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title: "Entschädigungsreglement für politisch Gewählte und Dritte (ER)"
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# Entschädigungsreglement für politisch Gewählte und Dritte (ER)

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und nebenamtlichen Funktionären.

## Art. 2 Art des Anstellungsverhältnisses {#art_2}

1
Aushilfspersonen und Hilfskräfte werden grundsätzlich durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. In diesem Fall werden die Vorschriften des Obligationenrechts angewendet.

## Art. 3 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Rechts {#art_3}

1
Das kantonale Personalrecht wird subsidiär angewendet.

## Art. 4 Versicherungen {#art_4}

1
Für Mitglieder des Gemeindesrats, Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt bestehen während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde folgende Versicherungen:
a)
Unfallversicherung;
b)
Haftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden;
c)
Vollkaskoversicherung bei Dienstfahrten.

## Art. 5 Entschädigung {#art_5}

1
Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für Ihre Tätigkeit:
a)
Eine Grundentschädigung;
b)
Sitzungsgelder;
c)
Entschädigung von Projektarbeit; und
d)
Spesen.
2
Die Grundentschädigung wird in Prozenten des ordentlichen Verwaltungshöchstlohns der Organisationseinheit festgelegt und beträgt:
a)
Mitglieder:
20%
b)
Präsident:
30%
3
Sofern die Funktion nicht anderweitig entschädigt wird, erhalten die Mitglieder des Gemeinderats für die Teilnahme an Sitzungen pro Sitzung eine Entschädigung, wobei der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie die Reisezeit abgegolten ist:
a)
als Mitglied:
CHF 320.00
b)
als Vorsitzender:
CHF 480.00
4
Die Mitwirkung in Kommissionen wird gemäss der Verordnung entschädigt.
5
Vom Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung beschlossene, einmalige und klar abgegrenzte Vorhaben werden nach Aufwand, maximal mit 18% des ordentlichen Verwaltungshöchstlohnes der Organisationeinheit entschädigt.
6
Die Spesenentschädigung beträgt pauschal pro Mitglied und Jahr CHF 1'350.00.
7
Mitglieder des Gemeinderats können sich freiwillig bei einer Pensionskasse gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichern. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, besteht ein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil.
8
Der Gemeinderat regelt in der Verordnung die Erfassung und die Abrechnung der Sitzungsgelder und der Projektarbeit.
9
Die Ansätze basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand Juli 2023 von 106,2 Punkten (12/2020 = 100). Der Gemeinderat kann in der Verordnung jährlich die Teuerung ganz oder teilweise ausgleichen.

## Art. 7 Entschädigung {#art_7}

1
Der Gemeinderat regelt in der Verordnung die Entschädigung für die Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kommissionen.

## Art. 8 Entschädigung {#art_8}

1
Der Gemeinderat regelt in der Verordnung die Entschädigung für Funktionäre im Nebenamt.
