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title: "Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz"
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# Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
vom 13. Dezember 2002 und regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb
der Hochschulen:
a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität
b) die höhere Berufsbildung
c) die Weiterbildung
d) die Qualifikationsverfahren
e) die Bildung von Bildungsverantwortlichen
f) die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
2 Der Regierungsrat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bestimmter Gesetzesteile auf Bereiche ausdehnen, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind, und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
erlassen.
2 Zuständige Behörden

## Art. 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt
und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Berufsbildungsrates die kantonalen Aufsichtskommissionen und gewährleistet eine angemessene Vertretung
aller beteiligten Bildungspartner.
4 Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhochschulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trägerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schulgeldbeiträge und die
Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Berufsbildungsrat
1 Der Berufsbildungsrat berät das Erziehungsdepartement in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann dem Erziehungsdepartement Anträge
stellen.
2 Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.
3 Er besteht aus:
a) dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartements als
Vorsitzender bzw. Vorsitzende
b) sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Arbeitswelt
c) einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der kantonalen Berufsfachschulen oder höheren Fachschulen
d) * einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Abteilung Berufsbildung
4 Der Berufsbildungsrat kann Geschäfte einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden mit beratender
Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen.
5 Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskommissionen sowie
die kantonale Berufsmaturitätskommission. Er gewährt den Organisationen
der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung.

## Art. 4 {#art_4}

Erziehungsdepartement
1 Der unmittelbare Vollzug obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für Verfügungen, welche die Gesetzgebung dem Entscheid der Kantone überlässt und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
3 Zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben führt das Erziehungsdepartement eine

## Art. 5 Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung. * {#art_5}

Zuständigkeitsbereiche
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Einzelheiten für den
Vollzug und bezeichnet die Aufgabenbereiche des Regierungsrates, des
Berufsbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Erziehungsdepartements und der zuständigen Abteilungen der Dienststelle Berufsbildung und
Berufsberatung. *
3 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *

## Art. 6 {#art_6}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die zuständige Abteilung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die sachkundige Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *
Art. 6a * Case Management Berufsbildung
1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich Case Management für Jugendliche und junge
Erwachsene bis 25 Jahre, bei denen ein erfolgreicher Abschluss auf der Sekundarstufe II erheblich gefährdet ist.
4 Berufliche Grundausbildung
4.1 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

## Art. 7 {#art_7}

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Möglichkeiten zur
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen
Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.
2 Er kann selbst Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
anbieten.
3 Das Erziehungsdepartement kann den Abschluss von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit einem kantonalen Ausweis
zertifizieren.
4.2 Berufliche Grundbildung
4.2.1 Allgemeine Vorschriften

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildungsplätze
1 Die Abteilung Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an

## Art. 9 Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildung. * {#art_9}

Aufsicht
1 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhältnisse, die
überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fachschulen, soweit diese auf
Qualifikationsverfahren vorbereiten.

## Art. 10 {#art_10}

Koordination
1 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.

## Art. 11 {#art_11}

Kurse für Berufsbildende
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligatorischen
Ausbildungskursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis.
2 Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.

## Art. 12 {#art_12}

Überbetriebliche Kurse für Lernende
1 Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die
schulische Bildung.
2 Die Abteilung Berufsbildung sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der
Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und
vergleichbaren dritten Lernorten. *
3 Besteht keine Organisation der Arbeitswelt, so kann das Erziehungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen
Berufsbildnern selbst übernehmen oder interkantonale Lösungen anstreben.
4 Sofern nicht eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zuständig ist,
genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung das Kursreglement lokaler Kurskommissionen. *

## Art. 13 {#art_13}

Andere Institutionen
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen
für die Bildung in beruflicher Praxis.

## Art. 14 {#art_14}

Qualitätsentwicklung
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Methoden zur Qualitätssicherung
und -entwicklung im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Die Qualitätsentwicklung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen, die
unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen vereinbart werden.
4.2.2 Ausbildungsverhältnis

## Art. 15 {#art_15}

Bildungsbewilligung
1 Berufsbildende der beruflichen Praxis, die in einem Beruf Lernende ausbilden wollen, haben vorgängig den Nachweis über die Voraussetzungen für
die Ausbildung von Lernenden zu erbringen und der Abteilung Berufsbildung
ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Jene ist zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilligung. *
2 Berufsbildende der beruflichen Praxis unterstehen der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung. *
4.2.3 Beruflicher Unterricht

## Art. 16 {#art_16}

Berufsfachschulen
1 Der Regierungsrat sorgt mit der Führung von Berufsfachschulen für ein bedarfsgerechtes Angebot an beruflichem Unterricht.

## Art. 17 {#art_17}

Zulassung
1 Zur Berufsfachschule zugelassen werden Lernende mit Lehrort im Kanton
Schaffhausen oder solche, deren Zulassung durch interkantonale Vereinbarung geregelt ist.
2 Alle übrigen Lernenden können zur Berufsfachschule im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden.
3 In der Regel werden Berufe mit mindestens zehn Lernenden pro Lehrjahr
im Kanton und solche mit im Mehrjahresdurchschnitt weniger als zehn ausserkantonal beschult.
4 Die Abteilung Berufsbildung legt den Ort des beruflichen Unterrichts fest
und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen Vereinbarung. *

## Art. 18 {#art_18}

Aufsichtskommissionen
1 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die Schulen aus
und sind Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der
Gesellschaft.

## Art. 19 {#art_19}

Schulleitungen
1 Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.
2 In Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtskommissionen erlassen
die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsgemässen Schulbetrieb durch den Erlass von Schulordnungen. Das Mitsprachrecht der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.

## Art. 20 {#art_20}

Berufsmaturitätsschulen
1 Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterstehen der
Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angegliedert sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Führung von Berufsmaturitätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen1) fest.
3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erlässt ergänzende Vorschriften
über die Organisation und den Besuch der Berufsmaturitätsschulen und ist
für die Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen
zuständig.

## Art. 21 {#art_21}

Freifächer, Stützkurse
1 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Freifächern und Stützkursen.

## Art. 22 {#art_22}

Semester- und Stundenpläne
1 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne.
Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungspartner.

## Art. 23 {#art_23}

Dauer des Schuljahres
1 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterrichtswochen.

## Art. 24 {#art_24}

Schulentwicklungsprojekte
1 Das Erziehungsdepartement kann zur Verbesserung des Berufsbildungswesens im Rahmen der Bundesvorschriften und im Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesamt zeitlich befristete Schulentwicklungsprojekte durchführen lassen.

## Art. 25 {#art_25}

Anstellungsbedingungen
1 Für die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und die Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes,
der Personalverordnung, der Berufsschullehrerverordnung sowie der Lohnverordnung.
1) Gemäss gültigem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012,
erlassen durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
neu «Ausrichtungen».

## Art. 26 {#art_26}

Schulärztlicher Dienst
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Organisation des schulärztlichen
Dienstes.
4.2.4 Qualifikationsverfahren

## Art. 27 {#art_27}

Prüfungskommissionen; Durchführung der Qualifikationsverfahren
1 Der Berufsbildungsrat legt die Aufgaben der Prüfungskommissionen in einem Organisationsreglement fest.
2 Die Prüfungskommissionen überwachen die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung der ihr zugewiesenen Qualifikationsverfahren und erlassen die dazu notwendigen Vorschriften.
3 Die Abteilung Berufsbildung regelt das Verfahren für die Anerkennung und
Validierung von nicht formal erworbener Bildung. *
5 Höhere Berufsbildung

## Art. 28 {#art_28}

Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder
höhere Fachprüfungen
1 Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt und der Bildungsanbieter für ein bedarfsgerechtes Ausbildungsangebot.
2 Es kann veranlassen, dass Vorbereitungskurse auf den Abschluss einer
höheren Berufsbildung angeboten werden.

## Art. 29 {#art_29}

Höhere Fachschulen
1 Der Kanton kann eigene höhere Fachschulen führen.
2 Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
6 Weiterbildung

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz
1 Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bildungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.
2 Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung.
7 Übertragung auf private Anbieter

## Art. 31 {#art_31}

Grundsatz
1 Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsfachschulen im Sinne von Art. 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Art. 29 auf private
Anbieter ist der Regierungsrat.
3 Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übrigen
Angebote auf private Anbieter.

## Art. 32 {#art_32}

Leistungsvereinbarung
1 Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern ist auf
eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für
die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen
Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kontrolle durch das Erziehungsdepartement.
8 Interkantonale Zusammenarbeit

## Art. 33 {#art_33}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder
gar erst ermöglicht.

## Art. 34 {#art_34}

Interkantonaler Schulbesuch
1 Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen. *
2 Die zuständige Stelle bewilligt ausserkantonalen Lernenden und Grenzgängern den Besuch eines Bildungsangebotes im Rahmen der verfügbaren
Plätze.
9 Finanzierung
9.1 Grundsatz

## Art. 35 {#art_35}

Grundsatz, Bemessungsgrundlage
1 Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge sowie weiterer Einnahmen die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit
nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben. Sie kann in Form von Pauschalen erfolgen.
9.2 Finanzierung einzelner Leistungen

## Art. 36 {#art_36}

Ausbildung von Berufsbildenden
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Ausbildung von
Berufsbildenden.
2 Die Beiträge betragen mindestens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

## Art. 37 {#art_37}

Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse.
2 Die Beiträge betragen einschliesslich der Bundesbeiträge mindestens 50,
höchstens jedoch 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

## Art. 38 {#art_38}

Qualifikationsverfahren
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung von
Qualifikationsverfahren.
2 Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
Art. 38a * Spitalschulung
1 Besuchen Lernende der Sekundarstufe II mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen während eines längeren oder wiederkehrenden
Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule, übernimmt der Kanton
die Kosten für die Spitalschulung, sofern
a) das Angebot der Spitalschulung im Anhang zur Interkantonalen
Spitalschulvereinbarung (ISV) aufgeführt ist und der Kanton Schaffhausen von diesem Angebot gemäss Anhang zur ISV Gebrauch
macht oder
b) das entsprechende Spital bzw. die entsprechende Klinik auf der
Spitalliste des Kantons Schaffhausen aufgeführt ist.
2 Es ist in jedem Fall vorgängig eine Kostengutsprache bei der Abteilung
Ausbildungsbeiträge des Erziehungsdepartements einzuholen. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für drei Monate erteilt und kann bei zureichenden Gründen für jeweils weitere drei Monate verlängert werden. In begründeten Fällen kann stattdessen eine Kostengutsprache für bis zu einem Jahr
erteilt werden.
3 Der Vollzug obliegt der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Erziehungsdepartements.

## Art. 39 {#art_39}

Höhere Berufsbildung
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der höheren
Berufsbildung.
2 Die Beiträge an Anbietende des Kantons decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
3 An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkantonalen
Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul- bzw. Kursort nicht durch die interkantonale Vereinbarung bestimmt, legt die Abteilung Berufsbildung diesen in

## Art. 40 Absprache mit den Studierenden fest. * {#art_40}

Weiterbildung
1 Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die
Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.

## Art. 41 {#art_41}

Weitere Bildungsbestrebungen
1 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung und die
Information und Dokumentation fördern und die Anbietenden mit Beiträgen
unterstützen.
Art. 41bis * Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen Case Management Berufsbildung
1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen des Case Management Berufsbildung beteiligen, sofern
diese zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II notwendig
erscheinen.
2 Die finanzielle Unterstützung erfolgt subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe. Der Regierungsrat legt einen Maximalbetrag pro Person durch Verordnung fest.

## Art. 42 {#art_42}

Interkantonale Projekte
1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkantonale Koordination leisten.

## Art. 43 {#art_43}

Bauten
1 Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten, wenn der
Bedürfnisnachweis für den Vollzug dieses Gesetzes erbracht ist.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.
9.3 Schulgelder und Gebühren

## Art. 44 {#art_44}

Anwendungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kantonalen
sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

## Art. 45 {#art_45}

Wohnort
1 Als Wohnort im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der zivilrechtliche Wohnsitz des derzeitigen bzw. des letzten
Inhabers der elterlichen Sorge.
2 Lernende bzw. Studierende haben ihren Wohnort im Kanton Schaffhausen,
wenn sie vor Beginn der betreffenden Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft waren.

## Art. 46 {#art_46}

Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *
1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich für Schüler und Schülerinnen, Jugendliche und Erwachsene, die im
Kanton wohnhaft sind.
2 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung können
durch ein erweitertes, kostenpflichtiges Angebot ergänzt werden. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in Härtefällen auf Gesuch
hin die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
3 Das Angebot des Case Management Berufsbildung ist unentgeltlich für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Wohnsitz im Kanton oder

## Art. 47 mit einem Lehrvertrag mit einem im Kanton ansässigen Unternehmen. * {#art_47}

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Kein Schulgeld wird erhoben von Lernenden mit Wohnort im Kanton.
2 Für Lernende mit ausserkantonalem Wohnort wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.
3 Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. *
4 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von allen Lernenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Schuljahr erhoben. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in
Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 48 {#art_48}

Berufliche Grundbildung
1 Der Besuch der Berufsfachschule und des Berufsmaturitätsunterrichts ist
unentgeltlich für Lernende und Repetierende innerhalb der beruflichen
Grundbildung mit Lehrort im Kanton.
2 Der Besuch von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen sowie des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung ist für
Lernende mit Wohnort im Kanton unentgeltlich.
3 Für die übrigen Lernenden wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00
bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.
4 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine Gebühr
von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Lehrjahr erhoben werden.
5 Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in finanziellen
Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 49 {#art_49}

Qualifikationsverfahren
1 Innerhalb der beruflichen Grundbildungen sind Prüfungen zum Erwerb des
eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests
und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses gebührenfrei.
2 Materialkosten und Raummieten aus Qualifikationsverfahren für Lernende
innerhalb eines Bildungsverhältnisses sowie die Kosten des Qualifikationsverfahrens für Lernende ausserhalb eines Bildungsverhältnisses werden in
Rechnung gestellt. Das Erziehungsdepartement legt die Höhe der berufsspezifischen Prüfungspauschalen fest. In Härtefällen kann auf Gesuch hin die
Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 50 * Höhere Berufsbildung
1 Für Angebote der höheren Berufsbildung wird von Studierenden mit Wohnort in der Schweiz ein Studiengeldbeitrag bis Fr. 5'000.00 pro Semester erhoben. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Von Studierenden mit Wohnsitz im Ausland wird ein volles Studiengeld erhoben. Der Regierungsrat kann für Bildungsgänge Ausnahmen vorsehen,
sofern ein Fachkräftemangel und ein öffentliches Interesse nachgewiesen
sind. Studierende mit Wohnsitz im Ausland dürfen gegenüber Studierenden
mit Wohnort in der Schweiz nicht bessergestellt werden.
2bis In Härtefällen kann die Schulleitung auf begründetes Gesuch hin die Studiengelder ganz oder teilweise erlassen.
3 Es können Gebühren für Aufnahme- und Qualifikationsverfahren erhoben
werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. In Härtefällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise erlassen
werden.
9.4 Entschädigungen

## Art. 51 {#art_51}

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die
kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung.
10 Rechtspflege

## Art. 52 {#art_52}

Verfahren
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Bundesrechts nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

## Art. 53 {#art_53}

Frist
1 Die Rechtsmittelfrist beträgt auf kantonaler Ebene 20 Tage.
2 Die anordnende Behörde kann bei besonderer Dringlichkeit die Rekursfrist
bis auf 48 Stunden abkürzen.

## Art. 54 {#art_54}

Instanzen
1 Entscheide der Abteilung Berufsbildung sind beim Erziehungsdepartement
und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar. *
2 Entscheide der Aufsichts- und Prüfungskommissionen können durch Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden, der als letzte kantonale Verwaltungsinstanz entscheidet.
3 Vorbehalten bleibt die Beschwerdemöglichkeit an den Bundesrat bzw. das
Bundesgericht gemäss Art. 61 BBG oder durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

## Art. 55 {#art_55}

Strafverfolgung
1 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne von
Art. 62 bis 64 BBG obliegt dem Erziehungsdepartement bzw. den jeweils zuständigen Strafverfolgungsorganen.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 56 {#art_56}

Übergangsbestimmung
1 Betreffend die Finanzierung der einzelnen Leistungen nach Art. 36 bis 43
des vorliegenden Gesetzes gelten bis zur Umsetzung der diesbezüglichen
bundesrechtlichen Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
geltenden Abrechnungsmodalitäten weiter.

## Art. 57 {#art_57}

In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten2).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
vom 19. April 1978 (Berufsbildungsgesetz) (Einführungsgesetz zum
Berufsbildungsgesetz) vom 28. März 1983
b) Beschluss des Grossen Rates betreffend die Führung einer Höheren
Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) durch die Handelsschule des
Kaufmännischen Vereins Schaffhausen vom 15. Januar 1996
2) In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1422).
3) Amtsblatt 2006, S. 1423.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1423
10.07.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3, d) geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 47 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
11.04.2022 01.08.2022 Art. 50 totalrevidiert Abl. 2022, S. 725, S. 1515
02.12.2024 01.04.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Titel 3 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 6a eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 41bis eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 46 Titel geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
02.12.2024 01.04.2025 Art. 46 Abs. 3 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
19.01.2026 01.06.2026 Art. 38a eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl.
22.5.2026, S. 10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1423
Art. 3 Abs. 3, d) 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 4 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 4 Abs. 3 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 5 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 5 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Titel 3 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 6 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 6 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 6a 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 8 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 12 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 12 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 15 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 15 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 17 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 27 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 34 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 38a 19.01.2026 01.06.2026 eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl.
22.5.2026, S. 10
Art. 39 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 41bis 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 46 02.12.2024 01.04.2025 Titel geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 46 Abs. 3 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl.
Art. 47 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 50 11.04.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 725, S. 1515
Art. 54 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
