---
title: "Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau"
id: f73ff530-1f35-4b02-a8da-f47f2850a224
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "954.1"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/954.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f73ff530-1f35-4b02-a8da-f47f2850a224
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18131/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7b76c2afef3dacce9e413c286e94fb0fc81bb09148ef92c852939eebdc0f95a8
provisions: 8
---

# Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau

## § 1 vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001) {#par_1}

Rechtsstellung, Zweck
1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne
von Art. 620 des Obligationenrechtes1) betrieben.
2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie
durch die Versorgung von Endverteilern.

## § 2 {#par_2}

Aktienkapital
1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.
3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht
der Regierungsrat zuständig ist.

## § 3 {#par_3}

Enteignungsrecht
1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,
steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

## § 4 {#par_4}

Entschädigung
1 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,
stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

## § 5 {#par_5}

NOK-Gründungsvertrag
1 Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die
Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
1) SR 220
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
954.1 EKT-G
4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

## § 6 {#par_6}

Übergangsbestimmung
1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt.
2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

## § 8 § 7 ...1) {#par_8}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom
10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben2).

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 18/2000.
2) RRB vom 13. November 2001; ABl. 2001 S. 2474.
EKT-G 954.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.04.2000 01.01.2001 Erstfassung ABl. 18/2000
ABl. 51/2000
