschn./C./I.) 3. Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische
Personen *
§ 86
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt:
a) bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * bei den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Rein -
vermögen.
2 Bewertet wird das Reinvermögen nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden
Bestimmungen.
3 § 85 Abs. 5 gilt sinngemäss. *
(1. Teil/3. Abschn./C.) II. Steuerberechnung
§ 87
1 Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 … *
3 Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und kollektiven
Kapitalanlagen unter 50’000 Franken wird nicht besteuert. *
4 Bei der Berechnung der Steuer wird das steuerbare Kapital jeweils auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.
(1. Teil/3. Abschn./C.) III. Zeitliche Grundlagen
(1. Teil/3. Abschn./C./III.) 1. Steuerperiode
§ 88
1 Die Kapitalsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 § 82 Abs. 3 und 4 gelten analog.
(1. Teil/3. Abschn./C./III) 2. Bemessung des Eigenkapitals
§ 89
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer anteilmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres.
(1. Teil) 4. Abschnitt: Die Quellensteuer
(1. Teil/4. Abschn.) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
(1. Teil/4. Abschn./I.) 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *

## § 9 {#par_9}

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im
vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteu -
er, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
(1. Teil/4. Abschn./I.) 2. Steuerbare Leistungen
§ 91
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: *
a) * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 90 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen,
nicht jedoch die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 1bis;
b) * die Ersatzeinkünfte; und
c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
(1. Teil/4. Abschn./I.) 3. Quellensteuerabzug *
§ 92
1 Die Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die
Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife. *
2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 27) und für Versicherungsprämien (§ 32 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und
Abzüge nach Abs. 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 32 Abs. 2) berücksichtigen. *
4 Die Berechnung des Abzugs, namentlich in Bezug auf den 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb und
Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen
und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richtet sich nach
den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Regeln. *
5 … *
6 … *
(1. Teil/4. Abschn./I.) 4. Abgegoltene Steuer
§ 93
1 … *
(1. Teil/4. Abschn./I.) 5. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
§ 94
1 Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen
Verfahren veranlagt, wenn: *
a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt. *
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklä -
rung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerverwaltung verlangen. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
(1. Teil/4. Abschn./I) 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
§ 94a *
1 Personen, die nach § 90 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach
§ 94 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen,
die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmel -
dung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 § 94 Abs. 5 und 6 ist anwendbar.
(1. Teil/4. Abschn.) II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
(1. Teil/4. Abschn./II.) 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *
§ 95
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92. Davon
ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
§ 38a unterstehen. *
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den §§ 91 und 92 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *
(1. Teil/4. Abschn./II.) 2. … *
§ 96
1 … *
(1. Teil/4. Abschn./II.) 3. Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und
Referentinnen
§ 97
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere
damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte
und Entschädigungen, die nicht einer dieser Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die
deren Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt:
– bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8,2%;
– bei Tageseinkünften von 201 bis 1 000 Franken 12,6%;
– bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 16%;
– bei Tageseinkünften über 3000 Franken 20%.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach
Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *
a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und
Referenten.
4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen -
versicherung geltenden Ansätzen bewertet.
5 Der Veranstalter oder die Veranstalterin, der oder die mit der Organisation der im Kanton stattfinden -
den Darbietung einer der in Abs. 1 genannten Personen beauftragt ist, ist für die Quellensteuer solidarisch haftbar.
(1. Teil/4. Abschn./II.) 4. Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen
§ 98
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen
einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zuflies -
sen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen zulasten dieser
Betriebsstätte ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. *
3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte. *
4 … *
(1. Teil/4. Abschn./II.) 5. Hypothekargläubiger und Hypothekargläubigerinnen
§ 99
1 Im Ausland domizilierte natürliche oder juristische Personen als Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der
steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
(1. Teil/4. Abschn./II.) 6. Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen

## § 10 {#par_10}

1 Im Ausland wohnhafte Personen,
a) die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im
Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
b) oder die aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Bei Renten beträgt die Steuer 8 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
4 Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gemäss den Steuersätzen nach § 39 berechnet.
(1. Teil/4. Abschn./II.) 6bis. Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen *
§ 100a *
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptio -
nen (§ 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach §
18d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 26 Prozent des geldwerten Vorteils.
(1. Teil/4. Abschn./II.) 7. Abgegoltene Steuer
§ 101
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer des Bun -
des, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgenommen werden. *
(1. Teil/4. Abschn./II) 8. Nachträgliche ordentliche Veranlagung *
§ 101a *
1 Personen, die nach § 95 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am
31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person
vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
§ 101b *
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten
Pauschalabzüge, kann die Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
(1. Teil) 5. Abschnitt: Die Grundstückgewinnsteuer
(1. Teil/5. Abschn.) I. Steuerpflicht
(1. Teil/5. Abschn./I.) 1. Steuersubjekt
§ 102
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder die Veräussererin.
2 Grundstückgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin zugerechnet.
(1. Teil/5. Abschn./I.) 2. Steuerbefreiung
§ 103
1 Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen sind:
a) die nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften
und Anstalten;
b) die Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e.
(1. Teil/5. Abschn.) II. Steuerobjekt
(1. Teil/5. Abschn./II.) 1. Steuertatbestand
§ 104
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich aus der Veräusserung von im
Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und des Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen sowie von Anteilen an solchen ergeben.
2 Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück
wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung
oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen
und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
3 Als Grundstücke gelten die in Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches umschriebenen Vermögensgüter.
(1. Teil/5. Abschn./II.) 2. Steueraufschub
§ 105
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung,
Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
b) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb
der Schweiz verwendet wird;
c) Veräusserung eines Grundstückes des betriebsnotwendigen Anlagevermögens, soweit der
dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines Ersatzgrundstückes mit
gleicher Funktion innerhalb der Schweiz verwendet wird;
d) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug
oder Schenkung;
e) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur
Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art.
165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden
sind;
f) Unternehmensumstrukturierungen; die §§ 20 und 72 gelten sinngemäss.
2 Bei Veräusserungen nach Abs. 1 lit. a bis c gilt der Steueraufschub nur soweit, als der in das Ersatz -
grundstück reinvestierte Veräusserungserlös den Einstandswert des veräusserten Grundstücks übersteigt. Ein Erwerb nach Abs. 1 lit. d bis f gilt nicht als Ersatzbeschaffung. Bei Veräusserungen nach
Abs. 1 lit. d bis f ist der bisherige Einstandswert oder der Einstandswert des Rechtsvorgängers zu
übernehmen. *
(1. Teil/5. Abschn./II.) 3. Steuerbarer Gewinn
§ 106 a) Berechnung
1 Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt.
2 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen Nebenleistungen des Erwerbers abzüglich
der mit der Veräusserung verbundenen Kosten.
3 Als Einstandswert gilt unter Vorbehalt von § 105 Abs. 2 der Erwerbswert unter Berücksichtigung der
mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht
bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten.
4 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 2002 erworben worden sind, gilt als Einstandswert entweder
der Realwert (Gebäudeversicherungswert per 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Altersentwertung zu diesem Zeitpunkt, Baunebenkosten und relativer Landwert nach Bodenwertkatalog per
31. Dezember 1999), erhöht um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen, oder
der nachgewiesene höhere Einstandswert nach Abs. 3. *
§ 107 b) Besitzdauerabzug
1 … *
2 Als Besitzesdauer gilt der Zeitraum, während welchem die steuerpflichtige Person Eigentümerin des
veräusserten Grundstücks war oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber hatte. Für ihre Berechnung gelten die Bestimmungen über die Entstehung der Steuer (§ 110 Abs. 1) sinngemäss.
3 Zur Bestimmung der Besitzesdauer für ein Grundstück, das im Rahmen von § 105 Abs. 1 lit. a bis c
erworben wurde, ist der Erwerbszeitpunkt für das ersetzte oder abgetauschte Grundstück massgeblich,
soweit darauf die Besteuerung des Gewinns aufgeschoben wurde. Zur Bestimmung der Besitzesdauer
für ein Grundstück, das im Rahmen von § 105 Abs. 1 lit. d bis f erworben wurde, ist der Erwerbszeitpunkt des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin massgeblich.
§ 108 c) Verlustverrechnung
1 Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet.
2 Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der
sieben Vorjahre zurückgehen.
3 Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen sind, soweit sie nicht mit
dem Einkommen oder Gewinn verrechnet werden können, vom steuerbaren Grundstückgewinn auf
Grundstücken des Geschäftsvermögens abziehbar. Liegen im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne vor, ist der Geschäftsverlust anteilig anzurechnen. Verbleibt nach der Anrechnung ein
Verlustüberschuss, ist er auf die nächsten Steuerperioden im Sinne der §§ 30 und 75 vorzutragen. *
(1. Teil/5. Abschn.) III. Steuerberechnung
§ 109
1 Der Steuersatz beträgt bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren 60 Prozent des
steuerbaren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere
Jahr Besitzesdauer um 3.9 Prozentpunkte und ab dem 16. Besitzesjahr und für jedes angebrochene
weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich 12
Prozent. *
2 Für die Bestimmung der Besitzesdauer gilt § 107 Abs. 2 und 3. *
3 Der Steuersatz beträgt bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) bei einer Besitzesdauer von bis zu fünf vollendeten Jahren
30 Prozent des steuerbaren Gewinns. Er ermässigt sich ab dem 6. Besitzesjahr und für jedes angebrochene weitere Jahr Besitzesdauer um 0.9 Prozentpunkte. Ab dem 25. Besitzesjahr beträgt er einheitlich
12 Prozent. *
4 Der Steuersatz gemäss Abs. 1 ermässigt sich im mit dem Faktor 1,5 gewichteten Verhältnis der nach
Erwerb getätigten wertvermehrenden Aufwendungen zum erzielten Veräusserungserlös, höchstens jedoch auf 30 Prozent. *
5 Grundstückgewinne sind steuerfrei, wenn deren Betrag 500 Franken nicht erreicht. Ebenso fallen
Restbeträge unter 100 Franken ausser Betracht.

## § 11 (1. Teil/5. Abschn.) IV. Zeitliche Grundlagen {#par_11}

1 Der Steueranspruch entsteht:
a) bei Veräusserungen mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück;
b) bei Rechtsgeschäften, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung auswirken, mit der
Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt;
c) bei Belastungen eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten mit deren Eintragung im Grundbuch;
d) bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Rechtsakt, der die Entschädigungsleistung rechtskräftig festsetzt.
2 Die Grundstückgewinnsteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.
(1. Teil) 6. Abschnitt: Die Grundstücksteuer
(1. Teil/6. Abschn.) I. Steuersubjekt
§ 111
1 Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer.
2 Die Bestimmungen über die Steuerpflicht, die Steuernachfolge sowie die Mithaftung bei der Gewinn-
und der Kapitalsteuer gelten sinngemäss.
(1. Teil/6. Abschn.) II. Steuerobjekt
(1. Teil/6. Abschn./II.) 1. Gegenstand und Bewertung
§ 112
1 Die Grundstücksteuer wird auf dem Wert des Grundstücks am Ende der Steuerperiode erhoben.
2 Die Bewertung erfolgt nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer der natürlichen Personen.
3 Für Wohngenossenschaften kann der Regierungsrat Bewertungseinschläge vorsehen, wenn sie Rücklagen für Gebäuderenovationen bilden. *
(1. Teil/6. Abschn./II.) 2. Steuerbefreiung
§ 113
1 Von der Grundstücksteuer ausgenommen sind die Grundstücke:
a) der nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften
und Anstalten;
b) der Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e;
c) der nach § 66 lit. f und g steuerbefreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich
und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen;
d) von Unternehmungen, auf denen sich zur Hauptsache der eigene Betrieb oder der Betrieb
einer nahestehenden Person abwickelt; die blosse Verwaltung und Nutzung oder der Handel mit Grundstücken gilt nicht als Betrieb in diesem Sinne.
(1. Teil/6. Abschn.) III. Steuerberechnung
(1. Teil/6. Abschn./III.) 1. Steuersatz
§ 114 *
1 Die Grundstücksteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren Grundstückwertes.
(1. Teil/6. Abschn./III.) 2. Anrechnung an die Gewinn- und die Kapitalsteuer
§ 115
1 Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuerperiode angerechnet.
(1. Teil/6. Abschn.) IV. Zeitliche Grundlagen
§ 116
1 Die Bestimmungen über die zeitlichen Grundlagen zur Gewinn- und zur Kapitalsteuer gelten auch für
die Grundstücksteuer.
(1. Teil) 7. Abschnitt: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(1. Teil/7. Abschn.) I. Steuerpflicht
(1. Teil/7. Abschn./I.) 1. Steuersubjekt
§ 117
1 Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin des übergehenden Vermögens (Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).
2 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.
3 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin oder der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin steuerpflichtig.
(1. Teil/7. Abschn./I.) 2. Steuerzugehörigkeit
§ 118
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a) der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang
im Kanton eröffnet worden ist;
b) der Schenker oder die Schenkerin im Zeitpunkt der Zuwendung den Wohnsitz im Kanton
hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur
Besteuerung zugewiesen ist.
(1. Teil/7. Abschn./I.) 3. Steuernachfolge und Haftung
§ 119
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben und Erbinnen ein.
2 Für die Erbschaftssteuer haftet jede erbberechtigte Person solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
3 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker oder die Schenkerin solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.

## § 12 (1. Teil/7. Abschn./I.) 4. Steuerbefreiung {#par_12}

1 Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht sind befreit:
a) * der Ehegatte, die Nachkommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder der verstorbenen oder der schenkenden Person;
b) die im Sinne von § 66 steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen und juristischen Personen; solche mit Sitz ausserhalb des Kantons jedoch nur, soweit Bundesrecht eine Befreiung vorsieht oder eine Gegenrechtsvereinbarung besteht.
2 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen 6).
(1. Teil/7. Abschn.) II. Steuerobjekt
(1. Teil/7. Abschn./II.) 1. Gegenstand der Steuer
§ 121 a) Erbrechtliche Vermögensübergänge
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Erbauskauf, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
§ 122 b) Zuwendungen unter Lebenden
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die begünstigte Person
aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
6) § 120 Abs. 2: Kantonen und Staaten, mit welchen Gegenrechtsregelungen bestehen: Siehe Anhang 2. Die Gegenrechtsregelungen sind publiziert
auf der Webseite der Steuerverwaltung (www.steuerverwaltung.bs.ch).
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
§ 123 c) Versicherungsansprüche
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Zuwendungen von Versicherungsbeträgen,
die mit oder nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin oder zu Lebzeiten des Schenkers oder
der Schenkerin fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
§ 124 d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
1 Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Leistungen des Arbeitgebers oder der
Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder deren Erben, welche, wie Pensio -
nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben und der Einkommenssteuer unterliegen.
(1. Teil/7. Abschn./II.) 2. Inhalt des Vermögensübergangs
§ 125
1 Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche
Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
2 Steuerbar ist auch der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber zahlungsfähigen Schuldnern und
Schuldnerinnen.
3 Steuerbar ist auch der Wegfall einer Nutzniessung oder eines anderen beschränkten dinglichen
Rechts, soweit diese Rechte nicht bereits beim Empfang besteuert worden sind.
(1. Teil/7. Abschn./II.) 3. Steuerfreie Vermögensübergänge
§ 126
1 Steuerfrei sind unter Vorbehalt von § 132 Abs. 1:
a) Gelegenheitsgeschenke im üblichen Masse;
b) Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder für die laufende Ausbildung;
c) der Hausrat;
d) Zuwendungen als Heiratsgut bis zum Betrag von 40 000 Franken;
e) Zuwendungen unter Lebenden bis zum Betrag von 10 000 Franken;
f) Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs, Pfändung oder Pfandverwertung.
(1. Teil/7. Abschn.) III. Bemessungsgrundlage
(1. Teil/7. Abschn./III.) 1. Bewertung
§ 127
1 Das übergehende steuerbare Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet.
2 Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach
dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der
Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und
Forderungen) wird das Mittel der beiden Werte besteuert.
3 Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt
werden. Die Bewertungsvorschriften zur Vermögenssteuer gelten sinngemäss.
4 Nutzniessungen, Renten und andere periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
5 Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rückkaufswert oder nach der ausbezahlten Versicherungssumme.
(1. Teil/7. Abschn./III.) 2. Abzüge
§ 128
1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
a) die auf der Erbschaft oder Zuwendung lastenden Schulden;
b) die Erbgangsschulden und die Kosten der Testamentsvollstreckung;
c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
d) die Kosten für Bestattung und Grabunterhalt;
e) die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen vom Anteil der belasteten erbberechtigten Person.
2 Ist ein Vermögensübergang mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen
Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
(1. Teil/7. Abschn.) IV. Steuerberechnung
(1. Teil/7. Abschn./IV.) 1. Steuerfreibeträge
§ 129 *
1 Von den der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögensübergängen werden 2000 Franken abgezogen.

## § 13 (1. Teil/7. Abschn./IV.) 2. Steuertarif {#par_13}

a) Grundtarif
1 Die einfache Steuer beträgt, vorbehältlich Abs. 3: *
a) *
b) 4% für Eltern und Adoptiveltern;
c) 6% für Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen,
Schwieger- und Stiefeltern;
d) 8% für Neffen und Nichten;
e) 10% für Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen;
f) 14% für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie die nicht blutsverwandten Neffen und Nichten;
g) 18% für alle anderen Personen.
2 Die einfache Steuer beträgt 5 Prozent für juristische Personen im Sinne von § 66, die in Ermangelung
einer Gegenrechtsvereinbarung nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
3 Die einfache Steuer beträgt 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit
gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Abs. 1 lit. b bleibt vorbehalten. *
§ 131 b) Zuschläge
1 Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt:
25% bei einem Empfange bis zu CHF 100'000
50% bei einem Empfange bis zu CHF 200'000
75% bei einem Empfange bis zu CHF 500'000
100% bei einem Empfange bis zu CHF 1'000'000
125% bei einem Empfange bis zu CHF 2'000'000
150% bei einem Empfange bis zu CHF 3'000'000
175% bei einem Empfange von über CHF 3'000'000.
2 Beim Übergang von einer Zuschlagsstufe zur nächsten darf der Mehrbetrag der Erbschafts- und
Schenkungssteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Vermögensanfalls. *
(1. Teil/7. Abschn./V.) 3. Berechnungsregeln
§ 132
1 In die Berechnung der Steuer einzubeziehen sind frühere Zuwendungen der verstorbenen oder der
schenkenden Person an den gleichen Empfänger oder die gleiche Empfängerin, einschliesslich solcher
nach § 126 lit. d–f. Für frühere Zuwendungen bezahlte Steuern sind anzurechnen.
2 Ist ein Empfänger oder eine Empfängerin nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton
steuerpflichtig, sind für die Festsetzung des steuerfreien Betrags die gesamten Zuwendungen massgebend.
3 Bei Zuwendungen von Grundstücken wird die bezahlte Handänderungssteuer an die geschuldete
Schenkungssteuer bis zu deren Höhe angerechnet.
4 Für die Berechnung der einfachen Steuer nach § 130 wird der Betrag des steuerbaren Vermögensempfangs auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
(1. Teil/7. Abschn./IV.) 4. Periodische Erbschafts- und Schenkungssteuer
§ 133
1 Bei Vermögensübergängen, welche in einer Nutzniessung oder anderen periodischen Leistung bestehen, steht es der steuerpflichtigen Person gegen angemessene Sicherheitsleistung frei, die Erbschafts-
und Schenkungssteuer jährlich auf den empfangenen periodischen Leistungen zu entrichten.
2 Der Zuschlag nach § 131 richtet sich nach dem Wert des gesamten steuerbaren Vermögensempfangs
im Sinne von § 132.
(1. Teil/7. Abschn.) V. Zeitliche Grundlagen
§ 134
1 Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:
a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;
c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
2 § 133 bleibt vorbehalten.
3 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.
(1. Teil) 8. Abschnitt: Die Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-
Mulhouse *
§ 134a *
1 Unternehmen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare
Steuerrecht vom 23. März 2017 entrichten für ihre im Schweizer Sektor des Flughafens befindlichen
Betriebsstätten eine Kapitaltaxe.
2 Gegenstand der Kapitaltaxe ist das auf diese Betriebsstätten entfallende Eigenkapital. Dieses wird in
sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundessrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung ausgeschieden.
3 Als Eigenkapital steuerbar ist das Eigenkapital im Sinne von § 85 Abs. 1, 2 und 4 für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, das Eigenkapital im Sinne von § 86 Abs. 1 und 2 für die übrigen
juristischen Personen und das Reinvermögen gemäss Jahresrechnung für die Personenunternehmen
(Einzelunternehmen, Personengesellschaften). *
4 Die Kapitaltaxe beträgt 1 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals.
5 Die Kapitaltaxe wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Die Bestimmungen über Beginn
und Ende der Steuerpflicht und über die zeitlichen Grundlagen bei der Vermögens- bzw. bei der Kapitalsteuer (§§ 8, 53, 54 bzw. §§ 63, 88, 89) gelten sinngemäss.
2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug
(2. Teil)1. Abschnitt: Steuerbehörden
(2. Teil/1. Abschn.) I. Steuerverwaltung
§ 135
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.
2 Die Organisation der Steuerverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.
3 Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.
(2. Teil/1. Abschn.) II. Steuerrekurskommission
§ 136
1 Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Entscheide der Steuerverwaltung obliegt der Steuerrekurskommission. Ebenso ist die Steuerrekurskommission zuständig für die Rechtsprechung über Rekurse
gegen Einspracheentscheide der Landgemeinden betreffend die kommunale Einkommens- oder
Grundstückgewinnsteuer, sofern die Steuerrekurskommission in den kommunalen Steuerordnungen
als Rekursinstanz bezeichnet wird. *
2 Die Steuerrekurskommission wird vom Regierungsrat bestellt. Sie besteht aus einem Präsidenten
oder einer Präsidentin, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin sowie zehn weiteren Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie trifft ihre Entscheide mindestens in Dreierbesetzung.
3 Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der Steuerrekurskommission erforderlichen Vorschriften. Die Steuerrekurskommission berichtet dem Regierungsrat regelmässig über ihre Tätigkeit.
4 In ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ist die Steuerrekurskommission unabhängig.
5 Das Sekretariatspersonal wird durch die Steuerrekurskommission bestellt.
(2. Teil) 2. Abschnitt: Veranlagung der Steuer
(2. Teil/2. Abschn.) A. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(2. Teil/2. Abschn./A.) I. Amtspflichten
(2. Teil/2. Abschn./A./I.) 1. Ausstand
§ 137
1 Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung
oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie:
a) an der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde.
(2. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz *
§ 138 a) Grundsatz
1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind oder dazu beigezogen werden, haben
über Tatsachen und Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, und über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Die Steuerbehörden geben Auskunft oder leisten Amtshilfe, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage
im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.
§ 139 b) Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des
Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden des Kantons auf Ersuchen hin oder von sich aus
kostenlos die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in die amtlichen Akten.

## § 14 {#par_14}

c) Amtshilfe von anderen Behörden
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden haben ungeachtet einer
allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden des Kantons auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können von sich aus Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen
in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3 Die Steuerbehörden können gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Behörden des Bundes und der anderen Kantone um Amtshilfe ersuchen.
§ 141 * d) Amtshilfe an andere Behörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der
Gemeinden auf Ersuchen hin oder von sich aus alle erforderlichen Auskünfte, soweit hiefür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht besteht auch gegenüber den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden anderer Kantone, soweit der andere Kanton Gegenrecht hält.
(2. Teil/2. Abschn./A./I.) 3. Datenbearbeitung
§ 141a *
1 Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Dieses kann
auch besondere Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind. *
1bis Die Steuerverwaltung ist berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. *
2 Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§ 139 bis 141 können Daten einzeln, auf Listen oder auf
elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3 Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen kostenlos weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:
a) die Personalien;
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung
und die Erwerbstätigkeit;
c) Rechtsgeschäfte;
d) Leistungen des Gemeinwesens.
4 Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen
des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) 7) vom 9. Juni 20210 sinngemäss anwendbar. *
(2. Teil/2. Abschn./A.) II. Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person
(2. Teil/2. Abschn./A./II.) 1. Ehegatten
§ 142
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der
steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden
Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist
handelt.
7) SG 910.200
(2. Teil/2. Abschn./A./II.) 2. Akteneinsicht
§ 143
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten
Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu
ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen In -
halt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
(2. Teil/2. Abschn./A./II.) 3. Beweisabnahme
§ 144
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie
geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die
ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind den Steuerbehörden so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen. *
(2. Teil/2. Abschn./A./II.) 4. Eröffnung von Entscheiden
§ 145
1 Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie sind als solche zu
bezeichnen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne
in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Ent -
scheid rechtswirksam durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet werden.
(2. Teil/2. Abschn./A./II.) 5. Vertretung
§ 146
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Als Vertreter oder Vertreterin wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und
Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter oder die Vertreterin auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
3 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
(2. Teil/2. Abschn./A.) III. Fristen
§ 147
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
3 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ein -
gabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft
die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
4 Eine unzuständige Amtsstelle überweist bei ihr eingereichte Eingaben ohne Verzug an die zuständige
Behörde. Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels gilt als eingehalten, wenn dieses am letzten
Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben
wurde.
5 Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person
von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen
30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden.
(2. Teil/2. Abschn./A.) IV. Veranlagungsverjährung
§ 148
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt:
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;
b) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer fünf Jahre nach
Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder
die mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen
eines Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, erlischt:
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital-, der Grundstück- und
der Quellensteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode;
b) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer 15 Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs. Vorbehalten bleiben die §§ 178 und 221.
(2. Teil/2. Abschn.) B. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
(2. Teil/2. Abschn./B.) I. Vorbereitung der Veranlagung
§ 149
1 Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln der Steuerverwaltung die nötigen Angaben.
(2. Teil/2. Abschn./B.) II. Verfahrenspflichten

## § 15 (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 1. Aufgaben der Steuerverwaltung {#par_15}

1 Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher
und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise
der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
(2. Teil/2. Abschn./B./II.) 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person
§ 151 a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben ein solches bei der Steuerverwaltung zu verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der
Steuerverwaltung einreichen. Die Steuererklärung sowie die dazugehörenden Unterlagen sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Zustellung einzureichen. Die Frist kann, soweit begründet, erstreckt
werden.
3 Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung mangelhaft oder nicht ausgefüllt einreicht, kann
aufgefordert werden, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
§ 152 b) Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
d) Bescheinigungen über Beiträge und Leistungen betreffend die berufliche Vorsorge und
die gebundene Selbstvorsorge.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen
müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der
Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer
dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht
aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven
aus Kapitaleinlagen im Sinne von § 21 Abs. 3 bis 7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn ge -
bildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung
von Eigenkapital zukommt. *
§ 153 c) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen
müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 152 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung,
der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 (Art. 957 - 958 f). *
(2. Teil/2. Abschn./B./II.) 3. Deklaration von Zuwendungen
§ 154
1 Der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendungen sind von den Parteien innert 30 Tagen, spätestens
aber mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer des Schenkungsjahres zu deklarieren.
(2. Teil/2. Abschn./B./II.) 4. Bescheinigungspflicht Dritter
§ 155
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b) Gläubiger und Gläubigerinnen, Schuldner und Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der
garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 3 sowie
die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 3
lit. b ausweisen;
d) Treuhänder und Treuhänderinnen, Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen,
Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über
dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e) Personen, die mit dem oder der Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben,
über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die
Steuerverwaltung direkt vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
(2. Teil/2. Abschn./B./II.) 5. Auskunftspflicht Dritter
§ 156
1 Gesellschafter, Gesellschafterinnen, Miteigentümer, Miteigentümerinnen sowie Gesamteigentümer
und Gesamteigentümerinnen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur
steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
(2. Teil/2. Abschn./B./II.) 6. Meldepflicht Dritter
§ 157
1 Der Steuerverwaltung haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den
Vorsorgenehmern, Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die
Veranlagung der Teilhaber oder Teilhaberinnen von Bedeutung sind, insbesondere über
ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d) * Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die
Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
e) * Arbeitgebende über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in
Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer von der Steuerverwaltung genehmigter Form; ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
f) * Organe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erbringen, über ihre Leistungen an die versicherten Personen.
2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
(2. Teil/2. Abschn./B.) III. Veranlagung
(2. Teil/2. Abschn./B./III.) 1. Durchführung
§ 158
1 Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Steu -
erverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
(2. Teil/2. Abschn./B./III.) 2. Eröffnung
§ 159
1 Die Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die
Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung schriftlich bekannt.
(2.Teil/2. Abschn./B./III.) 3. Elektronischer Datenaustausch
§ 159a *
1 Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten mit
den Steuerpflichtigen.
2 Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine andere Form der Unterschrift zugelassen werden.
(2. Teil/2. Abschn.) C. Einspracheverfahren

## § 16 (2. Teil/2. Abschn./C.) 1. Voraussetzungen und Inhalt der Einsprache {#par_16}

1 Gegen die Veranlagung oder eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
3 Für die Begründung kann die Frist erstreckt werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) kann die steuerpflichtige Person
innert 30 Tagen nach Zustellung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; Abs. 3 ist nicht
anwendbar.
(2. Teil/2. Abschn./C.) 2. Verfahren
§ 161
1 Die Steuerverwaltung verfügt im Einspracheverfahren über die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen
ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
(2. Teil/2. Abschn./C.) 3. Entscheid und Eröffnung
§ 162
1 Die Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle
Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch
zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe der Entscheidungsgründe und einer
Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.
(2. Teil/2. Abschn./C.) 4. Kosten
§ 163
1 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. § 150 Abs. 2 bleibt anwendbar.
(2. Teil/2. Abschn.) D. Rekursverfahren
(2. Teil/2. Abschn./D.) I. Rekurs an die Steuerrekurskommission
(2. Teil/2. Abschn./D./I.) 1. Voraussetzungen und Inhalt
§ 164
1 Gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich Rekurs an die Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs
diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. *
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Die Parteien sind ausserdem befugt, neue Tatsachen und Beweismittel, die ihre
Begehren stützen, vorzubringen.
4 Der Rekurs hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch entzogen werden. *
(2. Teil/2. Abschn./D./I.) 2. Verfahren
§ 165 * a) Grundsatz
1 Das Rekursverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach den Vor -
schriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege.
§ 165a *
1 Die Instruktion des Verfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission. Sie oder er trifft alle nötigen prozessleitenden Massnahmen wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen.
2 Das Präsidium kann Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre mit der stellvertretenden
Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen.
§ 166 b) Vernehmlassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission lädt die Steuerverwaltung zur Stellungnahme ein und fordert sie zur Übermittlung der Akten auf. In begründeten Fällen kann sie oder er
darauf verzichten. Bei Bedarf kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. *
2 Die Steuerverwaltung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels den Einspracheentscheid in
Wiedererwägung ziehen. *
3 Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung wird dem Rekurrenten oder der Rekurrentin zugestellt.
§ 167 c) Mündliche Verhandlung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Kommissionsmitglieds oder einer Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ansetzen. Das persönliche Erscheinen des Rekurrenten oder der Rekurrentin kann angeordnet werden. *
2 In Steuerstrafsachen findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. *
§ 168 d) Befugnisse
1 Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren.
2 Die Steuerrekurskommission ordnet selbständig die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen an. Sie kann auch Zeugen und Zeuginnen einvernehmen.
§ 168a * e) Zuständigkeiten
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerrekurskommission entscheidet als Einzelrichterin bzw.
Einzelrichter
a) über die Abschreibung des Verfahrens wegen Rekursrückzugs, Rekursanerkennung durch
Wiedererwägung, Gegenstandslosigkeit, Säumnis, Nichtleistung des Kostenvorschusses
oder anderer Dahinfallensgründe,
b) wenn auf Rekurse wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden
kann,
c) in Fällen, in denen ein Gesuch um Steuererlass oder Stundung Gegenstand des Verfahrens bildet,
d) bei offensichtlich abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Streitsache an die Steuerrekurskommission zur Entscheidung vorlegen, wenn die Bedeutung des Falles oder der zu entscheidenden Rechtsfragen dies als
angezeigt erscheinen lässt.
3 Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, gegebenenfalls einem anderen Mitglied der Steuerrekurskommission stehen die gleichen Befugnisse zu wie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Erledigung der Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a und b teilweise oder ganz an das juristische Sekretariat delegieren. *
§ 169 f) Entscheid und Eröffnung 8)
1 Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie ist
nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der steuerpflichtigen Person die
Veranlagung auch zu deren Ungunsten ändern. Sie führt das Verfahren trotz Rückzugs oder Anerken -
nung des Rekurses weiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder
die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen.
2 Die Steuerrekurskommission entscheidet in geheimer Beratung.
3 Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Rekurrenten
oder der Rekurrentin sowie der Steuerverwaltung mit.
4 Sie kann ihre Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie binnen zehn
Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
Wird die Begründung innert Frist verlangt, beginnt die Rekurszeit mit der Zustellung des begründeten

## § 17 Entscheids zu laufen. * {#par_17}

g) Kosten 9)
1 Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise
gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Die Kosten des Verfahrens können auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie bei
pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie das Verfahren durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Der teilweise oder ganz obsiegenden Partei kann für die notwendigen Kosten der Vertretung (§ 146)
zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung zugesprochen werden. *
4 Die rekurrierende Partei kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsgebühren. *
(2. Teil/2. Abschn./D.) II. Rekurs an das Verwaltungsgericht
§ 171
1 Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann die betroffene Person Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben.
2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erheben. § 164 Abs. 2 gilt sinngemäss. *
3 Der Rekurs an das Verwaltungsgericht steht auch der Steuerverwaltung offen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. *
8) § 169 Titel: Gliederungsbuchstabe (f) redaktionell berichtigt.
9) § 170 Titel: Gliederungsbuchstabe (g) redaktionell berichtigt.
(2. Teil/2. Abschn./D.) III. Beschwerde an das Bundesgericht *
§ 172 *
1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffene Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
(2. Teil/2. Abschn.) E. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
(2. Teil/2. Abschn./E.) I. Revision
(2. Teil/2. Abschn./E./I.) 1. Revisionsgründe
§ 173
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes
wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:
a) neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr
bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was
sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
(2. Teil/2. Abschn./E./I.) 2. Revisionsbegehren
§ 174
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrundes bei der
Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens
aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
3 Mit dem Begehren sind die Beweismittel für den betroffenen Revisionsgrund und die Fristenwahrung
einzureichen oder zu bezeichnen.
(2. Teil/2. Abschn./E./I.) 3. Verfahren und Entscheid
§ 175
1 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren für begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und
fällt einen neuen Entscheid.
2 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen wer -
den.
3 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid
ergangen ist.
(2. Teil/2. Abschn./E.) II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
§ 176
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
3 Das Recht, eine Berichtigung vorzunehmen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf
die sie sich bezieht.
(2. Teil/2. Abschn./E.) III. Nachsteuern
(2. Teil/2. Abschn./E./III.) 1. Ordentliche Nachsteuer *
§ 177
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerverwaltung nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerverwaltung zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert.
(2. Teil/2. Abschn./E./III.) 2. Verwirkung
§ 178
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt:
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zehn Jahre
nach Entstehen des Steueranspruchs.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt:
a) bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht;
b) bei der Grundstückgewinn- sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer 15 Jahre
nach Entstehen des Steueranspruchs.
(2. Teil/2. Abschn./E./III.) 3. Verfahren
§ 179
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
2 Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet
wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben und Erbinnen eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Einsprache-
und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.
(2. Teil/2. Abschn./E./III.) 4. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen
§ 179a *
1 Alle Erben und Erbinnen haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und
Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den
Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Belastungszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder die Willenvollstreckerin und der Erbschaftsverwalter oder die
Erbschaftsverwalterin kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
(2. Teil/2. Abschn.) F. Inventar

## § 18 (2. Teil/2. Abschn./F.) 1. Inventarpflicht {#par_18}

1 Nach dem Tod der steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
(2. Teil/2. Abschn./F.) 2. Gegenstand
§ 181
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin aufgenommen, ferner alle mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Einkom -
menssteuer unterworfen sind.
2 In das Inventar wird auch das am Todestag bestehende Vermögen des Ehegatten der verstorbenen
Person und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
3 In das Inventar sind auch alle Vorempfänge und früheren Zuwendungen im Sinne von § 132 Abs. 1
sowie sonstige steuerbare Zuwendungen bei Lebzeiten an Dritte einzubeziehen.
4 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar
vorgemerkt.
(2. Teil/2. Abschn./F.) 3. Verfahren
§ 182 a) Zuständigkeit
1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist das Erbschaftsamt zuständig.
§ 183 b) Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und Erbinnen und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren,
dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
§ 184 c) Mitwirkungspflichten
1 Die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers oder der
Erblasserin von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss
geben können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser oder der Erblasserin
zur Verfügung gestanden haben.
2 Die Erben und Erbinnen und deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder von dieser Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben,
müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten die Erben und Erbinnen sowie die Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis
von Nachlassgegenständen, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen diese innert zehn Tagen
der Inventarbehörde bekanntgegeben werden.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person und die gesetzliche Vertretung unmündiger oder entmündigter Erben und Erbinnen beiwohnen.
§ 185 d) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten, oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben und
Erbinnen zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden
Auskünfte zu erteilen. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann
die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde leisten.
2 Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin im gleichen Haushalt lebten, sind verpflichtet,
der Inventarbehörde wahrheitsgemäss Auskunft über deren Vermögensverhältnisse zu geben.
3 Im Übrigen gelten die §§ 155 und 156 sinngemäss.
§ 186 e) Prüfung des Inventars durch die Steuerverwaltung
1 Vor Abschluss ist der Steuerverwaltung Einsicht in das Inventar zu geben, ausser wenn anzunehmen
ist, dass keine Steueransprüche an den Nachlass mehr bestehen oder noch zu erheben sind.
2 Die Steuerverwaltung prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und veranlasst die nötigen Berichtigungen. Es stehen ihr die gleichen Befugnisse zu wie der Inventarbehörde.
§ 187 f) Mitteilung des Inventars
1 Den Erben und Erbinnen sowie den Personen, die mit deren gesetzlichen Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.
(2. Teil/2. Abschn./F.) 4. Steuerveranlagung aufgrund des Inventars
§ 188
1 Nach Abschluss des Inventars veranlagt die Steuerverwaltung die vom Nachlass geschuldeten Steuern.
2 Ist die Verfügung über die vom Nachlass geschuldeten Steuern in Rechtskraft erwachsen, veranlagt
die Steuerverwaltung die Erbschaftssteuer unter Mitwirkung der Inventarbehörde.
(2. Teil/2. Abschn.) G. Besondere Bestimmungen zum Verfahren bei der Quellensteuer
(2. Teil/2. Abschn./G.) 1. Pflichten der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung
§ 189
1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen
Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen,
die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person
einzufordern;
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug
auszustellen;
c) die Steuern periodisch der Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen
und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie
auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
d) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte
Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
3 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die Steuerverwaltung setzt die Bezugsprovision
fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags,
jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und
Gemeinde. *

## § 19 (2. Teil/2. Abschn./G.) 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person {#par_19}

1 Die steuerpflichtige Person hat der kantonalen Steuerverwaltung sowie dem Schuldner oder der
Schuldnerin der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgeblichen Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr
geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder
nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin bzw.
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
§ 190a *
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach § 101a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die
Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an
die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen.
§ 147 Abs. 5 gilt sinngemäss.
(2. Teil/2. Abschn./G.) 3. Verfügung und Rechtsmittel
§ 191
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht
verlangen, wenn sie: *
a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 189 nicht einverstanden ist;
oder
b) * die Bescheinigung nach § 189 von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber nicht erhalten
hat.
2 Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand
und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
3 Sie bzw. er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
§ 191a *
1 Gegen die Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin
bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach § 160 erheben, gegen den Einspracheentscheid Rekurs nach § 164.
(2. Teil/2. Abschn./G.) 4. Nachforderung und Rückerstattung
§ 192
1 Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so ist er bzw. sie zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners
oder der Schuldnerin auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er bzw. sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückbezahlen. Die Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch
direkt zurückerstatten.
(2. Teil/2. Abschn./G.) 5. Ausführungsbestimmungen
§ 193
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Quellensteuer erforderlichen Ausführungsbestimmungen, namentlich auch Vorschriften für die Steuererhebung bei interkommunalen, interkantonalen
und internationalen Verhältnissen.
(2. Teil) 3. Abschnitt: Bezug und Sicherung der Steuer
(2. Teil/3. Abschn.) 1. Fälligkeit der Steuer
§ 194
1 Fällig werden:
a) die periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und
Grundstücksteuer) am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres;
b) die Quellensteuern auf den Zeitpunkt gemäss § 207;
c) die Grundstückgewinnsteuer 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs;
d) die Erbschafts- und Schenkungssteuer 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs.
2 In jedem Falle fällig werden die Steuern:
a) * am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will,
Anstalten zur Ausreise trifft;
b) * zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person, ohne Wohnsitz in der Schweiz, ihren
Geschäftsbetrieb im Kanton oder ihre Beteiligung an einem solchen, ihre Betriebsstätte
im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch Grundstücke im Kanton gesicherten Forderungen aufgibt;
c) * beim Tode der steuerpflichtigen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben;
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.
3 Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuerer -
klärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung; sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist.
(2. Teil/3. Abschn.) 2. Zinsausgleich
§ 195
1 Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.
2 Der Zinsausgleich geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten
Steuerzahlungen (Belastungszins), zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit
geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins).

## § 20 {#par_20}

(Rückerstattungszins).
4 Der Regierungsrat legt die Zinssätze fest. Er bestimmt, bis zu welchem Betrage Akontozahlungen
verzinst werden.
5 Der Zinsausgleich kann bei geringfügigen Steuerbeträgen oder bei unbedeutendem und unverschuldetem Zahlungsrückstand unterbleiben.
(2. Teil/3. Abschn.) 3. Akontozahlungen
§ 196
1 Für die periodisch geschuldeten Steuern ruft die Steuerverwaltung rechtzeitig zu Akontozahlungen
auf.
(2. Teil/3. Abschn.) 4. Steuerzahlung
§ 197
1 Der steuerpflichtigen Person wird mit der Veranlagung eine Steuerabrechnung zugestellt.
2 Noch ausstehende Steuerbeträge, Zinsen und Gebühren werden nachgefordert und sind innert einer
Frist von 30 Tagen zu bezahlen.
3 Zuviel bezahlte Beträge werden der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben oder zurückbezahlt.
(2. Teil/3. Abschn.) 4a. Provisorische Veranlagung 10)
§ 197a *
1 Die Steuerverwaltung kann der steuer- oder zahlungspflichtigen Person eine provisorische Steuerrechnung zustellen, wenn eine solche verlangt wird, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags es rechtfertigt oder wenn die Veranlagung nicht beizeiten abgeschlossen werden kann.
10) Titel 4a (Nummerierung redaktionell berichtigt).
2 Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagungsverfügung oder der voraussichtliche Steuerbetrag.
3 Die provisorisch bezogene Steuer wird in der definitiven Steuerabrechnung angerechnet.
4 Die provisorische Steuerrechnung kann in Form einer anfechtbaren und nach § 198 vollstreckbaren
Verfügung (Akontozahlungsverfügung) eröffnet werden.
5 Innert 30 Tagen nach Zustellung kann gegen die Verfügung schriftlich Einsprache bei der Steuerverwaltung und gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben werden.
Mit der Einsprache oder dem Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass keine Steuerpflicht besteht oder dass der voraussichtliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Forderung. *
6 Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne von § 39 erfolgt eine provisorische Steuerrechnung
nach Abs. 4 von Amtes wegen. Eine Einsprache oder ein Rekurs dagegen hat keine aufschiebende
Wirkung. *
(2. Teil/3. Abschn.) 5. Zwangsvollstreckung
§ 198
1 Werden die ausstehenden Steuerbeträge, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird
gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen im Sinne von § 200 Abs. 3 dahin, kann
die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
(2. Teil/3. Abschn.) 6. Bezugsverjährung
§ 199
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden
ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer
rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(2. Teil/3. Abschn.) 7. Zahlungserleichterungen
§ 200
1 Auf begründetes Gesuch hin kann die Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn
die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
(2. Teil/3. Abschn.) 8. Steuererlass
§ 201 * a) Voraussetzungen *
1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Zahlung der Steuern, Zinsen oder Verfahrenskosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise
erlassen werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden.
2 Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
3 …
4 Wurde eine natürliche Person gemäss § 158 Abs. 2 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, so
kann ihr, ohne Vorliegen einer Notlage, einmalig die Steuerforderung für diese Steuerperioden im
Umfang des nachweislich zu hoch eingeschätzten Betrags erlassen werden; § 201a ist nicht anwend -
bar. *
§ 201a * b) Ausschlussgründe
1 Von einem vollständigen oder teilweisen Erlass kann insbesondere abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat;
b) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen
leistet noch Rücklagen vornimmt;
c) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
d) während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen
bevorzugt behandelt hat;
e) überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern und Gläubigerinnen zugute kommen würde.
§ 201b * c) Verfahren
1 Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Steuererlass ist die Steuerverwaltung. Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Erlassbetrag der Entscheid der Steuerverwaltung der Genehmigung
durch das Finanzdepartement bedarf.
2 Gesuche um Steuererlass müssen schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten.
3 Ein Gesuch um Steuererlass hemmt den Steuerbezug nicht.
4 Auf ein Erlassgesuch, das nicht begründet ist oder erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38
Abs. 2 SchKG) eingereicht wird, tritt die Steuerverwaltung nicht ein.
(2. Teil/3. Abschn.) 9. Steuerrückerstattung
§ 202
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2 Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, geltend zu machen.
3 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.
4 Die Rückerstattung an in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten erfolgt an beide Ehegatten gemeinsam; jedoch kann jeder Ehegatte getrennte Rückerstattung des hälftigen Anteils
verlangen. Die Rückerstattung von Steuern an geschiedene und an rechtlich oder tatsächlich getrenntlebende Ehegatten, die von ihnen noch gemeinsam erhoben wurden, erfolgt nach Massgabe der von ihnen einvernehmlich beantragten Aufteilung; kommt keine einvernehmliche Aufteilung zustande, erfolgt die Rückerstattung durch eine hälftige Aufteilung. *
(2. Teil/3. Abschn.) 10. Steuersicherung
§ 203
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von
ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen.
2 Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie
hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
3 Die Sicherstellung muss grundsätzlich in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bankgarantie geleistet werden.
4 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
(2. Teil/3. Abschn.) 11. Arrest
§ 204
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs ist nicht zulässig.
(2. Teil/3. Abschn.) 12. Steuerpfandrecht
§ 205
1 Zur Sicherstellung der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken durch Personen, die im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, steht sowohl
dem Kanton als den Gemeinden ein gesetzliches Pfandrecht zu. Wird das Pfandrecht nicht innert sechs
Monaten seit der Eigentumsübertragung auf Antrag des Kantons oder einer Gemeinde im Grundbuch
eingetragen, fällt es dahin.
(2. Teil/3. Abschn.) 13. Bezugsverfahren
§ 206
1 Die Bestimmungen über die Veranlagung der Steuer gelten sinngemäss auch für das Verfahren über
den Steuerbezug.
(2. Teil/3. Abschn.) 14. Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer
§ 207
1 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder
Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Schuldner oder von der Schuldnerin der
steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen. Der Regierungsrat kann abweichende Ablieferungstermine festlegen.
3 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
4 Der Regierungsrat kann für die §§ 97–100 Bezugsminima festlegen.
3. Teil: Steuerstrafrecht
(3. Teil) A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
(3. Teil/A.) I. Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 208
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt,
insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c) Pflichten verletzt, die ihm als erbberechtigte Person oder als Drittperson im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10'000
Franken.
3 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische
Person gebüsst. § 215 gilt sinngemäss.
(3. Teil/A.) II. Steuerhinterziehung
(3. Teil/A./II.) 1. Vollendete Steuerhinterziehung
§ 209
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen
Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c) vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis zu einem Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht wer -
den.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen
Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

## § 21 (3. Teil/A./II.) 2. Versuchte Steuerhinterziehung {#par_21}

1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung
festzusetzen wäre.
(3. Teil/A./II.) 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
§ 211
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter oder Vertreterin
der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fran -
ken.
3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 209 Abs.
3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
(3. Teil/A./II.) 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
§ 212
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder
beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung
anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fran -
ken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.
Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger
anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
(3. Teil/A./II.) 5. Erben und Erbinnen
§ 213 * …
(3. Teil/A./II.) 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten
§ 214 *
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die
Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. § 211 bleibt vorbehalten. Die Mitunterzeichnung
der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 211 dar.
(3. Teil/A./II.) 7. Juristische Personen
§ 215 * a) Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen
versucht, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter
nach § 211 bleibt vorbehalten.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 211 auf die juristische Person
anwendbar.
3 Bei Körperschaften des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.
§ 215a * b) Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene
Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003
(FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG)
durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung
begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht
werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person
diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre
Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen
Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
(3. Teil/A.) III. Verfahren
(3. Teil/A./III.) 1. Allgemeines
§ 216
1 Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder wegen Steuerhinterziehung ist die Steuerverwaltung.
2 Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren und den Bezug gelten sinngemäss.
(3. Teil/A./III.) 2. Einleitung des Verfahrens
§ 217
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige
(§ 209 Abs. 3) kann direkt durch Erlass einer Strafverfügung erfolgen.
(3. Teil/A./III.) 3. Untersuchung
§ 218
1 Die Steuerverwaltung nimmt die nötigen Untersuchungshandlungen zur Feststellung des Sachverhalts vor.
2 Die angeschuldigte Person kann Einsicht in die Akten nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.
3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 160 Abs. 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
(3. Teil/A./III.) 4. Entscheid
§ 219
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung.
2 Vor Erlass einer Verfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3 Die Strafverfügung ergeht schriftlich. Sie enthält eine kurze Begründung und einen Hinweis auf das
Einspracherecht.
4 Der angeschuldigten Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Verfahrenskosten
können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung
durch pflichtwidriges Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

## § 22 (3. Teil/A./III.) 5. Rechtsmittel {#par_22}

1 Der angeschuldigten Person stehen die gleichen Rechtsmittel zu wie im ordentlichen Steuerverfahren.
(3. Teil/A./III.) 6. Verjährung
§ 221
1 Die Strafverfolgung verjährt bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. *
2 Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung:
a) * bei der Einkommens-, der Vermögens-, der Gewinn-, der Kapital- und der Grundstücksteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht
oder unvollständig veranlagt wurde;
b) bei der Quellensteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Abzug an der
Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
c) bei der Grundstückgewinn-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer zehn Jahre nach
Entstehen des Anspruchs auf die Steuer, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;
d) in den andern Fällen zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
3 Die Strafverfolgung verjährt bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. *
4 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine
Verfügung erlassen hat. *
(3. Teil/A./III.) 7. Bezug der Bussen und Kosten
§ 222
1 Bussen und Kosten werden 30 Tage nach Zustellung der Strafverfügung fällig.
2 Die Vorschriften über den Bezug und die Sicherung der Steuer gelten sinngemäss auch für die im
Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten. *
3 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. *
4 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3. *
5 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern
rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
(3. Teil) B. Steuervergehen
(3. Teil/B.) 1. Steuerbetrug
§ 223
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 209 bis 211 gefälschte, verfälschte oder
inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise
und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden
werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 209 Abs. 3 oder § 215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen
wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
(3. Teil/B.) 2. Veruntreuung von Quellensteuern
§ 224
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines
andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be -
dingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung,
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 209 Abs. 3 oder § 215a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfol -
gung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach
den §§ 211 Abs. 4 und 215a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
(3. Teil/B.) 3. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht
§ 225
1 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3. Teil/B.) 4. Verfahren
§ 226
1 Zuständig für die nach diesem Gesetz zu ahndenden Steuervergehen sind die Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Ge -
richtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 sowie des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 … *
3 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundes -
gericht. *
(3. Teil/B.) 5. Verjährung
§ 227
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre, nachdem die Täterin oder der Täter
die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen ist. *
4. Teil: Verhältnis zu den Einwohnergemeinden sowie den öffentlich-rechtlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Abgrenzung der Steuerhoheiten *
(4. Teil) 1. Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen *
§ 228
1 Der Kanton erhebt von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen 50%
(Kantonssteuerquote) der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechneten Einkommens- und
Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Den Einwohnergemeinden verbleiben 50% (Gemeindesteuerquote) zur Ausschöpfung. Auf dem in der Stadt Basel gelegenen unbeweglichen Vermögen und
auf den daraus fliessenden Erträgen erhebt der Kanton die volle Steuer. *
2 Bei einem Wohnsitzwechsel oder bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Verhältnis
zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen oder zwischen den
Gemeinden ist § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar. *
3 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse einen Anteil an der Quellensteuer der ihnen persönlich oder wirtschaftlich zugehörigen steuerpflichtigen Personen in der Höhe der Gemeindesteuerquote gemäss Abs. 1. *
(4. Teil) 2. Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen *
§ 228a
1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse einen Anteil an der Gewinnsteuer, an der Kapitalsteuer und an der Grundstücksteuer in Höhe
der Gemeindesteuerquote gemäss § 228 Abs. 1, welche juristische Personen als Inhaber oder Teilhaber
eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte im Gebiet der Einwohnergemeinden oder für
Eigentums-, dingliche oder gleichkommende persönliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Gebiet
der Einwohnergemeinden bezahlt haben. *
2 Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung oder bei Änderung der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und
Riehen oder zwischen den Gemeinden ist § 63 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. *
(4. Teil) 3. Grundstückgewinnsteuer
§ 228b *
1 Der Kanton erhebt auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen, die auf dem Gebiet der
Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen liegen, einen Anteil der nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes berechneten Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuerquote gemäss § 228
Abs.1.
2 Der Kanton erhebt für die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen auf Grundstücken, die auf deren Gebiet liegen, den kommunalen Anteil der Grundstückgewinnsteuer der juristischen Personen auf
der Basis der für die natürlichen Personen geltenden Gemeindesteuerfüsse.
3 Zur Sicherung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer steht den Einwohnergemeinden Bettingen
und Riehen ein Steuerpfandrecht nach § 205 zu.
§ 229 * …
(4. Teil) 4. Übertragung von Befugnissen *
§ 229a *
1 Die Einwohnergemeinden und zur Steuererhebung befugten öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften können mit dem Kanton vereinbaren, folgende Befugnisse durch die
kantonale Steuerverwaltung ausüben zu lassen:
a) die Veranlagung der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer;
b) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Veranlagung der kommunalen Steuern
bzw. der Kirchensteuer;
c) den Bezug der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer inklusive Verlustscheinbewirtschaftung;
d) die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer.
2 Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 und die Einzelheiten werden in einem zwischen den Einwohnergemeinden, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und dem Regierungsrat abzuschliessenden verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart.
3 Der Kanton erhebt für die Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 eine Entschädigung. Deren Höhe
wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag gemäss Abs. 2 vereinbart.
4 Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 1 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen
Steuern geltenden Grundsätze.
5 Der Bezug der kommunalen Steuern und Kirchensteuern wird zusammen mit den kantonalen Steuern
vorgenommen. Es gelten sämtliche für den Bezug der kantonalen Steuern massgeblichen Bestimmungen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss.
6 Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen.
5. Teil: Schlussbestimmungen

## § 23 (5. Teil) I. Ausführungsbestimmungen {#par_23}

1 Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
2 Er kann Gebühren für Mahnungen, Amtliche Einschätzungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden festsetzen.
(5. Teil) II. Aufhebung und Änderung geltenden Rechts
(5. Teil/II.) 1. Aufhebung des bisherigen Steuergesetzes
§ 231
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember
1949 aufgehoben.
(5. Teil/II.) 2. Änderung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes
§ 232
1 § 52 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 11) wird aufgehoben.
(5. Teil/II.) 3. Änderung des Handänderungssteuergesetzes
§ 233
1 Das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 26. Juni 1996 12) wird wie folgt geändert:
11) SG 253.100.
12) SG 650.100.
(5. Teil) III. Übergangsbestimmungen
(5. Teil/III.) 1. Wohnsitzwechsel im Verhältnis zu Praenumerandokantonen
§ 233a *
1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Verhältnis zu einem Kanton mit zweijähriger Ver -
gangenheitsbemessung (Praenumerandoveranlagung) sind für die zeitliche Bemessung und die Fälligkeit der Steuer die Regeln über den Wohnsitzwechsel im internationalen Verhältnis anwendbar.
(5. Teil/III.) 2. Erstmalige Anwendung des neuen Rechts *
§ 234
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung:
a) auf die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstücksteuer der Steuerperiode 2001;
b) für die Grundstückgewinn- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2001 verwirklicht haben.
2 Für das Steuerverfahren und den Steuerbezug findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anwendung.
3 Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, erfolgt
nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
4 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals
Anwendung auf die Einkommenssteuer und den Finanzausgleich der Steuerperiode 2003. *
5 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals
Anwendung auf die Einkommens- und die Vermögenssteuer der Steuerperiode 2003. *
6 Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. November 2002 finden erstmals Anwendung
auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2003. *
7 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss der formulierten, mit Grossratsbeschluss vom 24. Oktober
2002 transformierten «Initiative für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer» treten sofort nach ihrer
Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft. Entsprechend wird die Erbschafts-
und Schenkungssteuer auf Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Nachkommen, Adoptiv- und
Pflegekindern, die nach dem Tag der Volksabstimmung anfallen, nicht mehr erhoben. *
8 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Mai 2003 finden erstmals
Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft ver -
wirklicht haben. *
9 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 finden erstmals
Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft ver -
wirklicht haben. *
10 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 18. Februar 2004 finden erstmals
Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005; vorbehalten bleibt die Änderung
betreffend § 37, welche erstmals für die Steuerperiode 2004 anwendbar ist. *
11 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Oktober 2004 finden erstmals Anwendung auf Umstrukturierungstatbestände, die sich ab dem 1. Juli 2004 verwirklicht haben. *
12 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. September 2005 finden erstmals Anwendung auf die Steuern des Steuerjahres 2006, diejenigen zu den §§ 131 Abs. 2 und 197a
mit Eintritt ihrer Rechtskraft. *
13 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2007 finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer
auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2008 verwirklicht haben. *
14 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 7. November 2007 betreffend
die §§ 21a, 32 Abs. 1 lit. a, 33 lit. b, 38a, 46 Abs. 5, 48, 70 Abs.1 lit. c, 90 Abs. 1 und 241a sind erst -
mals für die Steuern des Steuerjahres 2008 und diejenigen betreffend die §§ 197a Abs. 5 und 201 Abs.
2 erstmals ab 1. Januar 2009 anwendbar. Die übrigen Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam. *
15 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 finden erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2008, sofern dieser Beschluss bis 15. Februar
2008 in Rechtskraft erwächst; ansonsten gelten sie erstmals für die Steuerperiode 2009. *
16 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 11. November 2009 werden erstmals wie folgt anwendbar: *
a) die §§ 15 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a, 66 lit. h und 141 ab Eintritt der Rechtskraft des Gross -
ratsbeschlusses;
b) die §§ 31 Abs. 2 lit. a, 179a, 209 Abs. 3 und 4, 211 Abs. 4, 212 Abs. 1 und 4, 215a, 223
Abs. 3 und 224 Abs. 3 ab 1. Januar 2010; auf Erbgängen, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurden, gelten die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht;
c) die §§ 19 Abs. 2, 19a, 19b, 21 Abs. 1 lit. c, 1bis und 3, 29 Abs. 1, 38b, 46 Abs. 6, 69 Abs.
4, 73 Abs. 1 und 1bis, 77 Abs. 1 und 5 lit. b sowie 152 Abs. 3 für die Steuern der Steuerperiode 2011.
17 Die Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses vom
8. September 2010 wirksam. Sie gelten auch für Rekurse, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bei der
Steuerrekurskommission bereits hängig sind, für die jedoch noch kein Entscheid ergangen ist. *
18 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Einkommenssteuer betreffend § 35 Abs. 1 lit. h werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar, diejenigen betreffend §§ 36 Abs. 1 und 2 und 239b erstmals für die Steuerperiode 2012. *
19 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Vermögenssteuer werden erstmals für die Steuerperiode 2012 anwendbar. *
20 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Gewinnsteuer werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar. *
21 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 2. März 2011 finden erstmals
Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2011. *
22 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2011 betreffend §
32 Abs. 1 lit. j werden erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2012 anwendbar, die übrigen Änderungen und Ergänzungen mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses. *
23 Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19. September 2012 finden erstmals Anwendung
auf die Steuern der Steuerperiode 2014. *
24 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 24. Oktober 2012 13) sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2013 anwendbar, vorbehältlich der Änderungen und Ergänzungen zu den §§ 164 Abs. 2 und 171 Abs. 2 und 4, welche mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam werden. *
25 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 werden erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2014 anwendbar. Vorbehalten bleiben die Änderungen gemäss
§§ 201 bis 201b, welche für alle nach Inkrafttreten des Grossratsbeschlusses gestellten Erlassgesuche
anwendbar sind. *
26 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015 14) sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar. *
27 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015 15) sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar. *
13) Datum redaktionell berichtigt.
14) GRB I.
15) GRB II.
28 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2016 finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2017 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2017 verwirklicht haben. *
30 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erstmals wie folgt anwendbar: *
a) § 14 wird auf den 1. Januar 2017 aufgehoben.
b) § 74a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird § 74 Abs. 3 auf -
gehoben.
c) Die übrigen Änderungen und Ergänzungen des Grossratsbeschlusses treten am 1. Januar
2017 in Kraft; für die Beurteilung von Straftaten, die vor Wirksamwerden dieser Änderungen begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das
bis 31. Dezember 2016 geltende Recht.
31 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erstmals anwendbar für die Steuerperiode, die auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am
Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 in Kraft tritt. *
32 Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19.09.2018 zum Abzug für Versicherungsprämien
und Sparzinsen betreffend § 32 Abs. 1 lit. g treten in Kraft, sobald der Abzug gemäss den Vorgaben
von § 241bis die Höhe von 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erreicht hat.
Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19.09.2018 zur Einkommenssteuer betreffend § 36
Abs. 1 und 2 treten in Kraft, sobald der Steuersatz der ersten Stufe gemäss den Vorgaben von § 239b
den Wert von 21,50 Prozent erreicht hat. *
33 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. November 2018 betreffend §
2a Abs. 1, § 229a Abs. 1 - 6, Titel nach §§ 1, 227 und 229 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern,
ausserordentlichen Rechtsmitteln und Verlustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können)
erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019 *
34 Die Änderungen gemäss der formulierten Volksinitiative «Topverdienersteuer: Für gerechte Einkommenssteuern in Basel» werden nach Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf
den dem Abstimmungstermin folgenden 1. Januar wirksam. *
35 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 9. September 2020 sind erstmals
für die Steuern der Steuerperiode 2021 anwendbar. *
(5. Teil/III.) 3. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie *
§ 235
1 § 21 Abs. 1 lit. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. De -
zember 1998 abgeschlossen wurden.
(5. Teil/III.) 4. Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung *
§ 236
1 Die Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind zu 60 Prozent steuerbar.
2 Die bei der Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichteten Abgeltungen an die Versicherten sind als Kapitalleistungen im Sinne von § 39 steuerbar und unterliegen ei -
nem Steuerabzug an der Quelle von 3 Prozent. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen
Verfahren zu veranlagenden Steuer. Die Bestimmungen über das Verfahren und den Bezug der Quellensteuer gelten sinngemäss. *
(5. Teil/III.) 5. Berufliche Vorsorge *
§ 237 a) Renten
1 Renten aus beruflicher Vorsorge, welche vor dem 1. Januar 1986 zu laufen begannen oder die vor
dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.
Dezember 1985 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
a) zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht
worden sind;
b) zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person
beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;
c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 lit. a und b sind die Leistungen von
Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige
Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
§ 238 b) Kapitalabfindungen
1 Bei vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge sind die
eigenen Beiträge zum Erwerb von Vorsorgeansprüchen, soweit sie nach altem Recht nicht abziehbar
waren und besteuert wurden, von der Abfindungssumme in Abzug zu bringen.
§ 239 c) Einkauf von Beitragsjahren
1 Beiträge der versicherten Person an die berufliche Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind
vom Einkommen nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat und die Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind.
(5. Teil/III.) 6. Steuerfuss
§ 239a *
1 Für die Steuerperiode 2003 beträgt die jährliche Einkommenssteuer 97 Prozent der einfachen Steuer
gemäss § 36.
(5. Teil/III.) 6a. Einkommenssteuersatz *
§ 239b * …
(5.Teil/III.) 6b. Ausgleich der kalten Progression *
§ 239c *
1 Für die Steuerperiode 2014 erfolgt der Ausgleich der kalten Progression nach Massgabe der vom 30.
Juni 2008 bis 30. Juni 2013 eingetretenen Teuerung. 16)
16) § 239c: Für die Steuerperiode 2014 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen worden (RRB vom 17. 12. 2013, KtBl 2013 2157).

## § 24 (5. Teil/III.) 7. Steuerermässigungen {#par_24}

a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
1 Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Renten der eidge -
nössischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ermässigt sich die Einkommenssteuer
für Bezüger und Bezügerinnen solcher Renten zeitlich befristet wie folgt:
für die Steuerperiode 2001 um 350 Franken,
für die Steuerperiode 2002 um 350 Franken,
für die Steuerperiode 2003 um 350 Franken,
für die Steuerperiode 2004 um 300 Franken,
für die Steuerperiode 2005 um 250 Franken,
für die Steuerperiode 2006 um 200 Franken,
für die Steuerperiode 2007 um 150 Franken,
für die Steuerperiode 2008 um 100 Franken.
2 Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
3 Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteilmässig gekürzt.
§ 241 b) Bezüger und Bezügerinnen von Kinderalimenten
1 Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Unterhaltsbeiträge
ermässigt sich die Einkommenssteuer für Personen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2001 wirksam gewordenen richterlichen Entscheids oder rechtsgültigen Vertrags Unterhaltsbeiträge für die bei
ihnen lebenden Kinder beziehen, um 500 Franken.
2 Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
3 Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteilmässig gekürzt.
§ 241bis * …
(5. Teil/III.) 7a. Rentenversicherungen
§ 241a *
1 Rentenversicherungen und ähnliche Forderungen auf periodische Leistungen, bei denen die Leistungen im Zeitpunkt der Steuerbemessung bereits laufen, unterliegen der Vermögenssteuer nicht, sofern
sie vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind.
(5. Teil/III.) 8. Gewinnsteuersatz
§ 241b *
1 Der maximale Steuersatz der Gewinnsteuer gemäss § 76 Abs. 3 beträgt für die erste Steuerperiode,
für die der Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 erstmals zur Anwendung kommt, 23 Prozent.
2 Er beträgt für die Steuerperiode 2011 21 Prozent. *
3 Er nimmt für zwei weitere Steuerperioden um jeweils 0,5 Prozentpunkte ab, wenn
a) * das Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts der Schweiz gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft veröffentlichten Quartalsschätzungen in dem der jeweiligen Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahr nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen negativ war und
b) die Nettoschuldenquote des Kantons am 31. Dezember des der jeweiligen Steuerperiode
vorangegangenen Kalenderjahrs mindestens einen Promillepunkt unter dem zulässigen
Wert gemäss § 4 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes lag.
(5. Teil/III.) 9. Gemischte Beteiligungsgesellschaften
§ 242
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten
werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 77 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden
Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die steuerlich massgeblichen Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endete, als Gestehungskosten im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und
77 Abs. 5 lit. a.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent
am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze
war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem steuerlich massgeblichen Buchwert (Gewinnsteuerwert) und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren
Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand
der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden
Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen,
für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird
die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
4 … *
§ 242bis *
1 Wurden juristische Personen nach §§ 78 oder 79 besteuert, so werden auf Antrag die bei Ende dieser
Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts im Falle
ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert zum Steuersatz von 3 Prozent besteuert.
2 Die Höhe der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bemisst sich danach, inwieweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären. Ausgenommen sind stille Reserven auf
Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft.
3 Ein unterzeichneter Revers auf Beteiligungen von mindestens 1’000’000 Franken und auf Immaterialgüterrechten nach § 80 entfällt bei Statusänderung während der Reversfrist. Im Umfang des entfallenen Revers können keine stillen Reserven geltend gemacht werden, die bei Eintritt in die Besteuerung
nach §§ 78 oder 79 bereits bestanden haben.
4 Stille Reserven, die vor Inkrafttreten von § 242bis bei Ende der Besteuerung nach §§ 78 oder 79 aufgedeckt und noch nicht abgeschrieben wurden, werden nach Abs. 1 besteuert. Die verbliebene versteuerte stille Reserve wird von Amtes wegen steuerneutral aufgelöst. Erfolgte die Statusänderung nach dem
31. Dezember 2016, kann die Besteuerung nach Abs. 1 auch für den im Zeitpunkt der Statusänderung
bestehenden selbstgeschaffenen Mehrwert beantragt werden.
5 Die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind von der juristischen Person nachzuweisen und von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen. Der Antrag ist
bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode der Statusänderung zu stellen, an -
sonsten der Anspruch auf die Besteuerung nach Abs. 1 erlischt. Als Zeitpunkt der Statusänderung gilt
der Beginn der Steuerperiode, in welcher die juristische Person erstmals nicht mehr nach §§ 78 oder
79 besteuert wird. Für Fälle nach Abs. 4 ist der Antrag betreffend den selbstgeschaffenen Mehrwert
bis zur Rechtskraft der Veranlagung der ersten Steuerperiode nach Inkraftsetzung dieses Paragraphen
zu stellen.
6 Als Realisation nach Abs. 1 gilt der nach der Statusänderung erzielte steuerbare Reingewinn, unter
Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages nach § 77, im Umfang von 75 Prozent. Bei gleichzeitiger Anwendung von § 69b (Patentbox) bemisst sich der Anteil des als Realisation geltenden steuerbaren Reingewinnes zusätzlich nach dem Faktor: 1 minus (Patentboxenabzug geteilt durch die maximale
steuerliche Ermässigung nach § 70a Abs. 1).
7 Die Realisation nach Abs. 6 bemisst sich im Falle einer Umstrukturierung nach dem Umfang des
Verhältnisses der bisherigen Gewinne. Massgebend sind die letzten 3 Geschäftsjahre vor der Umstrukturierung. Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben sowie Gegenständen des betrieblichen
Anlagevermögens sind die Gewinne anteilig aufzuschlüsseln.
8 Verluste im Sinne von § 75, welche während der Zeit der Besteuerung nach §§ 78 und 79 entstanden
sind, können nur im Umfang der dort steuerbaren Quote steuerlich zur Verrechnung gebracht werden.
9 Sind §§ 78 und 79 nicht mehr anwendbar, so gelten die Abs. 1–8 sinngemäss.
§ 242ter *
1 Wurden juristische Personen nach §§ 78 oder 79 besteuert, so bemisst sich der nach § 69b Abs. 3 und
4 zu berücksichtigende Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den angewendeten Besteuerungsquoten. Die Besteuerungsquote entspricht dabei dem Verhältnis der kantonalen Bemessungsgrundlage
zum gesamten Reingewinn, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 77 ausgeklammert wird.
2 Für juristische Personen, welche nach §§ 78 oder 79 besteuert werden, sind die §§ 69b (Patentbox)
und 85 Abs. 5 (Reduktion der Bemessungsgrundlage bei der Kapitalsteuer) nicht anwendbar.
(5. Teil/III.) 10. … *
§ 242a * …
§ 242b * …
(5. Teil/IV.) 11. Zeitlich befristeter Gewinnsteuersatz *
§ 242c *
1 Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung gelten für die Gewinnsteuer dieser
Steuerperiode und der 9 darauffolgenden Steuerperioden nachfolgende Bestimmungen:
a) Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt in Abweichung von § 76 Abs. 1:
6,5 Prozent auf den ersten 50 Millionen Franken des steuerbaren Reingewinnes. Für den
Anteil des steuerbaren Reingewinnes über 50 Millionen Franken beträgt der Steuersatz
8,5 Prozent.
b) Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns im Kanton steuerpflichtig sind,
entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ih -
rem gesamten Gewinn vor internationaler und interkantonaler Steuerausscheidung entspricht.
c) Juristische Personen, deren steuerbarer Reingewinn gemäss § 69b ermässigt wird, entrichten die Steuern nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn vor Anwendung
von § 69b entspricht.
d) Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des
Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.
(5. Teil) IV. Inkraftsetzung
§ 243
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird auf den 1. Januar 2001
wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
12.04.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 15.04.2000
06.06.2001 01.01.2001 § 8 Abs. 4 eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 43 Abs. 1 eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 56 Abs. 1 eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 57 eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 63 Abs. 3 geändert -
06.06.2001 01.01.2001 § 63 Abs. 4 geändert -
06.06.2001 01.01.2001 Titel (2. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 141a eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 144 Abs. 2 eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 159a eingefügt -
06.06.2001 01.01.2001 § 194 Abs. 2, lit. c) geändert -
06.06.2001 01.01.2001 § 233a eingefügt -
06.06.2001 01.06.2001 Titel (5. Teil/III.) 2. eingefügt -
06.06.2001 01.06.2001 Titel (5. Teil/III.) 3. eingefügt -
06.06.2001 01.06.2001 Titel (5. Teil/III.) 4. eingefügt -
06.06.2001 01.06.2001 Titel (5. Teil/III.) 5. eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 2. eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 3. eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 4. eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 § 50 Abs. 1 geändert -
20.03.2002 01.01.2003 § 234 Abs. 4 eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 § 234 Abs. 5 eingefügt -
20.03.2002 01.01.2003 § 239a eingefügt -
13.11.2002 01.01.2003 § 234 Abs. 6 eingefügt -
09.02.2003 10.02.2003 § 120 Abs. 1, lit. a) geändert -
09.02.2003 10.02.2003 § 129 eingefügt -
09.02.2003 10.02.2003 § 130 Abs. 1, lit. a) aufgehoben -
09.02.2003 10.02.2003 § 234 Abs. 7 eingefügt -
21.05.2003 06.07.2003 § 130 Abs. 1 eingefügt -
21.05.2003 06.07.2003 § 130 Abs. 3 eingefügt -
21.05.2003 06.07.2003 § 234 Abs. 8 eingefügt -
22.10.2003 11.12.2003 § 234 Abs. 9 eingefügt -
18.02.2004 04.04.2004 § 25 Abs. 1, lit. a) eingefügt -
18.02.2004 04.04.2004 § 32 Abs. 1, lit. h) eingefügt -
18.02.2004 04.04.2004 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert -
18.02.2004 04.04.2004 § 234 Abs. 10 eingefügt -
21.10.2004 09.12.2004 § 20 Abs. 2 geändert -
21.10.2004 09.12.2004 § 72 eingefügt -
21.10.2004 09.12.2004 § 234 Abs. 11 geändert -
14.09.2005 30.10.2005 Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 5. eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 13 Abs. 2 eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 65 Abs. 4 eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 105 Abs. 2 eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 131 Abs. 2 eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 197a eingefügt -
14.09.2005 30.10.2005 § 234 Abs. 12 eingefügt -
15.03.2006 30.04.2006 § 197a Abs. 6 eingefügt -
18.10.2006 01.01.2007 Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 1. eingefügt -
18.10.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 3 eingefügt -
18.10.2006 01.01.2007 § 137 Abs. 1, lit. b) eingefügt -
09.05.2007 10.07.2007 § 236 Abs. 2 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 Titel (4. Teil) 1. geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 228 Abs. 2 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 228 Abs. 3 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 Titel (4. Teil) 2. eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 228a Abs. 2 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 228b eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 229 aufgehoben -
06.06.2007 01.01.2008 § 234 Abs. 13 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 Titel (5. Teil/III.) 10. aufgehoben -
06.06.2007 01.01.2008 § 242a aufgehoben -
06.06.2007 01.01.2008 § 242b aufgehoben -
07.11.2007 23.12.2007 Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 4. eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 12 Abs. 4 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 21 Titel geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 21 Abs. 1, lit. e) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 21a eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 32 Abs. 1, lit. a) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 32 Abs. 2 geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 33 Abs. 1, lit. b) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 38a eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 39 Titel geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 45 Abs. 3 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 46 Abs. 5 geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 48 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 58 Abs. 2 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 66 Abs. 1, lit. i) eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 70 Abs. 1, lit. c) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 74 Titel geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 74 Abs. 4 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 Titel (1. Teil/3. Abschn./C./I.) 3. eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 86 Abs. 1, lit. b) eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 90 Abs. 1 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 157 Abs. 1, lit. d) geändert -
07.11.2007 23.12.2007 Titel (2. Teil/2. Abschn./D.) III. eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 172 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 179 Abs. 2 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 197a Abs. 5 geändert -
07.11.2007 23.12.2007 § 213 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 214 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 217 Abs. 1 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 218 Abs. 3 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 226 Abs. 3 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 234 Abs. 14 eingefügt -
07.11.2007 23.12.2007 § 241a eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 27 Abs. 1 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 27 Abs. 2 geändert -
13.12.2007 03.02.2008 § 35 Abs. 1 geändert -
13.12.2007 03.02.2008 § 35 Abs. 2 geändert -
13.12.2007 03.02.2008 § 36a Abs. 1 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 108 Abs. 3 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 109 Abs. 4 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 114 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 234 Abs. 15 eingefügt -
13.12.2007 03.02.2008 § 241b eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 15 Abs. 1 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 19a eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 19b eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 21 Abs. 1, lit. c) geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 29 Abs. 1 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 31 Abs. 2, lit. a) eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 38b eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 46 Abs. 6 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 66 Abs. 1, lit. h) geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 69 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 73 Abs. 1 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 73 Abs. 1bis geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 77 Titel geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 77 Abs. 1 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 77 Abs. 5, lit. b) geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 141 totalrevidiert -
11.11.2009 29.12.2009 Titel (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 1. eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 179a eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 209 Abs. 3 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 209 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 211 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 212 Abs. 1 geändert -
11.11.2009 29.12.2009 § 212 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 215 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 215a eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 223 Abs. 3 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 224 Abs. 3 eingefügt -
11.11.2009 29.12.2009 § 234 Abs. 16 eingefügt -
09.06.2010 01.01.2012 § 141a Abs. 4 geändert -
08.09.2010 24.10.2010 § 136 Abs. 1 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 164 Abs. 4 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 165 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 165a eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 166 Abs. 2 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 167 Abs. 1 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 167 Abs. 2 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 168a eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 169 Abs. 4 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 170 Abs. 3 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 170 Abs. 5 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 234 Abs. 17 eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 § 49 Abs. 1 eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 § 234 Abs. 18 eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 § 234 Abs. 19 eingefügt -
10.11.2010 26.12.2010 § 234 Abs. 20 eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 Titel (5. Teil/III.) 6a. eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 § 239b Abs. 1 eingefügt -
10.11.2010 20.02.2011 § 239b Abs. 2 eingefügt -
10.11.2010 26.12.2010 § 241b Abs. 2 eingefügt -
10.11.2010 26.12.2010 § 241b Abs. 3, lit. a) eingefügt -
02.03.2011 17.04.2011 § 35 Abs. 1, lit. g) aufgehoben -
02.03.2011 17.04.2011 § 234 Abs. 21 eingefügt -
21.09.2011 06.11.2011 § 20 Abs. 1 geändert -
21.09.2011 06.11.2011 § 32 Abs. 1, lit. j) eingefügt -
21.09.2011 06.11.2011 § 66 Abs. 1, lit. j) eingefügt -
21.09.2011 06.11.2011 § 80 Abs. 2 geändert -
21.09.2011 06.11.2011 § 80 Abs. 3 geändert -
21.09.2011 06.11.2011 § 92 Abs. 6 geändert -
21.09.2011 06.11.2011 § 141a Abs. 1bis eingefügt -
21.09.2011 06.11.2011 § 234 Abs. 22 eingefügt -
19.09.2012 04.11.2012 § 14 Abs. 2 aufgehoben -
19.09.2012 04.11.2012 § 14 Abs. 4 geändert -
19.09.2012 04.11.2012 § 234 Abs. 23 eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 8 Abs. 3 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 18 Titel geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 18 Abs. 1 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 18a eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 18b eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 18c eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 18d eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 25 Abs. 1, lit. hbis) eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 46 Abs. 2 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 91 Abs. 2 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 98 Abs. 1 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 98 Abs. 2 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 6bis. eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 100a eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 157 Abs. 1, lit. e) geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 164 Abs. 2 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 171 Abs. 2 geändert -
24.10.2012 09.12.2012 § 171 Abs. 4 eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 189 Abs. 1, lit. d) eingefügt -
24.10.2012 09.12.2012 § 234 Abs. 24 eingefügt -
05.06.2013 01.07.2014 § 112 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2013 08.12.2013 § 37 Abs. 2 geändert -
23.10.2013 08.12.2013 § 201 totalrevidiert -
23.10.2013 08.12.2013 § 201 Titel geändert -
23.10.2013 08.12.2013 § 201a eingefügt -
23.10.2013 08.12.2013 § 201b eingefügt -
23.10.2013 08.12.2013 § 234 Abs. 25 eingefügt -
23.10.2013 08.12.2013 Titel (5.Teil/III.) 6b. eingefügt -
23.10.2013 08.12.2013 § 239c eingefügt -
03.06.2015 01.07.2016 § 226 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 226 Abs. 2 aufgehoben KB 06.06.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 18 Abs. 1bis eingefügt KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 27 Abs. 1, lit. a) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 27 Abs. 1, lit. c) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 27 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 28 Abs. 2, lit. f) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 32 Abs. 1, lit. j), 3. geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 32 Abs. 1, lit. k) eingefügt KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 34 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 37 Abs. 1 geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 70 Abs. 1, lit. g) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 106 Abs. 4 geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 166 Abs. 1 geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 168a Abs. 4 eingefügt KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 194 Abs. 2, lit. a) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 194 Abs. 2, lit. b) geändert KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 234 Abs. 26 eingefügt KB 19.09.2015
16.09.2015 01.11.2015 § 234 Abs. 27 eingefügt KB 19.09.2015
21.09.2016 01.01.2017 § 228 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 234 Abs. 28 eingefügt KB 24.09.2016
08.11.2017 04.01.2018 § 1 Abs. 1, lit. f) geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 1 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 14 aufgehoben KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 74 Abs. 3 aufgehoben KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 74a eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 75 Titel geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 Titel (1. Teil) eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 134a eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 221 Abs. 1 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 221 Abs. 2, lit. a) geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 221 Abs. 3 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 221 Abs. 4 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 222 Abs. 2 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 222 Abs. 3 eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 222 Abs. 4 eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 222 Abs. 5 eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 223 Abs. 1 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 224 Abs. 1 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 227 Abs. 1 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 227 Abs. 2 geändert KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 234 Abs. 30 eingefügt KB 11.11.2017
08.11.2017 04.01.2018 § 234 Abs. 31 eingefügt KB 11.11.2017
19.09.2018 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 6 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 19b Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 20a eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 21 Abs. 1bis geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 21a Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 61 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 61 Abs. 4 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 69a eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 69b eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 70a eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 72 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 72 Abs. 3, lit. a) aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 72 Abs. 3, lit. b) aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 73a eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 73b eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 2 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 3 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 4 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 78 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 79 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 80 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 3. aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 81 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 85 Abs. 3 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 85 Abs. 5 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 86 Abs. 3 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 87 Abs. 2 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 87 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 228a Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 234 Abs. 32 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 239b Abs. 3 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 239b Abs. 4 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 239b Abs. 5 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 239b Abs. 6 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 242 Abs. 4 aufgehoben KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2019 § 242bis eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 242ter eingefügt KB 22.09.2018
14.11.2018 01.01.2019 Titel II. geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 2a eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 24 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 25 Abs. 1, lit. k) geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 25 Abs. 1, lit. kbis) eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 25 Abs. 1, lit. kter) eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 25 Abs. 1, lit. l) geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2020 § 31 Abs. 2, lit. d) geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 3 geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 60 Abs. 1, lit. c) geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 60 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 Titel 4. Teil: geändert KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 Titel (4. Teil) eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 229a eingefügt KB 17.11.2018
14.11.2018 01.01.2019 § 234 Abs. 33 eingefügt KB 17.11.2018
19.05.2019 01.01.2020 § 234 Abs. 34 eingefügt -
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1, lit. g) geändert KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 3 geändert KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 4 eingefügt KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 5 eingefügt KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 6 eingefügt KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 7 eingefügt KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 1, lit. hbis) geändert KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2019 § 77 Abs. 7 eingefügt KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2019 § 83 Abs. 2 aufgehoben KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 96 Abs. 1 geändert KB 23.10.2019
16.10.2019 01.01.2020 § 152 Abs. 3 geändert KB 23.10.2019
25.06.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert KB 27.06.2020
25.06.2020 01.01.2021 § 201 Abs. 4 eingefügt KB 27.06.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 1. geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 91 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 91 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 91 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 91 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 3. geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 3 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 4 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 5 aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 92 Abs. 6 aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 93 Abs. 1 aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 5. geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 3 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 4 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 5 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 6 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./I) 6. eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 94a eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn.) II. geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 1. geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 95 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 95 Abs. 2 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 2. aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 96 Abs. 1 aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 97 Abs. 3 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 97 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 97 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 3 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 4 aufgehoben KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 2 eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 Titel (1. Teil/4. Abschn./II) 8. eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 101a eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 101b eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 189 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 189 Abs. 4 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 190 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 190a eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191 Abs. 1 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191 Abs. 2 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191 Abs. 3 geändert KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 191a eingefügt KB 12.09.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 234 Abs. 35 eingefügt KB 12.09.2020
08.09.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 8 eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 2, lit. g) geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 2, lit. h) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 3, lit. c) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 3, lit. d) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 4 eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 3 aufgehoben KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 62 Abs. 1 aufgehoben KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 1, lit. a) geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 1, lit. h) geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 2, lit. d) eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 70 Abs. 3 eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2023 § 83 Abs. 1bis eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2023 § 85 Abs. 6 eingefügt KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 134a Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 153 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
08.09.2021 01.01.2022 § 202 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
23.03.2022 01.01.2023 § 106 Abs. 4 geändert KB 26.03.2022
23.03.2022 01.01.2023 § 107 Abs. 1 aufgehoben KB 26.03.2022
23.03.2022 01.01.2023 § 109 Abs. 1 geändert KB 26.03.2022
23.03.2022 01.01.2023 § 109 Abs. 2 geändert KB 26.03.2022
23.03.2022 01.01.2023 § 109 Abs. 3 geändert KB 26.03.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1, lit. g) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1, lit. i) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 4 eingefügt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. a) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. b) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. d) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. e) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1, lit. h) geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 36 Abs. 1 geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 36 Abs. 2 geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Über Fr. 750'000:" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, Tabelle, "Über Fr. 750'000:" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2 geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Über Fr. 1'200'000" umbenannt KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 2, Tabelle, "Über Fr. 1'200'000" / "" geändert KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 239b aufgehoben KB 05.10.2022
21.09.2022 01.01.2023 § 241bis aufgehoben KB 05.10.2022
20.10.2022 01.01.2025 § 141a Abs. 1 geändert KB 26.10.2022
22.03.2023 01.01.2025 § 23 Abs. 3 geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2025 § 23 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2025 § 23 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2025 § 23 Abs. 3, lit. c) eingefügt KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 1, lit. m) eingefügt KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2025 § 32 Abs. 1, lit. b) geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.03.2024 § 58 Abs. 2 geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 69 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 70 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 71 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 72 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 73 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 74 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 74a Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 § 75 Titel geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 1. geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2023 Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2025 § 155 Abs. 1, lit. c) geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2024 § 157 Abs. 1, lit. e) geändert KB 25.03.2023
22.03.2023 01.01.2024 § 157 Abs. 1, lit. f) eingefügt KB 25.03.2023
28.03.2023 01.01.2023 Anhang 640.100.1 Inhalt geändert KB 01.04.2023
12.09.2023 01.01.2024 Anhang 640.100.1 Inhalt geändert KB 16.09.2023
17.09.2024 01.01.2025 Anhang 640.100.1 Inhalt geändert 21.09.2024
05.02.2025 01.01.2026 § 69b Abs. 3 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 § 69b Abs. 4 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 § 69b Abs. 4bis eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 § 70a Abs. 1 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 § 76 Abs. 1bis eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 Titel (5. Teil/IV.) eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 01.01.2026 § 242c eingefügt KB 08.02.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 12.04.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 15.04.2000
Erlasstitel 25.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 1 Abs. 1, lit. f) 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 1 Abs. 1, lit. g) 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
Titel II. 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 2 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 2a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 4 Abs. 1, lit. c) 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 4 Abs. 1, lit. d) 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 5 Abs. 1, lit. b) 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 5 Abs. 1, lit. g) 16.10.2019 01.01.2020 geändert KB 23.10.2019
§ 6 Abs. 2 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 6 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 8 Abs. 3 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 8 Abs. 4 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 1. 18.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 9 Abs. 3 18.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 4. 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 12 Abs. 4 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
Titel (1. Teil/2. Abschn./A./III.) 5. 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 13 Abs. 2 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 14 08.11.2017 04.01.2018 aufgehoben KB 11.11.2017
§ 14 Abs. 2 19.09.2012 04.11.2012 aufgehoben -
§ 14 Abs. 4 19.09.2012 04.11.2012 geändert -
§ 15 Abs. 1 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 18 24.10.2012 09.12.2012 Titel geändert -
§ 18 Abs. 1 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 18 Abs. 1bis 16.09.2015 01.11.2015 eingefügt KB 19.09.2015
§ 18a 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 18b 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 18c 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 18d 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 19 Abs. 2 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 19a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 19b 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 19b Abs. 1 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 20 Abs. 1 21.09.2011 06.11.2011 geändert -
§ 20 Abs. 2 21.10.2004 09.12.2004 geändert -
§ 20a 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 21 07.11.2007 23.12.2007 Titel geändert -
§ 21 Abs. 1, lit. c) 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 21 Abs. 1, lit. e) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 21 Abs. 1bis 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 21 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert KB 23.10.2019
§ 21 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 23.10.2019
§ 21 Abs. 5 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 23.10.2019
§ 21 Abs. 6 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 23.10.2019
§ 21 Abs. 7 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 23.10.2019
§ 21 Abs. 8 08.09.2021 01.01.2023 eingefügt KB 11.09.2021
§ 21a 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 21a Abs. 1, lit. b) 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 23 Abs. 3 22.03.2023 01.01.2025 geändert KB 25.03.2023
§ 23 Abs. 3, lit. a) 22.03.2023 01.01.2025 eingefügt KB 25.03.2023
§ 23 Abs. 3, lit. b) 22.03.2023 01.01.2025 eingefügt KB 25.03.2023
§ 23 Abs. 3, lit. c) 22.03.2023 01.01.2025 eingefügt KB 25.03.2023
§ 24 Abs. 1, lit. f) 14.11.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 17.11.2018
§ 25 Abs. 1, lit. a) 18.02.2004 04.04.2004 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. hbis) 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. hbis) 16.10.2019 01.01.2020 geändert KB 23.10.2019
§ 25 Abs. 1, lit. k) 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 25 Abs. 1, lit. kbis) 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 25 Abs. 1, lit. kter) 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 25 Abs. 1, lit. l) 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 25 Abs. 1, lit. m) 22.03.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.03.2023
§ 27 Abs. 1 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 27 Abs. 1, lit. a) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 27 Abs. 1, lit. c) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 27 Abs. 1, lit. d) 16.09.2015 01.11.2015 aufgehoben KB 19.09.2015
§ 27 Abs. 2 13.12.2007 03.02.2008 geändert -
§ 28 Abs. 2, lit. f) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 28 Abs. 2, lit. g) 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 2, lit. h) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 3, lit. a) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 3, lit. b) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 3, lit. c) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 3, lit. d) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 28 Abs. 4 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 29 Abs. 1 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 31 Abs. 2, lit. a) 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 31 Abs. 2, lit. d) 14.11.2018 01.01.2020 geändert KB 17.11.2018
§ 32 Abs. 1, lit. a) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 32 Abs. 1, lit. b) 22.03.2023 01.01.2025 geändert KB 25.03.2023
§ 32 Abs. 1, lit. d) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 32 Abs. 1, lit. g) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 32 Abs. 1, lit. h) 18.02.2004 04.04.2004 eingefügt -
§ 32 Abs. 1, lit. i) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 32 Abs. 1, lit. j) 21.09.2011 06.11.2011 eingefügt -
§ 32 Abs. 1, lit. j), 3. 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 32 Abs. 1, lit. k) 16.09.2015 01.11.2015 eingefügt KB 19.09.2015
§ 32 Abs. 2 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 32 Abs. 3 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 32 Abs. 4 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt KB 05.10.2022
§ 33 Abs. 1, lit. a) 18.02.2004 04.04.2004 geändert -
§ 33 Abs. 1, lit. b) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 34 Abs. 1, lit. b) 16.09.2015 01.11.2015 aufgehoben KB 19.09.2015
§ 35 Abs. 1 13.12.2007 03.02.2008 geändert -
§ 35 Abs. 1, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 1, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 1, lit. c) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 1, lit. d) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 1, lit. e) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 1, lit. g) 02.03.2011 17.04.2011 aufgehoben -
§ 35 Abs. 1, lit. h) 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 35 Abs. 2 13.12.2007 03.02.2008 geändert -
§ 36 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 36 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 2. 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 36a Abs. 1 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 3. 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 37 Abs. 1 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 37 Abs. 2 23.10.2013 08.12.2013 geändert -
Titel (1. Teil/2. Abschn./B./V.) 4. 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 38a 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 38b 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 39 07.11.2007 23.12.2007 Titel geändert -
§ 39 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 43 Abs. 1 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 45 Abs. 3 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 46 Abs. 5 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 46 Abs. 6 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 48 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 49 Abs. 1 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 50 Abs. 1 20.03.2002 01.01.2003 geändert -
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Von Fr. 250'000" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Über Fr. 750'000:" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 1, Tabelle, "Über Fr. 750'000:" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 0" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Von Fr. 400'000" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Über Fr. 1'200'000" 21.09.2022 01.01.2023 umbenannt KB 05.10.2022
§ 50 Abs. 2, Tabelle, "Über Fr. 1'200'000" / "" 21.09.2022 01.01.2023 geändert KB 05.10.2022
§ 56 Abs. 1 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 57 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 58 Abs. 2 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 58 Abs. 2 22.03.2023 01.03.2024 geändert KB 25.03.2023
§ 60 Abs. 1, lit. c) 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
§ 60 Abs. 1, lit. d) 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 61 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 61 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 62 Abs. 1 08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 63 Abs. 3 06.06.2001 01.01.2001 geändert -
§ 63 Abs. 4 06.06.2001 01.01.2001 geändert -
§ 65 Abs. 4 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 66 Abs. 1, lit. h) 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 66 Abs. 1, lit. i) 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 66 Abs. 1, lit. j) 21.09.2011 06.11.2011 eingefügt -
§ 69 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 69 Abs. 1, lit. c) 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 69 Abs. 4 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 69a 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 69b 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 69b Abs. 3 05.02.2025 01.01.2026 geändert KB 08.02.2025
§ 69b Abs. 4 05.02.2025 01.01.2026 geändert KB 08.02.2025
§ 69b Abs. 4bis 05.02.2025 01.01.2026 eingefügt KB 08.02.2025
§ 70 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 70 Abs. 1, lit. a) 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 1, lit. c) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 70 Abs. 1, lit. g) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 70 Abs. 1, lit. h) 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 1, lit. i) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 2 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 2, lit. a) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 2, lit. b) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 2, lit. c) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 2, lit. d) 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt KB 11.09.2021
§ 70a 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 70a Abs. 1 05.02.2025 01.01.2026 geändert KB 08.02.2025
§ 71 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 72 21.10.2004 09.12.2004 eingefügt -
§ 72 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 72 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 72 Abs. 3, lit. a) 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 72 Abs. 3, lit. b) 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 73 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 73 Abs. 1 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 73 Abs. 1bis 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 73a 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 73b 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 74 07.11.2007 23.12.2007 Titel geändert -
§ 74 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 74 Abs. 3 08.11.2017 04.01.2018 aufgehoben KB 11.11.2017
§ 74 Abs. 4 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 74a 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 74a 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
§ 75 08.11.2017 04.01.2018 Titel geändert KB 11.11.2017
§ 75 22.03.2023 01.01.2023 Titel geändert KB 25.03.2023
Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 1. 22.03.2023 01.01.2023 geändert KB 25.03.2023
§ 76 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2019 geändert KB 22.09.2018
§ 76 Abs. 1bis 05.02.2025 01.01.2026 eingefügt KB 08.02.2025
§ 76 Abs. 2 19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 76 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 76 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2019 geändert KB 22.09.2018
Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 2. 22.03.2023 01.01.2023 geändert KB 25.03.2023
§ 77 11.11.2009 29.12.2009 Titel geändert -
§ 77 Abs. 1 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 77 Abs. 5, lit. b) 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 77 Abs. 7 16.10.2019 01.01.2019 eingefügt KB 23.10.2019
§ 78 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 79 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 80 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 80 Abs. 2 21.09.2011 06.11.2011 geändert -
§ 80 Abs. 3 21.09.2011 06.11.2011 geändert -
Titel (1. Teil/3. Abschn./B./II.) 3. 19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 81 19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 83 Abs. 1bis 08.09.2021 01.01.2023 eingefügt KB 11.09.2021
§ 83 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2019 aufgehoben KB 23.10.2019
§ 85 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 85 Abs. 5 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 85 Abs. 6 08.09.2021 01.01.2023 eingefügt KB 11.09.2021
Titel (1. Teil/3. Abschn./C./I.) 3. 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 86 Abs. 1, lit. b) 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 86 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 87 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2019 geändert KB 22.09.2018
§ 87 Abs. 2 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 87 Abs. 3 19.09.2018 01.01.2019 geändert KB 22.09.2018
Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 1. 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 90 Abs. 1 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 90 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 90 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 91 Abs. 2 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 91 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 91 Abs. 2, lit. a) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 91 Abs. 2, lit. b) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 91 Abs. 2, lit. c) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 3. 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 4 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 5 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
§ 92 Abs. 6 21.09.2011 06.11.2011 geändert -
§ 92 Abs. 6 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
§ 93 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./I.) 5. 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 1, lit. a) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 1, lit. b) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 4 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 5 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94 Abs. 6 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./I) 6. 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 94a 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn.) II. 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 1. 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 95 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 95 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 2. 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
§ 96 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert KB 23.10.2019
§ 96 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
§ 97 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 97 Abs. 3, lit. a) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 97 Abs. 3, lit. b) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 98 Abs. 1 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 98 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 98 Abs. 2 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 98 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 98 Abs. 4 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./II.) 6bis. 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 100a 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 101 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 101 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (1. Teil/4. Abschn./II) 8. 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 101a 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 101b 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 105 Abs. 2 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 106 Abs. 4 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 106 Abs. 4 23.03.2022 01.01.2023 geändert KB 26.03.2022
§ 107 Abs. 1 23.03.2022 01.01.2023 aufgehoben KB 26.03.2022
§ 108 Abs. 3 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 109 Abs. 1 23.03.2022 01.01.2023 geändert KB 26.03.2022
§ 109 Abs. 2 23.03.2022 01.01.2023 geändert KB 26.03.2022
§ 109 Abs. 3 23.03.2022 01.01.2023 geändert KB 26.03.2022
§ 109 Abs. 4 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 112 Abs. 3 05.06.2013 01.07.2014 eingefügt -
§ 114 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 120 Abs. 1, lit. a) 09.02.2003 10.02.2003 geändert -
§ 129 09.02.2003 10.02.2003 eingefügt -
§ 130 Abs. 1 21.05.2003 06.07.2003 eingefügt -
§ 130 Abs. 1, lit. a) 09.02.2003 10.02.2003 aufgehoben -
§ 130 Abs. 3 21.05.2003 06.07.2003 eingefügt -
§ 131 Abs. 2 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
Titel (1. Teil) 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 134a 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 134a Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 136 Abs. 1 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 137 Abs. 1, lit. b) 18.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
Titel (2. Teil/2. Abschn./A./I.) 2. 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 141 11.11.2009 29.12.2009 totalrevidiert -
§ 141a 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 141a Abs. 1 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022
§ 141a Abs. 1bis 21.09.2011 06.11.2011 eingefügt -
§ 141a Abs. 4 09.06.2010 01.01.2012 geändert -
§ 144 Abs. 2 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 152 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert KB 23.10.2019
§ 153 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 155 Abs. 1, lit. c) 22.03.2023 01.01.2025 geändert KB 25.03.2023
§ 157 Abs. 1, lit. d) 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 157 Abs. 1, lit. e) 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 157 Abs. 1, lit. e) 22.03.2023 01.01.2024 geändert KB 25.03.2023
§ 157 Abs. 1, lit. f) 22.03.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.03.2023
§ 159a 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 164 Abs. 2 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 164 Abs. 4 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 165 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 165a 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 166 Abs. 1 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 166 Abs. 2 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 167 Abs. 1 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 167 Abs. 2 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 168a 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 168a Abs. 4 16.09.2015 01.11.2015 eingefügt KB 19.09.2015
§ 169 Abs. 4 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 170 Abs. 3 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 170 Abs. 5 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 171 Abs. 2 24.10.2012 09.12.2012 geändert -
§ 171 Abs. 4 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
Titel (2. Teil/2. Abschn./D.) III. 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 172 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
Titel (2. Teil/2. Abschn./E./III.) 1. 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 179 Abs. 2 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 179a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 189 Abs. 1, lit. d) 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 189 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 189 Abs. 4 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 190 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 190a 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 191 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 191 Abs. 1, lit. a) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 191 Abs. 1, lit. b) 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 191 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 191 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 geändert KB 12.09.2020
§ 191a 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 194 Abs. 2, lit. a) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 194 Abs. 2, lit. b) 16.09.2015 01.11.2015 geändert KB 19.09.2015
§ 194 Abs. 2, lit. c) 06.06.2001 01.01.2001 geändert -
§ 197a 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 197a Abs. 5 07.11.2007 23.12.2007 geändert -
§ 197a Abs. 6 15.03.2006 30.04.2006 eingefügt -
§ 201 23.10.2013 08.12.2013 totalrevidiert -
§ 201 23.10.2013 08.12.2013 Titel geändert -
§ 201 Abs. 4 25.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 201a 23.10.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 201b 23.10.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 202 Abs. 4 08.09.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 209 Abs. 3 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 209 Abs. 4 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 211 Abs. 4 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 212 Abs. 1 11.11.2009 29.12.2009 geändert -
§ 212 Abs. 4 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 213 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 214 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 215 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 215a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 217 Abs. 1 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 218 Abs. 3 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 221 Abs. 1 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 221 Abs. 2, lit. a) 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 221 Abs. 3 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 221 Abs. 4 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 222 Abs. 2 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 222 Abs. 3 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 222 Abs. 4 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 222 Abs. 5 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 223 Abs. 1 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 223 Abs. 3 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 224 Abs. 1 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 224 Abs. 3 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 226 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 226 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015
§ 226 Abs. 3 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 227 Abs. 1 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
§ 227 Abs. 2 08.11.2017 04.01.2018 geändert KB 11.11.2017
Titel 4. Teil: 14.11.2018 01.01.2019 geändert KB 17.11.2018
Titel (4. Teil) 1. 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 228 Abs. 1 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 228 Abs. 2 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 228 Abs. 3 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
Titel (4. Teil) 2. 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 228a Abs. 1 19.09.2018 01.01.2019 geändert KB 22.09.2018
§ 228a Abs. 2 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 228b 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 229 06.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel (4. Teil) 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 229a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 233a 06.06.2001 01.01.2001 eingefügt -
Titel (5. Teil/III.) 2. 06.06.2001 01.06.2001 eingefügt -
§ 234 Abs. 4 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 5 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 6 13.11.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 7 09.02.2003 10.02.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 8 21.05.2003 06.07.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 9 22.10.2003 11.12.2003 eingefügt -
§ 234 Abs. 10 18.02.2004 04.04.2004 eingefügt -
§ 234 Abs. 11 21.10.2004 09.12.2004 geändert -
§ 234 Abs. 12 14.09.2005 30.10.2005 eingefügt -
§ 234 Abs. 13 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 234 Abs. 14 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 234 Abs. 15 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 234 Abs. 16 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -
§ 234 Abs. 17 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 234 Abs. 18 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 234 Abs. 19 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 234 Abs. 20 10.11.2010 26.12.2010 eingefügt -
§ 234 Abs. 21 02.03.2011 17.04.2011 eingefügt -
§ 234 Abs. 22 21.09.2011 06.11.2011 eingefügt -
§ 234 Abs. 23 19.09.2012 04.11.2012 eingefügt -
§ 234 Abs. 24 24.10.2012 09.12.2012 eingefügt -
§ 234 Abs. 25 23.10.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 234 Abs. 26 16.09.2015 01.11.2015 eingefügt KB 19.09.2015
§ 234 Abs. 27 16.09.2015 01.11.2015 eingefügt KB 19.09.2015
§ 234 Abs. 28 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 234 Abs. 30 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 234 Abs. 31 08.11.2017 04.01.2018 eingefügt KB 11.11.2017
§ 234 Abs. 32 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
§ 234 Abs. 33 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 17.11.2018
§ 234 Abs. 34 19.05.2019 01.01.2020 eingefügt -
§ 234 Abs. 35 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
Titel (5. Teil/III.) 3. 06.06.2001 01.06.2001 eingefügt -
Titel (5. Teil/III.) 4. 06.06.2001 01.06.2001 eingefügt -
§ 236 Abs. 2 09.05.2007 10.07.2007 eingefügt -
Titel (5. Teil/III.) 5. 06.06.2001 01.06.2001 eingefügt -
§ 239a 20.03.2002 01.01.2003 eingefügt -
Titel (5. Teil/III.) 6a. 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 239b 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben KB 05.10.2022
§ 239b Abs. 1 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 239b Abs. 2 10.11.2010 20.02.2011 eingefügt -
§ 239b Abs. 3 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
§ 239b Abs. 4 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
§ 239b Abs. 5 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
§ 239b Abs. 6 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
Titel (5.Teil/III.) 6b. 23.10.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 239c 23.10.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 241bis 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben KB 05.10.2022
§ 241a 07.11.2007 23.12.2007 eingefügt -
§ 241b 13.12.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 241b Abs. 2 10.11.2010 26.12.2010 eingefügt -
§ 241b Abs. 3, lit. a) 10.11.2010 26.12.2010 eingefügt -
§ 242 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2020 aufgehoben KB 22.09.2018
§ 242bis 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt KB 22.09.2018
§ 242ter 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
Titel (5. Teil/III.) 10. 06.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 242a 06.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 242b 06.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel (5. Teil/IV.) 05.02.2025 01.01.2026 eingefügt KB 08.02.2025
§ 242c 05.02.2025 01.01.2026 eingefügt KB 08.02.2025
Anhang 640.100.1 28.03.2023 01.01.2023 Inhalt geändert KB 01.04.2023
Anhang 640.100.1 12.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert KB 16.09.2023
Anhang 640.100.1 17.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 21.09.2024
Steuergesetz Anhang 1 640.100
Anhang (Ausgleich der kalten Progression) 1)
Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 1999, soweit sie im Jahre 2000
fällig wird, werden gestützt auf § 37 des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und
die nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
1. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 1999
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 10’400 bis Fr. 25’000: Fr. 15 je Fr. 100
Von Fr. 25’000 bis Fr. 33’300: Fr. 20 je Fr. 100
Von Fr. 33’300 bis Fr. 72’800: Fr. 25 je Fr. 100
Von Fr. 72’800 bis Fr. 156’100: Fr. 26 je Fr. 100
Von Fr. 156’100 bis Fr. 234’100: Fr. 28 je Fr. 100
Von Fr. 234’100 bis Fr. 1’300’800: Fr. 30 je Fr. 100
Über Fr. 1’300’800: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 14’600 bis Fr. 43’700: Fr. 16.50 je Fr. 100
Von Fr. 43’700 bis Fr. 60’400: Fr. 22 je Fr. 100
Von Fr. 60’400 bis Fr. 279’900: Fr. 26 je Fr. 100
Von Fr. 279’900 bis Fr. 410’000: Fr. 28 je Fr. 100
Von Fr. 410’000 bis Fr. 2’102’000: Fr. 30 je Fr. 100
Über Fr. 2’102’000: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug): Fr. 500 / 1’000
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug): Fr. 1’000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug): Fr. 5’200
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug): Fr. 5’200
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug): Fr. 6’200
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug): Fr. 3’600
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug): Fr. 3’100
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen): Fr. 500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug): Fr. 5’200
1) Anhang beigefügt durch RRB vom 16. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 20. 1. 2001); 1. und 2. Zwischentitel samt Text beigefügt durch
RRB vom 10. 8. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005); 3. Zwischentitel samt Text beigefügt durch RRB vom 22. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
Steuergesetz Anhang 1 640.100
2. Ausgleich der kalten Progression für die Steuerperioden 2005 bis 2007 2)
Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005 werden gestützt auf § 37
des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die nachstehenden Abzüge zum
Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 10’900 bis Fr. 26’200: Fr. 15 je Fr. 100
Von Fr. 26’200 bis Fr. 35’000: Fr. 20 je Fr. 100
Von Fr. 35’000 bis Fr. 76’500: Fr. 25 je Fr. 100
Von Fr. 76’500 bis Fr. 164’000: Fr. 26 je Fr. 100
Von Fr. 164’000 bis Fr. 246’000: Fr. 28 je Fr. 100
Über Fr. 246’000 bis Fr. 1’366’500: Fr. 30 je Fr. 100
Über Fr. 1’366’500: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 15’300 bis Fr. 45’900: Fr. 16.50 je Fr. 100
Von Fr. 45’900 bis Fr. 63’400: Fr. 22 je Fr. 100
Von Fr. 63’400 bis Fr. 294’100: Fr. 26 je Fr. 100
Von Fr. 294’100 bis Fr. 430’700: Fr. 28 je Fr. 100
Von Fr. 430’700 bis Fr. 2’208’200: Fr. 30 je Fr. 100
Über Fr. 2’208’200: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug): Fr. 550 / 1’100
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug): Fr. 1’100
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug):
- Abzugs-Mindestbetrag Fr. 6’800
- Abzugs-Höchstbetrag Fr. 9’500
- Einkommensobergrenze für Abzugserhöhung Fr. 73’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug): Fr. 5’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Verheiratetenabzug): Fr. 6’600
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Alleinerzieherabzug): Fr. 3’800
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Rentnerabzug): Fr. 3’300
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Abzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen): Fr. 500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. g (Kinderbetreuungskostenabzug): Fr. 5’500
2) 2. Zwischentitel in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 28. 3. 2008).
Steuergesetz Anhang 1 640.100
3. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2020 3)
Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2020 werden gestützt auf § 37
des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die nachstehenden Abzüge zum
Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 100 bis Fr. 201’500: Fr. 22.25 4) je Fr. 100
Über Fr. 201’500 bis Fr. 300’000: Fr. 28 je Fr. 100
Über Fr. 300’000: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 100 bis Fr. 403’100: Fr. 22.25 4) je Fr. 100
Über Fr. 403’100 bis Fr. 600’000: Fr. 28 je Fr. 100
Über Fr. 600’000: Fr. 29 je Fr. 100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung) Fr. 3’000
Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale) Fr. 4’000
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g i. V. m. § 241bis Abs. 1 (Versicherungsabzug) Fr. 2’400 / 4'800 5)
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug) Fr. 10’100
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug) Fr. 10’100
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug) Fr. 18’100
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug) Fr. 1’000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) Fr. 7’900
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug) Fr. 5’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen) Fr. 18’100
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug) Fr. 35’300
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerzieherabzug) Fr. 30’200
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (Rentnerabzug) Fr. 3’300
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug) Fr. 18’100
3) 3. Zwischentitel samt Text beigefügt durch RRB vom 22. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
4) Massgebend ist die Anpassung durch den Regierungsrat gemäss § 239b Abs. 4 (vgl. Anhang 4).
5) Massgebend ist die Anpassung durch den Regierungsrat gemäss § 241bis Abs. 4 (vgl. Anhang 4).
Steuergesetz Anhang 1 640.100
4. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2023
Am 21. September 2022 hat der Grosse Rat den Grossratsbeschluss betreffend Gemeindeinitiative Riehen «Entlastung von Familien» und zu einem Gegenvorschlag (KB 24.09.2022) verabschiedet und den
Versicherungs-, Kinderdrittbetreuungskosten-, Kinder- und Unterstützungsabzug, die Abzüge für Alleinlebende, Verheiratete, Alleinerziehende und den Konkubinatsabzug sowie die Tarifstufen des Einkommenssteuersatzes angepasst. Unter Vorbehalt der Inkraftsetzung des vorerwähnten Grossratsbeschlusses per 1. Januar 2023 werden mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2023 gestützt auf § 37 des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die
nachstehenden Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 100 bis Fr. 206’500: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 206’500 bis Fr. 307’400: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 307’400: Fr. 28.25 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 100 bis Fr. 413’000: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 413’000 bis Fr. 614’800: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 614’800: Fr. 28.25 je Fr. 100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung) Fr. 3’100
Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale) Fr. 4’100
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug) Fr. 4'100 / 8'100
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug) Fr. 25’200
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug) Fr. 10’300
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug) Fr. 18’600
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug) Fr. 1’000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) Fr. 8’800
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug) Fr. 500-5'700
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen) Fr. 19’000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug) Fr. 36’900
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerziehendenabzug) Fr. 31’700
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (RentnerInnenabzug) Fr. 3’400
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug) Fr. 19’000
5. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2024
Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2024 werden gestützt auf § 37
des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die nachstehenden Abzüge zum
Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
Steuergesetz Anhang 1 640.100
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 100 bis Fr. 209’800: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 209’800 bis Fr. 312’300: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 312’300: Fr. 28.25 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 100 bis Fr. 419’500: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 419’500 bis Fr. 624’500: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 624’500: Fr. 28.25 je Fr. 100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung) Fr. 3’100
Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale) Fr. 4’200
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug) Fr. 4'100 / 8'300
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug) Fr. 25’600
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug) Fr. 10’500
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug) Fr. 18’900
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug) Fr. 1’000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) Fr. 8’900
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug) Fr. 500-5'800
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen) Fr. 19’300
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug) Fr. 37’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerziehendenabzug) Fr. 32’200
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (RentnerInnenabzug) Fr. 3’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug) Fr. 19’300
6. Ausgleich der kalten Progression ab Steuerperiode 2025
Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2025 werden gestützt auf § 37
des Steuergesetzes die Tarifstufen der Einkommenssteuertarife und die nachstehenden Abzüge zum
Ausgleich der kalten Progression wie folgt festgesetzt:
Einkommenssteuertarif A gemäss § 36 Abs. 1:
Von Fr. 100 bis Fr. 212'500: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 212'500 bis Fr. 316'300: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 316'300: Fr. 28.25 je Fr. 100
Einkommenssteuertarif B gemäss § 36 Abs. 2:
Von Fr. 100 bis Fr. 424'900: Fr. 21 je Fr. 100
Über Fr. 424'900 bis Fr. 632'500: Fr. 27.25 je Fr. 100
Über Fr. 632'500: Fr. 28.25 je Fr. 100
Steuergesetz Anhang 1 640.100
Einkommensabzüge:
Abzug gemäss § 27 Abs. 1 lit. a (Fahrkostenbegrenzung) Fr. 3'200
Abzug gemäss § 27 Abs. 2 (Berufskostenpauschale) Fr. 4’200
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g (Versicherungsabzug) Fr. 4'200/8'400
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. i (Drittbetreuungskostenabzug) Fr. 26'000
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. j (Parteispendenabzug) Fr. 10'600
Abzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug) Fr. 19'100
Abzug gemäss § 32 Abs. 2 (Zweitverdienerabzug) Fr. 1'100
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) Fr. 9'000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b (Unterstützungsabzug) Fr. 500-5'800
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. c (Abzug für allein lebende Personen) Fr. 19'500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d (Verheiratetenabzug) Fr. 38'000
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. e (Alleinerziehendenabzug) Fr. 32'600
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. f (RentnerInnenabzug) Fr. 3’500
Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. h (Konkubinatsabzug) Fr. 19'500
Steuergesetz Anhang 2 640.100
Anhang zu § 120
Gegenrechtsregelungen zur Steuerbefreiung bestehen mit folgenden Kantonen und Staaten:
a) betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura,
Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt,
Wallis, Zug, Zürich;
b) betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer: Deutschland, Frankreich (auch Schenkungssteuer), Israel, Bundesstaat Kalifornien.
Die Gegenrechtsregelungen sind publiziert auf der Webseite der Steuerverwaltung (http://www.steuerverwaltung.bs.ch).
Steuergesetz Anhang 3 640.100
Anhang zu § 37
Ausgleich der kalten Progression:
1. Für die Steuerperioden 2008 bis 2013 kein Ausgleich der kalten Progression mangels Anstiegs der
Teuerung um 4 % seit der letzten Anpassung.
2. Übergangsperiode 2014 (§ 239c)
Für die Steuerperiode 2014 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 17. 12. 2013, KtBl 2013 II 2157).
3. Ab Steuerperiode 2015 jährlicher Ausgleich der kalten Progression
- Für die Steuerperiode 2015 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen mangels Anstiegs der Teuerung kein Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom
19. 8. 2014, KtBl 2014 II 1477).
- Für die Steuerperiode 2016 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen mangels Anstiegs der Teuerung kein Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom
25. 8. 2015, KtBl 2015 II 1669).
- Für die Steuerperiode 2017 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 16. 8. 2016, KtBl 2016 II 1501).
- Für die Steuerperiode 2018 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 22. 8. 2017, KtBl 2017 II 1577).
- Für die Steuerperiode 2019 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 28. 8. 2018, KtBl 2018 II 1525).
- Für die Steuerperiode 2020 siehe Anhang 1.
- Für die Steuerperiode 2021 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 1. 9. 2020, KB 5. 9. 2020).
- Für die Steuerperiode 2022 ist hinsichtlich der Einkommenssteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 17. 8. 2021, KB 4. 9. 2021).
- Für die Steuerperiode 2023-2025 siehe Anhang 1.
- Für die Steuerperiode 2026 ist hinsichtlich der Einkommensteuer der natürlichen Personen kein
Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen (RRB vom 28.10.2025, KB 1.11.2025).
Steuergesetz Anhang 4 640.100
Anhang 4
Festsetzung des Steuersatzes gemäss § 239b Abs. 4
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingungen gemäss § 239b Abs. 4
Steuergesetz erfüllt sind und der Steuersatz der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranlagung der
Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2020 21.75 % beträgt. 1)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die erste Bedingung gemäss § 239b Abs. 4
lit. a Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Steuersatz der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranlagung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2021 nicht auf 21.50 % gesenkt
wird. 2)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die erste Bedingung gemäss § 239b Abs. 4
lit. a Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Steuersatz der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranlagung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ab Steuerperiode 2022 nicht auf 21.50 % gesenkt
wird. 3)
Versicherungsabzug gemäss § 241bis Abs. 2 und 4
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingungen gemäss § 241bis Abs. 4
Steuergesetz erfüllt sind und der Versicherungsabzug gemäss § 241bis Abs. 2 Steuergesetz ab Steuerperiode 2020 5’600 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw.
2’800 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt. 4)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingung gemäss § 241bis Abs. 4 lit. a
Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Versicherungsabzug gemäss § 241bis Abs. 3 Steuergesetz ab Steuerperiode 2021 nicht auf 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erhöht wird. 5)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass die Bedingung gemäss § 241bis Abs. 4 lit. a
Steuergesetz nicht erfüllt ist und der Versicherungsabzug gemäss § 241bis Abs. 3 Steuergesetz ab Steuerperiode 2022 nicht auf 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erhöht wird. 6)
1) RRB vom 24. 9. 2019 (KB 28. 9. 2019)
2) RRB vom 22. 9. 2020 (KB 26. 9. 2020)
3) RRB vom 07. 12. 2021 (KB 11. 12. 2021)
4) RRB vom 24. 9. 2019 (KB 28. 9. 2019)
5) RRB vom 22. 9. 2020 (KB 26. 9. 2020)
6) RRB vom 07. 12. 2021 (KB 11.12. 2021)
