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provisions: 7
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# Tourismusgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Tourismusförderung und -abgaben.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Tourismus sowie die Zusammenarbeit der Tourismusträger.
2 Die kantonale Richtplanung2) und die Ziele der regionalen Entwicklungskonzepte bilden dabei die Grundlage und den Rahmen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
a. Aufgaben
1 Der Kanton fördert den Tourismus insbesondere durch Beitragsleistungen an schweizerische sowie an interkantonale, kantonale oder regionale
Tourismusorganisationen. Vorausgesetzt wird, dass die Organisationen
auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und die Zusammenarbeit
der am Tourismus Beteiligten fördern.
2 Er berücksichtigt die Anliegen des Tourismus im Rahmen der kantonalen Richtplanung3).
1) GDB 101.0
2) Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700); Art. 8 Baugesetz (GDB
710.1) und GDB 710.41
3) Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700); Art. 8 Baugesetz (GDB
710.1) und GDB 710.41

## Art. 4b OGS 2012, 31 {#art_4b}

Tourismusabgaben
1 Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.
2 Er kann Einwohnergemeinden mit eigener Destination ermächtigen, anstelle der Abgabe gemäss Absatz 1 andere Abgaben wie eine Kurtaxe, eine Tourismusförderungsabgabe, eine Beherbergungsgebühr oder mehrere dieser Abgaben zu erheben. *
Art. 5 c. Kantonsrat
1 Über Beiträge an Tourismusorganisationen entscheidet der Kantonsrat
im Rahmen des ordentlichen Budgets abschliessend, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird.
Art. 6 d. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. beschliesst über die Erhebung und die Verwendung des Ertrags aus
den Tourismusabgaben nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes;
b. kann die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgabe juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen;
c. schliesst Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Mindestdauer von vier Jahren mit interkantonalen, kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen ab;
d. entscheidet abschliessend über die Beteiligung an Tourismusorganisationen;
e. bewilligt den Einwohnergemeinden die Erhebung der gewählten Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes und genehmigt das
entsprechende Reglement.
Art. 7 e. Volkswirtschaftsdepartement
1 Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht
das Volkswirtschaftsdepartement die dem Kanton zufallenden Aufgaben.
Es ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erhebung und die
Verwendung der Tourismusabgaben und für den Erlass von Weisungen
über die Meldepflicht.
Art. 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
a. Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden fördern den Tourismus im Gemeindegebiet;
sie arbeiten mit den Tourismusorganisationen zusammen und können
Beiträge an Tourismusorganisationen leisten.
2 Sie unterstützen den Tourismus durch angepasste Nutzungsordnungen
im Sinne des Raumplanungsgesetzes4) und durch die Bereitstellung der
öffentlichen Anlagen und der örtlichen Infrastruktur.
3 Falls sie vom Regierungsrat ermächtigt werden, andere Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erheben, erlassen sie ein Reglement über deren Erhebung; das Reglement bedarf der Genehmigung des
Regierungsrats.
Art. 9 b. Einwohnergemeinderat
1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für:
a. die abschliessende Beschlussfassung über die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes;
b. den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Erbringung von
Leistungen für den Tourismus;
c. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung der Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 10 Aufgabenübertragung an Dritte
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können, soweit sie dazu ermächtigt sind, durch öffentlich-rechtliche Verträge Aufgaben für den
Vollzug dieses Gesetzes juristischen Personen des öffentlichen oder des
privaten Rechts übertragen.
2 Der Kanton kann sich an solchen Organisationen beteiligen.
Art. 11 Gast
1 Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die sich in der
Gemeinde aufhält, ohne einen steuerrechtlichen Wohnsitz5) zu begründen.
4) Art. 14 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)

## Art. 5 {#art_5}

Steuergesetz (GDB 641.4)
2 Kein Gast im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in der Gemeinde aufhält:
a. zur Ausübung einer militärischen, zivilschutzrechtlichen, zivildienstlichen oder polizeilichen Funktion;
b. zum Aufenthalt in einem Spital, einem Pflege- oder einem Altersheim;
c. zum Aufenthalt in einer Strafanstalt;
d. zum Besuch einer Schule oder eines Internats;
e. zur Erlernung eines Berufs;
f. als Wochenaufenthalter oder als Wochenaufenthalterin;
g. infolge einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit.
Art. 12 Beherbergende
1 Beherberger oder Beherbergerin ist jede natürliche oder juristische Person, die Gästen gegen Entgelt eine eigene oder auf Dauer gemietete Unterkunftsmöglichkeit wie Zimmer, Ferienhäuser und -wohnungen, Mobil-
und Wohnheime, Standplätze und dergleichen zur Verfügung stellt.
2. Abgaben
2.1. Tourismusabgabe
Art. 13 Abgabepflicht
a. Grundsatz
1 Eine Tourismusabgabe haben natürliche und juristische Personen zu
entrichten, welche folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten:
a. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herbergen,
Berghäuser und dergleichen);
b. Campingplätze;
c. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und private
Fremdenzimmer);
d. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Gruppenunterkünfte, Massenlager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe,
Berghütten und dergleichen);
e. Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars;
f. Lokale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen;
g. Paragastronomiebetriebe (Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Takeaways und dergleichen);
h. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Skischulen,
Alpinschulen, Langlaufschulen, Gleitschirmflüge, Fischen, Trekking
und dergleichen).
2 Der Abgabepflicht unterstehen auch Eigentümer und Eigentümerinnen
von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, welche sich
zu Ferien- und Erholungszwecken in eigenen Gebäuden, Wohnungen
oder Zimmern aufhalten oder diese vermieten und diese nicht als Erstwohnsitz einer natürlichen Person gelten. *
3 Abgabepflichtig sind im Weiteren auch die öffentlich zugänglichen
Transportunternehmen, insbesondere Eisenbahn, Postauto- und Busbetriebe, Schifffahrtsbetriebe, Seil- und Bergbahnen.
4 Die Einwohnergemeinden überprüfen jährlich die Liste mit den Abgabepflichtigen in ihrer Gemeinde. Die zuständigen juristischen Personen stellen anschliessend die bereinigte Liste der Abgabepflichtigen der jeweiligen Einwohnergemeinde, dem Volkswirtschaftsdepartement und der Finanzverwaltung für die kantonale Datenplattform zur Verfügung. *
Art. 14 b. Ausnahmen
1 Der Kantonsrat regelt die Ausnahmen von der Abgabepflicht durch Verordnung.
Art. 15 Berechnungsgrundlage Unterkunft und Restaurationsbetriebe
1 Für regelmässig angebotene Unterkunftsmöglichkeiten wird eine jährliche Pauschale erhoben.
2 Für Hotel-, Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars und für Lokale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen wird jährlich eine
Pauschale auf Grundlage der Sitzplätze erhoben.
3 Für Paragastronomiebetriebe wird jährlich eine Pauschale auf Grundlage der Betriebsgrösse erhoben.
4 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Zweitwohnungen, Ferienhäusern oder Ferienwohnungen sowie die Dauermieter und Dauermieterinnen, die einen Mietvertrag von mindestens zwölf Monaten Dauer abgeschlossen haben, bezahlen eine Jahrespauschale; als Stichtag gilt der 1.
Januar des Kalenderjahres. Die Jahrespauschale wird nur einmal entrichtet; im Falle einer Dauervermietung ist diese vom Dauermieter oder der
Dauermieterin geschuldet.
5 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung.
Art. 16 Berechnungsgrundlage Transportunternehmen
1 Die Abgaben der öffentlich zugänglichen Transportunternehmen setzen
sich aus einem Grundbetrag und einem prozentualen Betrag zusammen,
berechnet auf dem Ertrag aus den touristischen Verkehrsleistungen innerhalb des Kantons.
2 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung.
3 Bei Transportunternehmen, welche Abgeltungen für die ungedeckten
Kosten des bestellten Verkehrsangebotes erhalten, werden die Abgaben
auf den touristischen Verkehrsleistungen erhoben.

## Art. 6 {#art_6}

Bst. b dieses
Gesetzes zuständigen juristischen Personen legen den touristischen Anteil an der ganzen Verkehrsleistung fest.
Art. 17 Erhebung und Verwendung
1 Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Tourismusabgaben erfolgen durch die damit beauftragten juristischen Personen.
2 Die Tourismusabgaben sind für Massnahmen zu verwenden, die überwiegend der Förderung des Tourismus dienen oder im Interesse der Abgabepflichtigen und der Gäste liegen.
3 Die Tourismusorganisationen, welche für die Region Obwalden tätig
sind, leiten gesamthaft mindestens 20 Prozent der Tourismusabgaben an
die betroffenen Einwohnergemeinden weiter. Die Zuteilung erfolgt aufgrund von Leistungsverträgen, welche die Tourismusorganisationen mit
den Einwohnergemeinden oder mit den beauftragten juristischen Personen abschliessen.
2.2. Andere Abgaben
Art. 18 Kurtaxe
1 Erhebt die Einwohnergemeinde eine Kurtaxe, so ist jeder Gast, der in
der Gemeinde übernachtet, kurtaxenpflichtig.
2 Der Beherberger oder die Beherbergerin ist verpflichtet die Kurtaxen einzuziehen und abzuliefern.
3 Eigentümer und Eigentümerinnen, Dauermieter und Dauermieterinnen
sowie Nutzniesser und Nutzniesserinnen von Zweitwohnungen und Ferienunterkünften entrichten die Kurtaxe pauschal, unabhängig von Dauer
und Häufigkeit des Aufenthalts.
4 Das von den Einwohnergemeinden gemäss Art. 8 Abs. 3 dieses Gesetzes zu erlassende Reglement regelt die Pauschalierungsgrundsätze und
bestimmt insbesondere die maximale Höhe, die Art der Erhebung, den
Verwendungszweck und die entsprechende Kontrolle.
Art. 19 Tourismusförderungsabgabe
1 Erhebt die Einwohnergemeinde eine Tourismusförderungsabgabe, so
wird diese von juristischen Personen und selbstständig erwerbenden natürlichen Personen geschuldet, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt.
2 Für Ausnahmen von der Abgabepflicht gilt Art. 14 dieses Gesetzes sinngemäss.
3 Die Abgabe bezieht sich auf jenen Teil des Betriebs, der ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt.
4 Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest; dabei ist den Vorteilen,
welche die Abgabepflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen.
Art. 20 Beherbergungsgebühr
1 Erhebt eine Gemeinde eine Beherbergungsgebühr, so wird diese für die
zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für die Übernachtung erhoben.
2 Der Abgabepflicht untersteht, wer die Übernachtungsmöglichkeiten zur
Verfügung stellt oder diese selber nutzt. *
3 Die Berechnung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten. In besonderen Fällen kann eine pauschale Beherbergungsgebühr erhoben
werden.
4 Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest, wobei Pauschalierungsgrundsätze aufgenommen werden können.
Art. 21 Erhebung und Verwendung
1 Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Abgaben nach
Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes erfolgen durch die Einwohnergemeinde. Diese kann die Veranlagung, den Bezug und die Verwendung der Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes durch öffenlich-rechtliche
Verträge juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
übertragen.
2 Werden diese Aufgaben an Dritte übertragen, obliegt die Aufsicht über
die Erhebung und die Verwendung der Abgaben dem Einwohnergemeinderat. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Oberaufsicht.
3 Die Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes sind für Massnahmen zu verwenden, die überwiegend der Förderung des Tourismus dienen oder im Interesse der Abgabepflichtigen und der Gäste liegen. Dazu
gehören auch die Finanzierung von Marktbearbeitungen und Marktuntersuchungen.
4 Der Ertrag aus den Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes
geht an die Tourismusorganisationen, die für das Gebiet der zur Erhebung der Abgaben ermächtigten Einwohnergemeinde tätig sind. Mindestens 20 Prozent der Abgaben sind an die Einwohnergemeinde weiterzuleiten.
3. Weitere Bestimmungen
Art. 22 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Über die übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken
eine Kontrolle gemäss den Weisungen des Volkswirtschaftsdepartements
zu führen. Die Unterlagen sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.
2 Die Beherberger oder die Beherbergerinnen sind zur Meldung der Übernachtungen von Gästen nach Beherbergungskategorie sowie nach deren
Herkunftsland für statistische Zwecke verpflichtet. Die erforderlichen Angaben sind periodisch mitzuteilen, soweit die Angaben nicht bereits im
Rahmen der Beherbergungsstatistik des Bundes gemacht werden. Das
Volkswirtschaftsdepartement kann Mindestanforderungen für die Meldungen an den Kanton oder an den Bund festlegen.
3 Die Abgabepflichtigen sind zur Auskunft über alle die Tourismusabgaben betreffenden Tatsachen verpflichtet. Sie liefern die für den Bezug erforderlichen Angaben an die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen weiter, gewähren Einsicht in die Belege
und Aufzeichnungen und erteilen die notwendigen Auskünfte. Die mit der
Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen können vor Ort Kontrollen durchführen.
4 Kommt ein Abgabepflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, können die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen
Personen eine Einschätzung der Abgaben vornehmen.
Art. 22a * Amtshilfe
1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden erteilen den mit
der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Informationen zur Erhebung der Abgaben.
Art. 23 Schweigepflicht
1 Personen, die mit der Erhebung der Tourismusabgaben betraut sind,
sind zur Verschwiegenheit über die Angaben der Beherberger oder Beherbergerinnen und der Gäste verpflichtet.
2 Die erhobenen Daten dürfen nur für die Erhebung der Tourismusabgaben verwendet werden. *
Art. 24 Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden
mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere:
a. wer als Abgabepflichtiger oder als Gast unwahre Angaben über die
Anzahl Unterkunftsmöglichkeiten, Übernachtungen und übernachtende Personen macht;
b. wer als Abgabepflichtiger der Meldepflicht nicht nachkommt.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge
1 Bestehende Kurtaxenreglemente und öffentlich-rechtliche Verträge über
die Übertragung der Erhebung und Verwendung von Tourismusabgaben
sind durch die zuständigen Instanzen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes anzupassen; sie verlieren nach Ablauf der Jahresfrist ihre Gültigkeit.
Art. 26 Vollziehungsverordnung
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Vorschriften durch Verordnung.
Art. 27 Tourismusabgaben 2012
1 Die Tourismusabgaben nach Art. 4 ff. dieses Gesetzes werden ab dem
1. Januar 2013 erhoben. Bis Ende 2012 sind die Kurtaxen und die Beherbergungsabgaben nach dem Tourismusgesetz vom 8. Juni 19976), der
Tourismusverordnung vom 3. Juli 19977) und den geltenden Kurtaxenreglementen zu erheben.
Art. 28 Wirkungsprüfung
1 Der Regierungsrat überprüft spätestens vier Jahre nach der Einführung
der Tourismusabgaben deren Erhebung und deren Verwendung und erstattet darüber dem Kantonsrat Bericht.
2 Die Höhe der Tourismusabgaben gemäss Art. 3 ff. der Tourismusverordnung vom 3. Mai 20128) dürfen erst nach Vorliegen des Wirkungsberichts
gemäss Absatz 1 angepasst werden. *
3 Ein weiterer Wirkungsbericht ist dem Kantonsrat bis Ende 2020 vorzulegen. *
6) OGS 1997, 86, OGS 2001, 71, OGS 2005, 61
7) OGS 1997, 87, OGS 2007, 13
8) GDB 971.31
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Tourismusgesetz vom 8. Juni 19979);
b. die Tourismusverordnung vom 3. Juli 199710).
Art. 30 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.11) Es untersteht dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 31 und 40
Geändert durch:
Nachtrag vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 77), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 29. August 2016, Kantonsratssitzungen vom 26.
Oktober und 1. Dezember 2016 (22.16.03), in Kraft rückwirkend seit 1.
Januar 2017 (OGS 2017, 2)
Aufgrund eines technischen Fehlers wurde per 1. Juli 2012 eine formell
nicht bereinigte Fassung des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012 in der
GDB aufgenommen. Der Fehler wurde zwischenzeitlich (16. Oktober

## Art. 6des {#art_6des}

Publikationsgesetzes
die im Amtsblatt vom 10. Mai 2012, S. 815 ff. (OGS 2012, 31), publizierte
Fassung des Tourismusgesetzes, welche korrekt war.
9) OGS 1997, 86, OGS 2001, 71, OGS 2005, 61
10) OGS 1997, 87, OGS 2007, 13
11) Vom Regierungsrat auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2012, 40)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 31
01.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 4 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 22a eingefügt OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 23 Abs. 2 eingefügt OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 2016, 77
01.12.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 3 eingefügt OGS 2016, 77
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2012 01.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 31
Art. 4 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 13 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 13 Abs. 4 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 20 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 22a 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77
Art. 23 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77
Art. 28 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 28 Abs. 3 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77
