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title: "Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2025, 2026 und 2027"
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# Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2025, 2026 und 2027

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Terminologie
1 In diesem Reglement wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische
Maskulinum verwendet, dieses bezeichnet somit auch weibliche Personen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Passive Fischerei: Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und
Heben des Geräts, bedient es aber während des
eigentlichen Fangaktes nicht.
b) Aktive Fischerei: Der Fischer bedient das Fischereigerät während
des Fangaktes.
c) Wasserfahrzeug: Alle Boote, Flosse, Strandboote (Belly Boat,
Float Tube, Luftmatratzen und weitere
Schwimmhilfen) oder ähnliche Geräte, ob
vertäut oder nicht.
1. Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Konsultativkommission
1 Die Mitglieder der Konsultativkommission werden von der Interkantonalen
Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee (die Interkantonale
Kommission) beim Wechsel des Vorsitzkantons bestimmt.
2 Sie werden aus den verschiedenen Fischereiorganisationen ausgewählt,
nachdem diese angehört wurden.
3 Ein Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des
Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.
4 Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie
wird ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies
verlangen.
2. Schutz von Fischen und Krebsen

## Art. 4 {#art_4}

Fangmindestmasse und Fangperioden
1 Folgende Fische dürfen nur während den in diesem Artikel aufgeführten
Zeiten und vorausgesetzt, dass sie folgende von der Kopfspitze bis zum
normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmasse erreicht
haben, gefangen werden:
Art Für die Fischerei offene Zeiten Fangmindestmass
Forelle vom 12. Januar bis 19. Oktober 2025
vom 18. Januar bis 25. Oktober 2026
vom 17. Januar bis 24. Oktober 2027
40 cm
Bondelle Für die Ausübung der Berufsfischerei:
Vom von der Technischen
Kommission festgelegten Datum
(frühestens vom 15. Februar) bis
14. Dezember
25 cm
Palée Für die Ausübung der Berufsfischerei:
vom 15. Januar bis 14. Oktober
30 cm
Felchenartige
(Coregonus)
Für die Ausübung der Sportfischerei:
vom 1. März bis 14. Oktober
25 cm
Hecht vom 1. Januar bis 31. März
vom 21. April bis 31. Dezember
45 cm
Wels vom 1. Januar bis 14. Mai
vom 16. Juni bis 31. Dezember
50 cm
Barsch (Egli) vom 1. Januar bis 14. April
vom 1. Juni bis 31. Dezember
–
2 Jeder gefangene Barsch (Egli) muss aufbewahrt werden und darf
keinesfalls wieder ins Wasser entlassen werden.
3 Das Fangen von Aalen, Äschen, Bitterlingen, Nasen und Seesaiblingen ist
verboten.
4 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
5 Alle Fische nach Absatz 1 dieses Artikels, die während ihrer Schonzeit
gefangen wurden oder das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und
die vom Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort
getötet und ins Wasser zurückgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig
beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort und
sorgfältig ins Wasser zurückgesetzt werden. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
6 Felchen (Palée und Bondellen) und Barsche (Egli), die während ihrer
Schonzeit oder wenn sie das vorgeschriebene Mindestmass noch nicht
erreicht haben, mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch
behalten werden, ausser es handelt sich um Felchen, die mit dem Zugnetz
gefangen wurden.
7 Alle Netze müssen am Tag vor Beginn der Schonzeit spätestens bei
Fischereischluss gehoben werden; sie dürfen nach Ende der Schonzeit nicht
vor der Eröffnung der Fischerei gesetzt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Fangzeiten
1 Vom Ufer aus oder im Wasser stehend darf jederzeit gefischt werden.
2 Von einem Wasserfahrzeug aus darf während der folgenden Zeiten gefischt
werden:
a) Berufsfischer:
– während des ganzen Jahres von 4 bis 22 Uhr;
b) Sportfischer:
– während der Sommerzeit von 5 bis 22 Uhr;
– während der Winterzeit von 7 bis 19 Uhr.
3 Eine Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen
Fischereigeräten zu fahren.
4 Es ist verboten, sich eine Stunde nach Fischereischluss mit Fischereigeräten
oder Fischen auf dem See aufzuhalten.
3. Verbotene Methoden und Sperrgebiete
Art. 6 Verbotene Methoden
1 Es ist verboten:
a) Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen,
zu betäuben oder zu töten;
b) akustische, elektronische Geräte oder Lichtquellen zu benützen, um
Wasserorganismen anzulocken;
c) Wasserorganismen mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken,
insbesondere auch das Ködern;
d) für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen;
e) mit der Hand, mit Schlingen oder mit Geräten, die dazu dienen, die
Fische zu harpunieren oder zu verletzen, zu fischen;
f) den Einsatz von ferngesteuerten Geräten beim Ausüben der Fischerei zu
nutzen (Drohnen, ferngesteuerte Futterboote, usw.).
Art. 7 Sperrgebiete
1 Jegliche Fischerei ist verboten:
a) das ganze Jahr im Teich von Châble-Perron, im Teich nördlich der
Nationalstrasse N5 in Auvernier, im Teich von Witzwil, im Teich von
Ostende und in den angrenzenden Gräben sowie im Vogelschutzgebiet
der Broye, dessen Grenzen wie folgt gezogen werden: in einer Geraden
vom äussersten Ende der rechten Mole der Broye bis zur Schranke von
Witzwil (Koord. 2.570.350/1.204.400); von da an dem Seeufer entlang
bis zur Grenze der Kantone Bern, Freiburg und Neuenburg (Koord.
ca. 2.569.700/1.203.250); dann vom rechten Ufer des Broyekanals bis
zum Ende der rechten Mole (Nord-Mole) dieses Kanals;
b) vom 1. Januar bis zum Ende der Schonzeit des Hechts in den übrigen
Teichen und den anschliessenden Gräben und Kanälen sowie in einer
Entfernung von weniger als 100 m diesseits und jenseits von ihren
Mündungen bis in 5 m Tiefe;
c) vom 1. Oktober bis 31. Januar in einem Umkreis von 300 m von der
Einmündung der Zuflüsse des Neuenburgersees und derjenigen des
Zihlkanals. Das Aufstellen von Krebsreusen im Sinne von Artikel 56
Abs. 5 bleibt vorbehalten;
d) vom 1. Februar bis 30. September mit der Schleppangel, mit dem Netz
und mit Hilfe der Reuse in einem Umkreis von 100 m von der
Einmündung der Zuflüsse des Neuenburgersees und derjenigen des
Zihlkanals; das Aufstellen von Krebsreusen im Sinne von Artikel 56 Abs.
5 bleibt vorbehalten;
e) von Molen und Landestegen aus bei der Aus- oder Einfahrt eines
Kursschiffes;
f) weniger als 30 m von markierten Badeplätzen entfernt;
g) in der Flussmündung des Seyon, von der Strassenbrücke bis in den See.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten:
a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;
b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder
Schiffe und ihre Insassen gefährden.
3 Es ist verboten, während der Schiesszeiten und in den in der Schiessanzeige
des Bundes festgelegten Zonen Fischereigeräte zu setzen oder zu heben.
4 Sportfischerinnen und Sportfischer müssen sich ebenfalls an die
Einschränkungen gemäss Artikel 31 dieses Reglements (Naturschutzgebiete)
halten.
2. KAPITEL
Ausübung der Sportfischerei
4. Fischereipatente
Art. 8 Freie Fischerei
1 Ohne Patent ist gestattet:
a) das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln, die alle mit einem
festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen
sind, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem
Wasserfahrzeug aus;
b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus,
vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der
über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügt;
c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der
Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.
2 Personen, die Freifischerei betreiben, dürfen 2 Köderflaschen benützen.
3 Personen, die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden, dürfen nicht
ohne Patent fischen.
Art. 9 Patentkategorien in der Sportfischerei
1 Es gibt folgende Patente:
a) Das Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C) berechtigt zur
Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 17–26.
b) Das Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D) berechtigt zur
Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 18–26.
c) Das Zusatzpatent für Gastfischer berechtigt den Inhaber eines
Sportfischereipatents, mit einem einzigen Gast zu fischen, der die Geräte
nach den Artikeln 18–26 verwenden darf.
Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer
1 Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.
2 Der Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer muss über ein Jahrespatent
für die Sportfischerei (Patent C oder D) verfügen.
3 Der Gast muss vom selben Wasserfahrzeug oder vom Ufer aus, in der Nähe
des Inhabers des Sportfischereipatents fischen. Er untersteht der Kontrolle
und der Verantwortung des Patentinhabers.
4 Der Gast darf die Schleppangeln des Inhabers des Patents C, den er
begleitet, benutzen.
5 Der Inhaber eines Sportfischereipatents (Patent C oder D) hat lediglich
Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.
Art. 11 Gültigkeitsdauer der Patente
1 Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
2 Das Tagespatent C oder D ist auf einen Tag beschränkt.
Art. 12 Preise der Fischereipatente
1 Die Patentpreise für Personen, die in einem der drei Konkordatskantone
wohnhaft sind, werden in Anhang 1 festgehalten.
2 Für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in einem der drei
Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, werden die Preise
für Jahrespatente und Jahres-Gastpatente verdoppelt. Diese Preise werden in
Anhang 2 aufgeführt.
3 Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31. Dezember vor
dem Gültigkeitsjahr des Patents das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, eine Reduktion von 50 % gewährt.
Art. 13 Dokumente
1 Der Inhaber eines Fischereipatents muss neben dem Fischereipatent einen
amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)
1 Alle Bezüger eines Sportfischereipatents müssen gemäss den
Bestimmungen von Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom
24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte
Ausübung der Fischerei haben.
2 Der Nachweis dieser Kenntnisse wird durch einen Sachkundenachweis
(SaNa) erbracht, der nach dem Besuch eines Ausbildungskurses
ausgehändigt wird.
3 Inhaber eines Tagespatents sowie Personen, welche die Fischerei ohne
Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.
Art. 15 Kollektivpatente
1 Kollektivpatente werden von einer der für die Fischerei zuständigen
Dienststellen der Konkordatskantone ausgestellt.
2 Für kommerzielle Veranstaltungen können keine Kollektivpatente
ausgestellt werden.
3 Die Modalitäten werden von Fall zu Fall von der Technischen Kommission
festgelegt.
5. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden
Art. 16 Angeln
1 Im Sinne dieses Reglements bilden ein oder mehrere an einer Schnur
befestigte Angelhaken, die für die aktive oder passive Fischerei gebraucht
werden, eine Angel.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom
Fischer entfernt sein.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus darf gleichzeitig nicht mit mehr als
12 Angeln gefischt werden.
4 Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet
werden: Gambe, Senkangel, Schwebangel, Setzangel oder Wurfangel. Ihre
Verwendung wird in den Artikeln 18–22 festgelegt.
5 Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen
Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
Art. 17 Schleppangel
1 Die Schleppangel ist eine von einem absichtlich getriebenen
Wasserfahrzeug gezogene Angel.
2 Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Tag vor der Eröffnung
der Fischerei der Forelle und des Seesaiblings nicht verwendet werden.
3 Jeder Köder darf mit höchstens 3 Angelhaken versehen sein. Die
Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
4 Für die Schleppangelfischerei sind maximal 12 Köder erlaubt.
5 Fischer, die mit der Schleppangel fischen, dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug
Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
6 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung
vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
haben die Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der
Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel
zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die
vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.
7 Die Bestimmungen über Schongebiete oder die Wasser- und
Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.
Art. 18 Gambe
1 Die Gambe ist eine Senkangel, die auf und ab bewegt wird.
2 Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden
Bedingungen:
a) Sie darf für den Fang von Barschen (Egli) vom 15. April bis 31. Mai und
für den Fang von Felchen vom 15. Oktober bis zum letzten Tag im
Februar nicht verwendet werden.
b) Sie darf mit höchstens 6 einfachen Angelhaken verwendet werden.
c) Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus
ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje
oder einem Fischereigerät zu befestigen.
d) Es ist nicht gestattet, sich einem Fischereigerät auf weniger als 50 m zu
nähern, wenn das Wasserfahrzeug nicht verankert ist, und auf weniger
als 100 m, wenn das Wasserfahrzeug verankert ist.
e) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.
f) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb
des letzten Hakens angebracht werden.
g) Bei der Gambe, die dem Fang von Felchen dient, ist das Fischen in
Wassertiefen von weniger als 20 m verboten.
Art. 19 Senkangel
1 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem
Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
2 Es darf nur eine Senkangel verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Köder verwendet werden.
Art. 20 Schwebangel
1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden
Schwimmer oder eine nicht beschwerte Angel ohne Schwimmer. Sie liegt
nicht auf dem Grund auf.
2 Es dürfen höchstens 3 Schwebangeln verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als 6 Köder pro Angel verwendet werden.
Art. 21 Setzangel
1 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem
Grund aufliegt.
2 Es dürfen höchstens 2 Setzangeln verwendet werden.
3 Es dürfen nicht mehr als 6 Köder verwendet werden.
Art. 22 Wurfangel
1 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel mit oder ohne Schwimmer, deren
Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
2 Es darf nur eine Wurfangel verwendet werden.
3 Die Wurfangel darf mit nur einem Köder mit höchstens 3 Angelhaken
versehen sein, unter der Bedingung, dass diese am Köder befestigt sind.
Art. 23 Setzschnur
1 Die Setzschnur ist eine verankerte Angel.
2 Inhaber eines Sportfischereipatents dürfen nur eine Setzschnur verwenden,
wobei folgende Vorschriften zu beachten sind:
a) Die Schnur darf nicht länger als 30 m sein, und die Anzahl Angelhaken
ist auf 20 beschränkt.
b) Sie muss senkrecht zum Ufer gesetzt werden.
c) Sie muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m und höchstens 30 m
auf dem Grund gesetzt werden.
d) Sie muss verankert und an jedem Ende mit einer Boje von mindestens
5 l, die mit dem Namen des Eigentümers versehen ist, gekennzeichnet
sein.
e) Sie darf nur vom Tag nach dem Ende der Schonzeit der Forelle und des
Seesaiblings bis 15. April und vom 1. Juli bis 15. Oktober verwendet
werden.
f) Sie muss spätestens um 6 Uhr (Sommerzeit) und um 8 Uhr (Winterzeit)
gehoben werden; am Abend muss sie spätestens um 20 Uhr
(Sommerzeit) und um 17 Uhr (Winterzeit) gesetzt werden.
g) Die Verwendung der Setzschnur ist nur gestattet im Teil des Sees östlich
der Geraden, welche die Einmündung des Arnon
(Koord. 2.542.325/1.186.250) mit dem Hafen von Yvonand
(Koord. 2.545.850/1.184.175) verbindet, und westlich der Geraden, die
den Hafen von Neuenburg (Koord. 2.561.625/1.204.425) mit der
Panzerabwehrüberbauung zwischen Cudrefin und Champmartin
(Koord. 2.566.400/1.200.100) verbindet. Die Schnur darf ausserdem
innerhalb des von den Koordinaten 2.559.000/1.196.000,
2.562.000/1.199.000, 2.560.000/1.201.000 und 2.557.000/1.198.000
gebildeten Quadrats (einschliesslich der Untiefen von «La Motte») nicht
gesetzt werden.
Art. 24 Schwimmende Schnur (Schäubli)
1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien
Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.
2 Das Schäubli muss vom Fischer aus der Nähe überwacht werden.
3 Das Schäubli muss mit dem Namen des Eigentümers versehen sein.
4 Es dürfen höchstens 8 Schäubli verwendet werden.
5 Es ist verboten, mehr als 6 Köder pro Schäubli zu verwenden.
Art. 25 Köderflasche
1 Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt
ist.
2 Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.
3 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die
der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
Art. 26 Feumer oder Kescher
1 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem
starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
2 Der Feumer oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, den mit einem
anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
Art. 27 Angelhaken
1 Angeln oder Schnüre dürfen nur mit einem einfachen, doppelten oder
dreifachen Angelhaken versehen sein.
2 Nur Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen
Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
Art. 28 Köder
1 Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:
a) lebende Fische;
b) Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden;
c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 3;
d) Fisch- und Amphibieneier;
e) Krebse.
6. Fang und Statistik
Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden.

## Artikel 5a Fischer, die über einen SaNa gemäss {#art_5a}

VBGF verfügen, dürfen
lebende Fische kurzfristig hältern, vorausgesetzt, dass diese nicht verletzt
sind. Die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen
können gemacht werden bei Fischen, die vor der Konsumation in sauberem
Wasser gehältert werden müssen (Wels, Karpfen und andere Weissfische im
Sommer).
4 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so
verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt
werden können.
5 Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen
Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.
Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten
1 Fischarten nach Anhang 4 gelten als unerwünscht. Der Fischer muss diese
Fische direkt nach dem Fang töten.
Art. 31 Höchstfangzahl
1 Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine
patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen:
– 80 Barsche (Egli);
– 8 Felchen (Palée und Bondellen);
– 3 Forellen;
– 7 Hechte.
2 Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine
patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens
fangen:
– 1800 Barsche (Egli);
– 30 Forellen;
– 100 Hechte.
3 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine
patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren oder
einem Gast begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen die in
diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
4 Die vom Kanton für einen Fischereianlass gestatteten Ausnahmen bleiben
vorbehalten.
Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen
1 Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischerei müssen ihr Kontrollheft, in
dem sie das Datum, die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge
ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang mit unlöschbarer Tinte eingetragen
haben, bei sich haben. Diese Eintragungen müssen den Angaben im
Kontrollheft entsprechen.
2 Inhaber eines Tagespatents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen,
in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang,
mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.
3 Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen
auf Verlangen vorgewiesen und innert 15 Tagen nach Jahresende der
Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.
4 Der Statistikbogen muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle oder dem Oberamt,
die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die im
Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. f des Konkordats vom 19. Mai 2003 über
die Fischerei im Neuenburgersee (das Konkordat) erlassen wurden, gelten
nicht.
5 Wenn der Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt,
beschlagnahmt die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person das
Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie
der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Kantons ab, der die
Dokumente ausgestellt hat; diese behält die Dokumente, bis im
Administrativ- und im Strafverfahren entschieden ist.
6 Ein Inhaber eines Jahrespatents darf nicht mehr als ein Kontrollheft
besitzen.
7. Örtliches Fischereiverbot
Art. 33 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung
und Naturschutzgebiete
1 Inhaber eines Sportfischereipatents, ihre Gäste und Personen, die keine
patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen in den folgenden Wasser- und
Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung (WZVV) nicht vom Ufer
oder von einem Wasserfahrzeug aus fischen:
a) in den mit «Schifffahrt verboten» signalisierten Gebieten der Reservate
Fanel–Chablais-de-Cudrefin, Pointe-de-Marin, Chevroux–Portalban,
Yvonand–Cheyres und Grandson–Champ-Pittet;
b) zwischen dem Broye- und dem Zihlkanal (im Reservat Fanel–Chablaisde-Cudrefin, Pointe-de-Marin):
1. das ganze Jahr in Gebieten, die mit «für die Schifffahrt verboten»
gekennzeichnet sind;
2. vom 1. Oktober bis 31. März östlich der Geraden, welche die
Molenenden dieser beiden Kanäle verbindet.
2 In den übrigen Naturschutzgebieten ist die Fischerei nur in den öffentlich
zugänglichen Teilen gestattet, d. h. in den für die Schifffahrt offenen
Gebieten und am Ufer von gekennzeichneten Wegen aus.
3. KAPITEL
Ausübung der Berufsfischerei
8. Fischereipatente
Art. 34 Patentkategorien in der Berufsfischerei
1 Es gibt folgende Patente:
a) Das Berufspatent (Patent A) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten
nach Artikel 43.
b) Das Spezialberufspatent (Patent B) berechtigt zur Fischerei mit den
Geräten nach Artikel 43, mit Ausnahme des Zugnetzes.
2 Die Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
Art. 35 Berufsfischereipatente
1 Hat der Inhaber eines Berufsfischereipatents (Patent A) einen Unfall
erlitten oder ist er krank, so darf er ab dem vollendeten 65. Altersjahr für die
Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen zurückgreifen.
Art. 36 Spezialpatent
1 Bezieht ein Berufsfischer eine AHV- oder IV-Rente, so kann er das
Spezialberufspatent (Patent B) erwerben.
2 Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln 48–
56 bewilligten Geräte verwenden.
3 Sie dürfen keine Zugnetze verwenden.
4 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m
sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet. Sie haben
jedoch das Recht, alle treibenden Schwebnetze, die dem Inhaber eines
Patents A bewilligt werden, zu benutzen.
5 Hat der Inhaber eines Patents B einen Unfall erlitten oder ist er krank, so
darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen
zurückgreifen.
Art. 37 Preise der Fischereipatente
1 Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 38 Anzahl Berufspatente
1 Für den ganzen See dürfen höchstens 35 Berufspatente ausgestellt werden.
2 Für die Bestimmung dieser Zahl entsprechen zwei Spezialberufspatente
einem Berufspatent.
9. Berufsfischereiprüfung
Art. 39 Organisation
1 Die Vergabe eines Patents A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton
führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.
2 Sie findet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für
die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons, der die
Kommission präsidiert, je einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen
Dienststelle der beiden anderen Konkordatskantone, zwei vom
Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und je einem von den anderen
beiden Konkordatskantonen ernannten Berufsfischer zusammensetzt.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte
Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr fällt diesem Kanton
unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.
Art. 40 Fächer
1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
a) Kenntnisse der aquatischen Fauna des Sees;
b) Fanggeräte und -methoden;
c) Ausübung der Fischerei;
d) Interkantonale und Bundesgesetzgebung über die Fischerei;
e) Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.
Art. 41 Bewertung
1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und
erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
6 Punkte = sehr gut
5 Punkte = gut
4 Punkte = genügend
3 Punkte = ungenügend
2 Punkte = zum Ausscheiden führend
1 Punkt = zum Ausscheiden führend
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach «Ausübung
der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten
Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt
von 4 Punkten und in jedem Fach mindestens 3 Punkte erzielt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig; er wird der
Interkantonalen Kommission mitgeteilt.
Art. 42 Misserfolg
1 Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach
einem Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur
Prüfung antreten.
10. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden
Art. 43 Fischereigeräte
1 Nur die folgenden Fischereigeräte sind erlaubt:
a) das Zugnetz;
b) das einfache Netz oder Spiegelnetz;
c) die Reuse;
d) die nach den Artikeln 17–26 dieses Reglements für die Sportfischerei
zugelassenen Fischereigeräte.
2 Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwendung weiterer
Fischereigeräte bewilligen.
Art. 44 Netze und andere Geräte
1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Netz: jedes Fischereigerät, das aus einem weichen
Maschengeflecht aus Natur- oder Kunstfasern
besteht; es kann verankert oder frei treibend,
schwimmend oder auf den Grund gesetzt sein;
b) einfaches Netz: Netz, das aus einem einzelnen rechteckigen
Maschengeflecht besteht;
c) Spiegelnetz: Netz, das aus einer Schicht mit kleiner
Maschenweite und einer oder zwei
darüberliegenden Schichten mit grosser
Maschenweite besteht;
d) Zugnetz: Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird
und aus zwei länglichen, durch einen
sackförmigen Teil verbundenen Teilen besteht,
die Arme genannt werden;
e) Gründlingsnetz: Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird
und aus einem rinnenförmig gefalteten, an
beiden Enden geschlossenen Maschengeflecht
besteht;
f) Satz: eine Reihe miteinander verbundener Netze;
g) Netzlänge: wird durch die Länge der Oberleine bestimmt;
h) Netzhöhe: wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen
und bei geöffneten Maschen bestimmt;
i) Treibfischerei: absichtliches Treiben des Fisches in Richtung
eines Netzes;
j) Reuse: jede Fisch- oder Krebsfalle aus einem
Maschennetz aus natürlichen oder
synthetischen Fasern oder Metalldraht, das
starr auf ein Gerüst gespannt ist;
k) Schnur: verankerte Angel; sie kann sitzend oder
schwimmend sein.
Art. 45 Maschenweite der Netze und Reusen
1 Abgesehen von den Zugnetzen entspricht die Maschenweite der Netze dem
Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der
Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werden.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss
eines Fisches zeigt.
3 Es wird wie folgt angewendet:
a) Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht
unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist.
b) Zwei horizontal aufeinanderfolgende Maschen werden
aufeinandergelegt.
c) Die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen
eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des
Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt.
d) Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung
befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.
5 Die Maschenweite der Zugnetze entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinanderfolgenden Maschen, die in nassem Zustand mit einem Meter
(oder einem Massstab mit Skala) gemäss der kürzesten Distanz zwischen
zwei Knoten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
6 Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinanderfolgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der
kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne
Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
Art. 46 Zugnetz
1 Nur Inhaber des Patents A dürfen das Zugnetz verwenden.
2 Die Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130 m lang sein. Jegliche
Vorrichtung, mit der das Zugnetz unten geschlossen werden kann, ist
verboten. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen
Teil.
3 Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden; es darf
nicht geschleppt werden.
4 Die Verwendung des Zugnetzes ist verboten.
a) vom 1. Oktober bis 31. Dezember und an Sonntagen:
b) in den Teilen des Sees, die weniger als 40 m tief sind;
c) von einem verankerten Wasserfahrzeug oder von zwei oder mehreren
miteinander verbundenen Wasserfahrzeugen aus.
Art. 47 Andere Netze: Allgemeines
1 Nur die Netze nach den Artikeln 48–55 dürfen verwendet werden.
2 Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt:
a) Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 10 m
sein. Es muss als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.
b) Das Spiegelnetz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein.
Die Maschenweite muss mindestens 40 mm betragen. Es darf nur als
Bodennetz verwendet werden.
c) Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen,
das Schwebnetz hängt an Schwimmern, die gleichmässig über seine
ganze Länge verteilt sind.
d) Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden (Satz).
e) Mehrere Fischer dürfen ihre Netz-Sätze nicht verbinden.
3 Die Gesamtzahl der Boden- und Schwebnetze wird folgendermassen
festgelegt, wobei ein Netz, das über 2 m hoch ist, 5 Netzen von einer Höhe
von höchstens 2 m entspricht:
a) 25 Einheiten mit einer Maschenweite von 50 mm oder mehr;
b) 60 Einheiten mit einer Maschenweite unter 40 mm.
Art. 48 Bodennetze für den Fang von Barschen (Egli)
1 Der Gebrauch des Bodennetzes für den Fang von Barschen (Egli) unterliegt
folgenden Einschränkungen:
a) Die Maschenweite ist wie folgt festgelegt:
– von mindestens 23 mm bis höchstens 23,9 mm vom 15. Dezember
bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Bondelle;
– von mindestens 23 mm bis höchstens 29,9 mm während der
restlichen Zeit.
b) Das Netz darf nicht mehr als 2 m hoch sein.
c) Die Anzahl der Netze ist wie folgt festgelegt:
– höchstens 10 Einheiten vom 1. Juni bis 31. Oktober und vom
15. Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der
Bondelle für die Fischzucht;
– höchstens 20 Einheiten vom 1. November bis 14. Dezember sowie
vom Tag der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 14. April.
d) Die Verwendung dieses Netzes ist während der Fischerei der Bondelle
für die Fischzucht sowie vom 15. April bis 31. Mai verboten;
e) Die maximale Wassertiefe, in der dieses Netz gesetzt werden darf, ist wie
folgt festgelegt:
– ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 14. April: 60 m;
– vom 1. Juni bis 31. Juli: 15 m oder die von der Technischen
Kommission festgelegte Wassertiefe oder 10 m im Sektor «La
Motte»;
– vom 1. August bis 30. September: 20 m auf «La Motte» und im
Gebiet nordöstlich der Geraden, die den Hafen von Neuenburg
(Koord. 2.561.625/1.204.425) mit der zwischen Cudrefin und
Chabrey gelegenen Panzerabwehrüberbauung «Toblerone»
(Koord. 2.566.400/1.200.100) verbindet, und 25 m in den anderen
Teilen des Sees;
– vom 1. bis 14. Oktober: 25 m;
– vom 15. bis 31. Oktober: 30 m;
– vom 1. November bis 14. Dezember: 60 m;
– vom 15. Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der
Bondelle: zwischen 40 und 55 m.
2 Wenn die Beifänge, namentlich von Felchen, zu zahlreich werden, kann die
Technische Kommission andere Wassertiefen festlegen.
3 Artikel 50 bleibt vorbehalten.
Art. 49 Bodennetz mit 31–39,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 31–39,9 mm Maschenweite unterliegt
folgenden Einschränkungen:
a) Es dürfen höchstens 40 dieser Netze mit einer Maximalhöhe von 2 m
gesetzt werden.
b) Es dürfen höchstens 6 dieser Netze, die höher als 2 m sind, gesetzt
werden, wobei höchstens 2 dieser Netze eine Maschenweite von 31–
32,9 mm haben dürfen.
c) Wenn die 2 über 2 m hohen Schwebnetze nach Artikel 51 nicht
verwendet werden, können sie durch 2 über 2 m hohe Bodennetze mit
33–39,9 mm Maschenweite ersetzt werden, die im Kontingent der
40 Bodennetze enthalten sein müssen.
d) Das Bodennetz mit 31–39,9 mm Maschenweite darf während der
Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden.
e) Wenn die Maximalhöhe dieses Netzes 2 m beträgt, muss es in mindestens
40 m Tiefe gesetzt werden.
f) Wenn dieses Netz über 2 m hoch ist, muss es in mindestens 25 m Tiefe
gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 30. November muss es in einer
Mindesttiefe von 40 m gesetzt werden.
2 Artikel 50 bleibt vorbehalten.
Art. 50 Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)
1 Neben den Netzen nach den Artikeln 48 und 49 dürfen höchstens
10 Bodennetze mit einer Maximalhöhe von 2 m und einer Maschenweite
zwischen 29 und 39,9 mm für den Fang von Cypriniden verwendet werden.
2 Die Verwendung dieser Netze ist nur vom 1. April bis 31. Mai und vom
1. September bis 31. Oktober in höchstens 5 m Tiefe gestattet.
3 Wenn die Fischereibedingungen es erlauben, kann die Technische
Kommission die Verwendung dieser Netze vom 1. September bis
31. Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10 m erlauben.
Art. 51 Bodennetz mit 40–49,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 40–49,9 mm Maschenweite unterliegt
folgenden Einschränkungen:
a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.
b) Es dürfen nicht mehr als 10 solche Netze gesetzt werden.
c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet
werden.
d) Vom 1. Januar bis Ende Februar ist der Gebrauch von höchstens
10 Netzen mit einer Mindestmaschenweite von 45 mm erlaubt. Diese
Netze dürfen in höchstens 40 m Tiefe gesetzt werden.
e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 31. Mai muss dieses
Netz in mindestens 10 m Tiefe gesetzt werden.
Art. 52 Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens
50 mm unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden.
b) Die Netze dürfen nicht höher als 2 m sein. Vom 16. April bis 15. Oktober
dürfen 5 dieser Netze jedoch eine Maximalhöhe von 5 m aufweisen.
c) Dieses Netz darf vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet
werden.
Art. 53 Verankertes Schwebnetz
1 Der Gebrauch des verankerten Schwebnetzes unterliegt folgenden
Einschränkungen:
a) Die Maschenweite dieses Netzes muss zwischen 33 und 39,9 mm
betragen.
b) Dieses Netz muss ein Monofil-Maschengewebe enthalten.
c) Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit zwei
Bojen gekennzeichnet sein; die Anker dürfen ohne Netz während
höchstens 48 Stunden im Wasser gelassen werden.
d) Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden.
e) Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 30. April dürfen
höchstens 4 solcher Netze gesetzt werden, und zwar nur in Teilen des
Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des
Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.
f) Vom 1. Mai bis 30. September dürfen 2 dieser Netze gesetzt werden, und
zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 25
m und höchstens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 2 m
unter der Wasseroberfläche liegen.
g) Vom 1. Oktober bis 30. November dürfen höchstens 2 dieser Netze
gesetzt werden, und zwar nur in den Teilen des Sees mit einer
Wassertiefe von mindestens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss mehr
als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.
h) Bei zu starkem Fischereidruck kann die Technische Kommission die
Anzahl dieser Netze beschränken.
2 Die in diesem Artikel festgelegten Daten für die Eröffnung der Fischerei
sind für das Setzen der Netze ab Mittag des Vortags zu verstehen.
Art. 54 Frei treibendes Schwebnetz
1 Der Gebrauch des frei treibenden Schwebnetzes unterliegt folgenden
Einschränkungen:
a) Die Maschenweite dieses Netzes muss mindestens 50 mm betragen, mit
Ausnahme von 6 Netzen des Kontingents, die höher als 2 m sind (Spitze)
und deren Mindestmaschenweite 45 mm betragen darf.
b) Es darf nicht verankert werden.
c) Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des
Sees gesetzt werden.
d) Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1. Januar bis 30. April und vom
1. Oktober bis 31. Dezember nicht gestattet.
e) Dieses Netz darf nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von
mindestens 40 m gesetzt werden.
f) Netze, die höher als 2 m sind, müssen ein Monofil- oder
Polymonofilmaschengeflecht enthalten.
g) Es ist nicht erlaubt, mehr als 6 dieser Netze zu setzen, wenn sie höher als
2 m sind.
h) Die Gesamtzahl dieser Netze darf nicht mehr als 20 Einheiten betragen,
wobei ein mehr als 2 m hohes Netz 3 Netzen mit einer Maximalhöhe von
2 m entspricht.
Art. 55 Spiegelnetz für das Fischen von Trüschen
1 Der Gebrauch des Spiegelnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Das Spiegelnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein.
b) in Abweichung von Artikel 47 beträgt die Mindestmaschenweite dieses
Netzes 25 mm.
c) vom 1. Februar bis 15. April sind höchstens 2 Netze, die als Bodennetze
verwendet werden, gestattet.
Art. 56 Reusen
1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der
Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten.
2 Sie kann einen oder zwei Eingänge haben.
3 Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
4 Der Gebrauch der Reusen unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Vom 15. April bis 31. Mai dürfen höchstens 4 Reusen gesetzt werden.
b) Ausserhalb dieses Zeitraums dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt
werden, und zwar in einer Tiefe von höchstens 39 m.
c) Jeweils 2 Reusen müssen mit einem Nylonseil mit einem Durchmesser
von mindestens 5 mm verbunden werden.
d) Der Gebrauch von Reusen mit einer Maschenweite von mindestens
40 mm ist vom 15. März bis 15. April untersagt.
5 Inhaber eines Patents A dürfen zum ausschliesslichen Fang von Krebsen
höchstens 20 Krebsreusen mit einem einheitlichen Volumen von höchstens
100 l und einem oder zwei Eingängen benützen. Dabei gelten folgende
Bedingungen:
a) Die Reusen müssen miteinander verbunden sein, sodass sie eine Reihe
bilden.
b) Die beiden Reusen am Anfang und am Ende der Reihe müssen nach
Artikel 60 Abs. 6 und 7 gekennzeichnet sein.
Art. 57 Schnur
1 Inhaber eines Berufspatents dürfen beliebig viele Setzschnüre und
Schwebschnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 Angelhaken
aufweisen dürfen.
Art. 58 Köder
1 Berufsfischern ist die Verwendung von lebenden Köderfischen für den
Fang von Raubfischen ausschliesslich in Gebieten mit Wasserpflanzen
erlaubt.
2 Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur beim Angeln mit
folgenden Geräten erlaubt: der Setzschnur und der schwimmenden Schnur
(Schäubli).
3 Lebende Köderfische dürfen nur durch das Maul am Haken befestigt
werden.
4 Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:
a) Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden;
b) Fische, die zu einer im Neuenburgersee standortfremden Art gehören
(siehe Anhang 4);
c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 3;
d) Fisch- und Amphibieneier;
e) Krebse.
5 Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins
Wasser zurückgesetzt werden.
Art. 59 Pflicht, die Geräte zu heben
1 Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48 Stunden heben. Diese
Frist beträgt 24 Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die innerhalb
des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Tiefe
gesetzt wurden.
2 Wenn diese Frist aus den Gründen nach Artikel 29 des Konkordats nicht
eingehalten werden kann, melden sie sich bei den für die Fischereiaufsicht
zuständigen Beamten.

## Art. 6 {#art_6}

Kennzeichnung der Netze und Reusen
1 Jedes Kennzeichen muss mit dem Namen und Vornamen des Eigentümers
der Fischereigeräte versehen sein, unabhängig davon, ob die Netze gesetzt
sind oder nicht.
2 Isoliert gesetzte Bodennetze müssen mit einer Boje von mindestens 10 l
versehen sein.
3 Sätze mit 2 bis 5 Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20 m Tiefe
gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder
einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
4 Sätze mit mehr als 5 Bodennetzen oder solche, die in mehr als 20 m Tiefe
gesetzt sind, sowie Sätze von Schwebnetzen müssen an jedem Ende mit einer
Boje von mindestens 20 l oder einer Fahne, die mindestens 60 cm aus dem
Wasser ragt, versehen sein.
5 Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom selben Typ (Boje
oder Fahne) sein und die gleiche Farbe haben. Sie dürfen jedoch nicht gelb
sein.
6 Reusen müssen mit einer Boje von mindestens 10 l versehen sein oder
einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30 cm aus dem Wasser
ragt und mit dem Grossbuchstaben «N» versehen ist.
7 Bojen oder Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel
befestigt werden, wenn die ersten 2 m der Kette bzw. des Kabels unter der
Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
11. Fang und Statistik
Art. 61 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden.
Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen
durch die Hälterung nicht leiden.
3 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen
widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet
werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und
müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im
Betrieb, getötet werden.
4 Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse
gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und
der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.
Art. 62 Statistikbogen
1 Inhaber des Berufspatents müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen
nach Ende jedes Monats und entsprechend den Weisungen der Technischen
Kommission der Dienststelle, die ihn ausgestellt hat, zurücksenden.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich
gefangenen Vögel aufgeführt werden.
Art. 63 Fischabfälle
1 Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und
Krebsabfälle im Neuenburgersee zu versenken:
a) Die Abfälle müssen von Fischen und Krebsen stammen, die im
Neuenburgersee gefangen wurden.
b) Die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis
zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden.
c) Die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.
2 Berufsfischer, die Fische bearbeiten, die nicht aus dem Neuenburgersee
stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.
12. Fischfang für die Fischzucht
Art. 64 Organisation
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone
bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte,
Saiblinge und Felchen für die Fischzucht zu fangen, und setzen die
entsprechenden Bedingungen fest.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den
Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen
für die Fischzucht erhaltenen Eier; deren Reife spielt dabei keine Rolle.
3 Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben
werden; die Umstände nach Artikel 29 des Konkordats bleiben vorbehalten.
Art. 65 Fischzuchtanlagen
1 Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der
Erzeugung von Fischen und/oder Krebsen dienen, sind verboten.
4. KAPITEL
Schlussbestimmungen
13. Entzug des Fischereirechts und des Patents
Art. 66 Grundsatz
1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der
Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche
Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent kann insbesondere entzogen werden, wenn:
a) Fangmethoden oder -geräte verwendet werden, die nach den
Bestimmungen des Konkordats oder dieses Ausführungsreglements
verboten sind;
b) in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in diesem
Reglement festgesetzt werden, gefischt wird;
c) eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses
Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre
Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche,
Krebsreuse und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -
einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische und die Eintragung
der Fänge in das Kontrollheft;
d) eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1
Bst. a, 34 Abs. 1 oder 53 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt
wird;
e) eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Reglements
über die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen
die Bestimmungen über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben, festgestellt
wird.
3 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
4 Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht
entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie
wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als
ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.
Art. 67 Dauer
1 Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts beträgt für Inhaber
eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr und für Inhaber eines
Berufspatents oder eines Spezialberufspatents 15 aufeinanderfolgende Tage
bei einer ersten Widerhandlung.
2 Bei einem ersten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 66 Abs. 2 Bst. a–
d wird das Berufspatent oder das Spezialberufspatent für eine Dauer von
30 aufeinanderfolgenden Tagen entzogen, bei einem zweiten Rückfall für
eine Dauer von 60 Tagen.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige
Straftat folgt.
4 Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung
gegen eine massgebliche Bestimmung mehr als drei Jahre verstrichen sind;
sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als
fünf Jahre zurückliegt.
5 Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts kann bei besonders
schwerwiegenden oder wiederholten Widerhandlungen verlängert werden.
Bei geringfügigen Widerhandlungen kann sie ausnahmsweise gekürzt
werden.
Art. 68 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
1 Bei der Anwendung der Artikel 63 und 64 dieses Reglements werden
berücksichtigt:
a) der vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügte administrative Entzug
des Fischereirechts aufgrund ähnlicher Widerhandlungen;
b) Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und gemäss den
nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften eine Widerhandlung
darstellen.
14. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung
Art. 69
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Das Ausführungsreglement vom 6. Juli 2021 zum Konkordat über die
Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2022, 2023 und 2024 wird
aufgehoben.
3 Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone
veröffentlicht.
Genehmigung durch den Bund
—
Dieses Reglement muss von der zuständigen Bundesbehörde gemäss Artikel
26 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Fischerei genehmigt werden.
ANHANG 1
Fischer, die in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt
oder Neuenburg wohnen (Art. 12 und 37)
Fischereipatent
JAHRESPATENT TAGESPATENT
Erwachsene
Minderjährige
Erwachsene
Minderjährige
Berufspatent
(Patent A) 850.– (Ausge-
Spezialberufspatent
(Patent B) 450.– (Ausge-
Sportfischereipatent
mit Schleppangel
(Patent C)
140.– 70.– 20.– 20.–
Sportfischereipatent
ohne Schleppangel
(Patent D)
80.– 40.– 15.– 15.–
Zusatzpatent für
Gastfischer 50.– (Ausge-
ANHANG 2
Fischer, die nicht in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt
oder Neuenburg wohnen (Art. 12 und 37)
Fischereipatent
JAHRESPATENT TAGESPATENT
Erwachsene
Minderjährige
Erwachsene
Minderjährige
Berufspatent
(Patent A)
Spezialberufspatent
(Patent B)
Sportfischereipatent
mit Schleppangel
(Patent C)
280.– 140.– 20.– 20.–
Sportfischereipatent
ohne Schleppangel
(Patent D)
160.– 80.– 15.– 15.–
Zusatzpatent für
Gastfischer 100.– (Ausge-
ANHANG 3
Gefährdungsstatus der Fische im Neuenburgersee (Art. 28 Abs 1 und 58 Abs. 4)
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal
Wissenschaftlicher
Name
Gefährdungsstatus 1
Anguillidae
Anguille Aal Anguilla anguilla 1
Cobitidae
Cobite italiano,
Loche transalpine
Cobite italiano,
Dorngrundel
Cobitis bilineata 2
Loche de rivière Steinbeisser Cobitis taenia DI, E
Coregonidae
Corégones Felchenartige Coregonus spp. 4, E
Cottidae
Chabot Groppe Cottus gobio 4
Cyprinidae
Brème Brachsmen Abramis brama NG
Spirlin Schneider Alburnoides
bipunctatus
3, E
Ablette Laube Alburnus alburnus NG
Barbeau Barbe Barbus barbus 4
Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4
Nase Nase Chondrostoma
nasus
1, E
Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4
Goujon Gründling Gobio gobio NG
Able de Stymphale Moderlieschen Leucaspius
delineatus
3, E
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal
Wissenschaftlicher
Name
Gefährdungsstatus 1
Vandoise Hasel Leuciscus
leuciscus
NG
Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG
Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E
Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG
Rotengle Rotfeder Scardinius
erythrophthalmus
NG
Chevaine Alet Squalius cephalus NG
Blageon Strömer Telestes souffia 3, E
Tanche Schleie Tinca tinca NG
Esocidae
Brochet Hecht Esox lucius NG
Gasterosteidae
Epinoche Stichling Gasterosteus
gymnurus
Lotidae
Lotte Trüsche Lota lota NG
Nemacheilidae
Loche franche Schmerle,
Bartgrundel
Barbatula
barbatula
Percidae
Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus
cernua
NG
Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG
Salmonidae
Truite atlantique,
Truite de rivière
Atlantische Forelle,
Bachforelle
Salmo trutta 4
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal
Wissenschaftlicher
Name
Gefährdungsstatus 1
Truite atlantique,
Truite lacustre
Atlantische Forelle,
Seeforelle
Salmo trutta 2
Omble-chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3
Thymallidae
Ombre de rivière Äsche Thymallus
thymallus
2, E
Siluridae
Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E
1) Gefährdungsstatus der Art nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November
1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU =
Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.
ANHANG 4
Nicht zur Fauna des Neuenburgersees gehörende Fisch- und Krebsarten
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal Wissenschaftlicher Name
Centrarchidae
Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus
Black-bass à
grande bouche
Forellenbarsch Micropterus salmoides
Cyprinidae
Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus
Carpe prussienne Giebel Carassius gibelio
Carassin Karausche Carassius carassius
Carpe marbrée Marmorkarpfen Hypophthalmichthys
nobilis
Percidae
Sandre Zander Sander lucioperca
Salmonidae
Truite arc-en-ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss
Decapoda
Ecrevisse
américaine
Kamberkrebs
(amerikanischer Krebs)
Faxonius limosus
Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus
Crabe chinois Chinesische
Wollhandkrabbe
Eriocheir sinensis
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1. Januar 2025
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_077
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2024 01.01.2025 2024_077
