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title: "Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumlegungen"
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provisions: 9
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# Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumlegungen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Baulandumlegungen.
2 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 gilt ergänzend.

## Art. 2 {#art_2}

Kosten
1 Die Kosten beinhalten die Gebühren der Behörde und deren Spesen.
2 Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwaltungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen
der Mitarbeiter (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz
ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentliche technische Berichte, usw.).
3 Die Spesen entsprechen den effektiv erforderlichen Ausgaben zur Durchführung des Verfahrens (Reisespesen, Bestellung Spezialdokumentationen,
usw.).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
701.201

## Art. 3 {#art_3}

Einsprachen und Beschwerden
1 Der Kostenbetrag der Behörde wird im Dispositiv aller Entscheide in Sachen Baulandumlegung aufgeführt.
2 Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird
nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von fünf Prozent verrechnet.
3 Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die ausschliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.
2 Tarifskala

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren der Behörde
1 Die Gebühr hängt ab von der Art der Nutzungszonen des umgelegten Beizugsgebietes, der Schwierigkeit und der Dauer des entsprechenden Verfahrens, sowie vom Prozessverfahren der der Parteien.
2 Die Berechung erfolgt nach den in der beiliegenden Tabelle aufgeführten
Kategorien in Beachtung des gesetzlich festgelegten Stundenansatzes zwischen 50 und 150 Franken sowie nach dem Grundsatz der Kostendeckung
zur erbrachten Leistung.
3 Die Beiträge der beiliegenden Tabelle enthalten bereits die Mehrwertsteuer
(MwSt).

## Art. 5 {#art_5}

Spesen
1 Die Verfahrensspesen werden gemäss den effektiven Kosten in Rechnung
gestellt.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 6 {#art_6}

Inkassomodalitäten
1 Die Vorschüsse, Sicherheitsleistungen und Kosten im Sinne von Artikel 2
dieses Reglements werden in Rechnung gestellt.
2 Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu fünf Prozent verzugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.
701.201
3 Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung
1 Sämtliche frühere im Widerspruch zum vorliegenden Reglement stehende
Bestimmungen sind aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmung
1 Das alte Recht bleibt anwendbar, wenn es endgültig vor Inkrafttreten des
vorliegenden Reglements über die Kosten bestimmt hat.
2 Im Übrigen findet das vorliegende Reglement Anwendung auf die ab dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren. Die nach altem Recht
geleisteten Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden angerechnet.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert.
2 Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 4
Art. A1-1 Tarif für die Verwaltungsgebühren
1 Verrechenbare Leistungen:
a) die Genehmigungsentscheide des Staatsrates;
b) die zusätzlich erbrachten Leistungen der Dienststelle für Landwirtschaft (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentlich technische Berichte, usw.).
2 Berechnungsgrundlagen:
a) der Stundenansatz wird wie folgt berechnet:
1. Honorarempfehlungen gemäss KBOB -> Honorar nach Zeitaufwand Leistungsansatz Ingenieur -> Kategorie C -> 145.- Fr./Std.
(2008),
701.201
2. jährliche Publikation der KBOB -> die Stundenansätze sind jährlich anzupassen,
3. Kreisschreiben 2/2008 des BLW/Abteilung Strukturverbesserungen -> bei Arbeitsausführung durch eine kantonale Amtsstelle
Reduktion 10 Prozent für Anteil Gewinn -> 90 Prozent verrechenbare Honoare.
3 Tarif: Genehmigungsentscheid provisorischer Perimeter (Art. 7 Abs. 4
GLU):
Schwierigkeitsgrad Bauzone Mehrere Nutzungs-zonen
Mehrere Nutzungszonen davon eine Landwirtschaftszone
Stundenansatz (Fr./Std.) 130 130 130
mittlerer Zeitaufwand
(Std.)
1 2 3
Total (Fr.) 130 260 390
4 Tarif: Genehmigungsentscheid endgültiger Perimeter und allenfalls Statuten (Art. 25 Abs. 1 GLU):
Endgültiger Perimeter Statuten (im Falle Genossenschaft)
Stundenansatz (Fr./
Std.)
130 130
mittlerer Zeitaufwand
(Std.)
1 1
Total (Fr.) 130 130
5 Tarif: Genehmingungsentscheid Neuzuteilung (Art. 53 Abs. 2 GLU):
Schwierigkeitsgrad Einsprachen Rekurse KBK Rekurs + BG
Stundenansatz (Fr./Std.) 130 130 130
mittlerer Zeitaufwand (Std.) 3 4 5
Total (Fr.) 390 520 650
6 Tarif: spezielle von der Dienststelle erbrachte Leistungen:
a) Stundenansatz (Fr./Std.): 130.
701.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2009
701.201
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.12.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 4/2009
