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title: "Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote"
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provisions: 51
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# Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung
gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Hochschulgesetzgebung.
2 Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen
und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hochschulgesetzgebung nicht unterstellt sind.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen
1 Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung gelangen
die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwendung.
2 Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig.
Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.
3 … *
1) BR 110.100
2) Seite 1937
3) GRP 2006/2007, 981

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen
1 Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit anerkanntem
Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein angemessenes Mitspracherecht
gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft entspricht.
2 Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung
schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.
3 … *

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.
2 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss
verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen
und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen

## Art. 5 und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.4) {#art_5}

Organe der Schule
1 Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen:
1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt;
2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung
der Schule obliegt;
3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt
und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.

## Art. 6 {#art_6}

Schulordnungen
1 Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinarordnung,
sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für subventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Disziplinarordnung.
2 Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige
Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden
Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das
Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.
3 Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.
4) Interkantonale Fachschulvereinbarung, AGS 2000, 4907; Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 KA 2007, 2523; Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit
spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, KA 2007, 2634; Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 7 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) KA 2011, 29 {#art_7}

Übertragung der Aufgabenerfüllung
1 Sofern der Kanton die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nicht selber
erfüllt, überträgt die Regierung die Aufgabenerfüllung auf Dritte.

## Art. 8 {#art_8}

Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag
1 Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rahmenkontrakte ab.
2 Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten
sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.
3 Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leistungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der
Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des
Kontraktes auf das Amt übertragen.
2. Organisationsbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Regierung
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.

## Art. 10 {#art_10}

Departement
1 Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen
und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.

## Art. 11 {#art_11}

Ämter
1 Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die unmittelbare Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellte Bildungswesen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und
Kanton nichts anderes bestimmen.

## Art. 12 {#art_12}

Kommissionen
1 Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissionen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.
3. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

## Art. 13 {#art_13}

Brückenangebote
1 Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die
berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2 Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.
4. Berufliche Grundbildung
4.1. BILDUNG IN BERUFLICHER PRAXIS

## Art. 14 {#art_14}

Ausbildungsbewilligung
1 Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf
Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.

## Art. 15 {#art_15}

Berufsbildner und Berufsbildnerinnen
1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von
Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts.

## Art. 16 {#art_16}

Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.
4.2. SCHULISCHE BILDUNG

## Art. 17 {#art_17}

Grundsatz
1 Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der
Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsfachschulen. Die Schulen bereiten Berufslernende auf einen
anerkannten Berufsabschluss in der beruflichen Grundbildung vor.
2 … *

## Art. 18 {#art_18}

Zuteilung der Lernenden
1 Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die
Schulen fest.
2 Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder
interkantonalen Fachkursen zu.

## Art. 19 {#art_19}

Dauer des Schuljahres
1 Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über die berufliche Grundbildung.

## Art. 20 {#art_20}

Berufsmaturitätsschulen
1 Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsmaturitätsschulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre.
2 Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche
Anerkennung von Angeboten Dritter.

## Art. 21 {#art_21}

Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen
1 Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder durch Beiträge unterstützen.
2 Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote
sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.

## Art. 22 {#art_22}

Nicht subventionierte Privatschulen
1 Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, brauchen eine Bewilligung.
2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn:
1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an
die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten
werden;
2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
4.3. ÜBERBETRIEBLICHE KURSE

## Art. 23 {#art_23}

Überbetriebliche Kurse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatorischen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.
2 Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen
Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die
selber durchgeführten Kurse.
4.4. QUALIFIKATIONSVERFAHREN

## Art. 24 {#art_24}

Organisation und Durchführung
1 Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchführung der
Qualifikationsverfahren.

## Art. 25 {#art_25}

Zulassung
1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rücksprache mit den Lernorten.
2 Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs
auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die
Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.
5. Höhere Berufsbildung

## Art. 26 {#art_26}

Höhere Fachschulen
1 Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren
Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.

## Art. 27 {#art_27}

Vorbereitende Kurse
1 Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenössischen
Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet
oder durch Beiträge unterstützt.
6. Weiterbildung

## Art. 28 {#art_28}

Förderung
1 Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.
2 Das Departement entscheidet, welche Weiterbildungsangebote der Kanton selber
führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote,
die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des
Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote:
1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifizierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und
in die Gesellschaft dienen;
2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und
Regionen.
7. Hochschulen
Art. 29 * …
8. Weitere Angebote und Massnahmen

## Art. 30 {#art_30}

Wohnheime und Mensen
1 Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung
und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.
2 Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von
Mensen an Schulen.

## Art. 31 {#art_31}

Weitere Massnahmen
1 Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
2 Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbildung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere:
1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit
Attest;
2. Berufswettbewerbe und –ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt;
3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit;
4. Projekte zur Qualitätsentwicklung;
5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

## Art. 32 {#art_32}

Angebot
1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
10. Finanzierung
10.1. KOSTENTRAGUNG UND BEITRÄGE

## Art. 33 {#art_33}

Mittelzusammensetzung
1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch: *
1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge des Kantons;
3. * …
4. * …
5. Beiträge der Träger;
6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;
7. Studiengelder und Kursgebühren;
8. Entgelte für Dienstleistungen;
9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
10. übrige Einnahmen.

## Art. 34 {#art_34}

Grundsätze für Beitragsleistungen
1 Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger
wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu
den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen,
Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.

## Art. 35 {#art_35}

Anrechenbares Betriebsdefizit
1 Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Kursgebühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte für Dienstleistungen
und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionierung anrechenbare Betriebsdefizit.
Art. 36 * …
Art. 37 * …

## Art. 39 Art. 38 * … {#art_39}

Beiträge privater Trägerschaften
1 Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Fachschule
Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleistung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.

## Art. 40 {#art_40}

Defizitabgeltung durch Kanton
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden
Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen. *

## Art. 41 {#art_41}

Kostenübernahme durch den Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben. *
2 Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen
Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

## Art. 42 {#art_42}

Beiträge des Kantons
1. Allgemein
1 Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der:
1. Lehrwerkstätten;
2. überbetrieblichen Kurse;
3. Kurse in der höheren Berufsbildung;
4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskurse;
5. Wohnheime.
2 Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als
leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet
werden.
3 Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht
durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiesener Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.

## Art. 43 {#art_43}

2. Beiträge an weitere Massnahmen
1 Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahmen mit
Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten.
2 Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.

## Art. 44 {#art_44}

Verfahren
1 Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im
Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu
100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der
Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.
2 Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

## Art. 45 {#art_45}

Baubeiträge
1 Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen
sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz betragen bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebsbeiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung. *
2 Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.
10.2. GEBÜHREN UND KOSTENÜBERBINDUNG

## Art. 46 {#art_46}

Gebühren
1 Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest:
1. Besuch von Brückenangeboten;
2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb
eines geregelten Bildungsganges;
3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;
5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;
6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2 Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten
mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die
Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.

## Art. 47 {#art_47}

Kostenüberbindung
1. Lehrmittel und Spesen
1 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die
Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.

## Art. 48 {#art_48}

2. Qualifikationsverfahren
1 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in
beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.
2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Materialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.
3 Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventionierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.
10.3. ENTSCHÄDIGUNGEN

## Art. 49 {#art_49}

Nebenamtliche Mitarbeitende
1 Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten für die
Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitarbeitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des
Kantons Graubünden5) entschädigt.
11. Rechtspflege

## Art. 50 {#art_50}

Rechtsweg
1 Beschwerden gegen Semesternoten an Berufsfachschulen, die für die Lehrabschlussprüfungen übernommen werden, können innert zehn Tagen an das zuständige
Gremium der Schule gerichtet werden. Dieses entscheidet endgültig.
2 Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden. *
3 Verfügungen von Anbietenden mit kantonalem Auftrag können mit Verwaltungsbeschwerde an das Departement weitergezogen werden.
Art. 51 * Strafinstanz
1 Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 6) werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

## Art. 52 {#art_52}

Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug im
Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und
der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
2 Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben
und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
5) BR 170.420
6) SR 412.10
12. Schlussbestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Berufsbildungsgesetz) vom 6. Juni 19827) wird aufgehoben.

## Art. 54 {#art_54}

Änderung bisherigen Rechts8)

## Art. 55 {#art_55}

Übergangsrecht
1 Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie
beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
2 Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

## Art. 56 {#art_56}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes9).
7) AGS 1982, 966 und Änderungen gemäss Register zur AGS
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9) Mit RB vom 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.04.2008 01.09.2008 Art. 50 Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 51 totalrevidiert 2010, 2404
24.10.2012 01.08.2014 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2012 01.08.2014 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
30.01.2013 01.08.2014 Art. 29 aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 3. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 4. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 36 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 37 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 38 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 41 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 17 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 29 30.01.2013 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 33 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 33 Abs. 1, 3. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 33 Abs. 1, 4. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 36 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 37 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 38 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 40 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 41 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 45 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 50 Abs. 2 22.04.2008 01.09.2008 geändert -
Art. 51 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2404
