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title: "Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In der vorliegenden Verordnung sind die angemessenen Zwangsmittel und
die Vorraussetzungen für ihre Anwendung durch die Kantonspolizei geregelt.
2 Die Verordnung ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalte zum Gesetz
1 Vorbehalten sind:
a) die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
1) Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in der vorliegenden
Verordnung gilt ingleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Bundesgesetzgebung über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes;
c) die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die
Zwangsmassnahmen;
d) das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und die Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Als "Zwangsmittel" im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt der gegen
Personen oder Tiere gerichtete Einsatz von körperlicher Gewalt (Art. 12),
Hilfsmitteln (Art. 13) und Waffen (Art. 16 bis 21).

## Art. 4 {#art_4}

Befugte Personen
1 In Dienstanweisungen ist festgelegt, welche Angehörige der Kantonspolizei
aufgrund ihrer Ausbildung und den ihnen zugeteilten Aufträge Zwangsmittel
anwenden dürfen.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze
1 Zwangsmittel dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines
rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
a) zur Abwehr einer Gefahr;
b) zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder
öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;
c) zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
e) zur Identifizierung von Personen;
f) zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2 Die Anwendung von Zwang muss den Umständen angemessen sein und
unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung erfolgen.

## Art. 6 {#art_6}

Warnruf
1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss der
Anwendung eines Zwangsmittels ein Warnruf vorausgehen.

## Art. 7 {#art_7}

Erste Hilfe
1 Erleiden Personen durch die Anwendung eines Zwangsmittels eine gesundheitliche Schädigung, so ist erste Hilfe zu leisten und, sofern es die Umstände erlauben, für ärztlichen Beistand zu sorgen.

## Art. 8 {#art_8}

Medizinische Untersuchung
1 Jede Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet wurde, ist auf ihr
Ersuchen hin medizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, eine erhebliche gesundheitliche Schädigung kann ausgeschlossen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Ausbildung
a) Grundsätze
1 Personen, die Zwangsmittel anwenden, müssen dazu ausgebildet sein und
eine regelmässige Weiterbildung absolvieren.
2 Der Polizeikommandant regelt in einer Dienstanweisung die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit Aufgaben betraut sind, welche
die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne der vorliegenden Verordnung
mit sich bringen können.

## Art. 10 {#art_10}

b) Inhalt
1 In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt:
a) Umgang mit Widerstand leistenden und gewaltbereiten Personen;
b) Einsatz körperlicher Gewalt;
c) Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen;
d) Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung;
e) Leistung erster Hilfe;
f) Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendung von Zwang gegen Sachen
1 Die Anwendung von Zwang gegen Sachen, insbesondere bei einer
Strassensperre oder einem gewaltsamen Zutritt in ein Gebäude, wird im
Rahmen einer besonderen Schulung behandelt.
2 Besondere Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Körperliche Gewalt
1 Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen
Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere Techniken, welche
die Atemwege beeinträchtigen, sind verboten.

## Art. 13 {#art_13}

Hilfsmittel
1 Zulässig sind folgende Hilfsmittel:
a) Fesselungsmittel;
b) Wasserwerfer;
c) Diensthunde;
d) natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im Sinne des Waffengesetzes gleichzusetzen sind.
2 Der Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen können, ist verboten; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.

## Art. 14 {#art_14}

Gebrauch der Fesselungsmittel
1 Der Einsatz von Fesselungsmitteln unter den vom Gesetz vorgesehenen
Voraussetzungen ist zulässig.
2 Der Einsatz von Fesselungsmitteln und die Dauer der Fesselung richten
sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht.
3 Die gefesselte Person darf durch die Fesselung keine Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleiden.
4 Personen, bei denen Fesseln eingesetzt werden, sind nach Möglichkeit unter grösster Diskretion zu transportieren.

## Art. 15 {#art_15}

Diensthunde
1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führer ist regelmässig zu
prüfen. Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen des
Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.

## Art. 16 {#art_16}

Waffen
a) Grundsätze
1 Zulässige Waffen sind:
a) Schlag- und Abwehrstöcke;
b) Reizstoffe;
c) Destabilisierungsgeräte;
d) Feuerwaffen.

## Art. 17 {#art_17}

b) Schlag- und Abwehrstöcke
1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.

## Art. 18 {#art_18}

c) Reizstoffe
1 Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen
Reizstoffe nach Anhang 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) eingesetzt werden.
2 Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, müssen die
betroffenen Personen diese unverzüglich verlassen können.
3 Werden mit Reizstoffen besprühte Personen von der Polizei festgehalten,
müssen Massnahmen ergriffen werden, die deren Wirkung begrenzen.

## Art. 19 {#art_19}

d) Destabilisierungsgeräte
1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen Destabilisierungsgeräte benutzt
werden, die sich auf die Koordination, das Gehör oder den Sehsinn auswirken.
2 Wurde ein Destabilisierungsgerät eingesetzt, muss die betroffene Person
von einer dafür geschulten Person untersucht werden.

## Art. 20 {#art_20}

e) Feuerwaffen
1 Bei der Anwendung von Zwang dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt
werden:
a) Faust- und Handfeuerwaffen;
b) Seriefeuerwaffen;
c) Mehrzweckwerfer und Mehrzweckgewehre.
2 Der Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition ist nur unter den vom
Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erlaubt.

## Art. 21 {#art_21}

Munition für Feuerwaffen
1 Bei der Anwendung von Zwang darf folgende Munition eingesetzt werden:
a) Vollmantelmunition;
b) Munition mit kontrollierter Expansionswirkung;
c) Hilfsmunition.
2 Es darf nur Munition eingesetzt werden, die sich beim Aufprall deformiert
aber nicht zerlegt.
3 Die Spezialeinheiten der Kantonspolizei können gegen Personen, die
andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohen, andere Munition verwenden.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Die vorliegende Verordnung ist unmittelbar anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017
