---
title: "Reglement Schulzahnarzt-Dienst"
id: f66d8fa3-1c83-41a8-b89d-5386ce89a310
authority: bfs1706
place: "Oberägeri"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "4.2-1"
publisher_url: https://oberaegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f66d8fa3-1c83-41a8-b89d-5386ce89a310
language: de
in_force_from: 2021-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://oberaegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-1
read_on: 2026-11-01
sha256: 3357fbee2878bc4041dc1c593b6a28e0597b378eac270b71c4750a75a994d759
provisions: 9
---

# Reglement Schulzahnarzt-Dienst

## Art. 1 Zweck und gesetzliche Grundlagen {#art_1}

1
Dieser Erlass regelt den Schulzahnarzt-Dienst ergänzend zu den kantonalen Erlassen im Schulgesetz und der Verordnung zum Schulgesetz.

## Art. 2 Zahnärztlicher Untersuch {#art_2}

1
Der zahnärztliche Untersuch ist für sämtliche Kinder und Jugendliche nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zum Schulgesetz einmal pro Jahr Pflicht.
2
Das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs umfasst die Befundaufnahme, die einfache Zahnreinigung (5 Minuten) und sofern gewünscht die Zahnfluoridierung.
3
Zu Beginn jedes Schuljahres fordert die Gemeinde die Erziehungsberechtigten der pflichtigen Kinder und Jugendlichen auf, die zahnärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Sie gibt hierfür einen Gutschein für einen zahnärztlichen Untersuch (mit Verfalldatum) ab.

## Art. 3 Verantwortung der Erziehungsberechtigten {#art_3}

1
Die Erziehungsberechtigten fördern das Bewusstsein für gesunde Zähne und die Eigenverantwortung für vermeidbare Zahnschäden ihrer Kinder. Sie tragen die Verantwortung, dass ihre Kinder die mit der Schulzahnpflege verbundenen Pflichten erfüllen.
2
Die Erziehungsberechtigten haben insbesondere die notwendigen konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlungen durchführen zu lassen.
3
Die Erziehungsberechtigten haben auf Begehren der Gemeinde die Pflichterfüllung nachzuweisen.

## Art. 4 Freie Zahnarztwahl {#art_4}

1
Mit den zahnärztlichen Massnahmen nach diesem Reglement kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt beauftragt werden, denen eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Die geforderten Umfeldbedingungen betreffend Praxishygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz müssen eingehalten werden.

## Art. 5 Behandlung während der Unterrichtszeit {#art_5}

1
Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Ist dies nicht möglich, haben die Lehrpersonen ihre Schülerinnen und Schüler für die erforderliche Zeit vom Unterricht freizustellen.

## Art. 6 Kostentragung für den zahnärztlichen Untersuch {#art_6}

1
Die Kosten für das Leistungspaket des zahnärztlichen Untersuchs pro Schuljahr werden von der Gemeinde getragen.
2
Das Honorar für den zahnärztlichen Untersuch wird nur gegen Einlösung des Gutscheins von der Gemeinde bezahlt. Die Rechnungsstellung für das abgelaufene Schuljahr hat jeweils bis spätestens Ende September zu erfolgen. Ausserkantonale Zahnärzte sind gleichgestellt.

## Art. 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen {#art_7}

1
Die Kosten für konservierende und für chirurgische Zahnbehandlungen sowie für kieferorthopädische Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen (freier Tarif).
2
An diese Behandlungen leistet die Gemeinde Rückvergütungen nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Personen. Zu berücksichtigen sind dabei das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen. Allfällige Leistungen Dritter werden vorgängig von den in Rechnung gestellten Behandlungskosten abgezogen.
3
Für Beitragsleistungen an kieferorthopädische Behandlungen gelten überdies die von der Bildungsdirektion sowie vom Amt für Gesundheit des Kantons Zug erlassenen Vorschriften.
4
Bei einer vorübergehenden finanziellen Notlage der Erziehungsberechtigten kann die Gemeinde auf Gesuch der Erziehungsberechtigten hin bei einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung einen Vorschuss gewähren. Die laufende kieferorthopädische Behandlung muss die Vorschriften gemäss Absatz 3 erfüllen. Der Vorschuss wird direkt an den Zahnarzt ausbezahlt.

## Art. 8 Beitragshöhe {#art_8}

1
Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Bemessung der Beiträge nach § 7 Absatz 2 dieses Reglements. Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung vergütet. Bagatellbeiträge werden nicht ausgerichtet.
2
Der Beitrag nach Tarif kann herabgesetzt werden, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten sind.

## Art. 9 Übergangsbestimmung {#art_9}

1
Für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vorgenommen worden sind, gilt das bisherige Recht.
