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title: "Vollzugsverordnung zur Personalverordnung"
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provisions: 21
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# Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

## § 1 (§§ 1 und 2 {#par_1}

1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte im Sinn von §§ 4 und 5 PVO.

## § 2 {#par_2}

PVO,
soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese
Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.
3 Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände

## § 3 ( {#par_3}

PVO)
§ 2. Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung2,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
in Institutionen
§ 2 a.19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Tage, Wochen,
Monate
§ 3. Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen
a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6-
Tage-Woche,
b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle
tatsächliche Kalendermonate.
B. Personalcontrolling und Stellenplan
Personalcontrolling

## § 4 (§ 9 Abs. 2 {#par_4}

1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestellten gegliedert nach den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung jeweils per 31. Dezember:
a. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter
prozentualer Umfang,
b. Anzahl der Angestellten und deren Pensen,
c. Funktionen gemäss § 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,
d. Jahreslohnsumme,
e. Dienstjahre gemäss § 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
2 Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kirchenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des
Folgejahres mit.
3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss
§ 2 lit. b angehören, teilt dieser dem Kirchenrat die Angaben gemäss
Abs. 1 mit.
4 Der Kirchenrat wertet die von den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden zur Verfügung gestellten sowie die innerhalb der
Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Daten aus. Er trifft gestützt auf
die Ergebnisse der Auswertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit
der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchensynode die erforderlichen Massnahmen.
Stellenplan

## § 5 (§ 10 PVO) {#par_5}

1 Der Stellenplan enthält insbesondere:
a. die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften
prozentualen Umfang,
b. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungsplan,
c. die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf
eine präzisierende Funktionsbezeichnung.
2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung.
b. Festsetzung
und

## § 6 Bearbeitung {#par_6}

1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde,
der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der
Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Landeskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der
Kirchgemeinden.25
2 Die Zuordnung der Stellen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b ist zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.
a. Inhalt,
Gliederung
3 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.
4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bearbeitung von Stellenplänen erlassen.

## § 7 c. Aufsicht {#par_7}

Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die
Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchgemeinden.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Begründung und Dauer
Stellenausschreibung

## § 8 (§ 16 PVO) {#par_8}

1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in
geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen
Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.
2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf
die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen
Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit
einer Behinderung.
Bewerbung
(§ 17 Abs. 1
§ 9.27 1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz
Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf
und Freiwilligenarbeit vor.
2 Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie
kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer
vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.
3 . . .31
4 . . .31
Stellenbeschreibung

## § 10 (§ 19 PVO) {#par_10}

1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung
gemäss § 19 PVO.
2 Der Kirchenrat kann Richtlinien über den notwendigen Inhalt
und die Gestaltung von Stellenbeschreibungen erlassen.
Fiktives
Eintrittsdatum

## § 11 (§ 25 PVO) {#par_11}

1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte ungeachtet der Zahl der Arbeitsverhältnisse
ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses bezeichnet den Zeitpunkt
des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den
Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso
bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer
im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese
Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.
3 Die Dauer der einzelnen anrechenbaren Arbeitsverhältnisse wird
auf den Tag genau berechnet.13
4 Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum.
Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist
diejenige Anstellungsinstanz zuständig, die das erste Arbeitsverhältnis
begründete.
Anstellung im

## § 12 Stundenlohn {#par_12}

1 Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das
durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt.
Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das
durchschnittliche Pensum mehr als acht Stunden pro Woche betragen.
2 Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fällen eine pauschale Entschädigung pro Dienst vereinbart werden.
3 Im Übrigen erfolgen Anstellungen im Monatslohn unter Festlegung eines Beschäftigungsgrads.
Mehrzahl von
teilzeitlichen

## § 13 Arbeitsverhältnissen {#par_13}

Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte
oder einen Angestellten mehrere teilzeitliche Arbeitsverhältnisse nebeneinander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längstens zwölf Monaten um höchstens 20% überschreiten. Vorbehalten
bleiben §§ 93–95 PVO und § 174 betreffend Nebenbeschäftigungen.
Anstellung
durch Vertrag

## § 14 (§ 2 Abs. 1 {#par_14}

1 Die Anstellung durch Vertrag ist zulässig für:
a. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
b. Aushilfen,
c. Praktikantinnen und Praktikanten,
d. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung,
e. Angestellte gemäss § 2 Abs. 2 PVO und § 195.
2 Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise
und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von
der Personalverordnung und von dieser Verordnung abgewichen werden muss.

## § 15 Weiterbeschäftigung {#par_15}

1 Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen
der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht ausschliessen, ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b
PVO hinaus bewilligen, wenn
a. die Nachfolge in der betreffenden Arbeitsstelle noch nicht geregelt
ist,
b. die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle absehbar ist,
c. der Anstellungsinstanz Fachwissen oder Erfahrung der betreffenden Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.
2 Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
b. Rahmenbedingungen
§ 16.30 1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt durch Begründung eines
neuen Arbeitsverhältnisses. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr.
Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. § 23 Abs. 2 PVO
findet keine Anwendung.
2 Die während der Weiterbeschäftigung geleisteten Dienstjahre
werden nicht angerechnet. § 25 PVO findet keine Anwendung.
3 Der Lohn darf den von derselben Anstellungsinstanz vor der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht
übersteigen.14
4 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
wird der Lohn während eines Monats weiter ausgerichtet. Bei Unfall
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11.
5 Das Anstellungsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
B. Beendigung
Entlassung aus

## § 17 dem Pfarramt {#par_17}

1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle
zurücktreten wollen, reichen ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt
dem Kirchenrat mindestens drei Monate vorher ein. Sie stellen der
Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.
2 Der Kirchenrat entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung
aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.
a. Grundsatz
3 Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2 der
Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der Kirchenpflege mindestens neun Monate im Voraus an.
In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer teilen dem
Kirchenrat mindestens sechs Monate im Voraus den genauen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt mit.
Stellenabbau,
unverschuldete
Entlassung

## § 18 (§ 32 Abs. 2 lit. d {#par_18}

1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so
prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, die
von einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung
anderer Stellen der Anstellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens
gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewerber.

## § 19 b. Information {#par_19}

1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so
informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten
frühzeitig darüber und über die geplanten begleitenden Massnahmen.
2 Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und stellt ihnen gemäss § 21 Abs. 1
Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so
beachtet die Anstellungsinstanz eine Frist von sechs Monaten zwischen
der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern
dies die Verhältnisse gestatten.

## § 20 c. Sozialplan {#par_20}

1 Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen
und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu
einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet
die Anstellungsinstanz einen Sozialplan.
2 Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Personalvertretungen im Sinn von §§ 101 und 102 PVO ein, zu einem Sozialplan vor dessen Verabschiedung Stellung zu nehmen.

## § 21 d. Begleitangebote {#par_21}

1 Die Anstellungsinstanz vermittelt von einem Stellenabbau
betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beratungsangebote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen,
insbesondere für Aus- oder Weiterbildungen oder psychologische Beratungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.
2 Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 übersteigen, werden sie zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
a. Massnahmen
e. Höhe der
Abfindung

## § 22 (§ 43 Abs. 2 {#par_22}

1 Die Abfindung nach § 43 PVO wird in Monatslöhnen
berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand
der persönlichen Verhältnisse festgesetzt:
Dienstjahre: 10–14 15–19 20–24 ab 25
Alter:
45–50 1–2 2–3 3–4 4–6
51–55 3–4 4–5 5–6 6–7
56–60 5–6 6–7 7–8 8–9
ab 61 7–8 8–9 9–10 10–12
3 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunkten gemäss § 43 Abs. 2 PVO die Unterstützungspflichten und die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person.
f. Rückforderung
(§ 44 Abs. 2
§ 23. Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Informationspflicht gemäss § 44 Abs. 2 PVO nicht nach, so erkundigt sich
die Anstellungsinstanz spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer
nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an.
Austrittsgespräch
§ 24. 1 Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern
in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst
einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche ein Austrittsgespräch.
2 Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist
für das Austrittsgespräch zuständig:
a. beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Kirchgemeinde die Dekanin oder der Dekan,
b. bei Entlassung gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzeitigem Altersrücktritt oder Entlassung altershalber die Kirchenratspräsidentin, der Kirchenratspräsident, die Kirchenratsschreiberin
oder der Kirchenratsschreiber.
C. Standortbestimmung
Angestellte
(§ 84 PVO)
§ 25.30 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:
a. der Begleitung und Förderung der Angestellten und der Personalentwicklung,
b. der Überprüfung von Leistung und Verhalten sowie der Arbeitssituation der Angestellten,
a. Zweck und
Gegenstand
c. dem Gespräch mit den Angestellten über ihre berufliche und persönliche Entwicklung,
d. den Rückmeldungen der Angestellten zum Führungsverhalten der
vorgesetzten Stelle.
2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere:
a. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,
b. die Zielerreichung,
c. die Zielvereinbarung,
d. bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz.
3 Die Angestellten erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen,
die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.
b. Vorgehen § 26.30 1 Die vorgesetzte Stelle führt mit den Angestellten das Mitarbeitendengespräch. Dieses findet statt:
a. mindestens jährlich,
b. auf Anordnung der vorgesetzten Stelle oder auf Gesuch der oder
des Angestellten,
c. in denjenigen Fällen, in denen die Personalverordnung oder diese
Verordnung ein zusätzliches Mitarbeitendengespräch vorschreibt.
2 Der Kirchenrat stellt ein Formular für das Mitarbeitendengespräch
zur Verfügung.
3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Die Angestellten können
eigene Bemerkungen anbringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie
lediglich, dass das Mitarbeitendengespräch geführt worden ist und sie
dessen Ergebnis zur Kenntnis genommen haben.
4 Die Angestellten können eine Besprechung mit der nächsthöheren
vorgesetzten Stelle über das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs
verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Besprechung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs bildet Bestandteil der
Personalakten. Die Angestellten erhalten eine Kopie.
c. Gesamteinschätzung
§ 27.30 Das Mitarbeitendengespräch enthält als Ergebnis gemäss
§ 26 Abs. 3 eine der folgenden Gesamteinschätzungen:
a. Die Zusammenarbeit verläuft erfolgreich.
b. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind Veränderungen erforderlich.
c. In wichtigen Bereichen genügt die Leistung beziehungsweise das
Verhalten nicht.
(§ 85 PVO)
§ 28.30 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:
a. der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Personalentwicklung,
b. der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der
vier Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs.1 der Kirchenordnung, einschliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus,
c. der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirchgemeinde,
d. dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre berufliche und persönliche Entwicklung,
e. der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungs- und
Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchenpflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege
gemäss § 30 Abs. 2 bezeichnete Stelle.
2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere:
a. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,
b. die Zielerreichung,
c. die Zielvereinbarung.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.
b. Gewählte
(§ 85 Abs. 1
§ 29.30 1 Die Dekanin oder der Dekan führt das Mitarbeitendengespräch mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern im Sinn eines
Fach- und Evaluationsgesprächs und eines kollegialen Gesprächs entlang des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars.
2 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird auf geeignete
Weise schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Es
bildet Bestandteil der Personalakten der Dekanin oder des Dekans.
Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Kopie.
3 Das Mitarbeitendengespräch findet pro Amtsdauer der Pfarrerinnen
und Pfarrer einmal statt. Die Dekanin oder der Dekan kann zu weiteren
Mitarbeitendengesprächen einladen.
c. In einer Kirchgemeinde tätige
(§ 85 Abs. 2
§ 30.30 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege führt
das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit den
gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde sowie mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung, die seit mindestens einem Jahr in der Kirchgemeinde tätig
sind.
a. Zweck und
Gegenstand
2 Die Geschäftsordnung der Kirchenpflege kann ein anderes Mitglied der Kirchenpflege oder das personalverantwortliche Mitglied einer
unterstellten Kommission mit der Führung des Mitarbeitendengesprächs
gemäss Abs. 1 beauftragen.
3 Das Mitarbeitendengespräch findet mindestens jährlich statt. Der
Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen ein Formular für das Mitarbeitendengespräch zur Verfügung.
4 Die Dekanin oder der Dekan nimmt einmal pro Amtsdauer der
Pfarrerinnen und Pfarrer am Mitarbeitendengespräch teil. Auf Wunsch
der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege, der gemäss
Abs. 2 bezeichneten Stelle, der Pfarrerin oder des Pfarrers oder auf
eigenen Wunsch kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren
Mitarbeitendengesprächen teilnehmen.
5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil
der Personalakten der Kirchenpflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer
erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder
er am Gespräch teilgenommen hat.
6 Ist die Dekanin oder der Dekan gewählte Pfarrerin oder gewählter
Pfarrer, so nimmt die Vizedekanin oder der Vizedekan am Mitarbeitendengespräch mit der Dekanin oder dem Dekan teil.
d. Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
gemäss Art. 121
Abs. 1 KO (§ 85
Abs. 4 KO)
§ 30 a.29 1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen führen unter
Verwendung des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars
regelmässig das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung.
2 Die Stellen gemäss Abs. 1 können aus den Kirchgemeinden, in
denen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seit dem letzten Mitarbeitendengespräch tätig war, die Präsidentin oder den Präsidenten
der Kirchenpflege oder die gemäss § 30 Abs. 2 zuständige Stelle sowie
die Dekanin oder den Dekan des betreffenden Pfarrkapitels zum Gespräch beiziehen.
3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil
der Personalakten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie,
ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch
teilgenommen hat.
e. Pfarrerinnen
und Pfarrer in
Pfarrämtern der
Gesamtkirchlichen Dienste
(§ 85 Abs. 4
§ 30 b.29 Das Mitarbeitendengespräch mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste richtet sich nach
§§ 25–27.
f. Dekaninnen
und Dekane
§ 31.30 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
führt einmal pro Amtsdauer ein Mitarbeitendengespräch mit den Dekaninnen und Dekanen. Neben den Gesichtspunkten gemäss § 28 bildet
das Amt der Dekanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fragen der Leitung, Gegenstand des Gesprächs.
D. Datenschutz
Personalakten§ 32. 1 Personalakten im Sinn dieser Verordnung sind alle Dokumente, die sich mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren
Arbeitsverhältnis befassen.
2 Zu den Personalakten gehören insbesondere:
a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Angaben über die persönlichen Verhältnisse,
b. Bewerbungsunterlagen,
c. Akten, die im Rahmen des Anstellungs- oder Wahlverfahrens angelegt werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologische Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte,
Aktennotizen über Einstellungsgespräche, Auszüge aus dem Strafregister und Leumundsberichte,
d. Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten,
e. Akten über Lohn und Versicherungen,
f. Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie
über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,
g.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,
h.23 Akten über Aus- und Weiterbildungen sowie die Karriereplanung,
i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten,
j. Jahresabrechnungen der persönlichen Zeitbuchhaltung,
k. Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
l. Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.
3 Die Personalakten sind verschlossen aufzubewahren sowie vor
dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte
Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bearbeitung von Personalgeschäften durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.
Personaldossier § 33. 1 Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin
oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer je ein eigenes Personaldossier. Der Vorstand eines
Kirchgemeindeverbands kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte,
die in einer dem Kirchgemeindeverband angehörenden Kirchgemeinde
tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen.
2 Das Personaldossier umfasst sämtliche Personalakten einer Person. Es kann elektronisch geführt werden.23
3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen keine Personalakten
geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich
zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn
a. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
c. die betreffende Person die Stelle wechselt,
d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
4 Die Anstellungsinstanz bezeichnet die zur Führung der Personaldossiers zuständige Stelle und regelt den Zugriff. Niemand darf sein
eigenes Personaldossier führen.
Aufbewahrung
von Personendaten
§ 34. Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle
periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe
dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur
Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig sind, sind
vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.
Fallbegleitung § 35. 1 Die mit einer Fallbegleitung gemäss § 38 Abs. 1 PVO zusammenhängenden Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen
Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den
Angestellten.
2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbeitet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem
Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungsinstanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und
medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der
Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem
Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht werden können.
a. Grundsätze
3 Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne
ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstellungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind.
4 Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch
über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Information der Kirchenpflege.
b. Falldossier§ 36. 1 Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes,
von den Personalakten getrenntes Falldossier, das alle wesentlichen
Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden
nicht Teil der Personalakten gemäss § 32.
2 Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Falldossier bedarf
der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die
Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der
Anstellungsinstanz.
3 Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten auf deren Gesuch hin jederzeit über den
Inhalt des Falldossiers.
4 Nach Abschluss der Fallbegleitung bewahrt die Anstellungsinstanz das Falldossier für die Dauer von drei Jahren verschlossen im Personaldossier auf. Ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Falldossier
steht nur der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten zu.
Elektronische
Datensammlungen
§ 37. Die Bestimmungen über die Personalakten und Personaldossiers sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung
von Personaldaten gelten auch für elektronische Datensammlungen.
Elektronische
Datenverarbeitungssysteme
§ 38. 1 Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen. Diese dienen insbesondere der Lohnverarbeitung, dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der
einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling
im Sinn von § 9 Abs. 1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und
Lohnstatistiken.
2 In elektronischen Datenverarbeitungssystemen gemäss Abs. 1 dürfen insbesondere folgende Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten bearbeitet werden:
a. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum
und Zivilstand,
b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungs- oder Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger,
c. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners,
d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer,
e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,
f. für den Bezug von Familienzulagen Name, Geburtsdatum und
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
g. Stellenbeschreibung,
h. Stellenplan,
i. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
j.23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Weiterbildung,
k. Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten
über Eintritt und Beschäftigungsdauer, Einreihung und Lohn,
Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten,
l. Absenzen und Urlaube,
m. Bezüge wie Amts- und Dienstwohnungen, Dienstkleider oder
Schlüssel,
n. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,
o.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,
p. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Zugriffsrechte.
Benützung
technischer
Einrichtungen
§ 39. 1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere
von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen
Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung
und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch
organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzungen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzukündigen.
5 Vorbehalten bleiben §§ 180–188.
3. Abschnitt: Lohn
A. Allgemeine Bestimmungen
Einreihungsplan (§ 60 PVO)
§ 40. 1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in
Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder mehrere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewertung.
2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind:
a. vorausgesetztes Fachwissen,
b. erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen,
c. geforderte soziale Kompetenzen,
d. Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung,
e. Entscheidungsspielraum,
f. Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung.
b. Funktionsbereiche
§ 41. 1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie
die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion.
Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.
2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche:
a. Kirchgemeinden,
b. Kirchgemeindeverbände,
c. Kirchenleitung,
d. Pfarramt,
e. Gesamtkirchliche Dienste.
c. Festlegung
(§ 61 Abs. 2–4
§ 42. 1 Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche ist
im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen sind im Anhang 2 festgelegt.
d. Pfarrerinnen
§ 43. 1 Die Zusatzklasse gemäss § 62 PVO steht für Pfarrerinnen
und Pfarrer nicht zur Verfügung.
2 Die für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung stehenden Lohnklassen werden in einem mit der Zusatzklasse vergleichbaren Umfang
erweitert.
3 Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3
zu dieser Verordnung festgelegt.
a. Stelleneinreihung
Anfangslohn
(§ 63 Abs. 1
§ 44.16 1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren
Bereich einer Lohnklasse fest.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich,
a. wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende
Stelle über eine überdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder
ausgewiesene besondere Fähigkeiten und Eignungen verfügt,
b. wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten unabdingbar ist.
3 Die Kirchenrat regelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfarrerinnen und Pfarrern.
Dienstkleider § 45. 1 Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere
Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung
oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten.
2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so
kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten.
Diensträume § 46. Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume
fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr
für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die
ortsüblichen Mietzinse.
Mietwert (§ 67
Abs. 1 und 2
§ 47. 1 Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berechtigten Person ab.
2 Der Kirchenrat überweist den Kirchgemeinden den Mietwert für
Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden.
Mitarbeit von
Familienangehörigen und
Drittpersonen
§ 48. Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten eine Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die
Anstellungsinstanz mit diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis.
B. Individuelle Lohnerhöhungen
Angestellte§ 49.30 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb einer Lohnklasse
ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine
Gesamteinschätzung gemäss § 27 lit. c enthält.
b. Umfang§ 50. 1 Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den
prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen
fest.
2 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst
höchstens drei Stufen.14
c. Zusatzklasse§ 51. 1 Ein Wechsel in die Zusatzklasse kann erfolgen, wenn das
Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss
§ 27 lit. a enthält.30
2 Bei einem Wechsel in die Zusatzklasse werden zum bisherigen
Lohn 1,2% des Minimums der Zusatzklasse addiert. Der neue Lohn
wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt.
3 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Zusatzklasse umfasst höchstens eine Stufe.
d. Stellenneubewertung
§ 51 a.30 1 Mit der Stellenneubewertung wird die Einreihung einer
Stelle in eine Lohnklasse aufgrund veränderter Anforderungen in der
Stellenbeschreibung angepasst und der Lohn der oder des betreffenden Angestellten neu festgesetzt.
2 Ergibt die Stellenneubewertung die Einreihung in eine höhere
Lohnklasse, so werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der
neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wird bis zu vier Stufen oberhalb dieses Betrags festgesetzt.
3 Sieht der Einreihungsplan für eine neubewertete Stelle keine
höhere Lohnklasse vor, so erfolgt ein Funktionswechsel gemäss § 51 b
Abs. 2.
e. Funktionswechsel
§ 51 b.29 1 Übernehmen Angestellte im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eine neue Funktion, so erfolgt ein Funktionswechsel.
2 Bei einem Funktionswechsel wird der Lohn unter Beibehaltung
der bisherigen Stufe in eine Lohnklasse überführt, die der Einreihungsplan für die neue Funktion vorsieht.
§ 52. 1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rahmen von § 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.
a. Voraussetzungen
2 Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und
Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter individueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei
insbesondere das gemäss § 25 PVO anrechenbare Dienstalter.
Mindestdauer
des Arbeitsverhältnisses
§ 52 a.30 Eine individuelle Lohnerhöhung setzt voraus, dass das
Arbeitsverhältnis bei der Anstellungsinstanz im Zeitpunkt, auf den
eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird, ununterbrochen mehr
als sechs Monate bestanden hat.
Weiterbildungspflicht23
§ 52 b.32 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5
nicht erfüllt haben, eine individuelle Lohnerhöhung ganz oder teilweise
verweigern.23
2 Die Nachgewährung der verweigerten individuellen Lohnerhöhung ist ausgeschlossen.
Termine § 53. 1 Termine für individuelle Lohnerhöhungen sind der 1. Januar
und der 1. Juli.
2 Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 63 Abs. 3 PVO sind auf
Beginn jedes Monats zulässig.
C. Lohnzahlung
Teilzeitbeschäftigte
§ 54. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen
Pensum werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt.
Katechetinnen
und Katecheten
§ 55. 1 Die Lohnzahlung an Angestellte im katechetischen Dienst
erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.
2 Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unterrichtsjahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an.
Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende eines Unterrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
3 Bei Begründung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses im
Verlauf des Unterrichtsjahres beginnt oder endet dieses mit dem ersten oder letzten Unterrichtstag.
Auszahlung
(§ 59 Abs. 2
§ 56. 1 Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des
Kalendermonats ausbezahlt.14
2 Bei einer Anstellung im Stundenlohn erfolgt die Auszahlung der
Arbeitsstunden, die in der von der Anstellungsinstanz bezeichneten
Zeitperiode geleistet worden sind, auf den Termin gemäss Abs. 1.
3 Lohnvorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Fall
einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind
von der Anstellungsinstanz oder der von dieser bezeichneten Stelle
schriftlich zu bewilligen.
b. Ein- und
Austritt
§ 57. 1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf eines Monats wird der Lohn nach den zum
Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten
Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem
letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn
vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.
13. Monatslohn§ 58. Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Lohn für den
Dezember ausgerichtet. Die Anstellungsinstanz kann stattdessen den
13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte
und Ende Jahr ausrichten.
b. Ausnahmen
vom Anspruch
§ 59. Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:
a. Entschädigungen und weitere Vergütungen gemäss dem Reglement
über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen4,
b. Zulagen gemäss §§ 63–65,
c. Ersatz von dienstlichen Auslagen,
e. Vergütungen für Bereitschaftsdienst.
D. Dienstaltersgeschenk
Bemessung
(§ 69 Abs. 2
§ 60. 1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die
Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.
a. Im
Allgemeinen
a. Auszahlung
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die mit einem vollzeitlichen
Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Nebenbeschäftigungen gemäss § 93 PVO, die sie bei einer Anstellungsinstanz
ausüben, kein Dienstaltersgeschenk.
3 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen
Pensum bei mehreren Anstellungsinstanzen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten
bleibt Abs. 2.
Fälligkeit und
Bezug (§ 69
Abs. 4 PVO)
§ 61. 1 Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig,
in dem die Dienstjahre gemäss § 69 Abs. 2 PVO vollendet werden.
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise bezogen
werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die
Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr
bewilligen.
3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet. Der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der
Kirchenordnung, Angestellten im katechetischen Dienst und Angestellten, deren Pensum 20 Stellenprozent nicht übersteigt, kann ein
Dienstaltersgeschenk auf Gesuch hin ausnahmsweise ausbezahlt werden, wenn ein Bezug als bezahlter Urlaub aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszahlung im Interesse der Anstellungsinstanz sowie der betreffenden Kirchgemeinde liegt.30
E. Zulagen
Teuerungszulage
(§ 70 PVO)
§ 62. 1 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf
a. Jahreslöhnen oder Teilen davon,
b. ständigen, wiederkehrenden Funktionszulagen gemäss § 72 PVO.
2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei besonderen Arbeitsverhältnissen gemäss § 2 PVO und Arbeitsverhältnissen,
bei denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.
3 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn eingebaut. Der Kirchenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss
Anhang zur Personalverordnung sowie Anhängen 2 und 3 zu dieser
Verordnung entsprechend an.
Familienzulage
(§ 71 PVO)
§ 63.30 1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71
PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage
nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den
Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlangen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der
Familienzulage durch beide Elternteile.
3 Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeldleistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht fällt.
Funktionszulagen
(§ 72 PVO)
§ 64. 1 Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbesondere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,
a. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den
Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerechtfertigt ist,
b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche
Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber
im Betrag der Lohndifferenz.
2 Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betreffenden Funktion ausgerichtet.
Einmalzulagen
und Leistungsprämien
(§ 73 PVO)
§ 65. 1 Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zulagen durch andere Anreize wie bezahlten Urlaub, Naturalgaben oder
Umsatzbeteiligung belohnen.
2 Sie kann Zulagen im Sinn von § 73 PVO nur im Rahmen der
bewilligten Kredite gewähren.
Termine§ 66. Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien
sind nicht an die Termine für individuelle Lohnerhöhungen gemäss
§ 53 Abs. 1 gebunden.
4. Abschnitt: Ersatz von dienstlichen Auslagen und Sachschaden
A. Dienstliche Auslagen
Begriff § 67. Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen
Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen.
Grundsatz § 68. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet,
ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die
für die Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht notwendig sind, tragen sie selber.
2 Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet. Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde
kann Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende
dienstliche Auslagen.
3 Der Kirchenrat kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement
erlassen.
Reisekosten § 69. 1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder
vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort
zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen
die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung
der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine
Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss § 74 Abs. 1 kann angemessen erhöht werden.
b. Öffentlicher
Verkehr
§ 70. 1 Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können
im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes Billette zweiter Klasse,
ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.
2 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann an das Halbtax-
Abonnement oder ein privates Strecken-, Verbund- oder Generalabonnement Beiträge gewähren oder solche Abonnemente zur Verfügung stellen.
a. Dienstreisen
3 In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der
Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn
a. ein Beitrag an die Kosten eines privaten Halbtax-Abonnements
geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird,
b. ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Verbund- oder Generalabonnement geleistet wird, sofern die Dienstreise in dessen Geltungsbereich erfolgt.
4 Die Kosten für die Benützung eines Taxis werden nur in begründeten Fällen vergütet, insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher
Verkehrsmittel besteht.
c. Flugzeuge§ 71. 1 Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen.
2 Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt.
In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer
höheren Kategorie vergütet werden.
d. Private
Fahrzeuge
§ 72. 1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs
werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-
oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung
stehen.
2 Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht
den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung.
3 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder
schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort
über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück.
Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden
nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.
Verpflegungskosten
§ 73. 1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittagsverpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe
von Lunch-Checks.
2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit
amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die
Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder
dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zuhanden der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilnehmende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an
der Einladung.
Übernachtungskosten
§ 74. 1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze
für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie
entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich
Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Benützung
von privaten
IT-Mitteln
§ 75. 1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die ihre privaten IT-Mittel, namentlich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn-
oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten
zur Verfügung stellen, eine angemessene Entschädigung oder einen
Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.
2 Die Anstellungsinstanzen können für Entschädigungen und Beiträge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen.
Zuständigkeit § 76. 1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75
sind zuständig:
a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der
Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchenrates,
b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von § 68 Abs. 2 gemäss den
Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt
diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung.
Abrechnung § 77. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der gemäss
§ 76 Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Abrechnung über dienstliche Auslagen ein, sofern keine Pauschalen gemäss
§ 68 Abs. 2 geleistet werden.
2 Die Abrechnung beinhaltet neben den Belegen insbesondere Angaben über:
a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthalts,
b. Dauer der Dienstreise,
c. Reisekosten beziehungsweise Kilometerzahl,
d. vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung,
e. Übernachtungskosten,
f. weitere Auslagen.
3 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde legt den Zeitpunkt
der Einreichung der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständigkeit für die Kontrolle dieser Abrechnungen fest.
B. Sachschaden
Grundsatz§ 78. 1 Kirchgemeinden und Landeskirche können Sachschäden,
die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten erleiden, ganz
oder teilweise ersetzen.
2 Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kürzen oder verweigern.
Privatfahrzeuge§ 79. Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten
Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung
werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt,
die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben.
Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Versicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.
Zuständigkeit§ 80. Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche
im Rahmen von §§ 78 und 79 richtet sich nach § 76 Abs. 1.
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft
A. Ferien
Anspruch§ 81. Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und
Pfarrer ihre Ferien nicht wochenweise, so entsprechen fünfeinhalb
Arbeitstage einer Ferienwoche.
b. Katechetinnen
und Katecheten
§ 82. 1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre
Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwendbar.
a. Pfarrerinnen
in einer Kirchgemeinde
2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss § 78 Abs. 1 PVO, die Angestellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen
Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.26
c. Teilzeitliches
Pensum
§ 83. Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum
anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe
Tage aufgerundet.
d. Eintritts- und
Austrittsjahr
§ 84. 1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.
2 Die Anstellungsinstanz kann zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung geltend machen.
e. Kürzung § 85. 1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden
vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls
wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender
Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum
geleistet wurde.
3 Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten
vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden
Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch
des folgenden Kalenderjahres.
f. Stundenlohn § 86. Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird
durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten:
a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%,
b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr: 13,04%.
Bezug § 87. 1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen
der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist.
a. Grundsatz
2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass
a. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und
auf das laufende Kalenderjahr fallen,
b. sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit
als möglich gegenseitig vertreten können.
3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können,
sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
4 Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von
höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise
Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen
Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im
Übrigen der Anstellungsinstanz.
b. Pfarrerinnen
in Kirchgemeinden20
§ 88. 1 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer
sorgen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Kirchenpflege oder der durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege
bezeichneten Stelle für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie
bedienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen
Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.30
2 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen
Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchenrat um eine Stellvertretung.
3 Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde,
welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenrat stellt dieser
Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder
zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so übernimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den
Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht
möglich ist, höchstens aber entsprechend dem Ferienanspruch der betreffenden Personen.
c. Pfarrerinnen
in Institutionen,
in Pfarrämtern
mit gemischter
Trägerschaft
und in Pfarrämtern der
Gesamtkirchlichen Dienste
§ 88 a.19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres
Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.
2 Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen
und Pfarrern, die in einer Kirchgemeinde im Einzugsgebiet der Institution oder des Pfarramtes der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.
Bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft erfolgt die Stellvertretung
nach Möglichkeit durch die verantwortlichen Personen der weiteren
Trägerinnen und Träger.
3 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 und 2 nicht möglich, so ist
der Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.
c. Ruhetage,
Krankheit
und Unfall
§ 89. 1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder
Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als
Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind,
das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt
war.
Abgeltung § 90. 1 Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenommen bleiben
a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten
Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen vor Fristablauf nicht mehr
bezogen werden konnten,
b. Ferien, die beim Tod der anspruchsberechtigten Person noch nicht
bezogen sind.
2 Die Auszahlung von Ferien bedarf der Bewilligung der Anstellungsinstanz.
B. Urlaub
Grundsatz § 91. 1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit
möglichst gering.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs
ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.
3 Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so
kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen
gemacht werden.
Bezahlter
Urlaub
§ 92. 1 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:27
a.30 eigene Hochzeit drei Arbeitstage,
b.30 Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder
Mutter ein Arbeitstag,
c. Aufnahme eines Kindes in ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in
den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes fünf Arbeitstage,
d. Krankheit oder Unfall in der Familie,
1. wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber
zwei Arbeitstage pro Ereignis,
2. bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf
Arbeitstage pro Ereignis,
3. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige
Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,
e. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der
Eltern drei Arbeitstage,
f. Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern die notwendige Zeit, höchstens aber
zwei Arbeitstage,
g. Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern, Geschwistern
der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln
die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag,
h. Tod anderer Verwandter oder Dritter die notwendige Zeit zur
Teilnahme an der Beerdigung, höchstens aber ein Arbeitstag.
2 Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt,
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.
3 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern,
Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse sowie für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehegatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen
Partner und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
b. Persönliche
Angelegenheiten
§ 93. 1 Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub
gewährt:
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit,
b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der
Regel höchstens fünf Arbeitstage,
c. Wohnungswechsel ein Arbeitstag,
a. Familiäre
Ereignisse
d. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit,
e. Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde die notwendige Zeit.
2 Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit
der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige
Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.
§ 92 Abs. 3 gilt in gleicher Weise.
c. Personalverbände
§ 94. 1 Vorstandsmitgliedern von Interessenvertretungen der kirchlichen Berufe und von Personalvertretungen wird für interne Sitzungen
die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf
Arbeitstage.
2 Für Sitzungen mit den Anstellungsinstanzen wird die notwendige
Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an
gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die
notwendige Zeit, pro Kalenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage.
d. Feuerwehr § 95. 1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchstens 20 Arbeitstage.
2 Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instruktoren wird die notwendige Zeit gewährt.
e. Verschiedene
Tätigkeiten
§ 96. 1 Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im
Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der Landeskirche, in einer
Kirchgemeinde oder in einer kulturellen oder sozialen Organisation
sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich der hierfür notwendigen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Zeit gewährt, pro
Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.
2 Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen
oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchstens zwei Arbeitstage. Für Teilnehmende an solchen
Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchstens aber ein Arbeitstag.
f. Humanitäre
Einsätze
§ 97.30 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelischreformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen
Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei
Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
g. Gesamtkirchliche Aufgaben
§ 98. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfüllung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden.
2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden
gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen
Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.
3 Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss § 25
PVO zugerechnet.
h. Weiterbildung23
§ 99.23 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und
die individuelle Weiterbildung kann im Rahmen von §§ 163 und 164–
166 Urlaub gewährt werden.
i. Besondere
Fälle
§ 100. Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für weitere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie
für die Durchführung besonderer Projekte und Studien.
Unbezahlter
Urlaub
§ 101. Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Zuständigkeit§ 102.30 1 Für die Gewährung von Urlaub ist zuständig:
a. bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern in
den Fällen von §§ 92–96 die Kirchenpflege oder die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege bezeichnete Stelle,
b. im Übrigen die Anstellungsinstanz.
2 Bei der Gewährung von Urlaub werden die Anliegen der Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten berücksichtigt. Der Kirchenrat nimmt
bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig
Rücksprache mit der Kirchenpflege.
C. Abordnung
Begriff§ 103. 1 Als Abordnung gilt jede Delegation im amtlichen oder
dienstlichen Interesse an eine Veranstaltung, namentlich an Konferenzen, Tagungen und Kongresse sowie als Referentin oder Referent an
Weiterbildungsveranstaltungen.23
2 Eine Abordnung bedarf der Bewilligung durch die Anstellungsinstanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht.
Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
D. Elternschaft
Mutterschaftsurlaub
§ 104. 1 Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen
bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der
frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angestellte ihre Tätigkeit
wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen,
so werden die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
2 Beantragen Pfarrerinnen und Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im Sinn von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft12, so
verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs entsprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits
zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder mussten sie ihre
Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden während der
letzten zwei Wochen vor der Niederkunft niederlegen, so wird diese
Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf
Gesuch der Pfarrerin oder der Angestellten herabgesetzt werden, soweit
die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.30
Vaterschaftsurlaub
§ 105.27 1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt
bezahlter Urlaub gewährt:
a. zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensjahr des Kindes,
b. zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.
2 Der Vater hat im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen
Monat unbezahlten Urlaub.
3 Bei einer Mehrlingsgeburt steht dem Vater der Urlaub gemäss
Abs. 1 und 2 nur einmal zu.
4 Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs
gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Kündigungsschutz
§ 106. 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Angestellten
darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der
Probezeit aus anderen Gründen bleibt vorbehalten.
2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen besteht der Anspruch auf
Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsinstanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses
vorgesehen war.
3 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über
Krankheit. Ergänzend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend schwangere Frauen und stillende Mütter10 sinngemäss anwendbar.
Urlaub bei
Begründung
eines Pflegekindverhältnisses
§ 107. Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption gelten §§ 104 und 105 sinngemäss. Der
Urlaub wird im Einzelfall festgelegt.
Besondere
Verhältnisse
§ 108. Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann
die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.
Zuständigkeit§ 109. Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung
von Urlaub bei Elternschaft. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache
mit der Kirchenpflege.
6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod
Begriff§ 110. Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten der vereinbarte Lohn gemäss § 56 Abs. 1 PVO zuzüglich der
ständigen Zulagen mit Lohncharakter.
A. Krankheit und Unfall
Meldung,
Arztzeugnis
§ 111. 1 Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen
Krankheit oder Unfalls ihre amtliche oder dienstliche Tätigkeit nicht
uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anstellungsinstanz so
rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine
Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstellungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen
hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Anstellungsinstanz kann auch für
Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen
Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu
Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der
Anstellungsinstanz weitere ärztliche Zeugnisse ein.
4 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informieren gleichzeitig die Kirchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle.
Fallbegleitung
(§ 38 PVO)
§ 112. 1 Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder
verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
2 Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung
(Case Management) ab:
a. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen
Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesenheit,
b. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungseinbusse in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die auf Krankheit oder Unfall zurückgeführt werden kann.
b. Voraussetzungen
§ 113. 1 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger
als zwei Monate oder hält die Leistungseinbusse an und bestehen eine
grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesundheitlich beeinträchtigten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in
der Regel eine Fallbegleitung angeboten.
2 Unterstützungshandlungen im Rahmen einer Fallbegleitung bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer,
die Angestellte oder den Angestellten.
3 Eine Fallbegleitung wird nicht angeboten oder eine bestehende
Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn
a. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt,
b. die Lohnfortzahlung gemäss § 58 Abs. 1 PVO sowie §§ 115 und 116
eingestellt worden ist,
c. eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebenden besteht,
d. insgesamt ein Beschäftigungsgrad von weniger als 25% besteht.
c. Begleitperson § 114. 1 Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer,
der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) beigegeben.
a. Abklärungen
2 Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin,
dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstellungsinstanz und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass
a. die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte
möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder
dienstliche Tätigkeit zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle
besetzen kann,
b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise
aufgelöst werden muss.
3 Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestimmung, eine Zielvereinbarung, die Planung von Unterstützungshandlungen und Massnahmen, die Durchführung und Leistungssteuerung
sowie eine abschliessende Evaluation.
4 Die Begleitperson untersteht bezüglich der Informationen aus der

## Art. 22der Fallbegleitung dem Amtsgeheimnis gemäss {#art_22der}

Kirchenordnung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt bestmöglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder
des Angestellten.
Lohnfortzahlung
(§ 58 Abs. 3
§ 115. 1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder wegen Unfalls
im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Während der Dauer einer Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder wegen Unfalls bleibt der versicherte Lohn unabhängig vom Grad
der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von
einer Lohnkürzung gemäss § 117 unverändert. Vorbehalten bleiben
eine Änderung des Pensums der betreffenden Stelle, individuelle Lohnerhöhungen und Anpassungen des versicherten Lohns aufgrund der
massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts.13
b. Wiederholte
Dienstaussetzung, Teilarbeitsfähigkeit
§ 116. 1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während
sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet
haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder
Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung
nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens
bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf
der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig
arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der
volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.
a. Grundsatz
c. Kürzung § 117. 1 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
a. einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich
bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung sind,
b. ein ärztliches Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig einreichen,
c. die zumutbare Mitwirkung verweigern,
d. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigern oder verzögern.
2 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens
oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,
wird der Lohn in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung.
Anrechnung § 118. 1 Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung stehen der Anstellungsinstanz zu und
werden auf den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den
Lohn übersteigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ausbezahlt.
2 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung
während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden
auf den Lohn angerechnet.
3 Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss § 58 Abs. 2
PVO Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung, so wird der Lohn für die Dauer des Taggeldbezugs auf 80% des bisherigen Lohns festgesetzt.13
b. Renten § 119. 1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der
Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berechtigt, den Lohn, den sie trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden
Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffenden Versicherung
zurückzufordern.
2 Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das
zur Rente geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die
Anrechnung der Rente auf den Lohn.
3 Wurde die Rente vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses
mit der Anstellungsinstanz zugesprochen, so entscheidet diese im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die Anrechnung
der Rente.
a. Taggelder
4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich
eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit, oder die Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Ansprüche
gegenüber
Dritten
§ 120. 1 Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte treten Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe
des bezogenen Lohns an die Anstellungsinstanz ab und wirken bei der
Geltendmachung solcher Ansprüche mit.
2 Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im
entsprechenden Umfang gemäss § 117 Abs. 1 lit. c kürzen.
Gesundheitskontrolle
§ 121. 1 Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben,
regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen
anordnen.
2 Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen
Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigern.
Berufskrankheit und
Berufsunfall
§ 122. 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufskrankheit und Berufsunfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11
wird Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten während zwölf Monaten
der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen
Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.
2 Vom dreizehnten Monat der Arbeitsunfähigkeit an wird der Lohn
bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
3 Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche
der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte
auf die Anstellungsinstanz über.
b. Invalidität
und Tod
§ 123. 1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der
obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, so kann
die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Unfallversicherung
festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht
versicherten Lohn ausrichten.
2 Komplementärrenten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
a. Grundsatz
c. Nicht
obligatorisch
Versicherte
§ 124. Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 versichert sind,
im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufsunfall, so erbringt die Anstellungsinstanz die Leistungen gemäss dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wenn die amtliche oder
dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfallversicherung aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit versichert
ist.
Krankentaggeld-
und Unfallversicherung
§ 125. 1 Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich:
a. Betreuung von Krankentaggeld- und Unfallversicherungen, insbesondere der Verkehr mit den Versicherungen,
b. die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
c. Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld-
und Unfallversicherung an neu eintretende Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte,
d. Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten darüber, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind,
e. schriftliche Information der aus dem Arbeitsverhältnis oder der
Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über die notwendige Meldung an ihre Krankenversicherung.
2 Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung
versichern.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der
Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs. 2
zur Hälfte.
4 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen, einem Taggeld von 80%
des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und
längstens 90 Tagen ab. Sie legen die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten an die Krankentaggeldversicherung im Rahmen
§ 100 Abs. 2 PVO fest.14
B. Leistungen im Todesfall
Bemessung§ 126. 1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter
ausgerichtet. Hinterbliebenen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate
weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Anstellungsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum
Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf
Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks.
3 Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall für Hinterbliebene von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die keiner Einrichtung der
beruflichen Vorsorge angehört haben, sowie in anderen besonderen
Fällen weiter gehende Leistungen festgelegen.
4 Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten:
a. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte der verstorbenen Person,
b. die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der verstorbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie oder er durch
den Todesfall einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht,
c. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner der verstorbenen Person,
d. die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe
Verwandtschaft,
2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im
Zeitpunkt des Todesfalls nachweisbar mindestens fünf Jahre
ununterbrochen bestanden,
3. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach
dem Todesfall der Anstellungsinstanz eingereicht,
e. Kinder und Stiefkinder der verstorbenen Person, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufgekommen ist, sowie Kinder, welche die
verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder
1. das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
2. das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis
zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind.
7. Abschnitt: Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst
Obligatorischer
Militär- und
Bevölkerungsschutzdienst,
Zivildienst (§ 57
Abs. 2 PVO)
§ 127. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte erhalten während
ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes oder wegen Zivildienstes den vollen Lohn.
2 Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten
sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen,
die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutzdienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.
3 Der Kirchenrat legt die Voraussetzungen für die Rückforderung
des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Bevölkerungsschutz- oder Zivildienstes oder wegen Rotkreuzdienstes bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsinstanz überschreitet.
Freiwilliger
Militär- und
Bevölkerungsschutzdienst
§ 128. 1 Für freiwilligen Militär- und Bevölkerungsschutzdienst
sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der
Anstellungsinstanz erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen
oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach § 127 Abs. 1 und 3.
Meldepflicht,
Dienstverschiebung
§ 129. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorstehende Militär-, Bevölkerungsschutz-, Rotkreuz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.
2 Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder
dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte auf Wunsch der Anstellungsinstanz ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.
Erwerbsersatz§ 130. 1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohnanspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die
Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte übergeben der Anstellungsinstanz die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
8. Abschnitt: Arbeitszeit
A. Pfarrerinnen und Pfarrer
und Pfarrer in
Kirchgemeinden (§ 91 PVO)
§ 131. 1 Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Erfordernissen
des Pfarramtes als umfassender Dienst im Rahmen der Landeskirche
und nach den Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung.
2 Die zeitliche Beanspruchung orientiert sich an einer 5½-Tage-
Woche.
3 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im
Rahmen der Erfordernisse des Pfarramtes und der Aufgaben gemäss
Art. 113 der Kirchenordnung in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei.
Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest.
4 Der Kirchenrat kann in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen
und Pfarrer verpflichten, auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen.
b. Freisonntage§ 132. 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person
oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so
haben sie Anspruch auf25:
a. einen Freisonntag für jede Ferienwoche entsprechend dem Ferienanspruch gemäss § 78 PVO,
b. vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen
Feiertag gelegt werden dürfen,
c. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leistung obligatorischen
Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes, sofern der Dienst ununterbrochen mindestens fünf Tage dauert und erst am vorangehenden
Freitag endet,
d. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leitung eines Lagers oder
einer vergleichbaren Veranstaltung im Rahmen der religionspädagogischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage
dauern und erst am vorangehenden Freitag enden.
a. Im
Allgemeinen
2 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben
Anspruch auf einen Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von mindestens fünf Tagen pro Kalenderjahr und einen weiteren Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von
zehn und mehr Tagen pro Kalenderjahr.
3 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass in einer Kirchgemeinde tätige
Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbezug des Ferienanspruchs gemäss
§ 78 PVO und des Anspruchs auf Freisonntage gemäss Abs. 1 und 2 die
Möglichkeit haben, durchschnittlich einmal im Monat einen Freisonntag zu beziehen.
4 Die Stellvertretung bei Bezug eines Freisonntags richtet sich nach
§ 89 Abs. 2 PVO, § 88 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sowie §§ 76–80
der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche7.
5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt § 88 Abs. 3.
c. Ruhetage § 132 a.29 1 Trifft der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abweichende Regelung, so gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Ostermontag,
1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe
Ruhetage, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag oder einen kirchlichen Feiertag fallen, an dem gemäss Art. 53 der Kirchenordnung
Gottesdienst zu halten ist.
2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf einen Samstag
oder Sonntag sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem teilzeitlichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeitstage fallen, werden nicht nachgewährt.
d.30 Ausgleich § 133. Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung gemäss § 131 Abs. 2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf
Zeitausgleich oder Vergütung.
in Institutionen
§ 134.20 1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird
nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Interessen
der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.
2 Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchstens sechs Arbeitstage verteilt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, wöchentlich mindestens einen arbeitsfreien Tag zu beziehen. Sie legen ihre
Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.
a. Im
Allgemeinen
4 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2496 Stunden (52 Wochen  48 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pensum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäftigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch und die auf einen Wochentag
fallenden Ruhetage gemäss § 135 Abs. 1 in Abzug gebracht.
5 Die tägliche Sollzeit gemäss § 140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Minuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind §§ 140–146, 150 und 150 a
anwendbar.30
b. Bereitschaftsdienst
§ 134 a.19 1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 ist der
vorgeschriebene oder nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene
Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang
festlegen.
2 Der Bereitschaftsdienst ist zusätzlich zur Sollzeit gemäss § 134
Abs. 5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestimmung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.
3 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen organisieren den Bereitschaftsdienst so, dass die seelsorglichen Dienste in der Institution innerhalb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen vertreten sich im Bereitschaftsdienst gegenseitig. Sie können die Unterstützung von Pfarrerinnen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet
der betreffenden Institution tätig sind. Diese sind nicht verpflichtet,
Bereitschaftsdienst in einem Pfarramt in Institutionen zu leisten.
c. Ruhetage§ 135.30 1 Für die Ruhetage von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen gilt § 138.
2 . . .31
B. Angestellte
Grundsätze§ 136. 1 Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonntag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeitsfrei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen,
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der Anstellungsinstanz.
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2184 Stunden (52 Wochen  42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pensum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäftigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag
fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in
Abzug gebracht.
4 Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen.
5 Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen.
Katechetinnen
und Katecheten
§ 137.33 1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst
richtet sich nach der ordnungsgemässen Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der religionspädagogischen Module, nach den
weiteren Berufspflichten sowie nach der obligatorischen und freiwilligen Weiterbildung23.
2 Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 20 Wochenlektionen. Sie entspricht einem vollen Pensum von brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie
mit der Kirchenpflege und die Erledigung administrativer Arbeiten
finden unabhängig vom Pensum in der unterrichtsfreien Zeit statt und
bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.
4 Die Weiterbildung23 ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von
bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.
5 Die Kirchgemeinden legen die Anzahl und die zeitliche Gestaltung der religionspädagogischen Module für das folgende Schuljahr
jeweils bis zum 30. April fest und teilen die Stellenpensen zu. Eine
Erhöhung des Pensums ist nur mit Zustimmung der Angestellten möglich. Unterschreitet das zugeteilte Stellenpensum den Beschäftigungsgrad
gemäss der bestehenden Anstellungsverfügung, sind die Bestimmungen
über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses anwendbar.
6 §§ 136, 139 Abs. 2–4 und 140–151 sind nicht anwendbar.
Ruhetage§ 138. 1 Sofern der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen
a. als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Nachmittag des 24. Dezember, erster und zweiter Weihnachtstag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch,
b. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden:
die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester; an diesen
Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
2 Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, gelten Abs. 1 lit. b und
§ 132 a Abs. 1.30
b. Nachgewährung
§ 139. 1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage
oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag
oder Sonntag voll- oder teilzeitlich gearbeitet wird.
2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an
Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der
Kirchenrat berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.
3 Angestellten im Stundenlohn werden Ruhetage mit einem Zuschlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.
4 Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, ist wöchentlich mindestens ein
freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalenderjahr Anspruch auf vier Freisonntage, die nicht auf einen kirchlichen
Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Freisonntage gewähren.
5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs. 4
trägt die Anstellungsinstanz.
Tagesrahmen,
Sollzeit, Regelarbeitszeit
§ 140. 1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung
zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, die gemäss den Bestimmungen
über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen
Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf
8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.
a. Grundsatz
4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter
Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
Pausen § 141. 1 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist
eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als
Arbeitszeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Arbeitszeitsaldo § 142. 1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens
geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss
§§ 92–100 und von Abordnungen gemäss § 103.
3 Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In
besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungsinstanz ausgedehnt werden.
4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von
Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veranstaltungen geleistet wird.
b. Arbeiten an
Samstagen und
Sonntagen sowie
ausserhalb des
Arbeitsplatzes
§ 143. 1 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.
2 Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen,
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an solchen Tagen innerhalb des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit stets
eine Anrechnung. Die Anstellungsinstanz bezeichnet die betreffenden
Dienste.
c. Bezahlter
Urlaub
§ 144. Bei bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–100 wird die tatsächliche Abwesenheit, höchstens aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als
Arbeitszeit gutgeschrieben. Der bezahlte Urlaub darf den Arbeitszeitsaldo nicht erhöhen.
d. Ausgleich § 145. 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder
durch den Bezug von ganzen und halben Tagen ausgeglichen werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 15 ganze Arbeitstage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem
teilzeitlichen Pensum anteilmässig.
a. Grundsatz
3 Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrahmen vorsehen oder diesen nach Massgabe der dienstlichen Verhältnisse einschränken.
e. Übertragung,
Ausgleich und
Vergütung
§ 146. 1 Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des
Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang der Sollzeit von höchstens zwei Arbeitswochen übertragen werden.
2 Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeitszeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen
Übertragung oder Auszahlung bewilligen, wenn ein Ausgleich innerhalb
des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Angestellten ab Lohnklasse 15 wird
ein positiver Arbeitszeitsaldo nur ausbezahlt, wenn er mehr als 120 Stunden beträgt.16
3 Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferienguthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.
4 Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung
eines positiven Arbeitszeitsaldos richtet sich nach Abs. 2. Sie erfolgt
ohne Zuschlag. Die Anstellungsinstanz kann einen negativen Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.16
Überstunden§ 147. 1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und
ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit
überschritten wird.
2 Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzuordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu
genehmigen.
3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1
und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss
§§ 142 und 143 berücksichtigt.
b. Ausgleich§ 148. 1 Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Freizeit nach Möglichkeit innerhalb dreier Monate nach ihrer Entstehung
auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahmens gemäss § 140 Abs. 1 geleistete Überstunden sind so rasch als möglich auszugleichen.
2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht
möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet.
c. Zuschlag und
Vergütung
§ 149. 1 Angestellten bis Lohnklasse 11 wird für Überstunden bei
Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag
von 25% gewährt.
a. Begriff
2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 12184 des Jahreslohns.
3 Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet.
Die Anstellungsinstanz kann ausnahmsweise eine höhere Stundenzahl
vergüten.
Zeitbuchhaltung
§ 150. 1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten
aufführen. Die vorgesetzte Stelle kann jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen.
2 Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhaltung. Sie erstellen jeweils per Monats- und Jahresende eine Abrechnung und unterzeichnen diese. Die vorgesetzte Stelle bestätigt deren
Kenntnisnahme durch ihr Visum.
3 Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung
die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.
4 Die Anstellungsinstanz kann ihren Bedürfnissen entsprechend
eine Projektzeiterfassung einführen.
b. Befreiung § 150 a.29 1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte ab Lohnklasse 15 von der Pflicht befreien, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu
führen.
2 §§ 142, 143, 145–149 und 150 Abs. 1–3 sind auf Angestellte gemäss
Abs. 1 nicht anwendbar. Die Anrechnung sowie der Ausgleich eines
Arbeitszeitsaldos und von Überstunden sind ausgeschlossen.
3 Angestellte gemäss Abs. 1 erfassen den Bezug von Ferien und eines
Dienstaltersgeschenks sowie Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall
und Urlaub mit dem Mittel gemäss § 150 Abs. 3.
4 Die Anstellungsinstanz schützt die Gesundheit der Angestellten
gemäss Abs. 1 durch geeignete Massnahmen.
Bereitschaftsdienst
§ 151. 1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen
Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.
2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder
Bereitschaft ausserhalb desselben.
3 Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten
als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 147 erfüllt sind.
Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.
4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb
des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.20
a. Grundsatz29
Öffnungszeiten§ 152. 1 Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste
der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat können die Dienste der
Kirchgemeinde beziehungsweise die Gesamtkirchlichen Dienste während allgemeinen Festtagspausen, insbesondere über Weihnacht und
Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die während solchen Schliessungen ausfallende Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich dem Zeitausgleich.
9. Abschnitt: Weiterbildung23
A. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe§ 153. 1 Im Rahmen der Fortbildung setzen sich Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Arbeitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen
Qualifikation und die für die zeitgemässe Ausübung ihrer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an.
2 Fortbildungsveranstaltungen umfassen in der Regel höchstens
fünf Tage und führen zu einer Bestätigung.
b. Zusatzausbildung23
§ 154.23 1 Im Rahmen der Zusatzausbildung erwerben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompetenzen.
2 Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindestens fünf Tage
und führen zu einem qualifizierten Abschluss.
Bewilligung§ 155.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Weiterbildungen, für die Arbeitszeit beansprucht wird oder an deren Kosten sich die Anstellungsinstanz beteiligt, eine Bewilligung der Anstellungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen
Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Die Bewilligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auch im Fall einer Kostenbeteiligung der Kirchgemeinde.
a. Fortbildung
3 Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 und 2 berücksichtigt
die Anstellungsinstanz insbesondere,
a. ob eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellten steht, erforderlich ist und im Interesse der Anstellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen
Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse besteht,
b. den Leistungsausweis und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungen,
c. die Qualität eines Weiterbildungsangebots unter Einbezug von
dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des
Abschlusses.
4 Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie
den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vorgängig abgesprochen
und in der Regel schriftlich festgehalten.
Verpflichtung23 § 156.23 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten.
2 Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.27
3 Der Nachweis der besuchten Weiterbildungen obliegt den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
Zeitpunkt § 157.16 Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss
§ 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtigen Weiterbildung23 oder eines
Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer
Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege
bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Stellvertretung § 157 a.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bedienen sich für
die Stellvertretung während Weiterbildungen der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
2 Ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegialer Absprache nicht möglich, so ersuchen diese den Kirchenrat um die
Abordnung einer Stellvertretung.
3 Die Kosten einer Stellvertretung trägt bei in einer Kirchgemeinde
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchgemeinde, welche die Stellvertretung in Anspruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz.
Kostenbeteiligung
§ 158.23 1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss § 156
Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die Anstellungsinstanz die Kosten. Im Übrigen richtet sich die Kostenbeteiligung für gemäss § 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Weiterbildungen nach §§ 160 und 160 a.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird keine Beteiligung an
den Kosten von Weiterbildungen gewährt, wenn deren Arbeitsverhältnis gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung oder § 26 Abs. 2 lit. b
PVO endete.
b. Formen23§ 158 a.23 1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen
erfolgt durch:
a. Gewährung von bezahltem Urlaub,
b. Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss § 157 a
Abs. 2,
c. Übernahme insbesondere von Kursgeldern, Tagungsbeiträgen und
Prüfungsgebühren,
d. Vergütung von Spesen gemäss § 161,
e. Gewährung von Sachleistungen, insbesondere die Benützung der
Infrastruktur der Anstellungsinstanz.
2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs. 1 lit. a entspricht 1/260 des
Jahreslohns.
c. Gesuch§ 158 b.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die
Anstellungsinstanz auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten
Formular so rechtzeitig um eine Beteiligung an den Kosten einer Weiterbildung, dass der Entscheid gemäss § 158 c vor Beginn der Weiterbildung ergehen kann.
2 Wird das Gesuch nachträglich eingereicht, so wird keine Beteiligung an den Kosten der betreffenden Weiterbildung gewährt.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen dem Gesuch bei:
a. eine Beschreibung des Weiterbildungsangebots, insbesondere dessen Inhalte, Ziele und Dauer,
b. das Programm des Weiterbildungsangebots,
c. eine Zusammenstellung der Kosten einschliesslich Unterkunft und
Verpflegung.
4 Bei Fortbildungen kann die Anstellungsinstanz anstelle eines Gesuchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem
vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend erklären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
a. Grundsatz
d. Entscheid § 158 c.23 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Beteiligung an den Kosten einer Weiterbildung.
2 Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von
Pfarrerinnen und Pfarrer ganz oder teilweise übernehmen, holen vor
der Beschlussfassung die Zustimmung des Kirchenrates ein.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer
Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens
fest:
a. die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung,
b. den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die
Arbeitszeit fallenden Anteil,
c. die Gesamtkosten der Zusatzausbildung gemäss § 158 a,
d. die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§ 160
und 160 a,
e. den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss § 159,
f. die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung.
4 Die Anstellungsinstanz kann die Beteiligung an den Kosten einer
Fortbildung in begründeten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln.
5 Gewährte Beteiligungen an den Kosten von Weiterbildungen werden von der Anstellungsinstanz zuhanden des Personaldossiers der betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erfasst.
e. Abrechnung § 158 d.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine Weiterbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten
Kosten.
2 Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Abschluss der Weiterbildung eine Abrechnung ein, ansonsten der Anspruch
auf die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten der Weiterbildung verfällt. Sie legen geeignete Zahlungsnachweise bei.
3 Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Weiterbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit
im Entscheid gemäss § 158 c nichts anderes bestimmt wird.
f. Rückzahlung § 159.23 1 Beteiligt sich die Anstellungsinstanz an den Kosten einer
Zusatzausbildung, so sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur
Rückzahlung dieser Kostenbeteiligung verpflichtet:
a. zu 100%, wenn
1. sie die Zusatzausbildung vorzeitig aus Gründen beenden, die
sie selber zu vertreten haben,
2. ihr Arbeitsverhältnis auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Abschluss der Zusatzausbildung endet,
3. ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss oder binnen zweier Jahre
nach Abschluss der Zusatzausbildung durch Kündigung gemäss
§§ 31 und 34 PVO oder durch Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung beendet wird.
b. zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Abschluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines
bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet.
2 Keine Rückzahlung ist geschuldet:
a. für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,
b. für Kosten gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a und e,
c. bei vorzeitiger Beendigung einer Zusatzausbildung auf Wunsch der
Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbildung verunmöglichen
und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind.
3 Als Zeitpunkt des Abschlusses einer Zusatzausbildung gemäss
Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsächliche Abschluss einer Zusatzausbildung,
insbesondere die Erteilung eines Abschlusszertifikats oder, soweit kein
solches vorgesehen ist, die Abschlussprüfung oder der letzte Kurstag.
4 Die Anstellungsinstanz legt den Betrag der Rückzahlung durch
schriftliche Anordnung fest.
g. Ansätze§ 160.23 1 Der Kirchenrat legt Tagesansätze und Höchstbeträge
einer Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss § 158 a
Abs. 1 lit. a–c fest.
2 Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fest, welche Sachleistungen gemäss § 158 a Abs. 1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung
gewährt.
h. Umfang§ 160 a.22 1 Die Anstellungsinstanz beteiligt sich im Rahmen der
Ansätze gemäss § 160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung:
a. zu 100%, wenn
1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte diese benötigen, um die
von ihnen zu erfüllenden Aufgaben in wesentlichen Teilen und
in der geforderten Qualität erfüllen zu können,
2. die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen
im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,
b. zu 50%, wenn die Weiterbildung teilweise im Zusammenhang mit
den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen teilweise im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,
c. zu 25%, wenn
1. die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
ermöglicht, grundlegende Kenntnisse und Befähigungen zu erwerben, die auf einen möglichen neuen Aufgabenbereich vorbereiten, und zugleich wesentlich der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung dient,
2. die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit
aber ein wesentlicher Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Gesamtsituation geleistet wird.
2 Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäftigungsgrad:
a. die Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a,
b. die Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss § 158 a Abs. 1 lit. b.
i. Spesen23 § 161.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen unter Vorbehalt von Abs. 2 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Spesen selber.
2 Soweit sie nicht in den Tagungs- und Kurskosten inbegriffen sind,
übernimmt die Anstellungsinstanz:
a. die Spesen bei Weiterbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,
b. bei Fortbildungen die Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
3 Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§ 68–
74 und 77.
Anspruch § 162. 1 Ein Anspruch auf Weiterbildung23 besteht ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses.
2 Für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bereits während
ihrer Ausbildung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche tätig
sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalenderjahres nach Abschluss der Ausbildung. Vorbehalten bleibt die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer.
b. Umfang § 163.23 1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von
jeweils zwei Kalenderjahren:
a. zehn Arbeitstage bei Pfarrerinnen und Pfarrern,
b. 84 Stunden bei Angestellten.
2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertragbar.
a. Beginn
3 Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeitlichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad.
4 Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Beanspruchung gemäss
§ 131 Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen als Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss
§ 136 Abs. 1. Vorbehalten bleibt für Angestellte im katechetischen
Dienst § 137 Abs. 4.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst haben sich alle vier
Jahre über den Besuch von Weiterbildungen auszuweisen, die insgesamt mindestens fünf Kurstage oder 32 Stunden umfassen. Sie können
von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen von dieser Verpflichtung entbunden werden.
6 Weiterbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren werden auf den Anspruch gemäss Abs. 1 angerechnet. Keine Anrechnung auf den Anspruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss § 156 Abs. 1
und 2 sowie für die Teilnahme an Retraiten der Pfarrkapitel und der
Diakonatskapitel, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als
verbindlich erklärt.
c. Inhalt§ 163 a.23 1 Die Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 kann
namentlich erfüllt werden durch Besuch von:
a. kirchlichen Angeboten zur Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen
und katechetischen Dienst,
b. geeigneten Angeboten an einer Universität, universitären Hochschule, Fachhochschule oder höheren Fachschule,
c. Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche
Aufgaben,
d. Fortbildungsangeboten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel,
e. weiteren Angeboten, die vom Kirchenrat anerkannt sind.
2 Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung
der Weiterbildungspflicht auch wissenschaftliche Arbeit anerkennen,
sofern sie über längere Zeit betrieben und durch Vorlesungen oder
Veröffentlichungen ausgewiesen wird.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 in einem angemessenen Umfang dem persönlichen Literaturstudium.
Begleitung und
Unterstützung
§ 163 b.23 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, die Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungen sowie Weiterbildungsurlauben unterstützt und begleitet.
Die Stelle begutachtet zuhanden der Anstellungsinstanz insbesondere
Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben.
B. Weiterbildungsurlaub
(§ 81 Abs. 2
§ 164.16 1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von
der Kirchensynode bewilligten Budgets gewährt. Gesuche, die nicht
berücksichtigt werden können, werden für das Folgejahr vorgemerkt.
2 Pfarrerinnen und Pfarrern wird ein Weiterbildungsurlaub gewährt,
wenn23
a. ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf
des Weiterbildungsurlaubs ergeben,
b. die Inhalte des Weiterbildungsurlaubs sich auf die Handlungsfelder
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen,
c. die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 nachgewiesen ist,
d. Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst6 verfügen, die Weiterbildung in den ersten
Amtsjahren besucht haben,
e. das Einverständnis der Kirchenpflege zum beantragten Zeitpunkt
des Weiterbildungsurlaubs vorliegt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen dem Gesuch für einen Weiterbildungsurlaub neben den Unterlagen gemäss Abs. 2 einen Vorschlag für
die Regelung der Stellvertretung bei.
4 Der Weiterbildungsurlaub gemäss § 81 Abs. 1 PVO umfasst in der
Regel zusätzlich vier Wochen zulasten des Ferienanspruchs für das laufende Jahr. Die Stellvertretung während dieser vier Wochen richtet
sich nach §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche7.
Angestellte
der Kirchgemeinden
§ 165. 1 Die Kirchenpflege kann Angestellten der Kirchgemeinde
auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens
zwei Monaten gewähren, wenn sie30
a. während acht Jahren in einem Dienst gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung gestanden haben, davon mindestens die letzten vier
Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ersucht wird,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.
2 Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn
a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens
zwölf Jahre vergangen sind,
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3 § 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise.
4 Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezogen werden.16
Angestellte der
Gesamtkirchlichen Dienste
§ 166.30 1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen
Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von
höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie
a. während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben,
davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen
Diensten,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.
2 Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn
a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens
zwölf Jahre vergangen sind,
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3 §§ 164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 4 gelten in gleicher Weise.
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 167.30 1 Auf die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs gemäss
§§ 80 und 81 PVO besteht kein Anspruch.
2 Ein Weiterbildungsurlaub, der gemäss § 164 Abs. 2 lit. a weniger
als drei Jahre vor der Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2
der Kirchenordnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gemäss § 26 Abs. 2 lit. b PVO endet, wird nicht gewährt.
3 Das Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist der
Anstellungsinstanz mindestens sechs Monate vor dessen Beginn einzureichen.
4 §§ 155 und 156 Abs. 1 gelten sinngemäss.
5 Ein Weiterbildungsurlaub beginnt unter Vorbehalt des tageweisen
Bezugs gemäss § 165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats.
6 Die Anstellungsinstanz regelt die Stellvertretung während eines
Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Absprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kosten der Stellvertretung.22
7 Während des Weiterbildungsurlaubs wird die Lohnzahlung weitergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte
und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die
Dienstwohnung gewahrt.
8 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verfassen zuhanden der
Anstellungsinstanz einen schriftlichen Bericht über Verlauf und Ergebnisse des Weiterbildungsurlaubs und über gemachte Erfahrungen.
Sie reichen den Bericht der Anstellungsinstanz und der Stelle gemäss
§ 163 b binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs
ein.
Kosten und
Spesen
§ 168.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, denen ein Weiterbildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem
Weiterbildungsurlaub anfallenden Kosten und Spesen.
2 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen
oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§ 158–160 a.
3 Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen im Rahmen oder
während des Weiterbildungsurlaubs werden gemäss § 161 vergütet.
§ 169.17
10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten
A. Rechte
Schutz und
Verfahren
bei sexueller
Belästigung
§ 170. 1 Die Anstellungsinstanzen sorgen durch geeignete Massnahmen für den Schutz von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile erwachsen.
2 Soweit nicht anderweitig eine Stelle bestimmt ist, bezeichnet der
Kirchenrat für die Kirchgemeinden und die Landeskirche eine Anlaufstelle, die von sexueller Belästigung betroffenen Personen beratend
und unterstützend zur Verfügung steht. Die Anlaufstelle kann mit der
betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit vorgesetzten Stellen, Gespräche führen.
3 Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche
vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer
Administrativuntersuchung beantragen.
Pfarrhaus, Pfarrwohnung und
Dienstwohnung
(§ 67 Abs. 3
§ 171.16 1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuerlichen Belastung, die sich aufgrund des Unterschieds zwischen dem
Mietwert gemäss § 47 Abs. 1 und der gemäss Steuerrecht als Einkommen anrechenbaren Nutzung der Dienstwohnung ergibt, eine Zulage
leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage.
2 Die Kirchenpflege stellt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder
die Dienstwohnung während längstens sechs Monaten zu unveränderten Bedingungen zur Verfügung:
a. den Angehörigen auf deren Verlangen beim Tod der berechtigten
Person,
b. der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung
des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.
3 Der Kirchenrat erlässt Bestimmungen über die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchgemeinde tätige
Pfarrerinnen und Pfarrer.
4 Die Kirchenpflegen regeln die Nutzung von Dienstwohnungen
durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die
Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über die
Miete anwendbar.
Betriebliches
Vorschlagswesen
§ 172. Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und
Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe einmalige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Kirchenpflege zuständig, soweit sich die
Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen.
Abgabe von
Verordnungen
§ 173. 1 Die Anstellungsinstanzen übergeben Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Personalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhältnis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und
informieren über Änderungen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den
kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen und Regelungen gemäss Abs. 1. Sie beziehen diese bei der
Anstellungsinstanz.
B. Pflichten
Nebenbeschäftigungen
und öffentliche
Ämter
§ 174.16 1 Erfordert die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss §§ 94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich
der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und die Ablieferung von
Nebeneinkünften nach Abs. 2–4.
2 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im amtlichen oder dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss
nicht ausgeglichen werden.
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu höchstens
einem halben Tag pro Woche.
4 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die abzüglich von Spesenentschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr übersteigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die beanspruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.
b. Öffentliche
Ämter
(§ 96 PVO)
§ 175. 1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss
§ 96 Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich
von beanspruchter Arbeitszeit und Ablieferung der Einkünfte aus einem
öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.25
2 Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeitszeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro
Woche beansprucht werden. In diesem Umfang besteht keine Pflicht
zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt
die Arbeitszeit, die beansprucht werden darf, mit Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten im Einzelnen fest.
3 Einkünfte aus öffentlichen Ämtern, die abzüglich von Spesenentschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr übersteigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die beanspruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.
c. Abrechnung § 175 a.15 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss
§§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung
benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar
eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und
öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenentschädigungen ein.
2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil
der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Einkünfte in Rechnung.
a. Nebenbeschäftigungen
(§ 93 ff. PVO)
3 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstattet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich
bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem
Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.
4 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf
einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchenrat der betreffenden Kirchgemeinde:
a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag,
b. den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des
Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss
Abs. 3.
§ 175 b.31
Vertrauensärztliche
Untersuchung
(§ 97 PVO)
§ 176. Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gelten insbesondere:
a. Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine
bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens,
b. anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus körperlichen oder psychischen Gründen,
c. wiederholte oder länger dauernde volle oder teilweise Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls,
d. Vorbereitung des Entscheids über die Durchführung einer Fallbegleitung,
e. Abklärungen im Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen Invalidität gemäss § 39 PVO.
b. Verweigerung
der Untersuchung
§ 177. Leisten Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte der Einladung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
keine Folge, so fordert sie die Anstellungsinstanz durch schriftliche
Anordnung dazu auf, unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche Säumnisfolgen.
Private
Benützung von
IT-Mitteln,
Fotokopien
§ 178. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private
Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich
von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen
üblichen Umfang übersteigt.
2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.
a. Gründe
3 Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest
und regelt deren Einzug.
Parkplätze § 179. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb einer Liegenschaft der Kirchgemeinde oder der Landeskirche benützen, entrichten dafür in der Regel eine Gebühr. Ausgenommen ist das kurzzeitige
Parkieren im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten.
2 Die Kirchenpflege bei Liegenschaften der Kirchgemeinde und
der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr
fest und regeln deren Einzug.
3 Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Anstellungsinstanz für Parkplätze in Zusammenhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung
und Dienstwohnung.
11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen
Kommunikationsplattformen
A. Nutzungsvorschriften
Nutzungseinschränkungen
§ 180. 1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen
ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit untersagt,
a. Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit
rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder
gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen,
b. Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elektronisch oder auf andere Weise weiterzuverbreiten,
c. elektronisch Kettenbriefe zu versenden.
2 Der Zugang zu Internetseiten und elektronischen Kommunikationsplattformen mit Inhalten gemäss Abs. 1 lit. a kann gesperrt werden. Zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme kann überdies der Datenverkehr eingeschränkt werden.
3 Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kommunikationsplattformen sowie die Einschränkung des Datenverkehrs
entscheidet:
a. die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, soweit diese die technische Infrastruktur der Anstellungsinstanz nutzen,
b. die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur
der Kirchgemeinde nutzen,
c. die betreffende Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in
Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institution nutzen.
Private Nutzung§ 181. 1 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie
Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplattformen während der Arbeitszeit für private Zwecke, so beschränken
sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist zu privaten Zwecken
untersagt:
a. das Ablegen von amtlichen oder dienstlichen E-Mails im Internet
und auf elektronischen Kommunikationsplattformen,
b. der Versand von elektronischen Mitteilungen mit starker IT-Systembelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
c. das Herunterladen oder Installieren von Spielen sowie von Audio-
und Videodateien aus dem Internet und von elektronischen Kommunikationsplattformen.
3 Abs. 2 lit. b und c gilt für in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie
Angestellte, soweit sie die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde,
der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 182. 1 Die Anstellungsinstanzen können ergänzende Bestimmungen erlassen und die private Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen weiter einschränken.
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu:
a. der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur
der Kirchgemeinde nutzen,
b. der betreffenden Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern
in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institution nutzen.
Schriftliche
Bestätigung
§ 183. 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bestätigen gegenüber der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf §§ 180–188 aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und
personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet,
E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen zur Kenntnis
genommen haben.
2 Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.
B. Missbrauch
Anonyme
Berichte
§ 184. 1 Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die
Aufschluss geben über:
a. die angewählten Internetadressen und elektronischen Kommunikationsplattformen,
b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragenen Datenmengen.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen.
Personenbezogene
Berichte
§ 185. 1 Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher
Tragweite, so weist die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail
und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen
protokolliert und ausgewertet wird.
2 Ein Missbrauch im Sinn von Abs. 1 besteht in einem Verstoss
gegen §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 und 2 sowie gegen die ergänzenden
Bestimmungen gemäss § 182 Abs. 1.
3 Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personenbezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen.
b. Inhalt § 186. 1 Personenbezogene Berichte gemäss § 185 Abs. 1 enthalten:
a. den Namen der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail
und elektronischen Kommunikationsplattformen,
b. die angewählten Adressen,
c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragenen Datenmengen,
d. den Versandzeitpunkt von E-Mails und elektronischen Nachrichten.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate
erstellt werden.
a. Abmahnung
c. Administrativuntersuchung
§ 187. 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet aufgrund der personenbezogenen Berichte, ob gegen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Sie teilt diesen
ihren Entscheid mit.
2 Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativuntersuchung, so vernichtet sie die personenbezogenen Berichte.
Zuständigkeit
des Kirchenrates
§ 188. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, welche die
technische Infrastruktur der Kirchgemeinde beziehungsweise der Institution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§ 184–
187 wahr. Er wird von sich aus oder aufgrund eines Gesuchs der betreffenden Kirchenpflege beziehungsweise Institution tätig.
12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten20
Grundsatz§ 188 a.19 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie
die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen üben die Mitsprache gemäss § 102 PVO5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Personalvertretung aus.
Mitwirkungsstatut
§ 188 b.19 1 Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut geregelt.
2 Das Mitwirkungsstatut regelt unter Vorbehalt von §§ 188 c–188 f
insbesondere die Formen der Mitsprache der Personalvertretung gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber, die Organisation
der Urabstimmung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalvertretung.
3 Der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts bedürfen
der Zustimmung in der Urabstimmung und der Genehmigung des Kirchenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungsstatut das Verfahren für
dessen Änderung.
Urabstimmung§ 188 c.19 1 Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung
unter den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.
2 Der Urabstimmung unterliegen:
a. der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts,
b. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt,
c. weitere Geschäfte durch Beschluss der Personalvertretung.
3 Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er
mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
Versammlung § 188 d.19 1 Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie
den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen.
2 Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen:
a. die Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der
Urabstimmung,
b. die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung,
c. weitere Aufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen
sind.
3 Die Teilnahme an den Versammlungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ist freiwillig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.
Personalvertretung
§ 188 e.19 1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber und pflegt den Austausch mit diesen.
2 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an
die Personalvertretung zu wenden. Deren Mitglieder sind insoweit zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Enthält das Mitwirkungsstatut keine Regelung, so nimmt die Personalvertretung alle Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der
Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind.
b. Mitsprache § 188 f.19 1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Personalverordnung5 und der zugehörigen Vollzugsverordnungen Stellung.
2 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die
für die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung.
a. Im
Allgemeinen
13.21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts
Einheitliche
Anwendung des
Personalrechts
§ 189. Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des
landeskirchlichen Personalrechts insbesondere:
a. der Erlass der für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug
erforderlichen Richtlinien und Weisungen,
b. die Sicherstellung der Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der Lohnordnung der Landeskirche nach rechtsgleichen
und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordination der Praxis der Anstellungsinstanzen und durch die Abgabe
von Empfehlungen,
c. die Planung und Entwicklung organisatorischer, administrativer
und technischer Hilfsmittel für die Personalführung,
d.23 die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie
Durchführung von Schulungsmassnahmen,
e. die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über personelle Angelegenheiten,
f. die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellten in personellen Angelegenheiten.
Lohnadministration
§ 190. Der Kirchenrat kann die Lohnadministration für andere
Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leistende Entschädigung fest.
14.21 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen
A. Angestellte in den Gemeindediensten
Aufgaben und
Anforderungen
(§ 13 PVO)
§ 191. 1 Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den
Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung tätig sind, die Aufgaben. Er legt die für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anforderungen fest, welche die Angestellten in fachlicher und persönlicher
Hinsicht zu erfüllen haben.
2 Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Voraussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen
und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirchgemeinde, als Sigristin oder Sigrist sowie als Hauswartin oder Hauswart vorzuweisen haben.
B. Besondere Anstellungsverhältnisse
Aushilfen § 192. 1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen
als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei
Jahre angestellt werden.
2 Aushilfen unterstehen der Personalverordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.
Praktikantinnen
und
Praktikanten
§ 193. 1 Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Praktikantinnen und Praktikanten anstellen.
2 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalverordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.
Lernende § 194. 1 Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung9 werden mit dem Stellenplan festgesetzt.
2 Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt
die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest.
3 Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts8 dem öffentlichen
Recht.
Gastwirtschaftsbetriebe
§ 195. Kirchgemeinden, die über einen Gastwirtschaftsbetrieb verfügen, können die im Gastwirtschaftsbereich tätigen Angestellten
hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn,
Arbeitszeit und Freizeit den Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.
15.21 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anpassungen § 196. 1 Die Anstellungsinstanzen ersetzen bestehende Arbeitsverträge durch Anstellungsverfügungen und -beschlüsse gemäss § 18
PVO. Vorbehalten bleibt § 14.
2 Sie passen bestehende Anstellungsverfügungen und -beschlüsse
an die Personalverordnung und diese Verordnung an.
3 Die Anpassungen gemäss Abs. 1 und 2 haben binnen eines Jahres
ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Anpassung
der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die
nämliche Frist. Vorbehalten bleiben §§ 107 Abs. 2 und 108 PVO.
a. Bestehende
Arbeitsverhältnisse
b. Personaldossiers
§ 197. Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personalakten und Personaldossiers binnen dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser
Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§ 32 und 33 an.
Einkünfte aus
Nebenbeschäftigungen und
öffentlichen
Ämtern
§ 197 a.15 1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erfolgt für die im Vorjahr erzielten
Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss § 175 a.
2 Bestehende Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden und Schulgemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und
Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilen, fallen auf Ende des
Schuljahres 2014/2015 dahin.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 198. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964,
b. Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der
Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vom 10. September 1986,
c. Übergangsbestimmungen des Kirchenrates zum Personalrecht vom
24. März 1999,
d. Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni
1997,
e. Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich vom 8. Februar 1961,
f. Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.
Änderung bisherigen Rechts
§ 199. Es werden aufgehoben:
a. §§ 11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge
vom 26. Juni 2002,
b. § 41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote
vom 30. Januar 20083.
Inkrafttreten§ 200. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017
(OS 72, 604)
§ 160 a ist auf die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits
bewilligten Weiterbildungen nicht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 (OS 74, 259)
Der Anspruch gemäss § 82 Abs. 2 besteht ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 27. März 2019.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2024
(OS 79, 379)
I. Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gemäss § 167 Abs. 2 beantragt sind, bleiben §§ 165 Abs. 1 lit. a und 166
Abs. 1 lit. a in der Fassung vom 6. Juli 2011 anwendbar.
II. Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gemäss § 167 Abs. 3 beantragt sind, ist § 167 Abs. 2 nicht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2025 (OS 80, 162)
Die Kirchgemeinden setzen § 137 Abs. 2 Sätze 1 und 2 spätestens
binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung um.
1 OS 66, 680; Begründung siehe ABl 2011, 2129.
2 LS 181.10.
3 LS 181.17.
4 LS 181.25.
5 LS 181.40.
6 LS 181.41.
7 LS 181.402.
8 SR 220.
9 SR 412.10 ff.
10 SR 822.11; Art. 35 ff.
11 SR 832.20.
12 SR 834.1.
13 Eingefügt durch B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
15 Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.
16 Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.
17 Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.
18 Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Eingefügt durch B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit
1. September 2016.
20 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit
1. September 2016.
21 Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In
Kraft seit 1. September 2016.
22 Eingefügt durch B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss B vom 28. November 2018 (OS 74, 12). In Kraft seit 1. Januar
2019.
25 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 261; ABl 2019-04-18). In Kraft
seit 1. Juli 2019.
26 Eingefügt durch B vom 27. März 2019 (OS 74, 259; ABl 2019-03-29). In Kraft
seit 1. August 2019.
27 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 467; ABl 2021-09-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
28 Fassung gemäss B vom 29. November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1. Januar
2024.
29 Eingefügt durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
30 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
31 Aufgehoben durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
32 Nummerierung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
33 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 162; ABl 2025-05-16). In Kraft seit
1. August 2025.
34 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar
2026.
Anhang 1: Einreihungsplan
Klasse 1
Betriebsangestellte/r
Klasse 2
Betriebsangestellte/r
Klasse 3
Betriebsangestellte/r
Mitarbeiter/in Kirchenmusik
Sekretär/in
Klasse 4
Betriebsangestellte/r
Mitarbeiter/in Kirchenmusik
Mitarbeiter/in Sigristendienst
Sekretär/in
Klasse 5
Betriebsangestellte/r mbA
Hauswart/in
Mitarbeiter/in Diakonie
Mitarbeiter/in Kirchenmusik
Mitarbeiter/in Sigristendienst
Mitarbeiter/in Soziales
Sekretär/in
Sigrist/in
Klasse 6
Betriebsangestellte/r mbA
Chorleiter/in
Hauswart/in
Hauswart/in mbA
Mitarbeiter/in Diakonie
Mitarbeiter/in Soziales
Organist/in
Sekretär/in
Sigrist/in
Sigrist/in mbA
Klasse 7
Betriebsangestellte/r mbA
Chorleiter/in
Hauswart/in
Hauswart/in mbA
Mitarbeiter/in Diakonie13
Mitarbeiter/in Katechetik
Organist/in
Sachbearbeiter/in
Sigrist/in
Sigrist/in mbA
Sozialdiakon/in in Ausbildung
Klasse 8
Betriebsangestellte/r mbA
Chorleiter/in
Hauswart/in mbA
Katechet/in in Ausbildung
Mitarbeiter/in Diakonie13
Mitarbeiter/in Katechetik
Organist/in
Sachbearbeiter/in
Sigrist/in mbA
Sozialdiakon/in in Ausbildung
Klasse 9
Administrative/r Leiter/in
Chorleiter/in
Erwachsenenbildner/in HF
Katechet/in
Organist/in
Polygraf/in
Sachbearbeiter/in
Sozialarbeiter/in HF
Sozialdiakon/in HF
Klasse 1014
Administrative/r Leiter/in
Chorleiter/in
Erwachsenenbildner/in HF
Katechet/in
Organist/in
Polygraf/in
Sekretariatsleiter/in
Sozialarbeiter/in HF
Sozialdiakon/in FH
Sozialdiakon/in HF
Stabsmitarbeiter/in
Klasse 11
Administrative/r Leiter/in
Betriebsleiter/in
Chorleiter/in13
Chorleiter/in mbA
Erwachsenenbildner/in FH
Katechet/in
Kirchgemeindeverwalter/in
Organist/in13
Organist/in mbA
Polygraf/in mbA
Sekretariatsleiter/in
Sozialarbeiter/in FH
Sozialdiakon/in FH
Sozialdiakon/in HF13
Stabsmitarbeiter/in
Klasse 12
Betriebsleiter/in
Chorleiter/in mbA
Erwachsenenbildner/in FH
Katechet/in mbA
Kirchgemeindeverwalter/in
Organist/in mbA
Polygraf/in mbA
Sekretariatsleiter/in
Sozialarbeiter/in FH
Sozialdiakon/in FH
Sozialdiakon/in mbA
Stabsmitarbeiter/in
Klasse 13
Betriebsleiter/in
Chorleiter/in mbA
Erwachsenenbildner/in mbA
Kirchgemeindeverwalter/in
Organist/in mbA
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialdiakon/in mbA
Stabsmitarbeiter/in
Klasse 14
Betriebsleiter/in mbA
Erwachsenenbildner/in mbA
Kantor/in
Kirchgemeindeverwalter/in
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialdiakon/in mbA
Stabsmitarbeiter/in mbA
Klasse 1525
Bereichsleiter/in
Betriebsleiter/in mbA
Geschäftsleiter/in
Kantor/in
Mittelschulseelsorger/in
Stabsmitarbeiter/in mbA
Klasse 16
Bereichsleiter/in
Geschäftsleiter/in
Kantor/in
Mittelschulseelsorger/in
Pfarrstellvertreter/in
Stabsmitarbeiter/in mbA
Klasse 17
Abteilungsleiter/in
Bereichsleiter/in
Gemeindepfarrer/in
Geschäftsleiter/in
Pfarrer/in in Institutionen
Klasse 18
Abteilungsleiter/in
Geschäftsleiter/in
Klasse 19
Kirchenratsschreiber/in
Mitglied des Kirchenrates
Klasse 21
Kirchenratspräsident/in
Anhang 2: Beträge der Lohnklassen34
LK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
36 B3 10 75 832 78 207 80 974 84 148 87 760 91 859 96 467 101 622 107 358 113 712
35 B3 9 75 185 77 540 80 285 83 430 87 013 91 076 95 645 100 755 106 443 112 743
34 B3 8 74 539 76 873 79 594 82 713 86 264 90 293 94 823 99 890 105 528 111 774
33 B3 7 73 892 76 207 78 903 81 997 85 516 89 511 94 001 99 024 104 614 110 805
32 B3 6 73 246 75 540 78 213 81 278 84 768 88 727 93 180 98 157 103 699 109 835
31 B3 5 72 599 74 875 77 523 80 562 84 020 87 944 92 357 97 293 102 784 108 868
30 B3 4 71 955 74 207 76 833 79 844 83 273 87 162 91 535 96 424 101 868 107 898
29 B3 3 71 307 73 541 76 143 79 126 82 523 86 379 90 712 95 560 100 953 106 928
28 B3 2 70 661 72 875 75 454 78 410 81 777 85 595 89 889 94 693 100 038 105 959
27 B3 1 70 015 72 209 74 763 77 692 81 029 84 813 89 067 93 827 99 123 104 990
26 B2 10 69 368 71 542 74 073 76 977 80 280 84 030 88 245 92 960 98 209 104 021
25 B2 9 68 722 70 876 73 381 76 259 79 532 83 247 87 422 92 095 97 295 103 052
24 B2 8 68 077 70 209 72 693 75 540 78 785 82 463 86 601 91 228 96 380 102 082
23 B2 7 67 430 69 543 72 001 74 824 78 037 81 682 85 778 90 363 95 464 101 114
22 B2 6 66 783 68 875 71 312 74 106 77 288 80 899 84 957 89 496 94 549 100 145
21 B2 5 66 136 68 209 70 623 73 390 76 541 80 116 84 134 88 630 93 634 99 176
20 B2 4 65 491 67 543 69 932 72 673 75 793 79 333 83 311 87 765 92 718 98 206
19 B2 3 64 845 66 877 69 241 71 957 75 046 78 550 82 491 86 898 91 804 97 237
18 B2 2 64 197 66 210 68 552 71 238 74 296 77 767 81 668 86 033 90 889 96 267
17 B2 1 63 551 65 544 67 861 70 521 73 549 76 985 80 847 85 166 89 974 95 299
16 B1 14 62 905 64 877 67 172 69 804 72 801 76 201 80 024 84 301 89 058 94 330
15 B1 13 62 258 64 211 66 482 69 086 72 053 75 418 79 203 83 433 88 143 93 361
14 B1 12 61 613 63 543 65 792 68 370 71 305 74 636 78 380 82 568 87 229 92 392
13 B1 11 60 966 62 877 65 101 67 653 70 558 73 853 77 557 81 701 86 314 91 423
12 B1 10 60 320 62 211 64 411 66 935 69 810 73 069 76 736 80 837 85 399 90 454
11 B1 9 59 674 61 544 63 721 66 218 69 060 72 287 75 913 79 969 84 484 89 484
10 B1 8 59 027 60 877 63 031 65 502 68 312 71 504 75 092 79 104 83 569 88 514
9 B1 7 58 380 60 211 62 340 64 784 67 565 70 720 74 269 78 237 82 653 87 545
8 B1 6 57 736 59 543 61 651 64 066 66 818 69 938 73 447 77 371 81 738 86 576
7 B1 5 57 089 58 877 60 961 63 349 66 069 69 154 72 625 76 505 80 823 85 606
6 B1 4 56 442 58 210 60 269 62 632 65 321 68 372 71 802 75 640 79 908 84 638
5 B1 3 55 796 57 544 59 580 61 916 64 575 67 590 70 979 74 773 78 993 83 668
4 B1 2 55 150 56 878 58 891 61 198 63 825 66 807 70 157 73 907 78 079 82 700
3 B1 1 54 503 56 211 58 199 60 481 63 077 66 023 69 334 73 041 77 164 81 730
2 B1 0 53 857 55 544 57 510 59 764 62 330 65 242 68 513 72 174 76 250 80 761
1 AS 52 565 54 211 56 130 58 329 60 834 63 675 66 870 70 442 74 419 78 823
LK 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
36 B3 10 120 716 128 416 136 839 144 846 154 852 165 702 176 254 188 928 202 576 217 239 232 964
35 B3 9 119 688 127 322 135 672 143 612 153 533 164 289 174 750 187 317 200 850 215 386 230 979
34 B3 8 118 660 126 225 134 506 142 378 152 213 162 877 173 250 185 707 199 123 213 536 228 993
33 B3 7 117 631 125 132 133 340 141 144 150 893 161 464 171 749 184 097 197 397 211 684 227 008
32 B3 6 116 603 124 039 132 173 139 907 149 573 160 052 170 245 182 487 195 669 209 832 225 023
31 B3 5 115 573 122 944 131 007 138 674 148 254 158 640 168 743 180 877 193 944 207 981 223 038
30 B3 4 114 543 121 850 129 841 137 438 146 934 157 229 167 241 179 266 192 217 206 129 221 052
29 B3 3 113 515 120 756 128 676 136 206 145 614 155 815 165 738 177 656 190 492 204 279 219 067
28 B3 2 112 487 119 659 127 509 134 972 144 295 154 404 164 237 176 046 188 764 202 427 217 081
27 B3 1 111 458 118 565 126 342 133 735 142 974 152 992 162 735 174 436 187 038 200 575 215 094
26 B2 10 110 430 117 471 125 177 132 502 141 654 151 578 161 232 172 825 185 311 198 724 213 110
25 B2 9 109 400 116 377 124 010 131 266 140 336 150 167 159 729 171 216 183 584 196 872 211 125
24 B2 8 108 371 115 282 122 844 130 033 139 015 148 753 158 228 169 604 181 858 195 020 209 138
23 B2 7 107 343 114 188 121 677 128 799 137 696 147 342 156 726 167 995 180 131 193 170 207 153
22 B2 6 106 314 113 093 120 512 127 563 136 376 145 931 155 224 166 384 178 406 191 318 205 167
21 B2 5 105 285 111 999 119 345 126 330 135 055 144 517 153 722 164 774 176 679 189 466 203 182
20 B2 4 104 256 110 905 118 179 125 094 133 735 143 106 152 219 163 164 174 953 187 615 201 197
19 B2 3 103 227 109 811 117 013 123 861 132 417 141 694 150 717 161 554 173 226 185 763 199 211
18 B2 2 102 198 108 717 115 845 122 625 131 097 140 281 149 216 159 944 171 499 183 913 197 226
17 B2 1 101 170 107 621 114 680 121 391 129 777 138 869 147 713 158 335 169 773 182 061 195 239
16 B1 14 100 142 106 526 113 514 120 157 128 458 137 457 146 210 156 724 168 045 180 210 193 254
15 B1 13 99 112 105 432 112 348 118 922 127 136 136 044 144 708 155 115 166 320 178 358 191 268
14 B1 12 98 082 104 337 111 182 117 688 125 817 134 632 143 207 153 504 164 593 176 505 189 283
13 B1 11 97 054 103 243 110 014 116 452 124 498 133 221 141 705 151 894 162 868 174 655 187 298
12 B1 10 96 025 102 149 108 849 115 218 123 178 131 807 140 202 150 284 161 140 172 803 185 313
11 B1 9 94 996 101 056 107 683 113 985 121 859 130 396 138 699 148 674 159 414 170 953 183 328
10 B1 8 93 968 99 960 106 516 112 750 120 538 128 983 137 197 147 064 157 687 169 101 181 341
9 B1 7 92 939 98 866 105 350 111 516 119 218 127 571 135 696 145 453 155 961 167 249 179 356
8 B1 6 91 910 97 772 104 185 110 280 117 899 126 159 134 194 143 842 154 234 165 399 177 372
7 B1 5 90 882 96 676 103 017 109 045 116 579 124 747 132 692 142 233 152 508 163 546 175 385
6 B1 4 89 852 95 582 101 852 107 812 115 260 123 334 131 189 140 622 150 782 161 694 173 400
5 B1 3 88 822 94 488 100 685 106 578 113 940 121 923 129 686 139 011 149 055 159 843 171 414
4 B1 2 87 795 93 394 99 518 105 344 112 620 120 511 128 185 137 402 147 329 157 991 169 428
3 B1 1 86 766 92 298 98 353 104 108 111 300 119 098 126 683 135 791 145 602 156 140 167 444
2 B1 0 85 737 91 204 97 186 102 873 109 980 117 686 125 181 134 182 143 875 154 289 165 458
1 AS 83 679 89 016 94 854 100 404 107 341 114 862 122 175 130 961 140 422 150 586 161 486
Beträge der Lohnklassen
Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen
und Pfarrer in den Kirchgemeinden
und in Institutionen34
LK 16 17
41 174 174 185 267
40 172 762 183 765
39 171 350 182 262
38 169 938 180 761
37 168 526 179 259
36 167 113 177 756
35 165 702 176 254
34 164 289 174 750
33 162 877 173 250
32 161 464 171 749
31 160 052 170 245
30 158 640 168 743
29 157 229 167 241
28 155 815 165 738
27 154 404 164 237
26 152 992 162 735
25 151 578 161 232
24 150 167 159 729
23 148 753 158 228
22 147 342 156 726
21 145 931 155 224
20 144 517 153 722
19 143 106 152 219
18 141 694 150 717
17 140 281 149 216
16 138 869 147 713
15 137 457 146 210
14 136 044 144 708
13 134 632 143 207
12 133 221 141 705
11 131 807 140 202
10 130 396 138 699
9 128 983 137 197
8 127 571 135 696
7 126 159 134 194
6 124 747 132 692
5 123 334 131 189
4 121 923 129 686
3 120 511 128 185
2 119 098 126 683
1 117 686 125 181
