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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 15
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# Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in
Physiotherapie des Departements Gesundheit.
2 . . .5

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung, zu den zu
belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Masterarbeit werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und

## § 3 Studiendauer {#par_3}

1 Der Masterstudiengang in Physiotherapie kann als Vollzeit
und Teilzeitstudium angeboten werden.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im
Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen.
Anrechnung

## § 4 von Credits {#par_4}

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden
während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
B. Zulassung zum Studium

## § 5 Zulassungsbedingungen {#par_5}

1 Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber
a. mit einem an einer Schweizer Hochschule erworbenen Bachelorabschluss in Physiotherapie mit einer Note von mindestens 5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet
die Studiengangleitung.
b. Studierende eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie an einer
Schweizer Hochschule, die zur Zeit der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung das Modul B (an der BFH) bzw. das Modul C (an
der ZHAW) absolvieren.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen
erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
b. Besondere

## § 6 Zulassung {#par_6}

1 Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Physiotherapeutin/Physiotherapeut sein
und zusätzlich einen nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
(NTE) durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
vorweisen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem NTE müssen bei der
Anmeldung für die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung zusätzlich Kenntnisse im Umfang von 5 Credits in «Wissenschaftlichem Arbeiten», erworben an einer Hochschule, nachweisen.
c. Ausländische
Bewerberinnen

## § 7 und Bewerber {#par_7}

Die Zulassung von Personen mit einem dem Bachelor in
Physiotherapie entsprechenden ausländischen Abschluss wird einzeln
geprüft. Kriterien für die Äquivalenzprüfung werden im Anhang geregelt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.
d. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
§ 8.4 1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung durchlaufen.
2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung
fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.
3 Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung fachliche Eignung voraus.
Endgültige
Abweisung an
einer anderen
Hochschule
§ 9.4 Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.
a. Allgemein
Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225
C. Studium

## § 10 Module {#par_10}

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.
Überzählige
Credits aus
Wahl- oder

## § 11 Wahlpflichtmodulen {#par_11}

1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
2 Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen
jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

## § 12 Nachbesserungen und Nachprüfungen {#par_12}

1 Für einzelne Leistungsnachweise können Nachbesserungen
oder Nachprüfungen angeboten werden.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der
Nachbesserung oder Nachprüfung.
3 Die Noten der bestandenen Nachbesserungen oder Nachprüfung
oder der bestandenen Modulwiederholung werden für die Beurteilung
des Moduls übernommen.

## § 13 Wiederholung {#par_13}

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Nachprüfungen finden unter der Leitung der Modulleitenden statt.
Expertinnen

## § 14 und Experten {#par_14}

1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung
erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
E. Masterarbeit

## § 15 Masterarbeit {#par_15}

1 Mit der Masterarbeit kann frühestens nach Abschluss von
Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
2 Kriterien für die Zulassung zur Masterarbeit werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.
3 Die Masterarbeit wird von einem unabhängigen Gutachtenden
und der die Masterarbeit betreuenden Person beurteilt. Der Durchschnitt beider Beurteilungen muss genügend sein.
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
4 Die Masterarbeit darf sich über zwei Semester erstrecken. Über
Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
5 Bei Nichtbestehen des Moduls Masterarbeit mit einer Note nicht
unter 3,5, kann der schriftliche Teil innert sechs Wochen nachgebessert
und ein zweites Mal zur Beurteilung einreicht werden. Wird die nachgebesserte Masterarbeit erneut als ungenügend beurteilt oder wurde
der Leistungsnachweis des Moduls Masterarbeit mit einer Note unter
3,5 bewertet, kann eine neue Arbeit frühestens zum darauf folgenden
Semesterende, spätestens jedoch nach einem Jahr, an die zuständige
Studiengangleitung eingereicht werden.
F. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 16 Abschluss {#par_16}

Das Studium gilt als bestanden, wenn
a. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
b. 90 Credits erreicht sind.
Titel § 17.6 Der Masterstudiengang in Physiotherapie wird mit dem Titel
«Master of Science ZHAW in Physiotherapie» abgeschlossen.
G. Schlussbestimmung
Genehmigung
und

## § 19 Inkrafttreten {#par_19}

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 237. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3.
3 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
4 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
5 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Februar 2019.
6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 494; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW 414.253.225
Anhang3
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
