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title: "Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Organisation und die Finanzierung der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (Zentrale 144).

## Art. 2 {#art_2}

Auftrag
1 Die Zentrale 144 hat den primären Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem
ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu beurteilen und an die zuständigen Einsatzdienste weiterzuleiten; dabei gibt sie
an, wie schwer der Notfall ist und welche Mittel eingesetzt werden müssen.
2 Sie stellt überdies die Lenkung der Transporte zwischen den Spitälern sowie
des Einsatzes des Mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation
(SMUR) sicher.
3 Sie kann auf Gesuch der betroffenen Berufsorganisationen die Lenkung der
Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste sicherstellen, welche diese organisieren müssen, ebenso die Lenkung der Einsätze von First Responder-
Netzwerken. Die entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen
vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.
4 Sie kann im Rahmen von Leistungsaufträgen die Lenkung der Einsatzkräfte
anderer Kantone sicherstellen. Die Leistungsaufträge müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Der Betrieb der Zentrale 144 wird dem freiburger spital aufgrund eines
Leistungsauftrages der Direktion für Gesundheit und Soziales übertragen.
821.0.41

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung
1 Die Betriebskosten der Zentrale 144 werden mit einem Globalbudget finanziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zulasten des Staates.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
821.0.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.01.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2016_004
13.06.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_048
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.01.2016 01.01.2016 2016_004
Art. 2 geändert 13.06.2017 01.07.2017 2017_048
