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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen"
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provisions: 6
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen betreffend die Änderung von
rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen, die durch die
bernischen Kantonsbehörden und die Gemeindebehörden von Moutier in Anwendung des bernischen Rechts gefällt wurden.
2 Das Bundesrecht sowie die spezifischen Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Der Begriff «Änderung» bezieht sich auf die Wiederaufnahme, die Revision,
die Wiedererwägung oder den Widerruf.
4 Diese Vereinbarung gilt unabhängig davon, ob die Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet werden.
5 Diese Vereinbarung gilt nicht für Verfahren in Zivil-, Straf- oder Betreibungs-
und Konkurssachen.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-123
105.235.1-23 2

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für die ab dem 1. Januar 2026 eröffneten Verfahren zur Änderung von
rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden
und Urteilen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die von den bernischen
Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier erlassen wurden, sind in Anwendung des jurassischen Rechts die jurassischen Kantonsbehörden oder die Gemeindebehörden von Moutier zuständig. Der Rechtsweg
richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht.
2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum
31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von den bernischen Kantonsbehörden oder den Gemeindebehörden von Moutier nach bernischem Recht
zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

## Art. 3 {#art_3}

Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und
Urteile der Kantons- oder Gemeindebehörden in Bezug auf kantonale Steuern
oder obligatorische Gemeindesteuern oder kantonale Gebühren und andere
öffentliche Abgaben
1 Verfahren zur Änderung von rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden und Urteilen, die von den bernischen
Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier in Bezug auf
kantonale Steuern, obligatorische Gemeindesteuern, Gebühren oder andere
kantonale öffentliche Abgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Wechsels
der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachfolgend: «Zeitpunkt
des Kantonswechsels») erlassen wurden, fallen in den Zuständigkeitsbereich
der bernischen Kantonsbehörden, die bernisches Recht anwenden. Der
Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

## Art. 4 {#art_4}

Verfügungen und Beschwerdeentscheide über fakultative Gemeindesteuern, Gebühren und andere öffentliche Gemeindeabgaben
1 Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger
Verfügungen der Gemeinde Moutier oder Beschwerdeentscheide einer bernischen Behörde über freiwillige Gemeindesteuern, Gebühren oder andere öffentliche Gemeindeabgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde Moutier bzw. der zuständigen jurassischen Kantonsbehörde, die jurassisches Recht anwendet. Der
Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht.
3 105.235.1-23
2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum
31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier
oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches
Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach
bernischem Recht.

## Art. 5 {#art_5}

Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und
Urteile in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Dauerrechtsverhältnisse
regeln
1 Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger
Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile der bernischen Kantonsbehörden, die Dauerrechtsverhältnisse regeln, fallen in die Zuständigkeit der jurassischen Kantonsbehörden bzw. der Gemeindebehörden von Moutier, die jurassisches Recht anwenden. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassische Recht.
2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum
31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier
oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches
Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach
bernischem Recht.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-23 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-123
5 105.235.1-23
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-123
