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title: "Gebührentarif für das Leitungswesen"
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provisions: 6
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# Gebührentarif für das Leitungswesen

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Einsicht in den Leitungskataster
Für die Einsicht in den Leitungskataster werden folgende Gebühren erhoben:
a. einfache Einsicht gebührenfrei;
b. Einsicht mit Beratung nach Aufwand.

## Art. 2 {#art_2}

Bezug von Planauszügen
1 Für die Erstellung eines Auszugs werden folgende Gebühren erhoben:
a. Auszug bis Grösse A4 Fr. 80.–;
b. Auszug bis Grösse A3 Fr. 120.–;
c. jede weitere Kopie des gleichen Ausschnitts Fr. 5.–.
2 Für Auszüge grösser als A3 wird nebst Auslagen eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 100.–, sowie 30 % der Datengebühr gemäss Art. 3
erhoben.
3 Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten
der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den
geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Bezug digitaler Daten
1 Für den Bezug digitaler Daten des Leitungskatasters ist nebst Auslagen
eine Datengebühr sowie eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 150.–,
zu bezahlen.
2 Die Datengebühr beträgt Fr. 100.– pro ha.
3 Für weitere Bezüge (Dauernutzung) wird eine jährliche Gebühr von
Fr. 10.– pro ha erhoben.
4 Für die Dauernutzung und den Onlinebezug digitaler Leitungsdaten ist
eine vertragliche Vereinbarung der Gebühr vorausgesetzt. Der Beitrag der
beteiligten Werkleitungsbetreiber wird berücksichtigt.
5 Die Gebühr nach Abs. 1 bis 4 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten
der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den
geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Koordination der Leitungsbauten
Die Gebühr für den Aufwand des GIS-Dienstleistungszentrums für die
Koordination der Leitungsbauten (Sitzungsvorbereitung, -teilnahme usw.)
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wird unter den beteiligten Netzbetreibern gemäss dem Gesamtausmass
sämtlicher neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen aufgeteilt. Jeder
Leitungsnetzbetreiber trägt den Prozentanteil der Gebühr, der seinem
Anteil der neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen entspricht.

## Art. 5 {#art_5}

Gebühr nach Aufwand
Wird eine Gebühr gemäss dieser Verordnung nach Aufwand in Rechnung
gestellt, gilt der Ansatz gemäss SIA – Ordnung 103, Tarif B.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
Der Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu
veröffentlichen. 3
Luzern, 23. November 2005
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. Dezember 2005.
