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title: "Versteigerungsverordnung"
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provisions: 15
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# Versteigerungsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR3)).
2 Sie gilt nicht für:
a. Zwangsversteigerungen und
b. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.

## Art. 2 {#art_2}

Versteigerungsbeamter
1 Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stellvertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an. *
2 Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der
kantonalen Beurkundungsbefugnis sein.
3 Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten berechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der
Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren4).

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung
1 Versteigerungen sind bewilligungspflichtig.
1) SR 220
2) GDB 101.0
3) SR 220
4) GDB 213.61
OGS 1989, 30
220.21
2 Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement5). *
3 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–, je nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach
der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Versteigerungsbedingungen
1 Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein
Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen.
2 Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten:
a. Ort und Zeit der Versteigerung;
b. genaue Bezeichnung des Veräusserers;
c. genaue Bezeichnung des Leitenden der Versteigerung;
d. eine summarische Bezeichnung der Versteigerungsgegenstände mit
ungefährer Wertangabe;
e. die Zahlungsbedingungen;
f. bei Grundstücken einen aktuellen Grundbuchauszug;
g. Unterschrift des Veräusserers und des Leitenden;
h. Angaben über allfällige Gewährleistungseinschränkungen.
3 Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere
Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedingungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Angaben und Vertragsbedingungen enthalten.

## Art. 5 {#art_5}

Auskündigung
1 Die Versteigerung ist auf geeignete Weise, allenfalls wiederholt, öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Bewilligung.
2 Bei Veräusserungen, bei denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich
vorgeschrieben ist, hat die Auskündigung im Amtsblatt zu erfolgen.
5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli
2022 (OGS 2022, 20) angepasst
220.21

## Art. 6 {#art_6}

Gang der Versteigerung
a. Auflage der Versteigerungsunterlagen
1 Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jedermann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des
Versteigerungsortes eingesehen werden.
2 Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzugeben.
3 Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteigerung bekanntzugeben.

## Art. 7b {#art_7b}

Ausruf, Zuschlag und Inkasso
1 Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende
oder der Versteigerungsbeamte.
2 Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das
höchste Angebot.

## Art. 8c {#art_8c}

Versteigerungsprotokoll
1 Der Versteigerungsbeamte führt über die Versteigerung ein Protokoll,
das den Gegenstand, das Höchstgebot und bei Gegenständen über
Fr. 500.– den Namen des Ersteigerers enthält. Besondere Vorkommnisse
sind im Protokoll zu vermerken.
2 Das Protokoll ist vom Veräusserer oder dem Leitenden und vom Versteigerungsbeamten zu unterzeichnen.
3 Bei Grundstückversteigerungen sind die Personalien des Ersteigerers
aufzuführen und dieser hat das Protokoll mitzuunterzeichnen. Der Versteigerungsbeamte beglaubigt die Unterschrift.
4 Das Protokoll, bei Grundstückversteigerungen eine Kopie davon, ist bei
den Akten der Bewilligungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren.

## Art. 9d {#art_9d}

Ordnung
1 An öffentlichen Ruhetagen6) sowie vor 08.00 Uhr und nach 21.00 Uhr ist
eine Versteigerung nicht zulässig.
6) Ruhetagsgesetz (GDB 975.2)
220.21
2 Der Versteigerungsbeamte sorgt für Ordnung während der Versteigerung. Er kann die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Die Kosten7) dafür trägt der Veräusserer. Der Versteigerungsbeamte kann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungsbehörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begründung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Anfechtung
1 Für die Anfechtung gilt eine Frist von zehn Tagen gemäss Art. 230 OR8).

## Art. 12 {#art_12}

Anmeldung an das Grundbuch
1 Der Versteigerungsbeamte meldet ohne Verzug die Handänderung von
Grundstücken beim Grundbuchamt an.

## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen
1 Wer gegen diesen Erlass verstösst, wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts9) bestraft.

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen
werden aufgehoben, insbesondere:
a. die Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni
192110);
b. ...11)
7) AB über Kosten für Polizeidienste (GDB 510.112)
8) SR 220
9) GDB 310.1
10) OGS 1922, 108
11) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1989, 30 konsultiert werden
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## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat12), wann diese Verordnung in Kraft tritt.13)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 30
geändert durch
- die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar
1999 (OGS 1999, 4),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13)
12) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1987
13) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1988 in Kraft gesetzt
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.09.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 30
29.01.1998 01.01.1999 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 1999, 4
15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13
220.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.09.1987 01.01.1988 Erstfassung OGS 1989, 30
Art. 2 Abs. 1 29.01.1998 01.01.1999 geändert OGS 1999, 4
Art. 3 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
