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title: "Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis"
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provisions: 9
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# Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:
a) eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovationsparks Campus Energypolis zu gründen;
b) die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompetenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The
Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt
dank Spitzentechnologien vereint.
2 Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen
umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu
verbessern und diese zu vermarkten.
3 Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark)
führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung
zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, Forschungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleichtern.
4 Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Innovationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.
5 Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienstleistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform und Sitz
1 Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte
Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts
(nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

## Art. 4 {#art_4}

Zweck der Gesellschaft
1 Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm verbundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.
900.2
2 Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis bereit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypolis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.
3 Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit
starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.
4 Sie kann insbesondere:
a) die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit
ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen;
b) die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln;
c) die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des
Campus Energypolis betreiben;
d) den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für
das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern;
e) finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtungen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen;
f) Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen;
g) Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und
betreiben.

## Art. 5 {#art_5}

Aktionäre
1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des
Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der
Gesellschaft werden.
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Organe der Gesellschaft
1 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vorbehalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.
2 Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements vertritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompetenz delegieren.
3 Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
4 Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im
Verwaltungsrat.
900.2
5 Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet.

## Art. 7 {#art_7}

Aktienkapital
1 Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im
Besitz des Staates Wallis sein.

## Art. 8 {#art_8}

Subventionen
1 Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungsauftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.
2 Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompetenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.

## Art. 9 {#art_9}

Einnahmen
1 Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleistungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventionen zusammensetzen.
900.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2022 01.02.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-106
900.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.09.2022 01.02.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-106
