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title: "Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und Würzmittel"
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# Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und Würzmittel

## Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und Würzmittel {#text}

0.632.401.21
AS 1986 108
Originaltext
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und WürzmittelAbgeschlossen am 18. November 1985
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. März 1986
In Kraft getreten am 1. Januar 1986
(Stand am 1. Januar 1986)
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. März 1986 (BBl 1986 I 896).
Brüssel, den 18. November 1985
Schweizerische Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Regelung für den gegenseitigen Warenverkehr mit Suppen, Sossen und Würzmitteln stattgefunden haben.
In diesem Zusammenhang bestätige ich, dass die schweizerischen Behörden, welche die Zölle auf die nicht tomatenhaltigen Erzeugnisse der Tarifnummern 2104.20 (Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel) und 2105.10 (Suppen) des schweizerischen Zolltarifs ab 1. Juli 1977 aufgehoben haben, darauf verzichten, Zölle auf die tomatenhaltigen Erzeugnisse dieser Tarifnummern zu erheben.
Gleichzeitig wird die Gemeinschaft die Zölle aufheben, die sie auf Erzeugnisse der Tarifstellen 21.04 B und C (Sossen, auch Tomaten enthaltend) und 21.05 A (Suppen, auch Tomaten enthaltend) des Gemeinsamen Zolltarifs erhebt. Ich schlage Ihnen vor, dass diese neue Regelung vorbehaltlich der in meinem Land erforderlichen parlamentarischen Zustimmung am 1. Januar 1986 in Kraft tritt.
Die Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 werden entsprechend geändert. Diese Änderungen sind im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften:
Livio Marinucci
Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).
SR 0.632.401.2
AnhangÄnderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen WirtschaftsgemeinschaftAb 1. Januar 1986 werden die Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wie folgt geändert:
Tabelle I (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
…
Tabelle II (Schweizerische Eidgenossenschaft)
…
SR 0.632.401.2
Text eingefügt im genannten Prot.
Text eingefügt im genannten Prot.
