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title: "Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder

## § 1 {#par_1}

1 Der Verkehr mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern auf öffentlichem Strassengebiet unterliegt der Besteuerung.
2 Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird .

## § 2 {#par_2}

1 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Steuer, die Ausnahmen von der Steuerpflicht, den Steuerbezug, die Folgen der Nichterfüllung oder ungenügende Erfüllung der Steuerpflicht sowie des Steuererlasses durch Verordnung
2 Als Bemessungsgrundlage können je nach Fahrzeugart gewählt werden:
Motorstärke, Zylinderinhalt des Motors, Gewicht (Leer-, Lade- oder Gesamtgewicht), Sitzplatzzahl oder andere geeignete Merkmale. Wenn die
Besonderheit einer Fahrzeugart es rechtfertigt, kann eine feste Steuer bestimmt werden.

## § 3 {#par_3}

1 Ausser der Steuer werden Gebühren erhoben. Der Kantonsrat regelt diese und die Befreiung von der Gebührenpflicht durch Verordnung.

## § 4 {#par_4}

1 Für das Inverkehrsetzen von Fahrrädern und Fahrradanhängern ist eine
jährliche Gebühr zu entrichten. Der Kantonsrat setzt diese fest und regelt
die Ausnahmen von der Gebührenpflicht durch Verordnung.

## § 5 {#par_5}

1 Der Steuer- und Gebührenertrag ist für den Strassenbau und -unterhalt
sowie für die Deckung der Verwaltungskosten der Motorfahrzeugkontrolle
und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und anderer Auslagen für
das Motorfahrzeug- und Fahrradwesen zu verwenden.
2 Die Investitionsbeiträge nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28.06.20221) sind aus dem Steuer- und Gebührenertrag zu
finanzieren.*
1) BGS 732.1.
GS 82, 115
614.61
3 Über die Zuordnung der Motorfahrzeugsteuererträge zu den Verwendungszwecken gemäss Absatz 1 und 2 entscheidet der Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags.*

## § 6 {#par_6}

1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom
Kantonsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

## § 7 {#par_7}

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz
über die Erhebung von Steuern und Gebühren für den Verkehr von
Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 30. Januar 19211) aufgehoben.
Inkrafttreten am 1. Januar 1963.
1) GS 68, 20.
614.61
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 2 geändert -
23.06.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 36
28.06.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2022, 21
614.61
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 2 27.09.1992 01.01.1993 geändert -
§ 5 Abs. 2 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 21
§ 5 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
