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title: "Friedhofreglement"
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# Friedhofreglement

## Art. 1 Leitsatz {#art_1}

1
Der Friedhof Oberägeri ist ein Ort der letzten Ruhe und Erinnerung. Er soll der Bevölkerung zur Trauer und zum Gedenken, zum Gebet und zur Hoffnung dienen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Oberägeri.

## Art. 3 Organe {#art_3}

1
Organe des Bestattungs- und Friedhofwesens sind:
a)
der Gemeinderat;
b)
das Bestattungsamt;
c)
die Liebenschaftenverwaltung.

## Art. 4 Gemeinderat {#art_4}

1
Der Gemeinderat übt die Oberaufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen aus und ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements.
2
Der Gemeinderat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug in der Friedhofverordnung.

## Art. 5 Bestattungsamt {#art_5}

1
Das Bestattungsamt ist mit dem Bestattungswesen betraut.

## Art. 6 Bestattungsanspruch {#art_6}

1
Alle Verstorbenen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Oberägeri hatten, haben Anspruch auf eine ordentliche Bestattung auf dem Friedhof Oberägeri.
2
Auf ausdrücklichen Wunsch von Verstorbenen oder Hinterbliebenen können auch Verstorbene ohne letzten Wohnsitz in Oberägeri auf dem Friedhof Oberägeri bestattet werden. Die Voraussetzungen und Einzelheiten dazu regelt der Gemeinderat in der Friedhofverordnung.

## Art. 7 Bestattungszeiten {#art_7}

1
Die Bestattungszeiten werden vom Bestattungsamt im Einvernehmen mit den katholischen und reformierten Pfarrämtern festgelegt.
2
Für Angehörige anderer Konfessionen und für Konfessionslose ordnet das Bestattungsamt den Termin an, wobei den Wünschen der Angehörigen so weit wie möglich Rechnung getragen wird.
3
Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. Falls die Angehörigen eine Bestattung am Samstag wünschen, ist dies mit dem Bestattungsamt zu vereinbaren.
4
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Abdankungen und Bestattungen statt.

## Art. 8 Art der Bestattung {#art_8}

1
Für die Bestattungsart gemäss Art. 15 besteht grundsätzlich die freie Wahl. Bei ausserordentlichen Begebenheiten kann der Gemeinderat die freie Wahl einschränken oder die Bestattungsart vorschreiben.
2
Bestehen keine Anweisungen der/des Verstorbenen, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt über die Art der Bestattung.
3
Fehlen Willensäusserungen, ordnet das Bestattungsamt die Kremation und die Bestattung der Asche im Gemeinschaftsgrab an.
4
Auf die religiösen Bedürfnisse der/des Verstorbenen und der Angehörigen wird soweit möglich Rücksicht genommen.

## Art. 9 Kremation {#art_9}

1
Die bei einer Kremation notwendigen Anordnungen trifft das Bestattungsamt in Absprache mit den Angehörigen und dem entsprechenden Krematorium.

## Art. 10 Bestattungskosten {#art_10}

1
Die Gebühren im Bestattungswesen und für den Friedhof werden vom Gemeinderat in der Friedhofverordnung erlassen.

## Art. 11 Begräbnisort {#art_11}

1
Öffentlicher Begräbnisort ist der Friedhof bei der katholischen Pfarrkirche Oberägeri.

## Art. 12 Zutritt zum Friedhof {#art_12}

1
Der Friedhof ist jederzeit zugänglich.

## Art. 13 Verhalten auf dem Friedhof {#art_13}

1
Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Insbesondere ist zu unterlassen:
a)
Jede Ruhestörung und jeder Lärm;
b)
das Mitbringen oder Laufenlassen von Tieren;
c)
das Pflücken von Blumen und Entfernen von Pflanzen von fremden Gräbern;
d)
das Befahren des Friedhofs mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten. Ausgenommen sind Leichentransport- und Invalidenfahrzeuge sowie Fahrzeuge von mit Arbeiten auf dem Friedhof beauftragten Firmen.

## Art. 14 Friedhofplan, Bestattungsregister {#art_14}

1
Das Bestattungsamt führt einen Plan und ein Register über sämtliche Bestattungen auf dem Friedhof Oberägeri, enthaltend das Geburts- und Todesjahr, Name und Vorname der/des Verstorbenen sowie die Grabfeldnummer gemäss Friedhofplan.

## Art. 15 Bestattungsmöglichkeiten {#art_15}

1
Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten:
a)
Erdbestattung;
b)
Urnenbestattung.

## Art. 16 Anlegung der Gräber {#art_16}

1
Die Gräber werden in regelmässigen Abständen nebeneinander angelegt. Freihaltungen einzelner Gräber innerhalb der Reihe für allfällige spätere Bestattungen sind nicht möglich.

## Art. 17 Grabmäler und Bepflanzung {#art_17}

1
Die Grabgestaltung soll sich würdig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.
2
Es dürfen nur durch das Bestattungsamt bewilligte Grabmäler erstellt werden.
3
Der Gemeinderat erlässt die Bewilligungskriterien für Grabmäler und weitere Bestimmungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber in der Friedhofverordnung.

## Art. 18 Grabesruhe {#art_18}

1
Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen in Doppelgräbern 20 Jahre nach der zweiten Bestattung, jedoch maximal 40 Jahre nach der Erstbestattung.
2
Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen und Urnenbestattungen mindestens 20 Jahre.
3
Die Namensschilder des Gemeinschaftsgrabes verbleiben mindestens 10 Jahre.

## Art. 19 Aufhebung der Grabfelder {#art_19}

1
Nach Ablauf der Grabesruhe dürfen die Gräber geräumt und neu belegt werden. Die Räumung ist amtlich zu publizieren unter Ansetzung einer angemessenen Frist an die Hinterbliebenen zur Entfernung des Grabschmuckes und der Grabmäler. Nach abgelaufener Frist trifft das Bestattungsamt die geeigneten Massnahmen auf eigene Kosten, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch seitens der Angehörigen entsteht.

## Art. 20 Exhumierungen {#art_20}

1
Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen. Der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten zu tragen.

## Art. 21 Haftungsausschluss {#art_21}

1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri haftet nicht für Schäden die an Grabzeichen, Grabschmuck und Bepflanzung durch fehlerhaftes Versetzen, Zerfall, Witterungseinflüsse, Grabsenkung, widerrechtliche Handlungen, ungenügenden Unterhalt, höhere Gewalt oder durch Dritte entstehen.

## Art. 22 Strafbestimmungen {#art_22}

1
Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Reglements wird gemäss Übertretungsstrafgesetz geahndet.
2
Fehlbaren Grabmal-Erstellern kann der Gemeinderat in schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung der Vorschriften dieses Reglements oder der Friedhofverordnung die weitere Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof Oberägeri für eine bestimmte Zeit untersagen.

## Art. 23 Schadenersatz {#art_23}

1
Wer beim Stellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind dem Bestattungsamt umgehend zu melden.
