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title: "Gesetz über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden"
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provisions: 14
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# Gesetz über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus
gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern, sofern der Versicherungswert des einzelnen Objektes Fr. 5000.-- übersteigt.
2 Die Versicherer sind zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet.
Findet sich keine Gesellschaft zur Übernahme eines Risikos bereit, so wird der
Schutz durch die Versicherer gemeinsam gewährt.
3 Der Regierungsrat schliesst mit den im Kanton Schwyz die Feuerversicherung
betreibenden Versicherungsgesellschaften eine Vereinbarung ab.
4 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen den
Vertragspartnern aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

## § 2 {#par_2}

Beginn der Versicherungspflicht
Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten sind mit dem Beginn der
Bauarbeiten zu versichern.

## § 3 {#par_3}

3 Versicherungswert
1 Der Versicherungswert bestimmt sich nach Art. 49 des Bundesgesetzes über
den Versicherungsvertrag.
2 Er wird auf Grund freier Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, in der Regel durch fachmännische Schatzung, festgesetzt.
3 Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu
versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren
fest.

## § 4 {#par_4}

Versicherungsschutz
Die Versicherung deckt Feuer- und Elementarschäden im Rahmen der vom
Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

## § 5 {#par_5}

Prämientarif
Anwendung finden die vom Bundesrat für Privatversicherungswesen genehmigten Feuerversicherungstarife.SRSZ 1.1.2015
531.110

## § 6 {#par_6}

Versicherungskontrolle
1 Die Pfandgläubiger von versicherungspflichtigen Objekten sowie Dritte, die ein
schützenswertes Interesse nachweisen, können beim Versicherungsnehmer
Einsicht in die jeweils massgebenden Versicherungsunterlagen nehmen. Im
Weigerungsfall ordnet der Einzelrichter diese Einsichtnahme an.
2 Die Pfandgläubiger sind im weitern gehalten, ihre Pfandrechte im Sinne von
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag beim Versicherer
anzumelden. Eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt.

## § 7 {#par_7}

4 Folgen bei Prämienausstand
Wird die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, so besteht die Leistungspflicht des Versicherers weiter. Dieser hat das Betreibungsverfahren auf
Pfändung oder Konkurs durchzuführen. Gegen Vorweisung des Verlustscheines
hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Objekt befindet, die Prämie
samt Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen. Der Versicherer tritt das Forderungsrecht an die Gemeinde ab.
§ 8 Folgen bei Vertragsauflösung
1 Wird ein bestehender Versicherungsvertrag ersatzlos aufgehoben oder der
Versicherungswert ohne Einverständnis des Pfandgläubigers herabgesetzt, so
benachrichtigt der Versicherer jene Pfandgläubiger, die ihm ihre Rechte gemeldet haben.
2 Der bisherige Versicherungsschutz besteht in diesem Fall noch während zwei
Monaten weiter. Diese Frist beginnt nach Eingang der Benachrichtigung beim
Pfandgläubiger.
3 Auf Begehren eines Pfandgläubigers ordnet der Einzelrichter im summarischen

## § 7die {#par_7die}

Gemeinde.

## § 9 {#par_9}

Entschädigung
Die Versicherungsleistung ist dem anspruchsberechtigten auszurichten, sofern
alle Pfandgläubiger zustimmen. Im andern Fall ist die Versicherungsleistung
beim Einzelrichter sicherzustellen.

## § 10 {#par_10}

Schutz des Pfandgläubigers
1 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die Versicherungsleistung ganz oder teilweise verwirkt, so kann der Versicherer diese Einrede dem Pfandgläubiger nicht entgegenhalten.
2 Soweit der Pfandgläubiger aus der Versicherungsleistung befriedigt wird, tritt
der Versicherer als Pfandgläubiger an dessen Stelle.

## § 11 {#par_11}

5 Strafbestimmung
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
531.110

## § 12 {#par_12}

Feuerlöschbeiträge
Die Versicherungsgesellschaften entrichten dem Kanton jährlich einen Feuerlöschbeitrag. Dieser entspricht mindestens 5 Rappen pro 1000 Franken Versicherungssumme.

## § 13 {#par_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
a) das Gesetz betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen
Feuerschaden vom 1. Februar 1917; 6
b) die Einführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 11. September 1917. 7

## § 14 {#par_14}

8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.9SRSZ 1.1.2015
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17-304 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19-11), vom 18. November 2009 (JV, GS
22-82ah), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80p)
nd vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.
4 Abs. 2 am 26. Oktober 1994 aufgehoben.
5 Fassung vom 25. September 2013.
6 GS 9-139.
7 GS 9-145, GS 14-425.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung
vom 17. Dezember 2013.
9 Am 1. Januar 1982 in Kraft getreten (GS 17-306); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am 1.
November 1995 (Abl 1995 1525), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010
1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
