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title: "Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen"
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# Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen

## Art. 1 I. Referenzprämien (1.) {#art_1}

Prämienregionen
a) Grundsatz
1 Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe
der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.

## Art. 2 {#art_2}

b) Zugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem zivilrechtlichen
Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung.
2 Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige
Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätigte Schutzbedürftige (Ausweis S) und
Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab drei Monaten richtet sich die Referenzprämie nach
dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.
1 sGS 331.111.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2026.
nGS 2025-071
331.538

## Art. 3 {#art_3}

Höhe
1 Die regionalen Referenzprämien betragen:
a) für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 6'285.60
2. Region 2: Fr. 5'879.40
3. Region 3: Fr. 5'681.40
b) für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 4'492.80
2. Region 2: Fr. 4'218.–
3. Region 3: Fr. 4'063.20
c) für ein Kind:
1. Region 1: Fr. 1'462.80
2. Region 2: Fr. 1'351.20
3. Region 3: Fr. 1'306.80

## Art. 4 II. Belastungsgrenzen (2.) {#art_4}

Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
12. Dezember 19953 bestimmt.

## Art. 5 {#art_5}

Höhe
1 Für Alleinstehende ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis
Fr. 18'700.– beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das
gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 18'700.– übersteigt.
2 Für Verheiratete ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis
Fr. 28'050.– beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das
gesamte massgebende Einkommen um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 28'050.– übersteigt.
3 Für Alleinstehende mit Kindern gilt Folgendes:
a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 18'700.–, zuzüglich
Fr. 9'350.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
10,96 Prozent.
3 sGS 331.111.
331.538
b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a
dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die alleinstehende Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene
Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
0,0003 Prozentpunkte.
4 Für Verheiratete mit Kindern gilt Folgendes:
a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 28'050.–, zuzüglich
Fr. 9'350.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
12,41 Prozent.
b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a
dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die Verheirateten, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person
bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für
jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,00035
Prozentpunkte.

## Art. 6 III. Obergrenze des Einkommens (3.) {#art_6}

Betrag
a) ordentlich besteuerte Personen
1 Die massgebende Obergrenze des nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5septies der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19954 ermittelten Reineinkommens zur Verbilligung der
Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19945 beträgt bei ordentlich besteuerten Personen:
a) für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 41'700.–
b) für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 65'700.–
c) für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 65'700.–
d) für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 70'700.–
e) für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 75'700.–
f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 80'700.–
g) für Verheiratete ohne Kinder Fr. 62'600.–
h) für Verheiratete mit einem Kind Fr. 86'500.–
i) für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 86'500.–
j) für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 91'500.–
4 sGS 331.111.
5 SR 832.10.
331.538
k) für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 96'500.–
l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 101'500.–
2 Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19956 wird sachgemäss angewendet.
Art. 7 b) quellenbesteuerte Personen
1 Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19947 beträgt bei quellenbesteuerten Personen:
a) für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 55'600.–
b) für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 87'500.–
c) für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 87'500.–
d) für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 94'200.–
e) für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 100'900.–
f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 107'500.–
g) für Verheiratete ohne Kinder Fr. 83'500.–
h) für Verheiratete mit einem Kind Fr. 115'400.–
i) für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 115'400.–
j) für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 122'000.–
k) für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 128'700.–
l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 135'400.–
2 Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19958 wird sachgemäss angewendet.
6 sGS 331.111.
7 SR 832.10.
8 sGS 331.111.
331.538
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-071 09.12.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-071
