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title: "Taxireglement der Stadt Zug"
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provisions: 14
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# Taxireglement der Stadt Zug

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Benützung der Taxistandplätze auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zug.
2
Mit diesem Reglement wird der Stadtrat ermächtigt, eine Tarifordnung für die in der Stadt Zug angebotenen Taxidienstleistungen zu erlassen.
3
Mit diesem Reglement werden folgende Ziele angestrebt:
a)
Gewährleistung der Qualität bei Standplatztaxis;
b)
Gewährleistung eines geregelten Betriebes auf den Taxistandplätzen;
c)
transparente und marktgerechte Preisgestaltung;
d)
Gewährleistung eines 24-Stunden Services.

## § 2 Begriffe {#art_2}

1
Taxihalterinnen oder Taxihalter sind natürliche oder juristische Personen, die einen Taxibetrieb führen.
2
Taxifahrerinnen und Taxifahrer führen gewerbsmässig Taxifahrzeuge zum Personentransport, sei es als Haupt- oder Nebenerwerb, als Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmende.
3
Als Taxifahrzeug (Taxi) im Sinne dieses Reglements gelten Personenwagen mit einer Taxikennlampe für den gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Routen und ohne Fahrplan.
4
Städtische Taxistandplätze sind für Taxis reservierte Parkplätze auf öffentlichem Grund oder auf Grundstücken, die von der Stadt Zug bewirtschaftet werden und die entsprechend gekennzeichnet sind.
5
Taxis, die berechtigt sind, die städtischen Standplätze zu benützen, werden Standplatztaxis genannt.

## § 3 {#art_3}

1
Der Stadtrat kann nach Anhören der Taxihalterinnen und Taxihalter einen Tarif im Sinne einer Preisobergrenze erlassen über Fahrpreise, Wartezeit-Taxen und Preise für besondere Dienstleistungen.

## § 4 Taxi-Standplatzbewilligung {#art_4}

1
Wer zur Ausübung des Taxigewerbes die städtischen Taxistandplätze benützen will, bedarf einer Taxi-Standplatzbewilligung der Stadt Zug.
2
Die Taxi-Standplatzbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, die städtischen Standplätze mit einer bestimmten Anzahl Taxis zu belegen.
3
Der Stadtrat kann die Kompetenz zur Vergabe von Taxi-Standplatzbewilligungen an das Polizeiamt[3] delegieren.

## § 5 Taxi-Chauffeurausweis {#art_5}

1
Wer zur Ausübung des Taxigewerbes die städtischen Taxistandplätze benützen will, bedarf eines Taxi-Chauffeurausweises der Stadt Zug. Der Taxi-Chauffeurausweis muss auf allen Fahrten mitgeführt werden.
2
Der Taxi-Chauffeurausweis wird auf Gesuch an das Polizeiamt[4] der Stadt Zug erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a)
im Besitz eines Führerausweises für berufsmässigen Personentransport ist,
b)
keine Straftaten begangen hat, die ein Verbot gemäss § 13 nach sich ziehen oder die korrekte Berufsausübung anderweitig in Frage stellen würden,
c)
über gute Ortskenntnisse verfügt,
d)
die deutsche Sprache genügend beherrscht und
e)
den Inhalt des Taxireglements kennt.
3
Der Taxi-Chauffeurausweis kann durch das Polizeiamt[5] der Stadt Zug entzogen werden,
a)
bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss § 5 Absatz 2,
b)
bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen das Taxireglement der Stadt Zug oder dessen Ausführungserlasse.
4
Der Taxi-Chauffeurausweis gilt für fünf Jahre und wird bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 5 Absatz 2 auf Gesuch hin erneuert.
5
Bei Erhalt des Taxi-Chauffeurausweises unterschreibt die Fahrerin oder der Fahrer einen vom Stadtrat aufgestellten Verhaltenskodex zur Ausführung der Taxifahrten.

## § 6 Benützungsregeln {#art_6}

1
Die städtischen Standplätze stehen allen Taxis, die mit einer von aussen gut sichtbaren Taxi-Standplatzbewilligung versehen sind, frei zur Verfügung. Es dürfen maximal die in der Taxi-Standplatzbewilligung vermerkte Anzahl Taxis gleichzeitig abgestellt werden.
2
Aus wichtigen Gründen können die Standplätze vorübergehend oder dauernd verlegt, erweitert oder aufgehoben werden. Bei vorübergehender oder dauernder Aufhebung von Standplätzen werden die Gebühren anteilsmässig herabgesetzt.
3
Das Polizeiamt[6] kann für besondere Anlässe oder spezielle Örtlichkeiten zeitlich befristete Bewilligungen zum Aufstellen von Taxis erteilen.
4
Der Stadtrat kann eine Standplatzordnung erlassen.

## § 7 Ausrüstung der Taxis {#art_7}

1
Standplatztaxis müssen folgende Ausrüstung aufweisen:
a)
Fahrtschreiber;
b)
Taxameter;
c)
Taxikennleuchte;
d)
Namensschild der Fahrerin oder des Fahrers gut sicht- und lesbar im Fahrzeuginnern.

## § 8 Kennzeichnung der Taxis {#art_8}

1
Bei der Beförderung von Fahrgästen ist die Taxikennleuchte auszuschalten.
2
Wird ein Taxi für Privatfahrten verwendet, muss die Taxikennleuchte abgedeckt oder entfernt sein.
3
Der Stadtrat kann für Standplatztaxis eine spezielle Kennzeichnung vorschreiben.

## § 9 Beförderungspflicht {#art_9}

1
Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben Fahraufträge, die sie auf städtischen Standplätzen entgegennehmen, anzunehmen und sofort auszuführen; es sei denn, die Fahrt könne ihnen wegen des Zustandes oder Verhaltens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht zugemutet werden.
2
Die auf städtischen Standplätzen aufgestellten Taxis stehen den Fahrgästen nach freier Wahl zur Verfügung.

## § 10 Tarifbekanntgabe {#art_10}

1
Die Tarife für Taxidienstleistungen, die auf den städtischen Standplätzen angeboten werden, sind aussen am Taxi beidseitig gut sichtbar anzuschreiben.
2
Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern mindestens 24 mm und diejenigen der Kleinbuchstaben mindestens 20 mm beträgt.
3
Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben.

## § 11 Benützungsgebühren {#art_11}

1
Der Stadtrat legt die Gebühren für die Benützung der städtischen Standplätze fest.
2
Grundlage für die Gebührenbemessung bilden das Kostendeckungs- sowie das Äquivalenzprinzip.
3
Der Stadtrat kann über die Gebühren Anreize schaffen.

## § 12 Zuständigkeit {#art_12}

1
Dieses Reglement wird, soweit nicht abweichend geregelt, vom Polizeiamt[7] der Stadt Zug vollzogen.
2
Das Polizeiamt[8] kann mit den Kontrolltätigkeiten Dritte beauftragen.

## § 13 Verbot der Benützung der Taxistandplätze {#art_13}

1
Der Stadtrat kann Taxihalterinnen oder Taxihaltern und Taxifahrerinnen oder Taxifahrern verbieten, Taxidienstleistungen ab den städtischen Taxistandplätzen anzubieten oder auszuführen, wenn sie
a)
wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Taxireglement oder dessen Ausführungserlasse verstossen haben,
b)
strafrechtlich verurteilt worden sind für eine Straftat, welche für die Tätigkeit als Taxihalterin bzw. Taxihalter oder Taxifahrerin bzw. Taxifahrer von Bedeutung ist,
c)
auf andere Weise eine erhebliche Gefahr für die sichere und ordnungsgemässe Ausübung des Taxigewerbes darstellen.
2
Das Verbot ist in der Regel zu befristen. Im Wiederholungsfalle oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die sichere Ausübung des Taxigewerbes kann ein unbefristetes Verbot verfügt werden.

## § 14 Strafbestimmung {#art_14}

1
Wer diesem Reglement oder den sich darauf stützenden Ausführungserlassen zuwiderhandelt, wer insbesondere
a)
Tarifvorschriften missachtet (§ 3),
b)
städtische Taxistandplätze benützt, ohne über die erforderliche Taxi-Standplatzbewilligung oder den Taxi-Chauffeurausweis zu verfügen (§§ 4 und 5),
c)
den Taxi-Chauffeurausweis auf den Fahrten nicht mitführt (§ 5),
d)
die Benützungsregeln für städtische Taxistandplätze verletzt (§ 6),
e)
das Taxi nicht ordnungsgemäss ausrüstet (§ 7),
f)
das Taxi nicht ordnungsgemäss kennzeichnet (§ 8),
g)
die Beförderungspflicht verletzt (§ 9),
h)
die Tarifbekanntgabepflicht verletzt (§ 10),
