---
title: "Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands"
id: f7448cec-9f3d-4695-964c-65007f3b9358
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "122.30-1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/122.30-1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f7448cec-9f3d-4695-964c-65007f3b9358
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23984/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 86477287516cbecaedfcd5223723fb54bb77155f70e88af6d9c543988be95225
provisions: 14
---

# Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;
b die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
c die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
d die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen- Assoziierungsabkommens (SAA) 2) und Art. 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA) 3),
die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Massnahmen).

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von
Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.
Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem
SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
1) BBl 2004 7149
2) SR 0.360.268.1
3) SR 0.142.392.68
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-103
122.30-1 2
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen
Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2 Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation

## Art. 3 {#art_3}

Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
1 Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der
Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA und
des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3 Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin-

## Art. 6 Besitzstands {#art_6}

Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Positionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Bereichen,
die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,
welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den
Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten
Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
3 122.30-1
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Bundes geleitet.

## Art. 7 {#art_7}

Notifikation
1 Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über
neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen
der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.

## Art. 8 {#art_8}

Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen
Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stellungnahme
nach Art. 5 Abs. 1 besondere Bedeutung zu.

## Art. 9 {#art_9}

Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen.
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den
Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4 Berichterstattung und Kostentragung

## Art. 10 {#art_10}

Berichterstattung
1 Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne
von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DAA über die Auslegung und
Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

## Art. 11 {#art_11}

Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
122.30-1 4
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb
des Schengen-Portals gemäss Art. 4 Abs. 3.
5 Konfliktregelung

## Art. 12 {#art_12}

Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die
Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Abs. 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach
Anhörung der KdK fest.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Präsident:
Die Bundeskanzlerin:
Im Namen der Kantone:
5 122.30-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.04.2008 01.11.2008 Erlass Erstfassung 08-103
122.30-1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.04.2008 01.11.2008 Erstfassung 08-103
