---
title: "Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen"
id: f76a49eb-fd78-4067-89fa-40d2561f01e1
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "551.112"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-551_112-2005_11_09-2006_01_01-115.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f76a49eb-fd78-4067-89fa-40d2561f01e1
language: de
in_force_from: 2006-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=6CDA3A5547012B35C1258776001EE722&file=551.112_9.11.05_115.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: edc379b810aa8f9264e83372281a0965d59a5239c6b6655bbec9cd7f123b1dbc
provisions: 14
---

# Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist
Sache der Kantonspolizei.
2 Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, soweit ihr nicht ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Untersuchungsbehörde Weisungen erteilt.
3 Es können andere Polizeibehörden zur Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen ermächtigt werden.4

## § 2 Massnahmen {#par_2}

1 Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig:
a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Körperteilen),
b. objektive Beschreibung des Signalements,
c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken
sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale,
d. Abnahme von Schriftproben,
e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,
f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die
DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,
g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Materialien.
2 Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie
die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu
erfolgen.

## § 3 DNA-Analyse {#par_3}

Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung
im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach
dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 und seinen Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Kantons2.
551.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Erfasster

## § 4 Personenkreis {#par_4}

Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstlich behandeln:
a. Verdächtigte, Angeschuldigte und Angeklagte,
b. vorläufig Festgenommene, soweit dies zur Abklärung strafbarer
Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist,
c. von Straftaten Geschädigte und Dritte zur Abklärung strafbarer
Handlungen,
d. aufgrund von Verwaltungsverfügungen Festgenommene,
e. Hilflose, Verstorbene und sonstige Personen zur Abklärung der
Identität,
f. in Anstalten, Heime und Kliniken eingewiesene Personen zur Abklärung der Identität,
g. Freiwillige, namentlich Funktionäre der Strafverfolgungsbehörden
zur Ausscheidung der Spuren am Tatort,
h. alle gerichtlich oder administrativ aus der Schweiz ausgewiesenen
sowie die mit einer Einreisesperre belegten Personen, namentlich
aufgrund von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Zulässigkeit bei

## § 5 Übertretungen {#par_5}

Bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen im Sinne von § 4 lit. a–c nur dann
zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Zwangsweise

## § 6 Durchführung {#par_6}

Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangsweise erkennungsdienstlich behandeln.
Erkennungsdienstliche
Behandlung
zu privaten

## § 7 Zwecken {#par_7}

1 Die Kantonspolizei kann Private auf deren Antrag erkennungsdienstlich behandeln.
2 Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Bereits erfasste

## § 8 Personen {#par_8}

Ist eine Person bereits erkennungsdienstlich behandelt und
steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen
Veränderungen eine neue Behandlung durch.
Weitergabe von
erkennungsdienstlichem

## § 9 Material {#par_9}

1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliches Material
einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der angestrebte Zweck dies rechtfertigt.
2 Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf
Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer
Aufgabe benötigen.

## § 10 Vernichtung {#par_10}

1 In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes
erkennungsdienstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrundes von Amtes wegen.
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112
2 Als Vernichtungsgründe gelten:
a. der rechtskräftige Freispruch einer erkennungsdienstlich behandelten Person,
b. der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen
Einstellung einer Strafuntersuchung gegen eine erkennungsdienstlich behandelte Person,
c. bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren
1. nach Vollzug einer unbedingten Strafe,
2. nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder
3. nach der einstweiligen Einstellung des Strafverfahrens,
d. bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren
1. nach Vollzug der Haftstrafe,
2. nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingten Strafe oder
3. nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse,
e. der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmassnahme,
f. der Ausschluss der betreffenden Person als Täterin oder Täter im
Verlaufe des Verfahrens,
g. die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Daten erhoben wurden, oder der Wegfall eines hinlänglichen Grundes
für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und
Dritten,
h. das Ausscheiden aus dem Amt bei Funktionären der Strafverfolgungsbehörden.
3 Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erkennungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet:
30 Jahre bei Verbrechen und Vergehen,
10 Jahre bei Übertretungen.
4 Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu
einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen
nach § 8 geboten hat.
Vernichtung
ausserhalb von

## § 11 Strafverfahren {#par_11}

1 Die Kantonspolizei vernichtet ausserhalb von Strafverfahren erhobenes erkennungsdienstliches Material sofort nach erfolgter
Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbekannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche
Material nach Ablauf von 10 Jahren.
2 Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernichtung ihrer Daten jederzeit verlangen. Ohne Antrag vernichtet die Kantonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienstlichen Materials.
551.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung

## § 12 Mitteilungspflicht {#par_12}

Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden teilen der
Kantonspolizei die für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge mit.

## § 13 Übergangsbestimmung {#par_13}

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenes erkennungsdienstliches Material vernichtet die Kantonspolizei bei Kenntnis eines
Vernichtungsgrundes nach §§ 10 und 11. Im Übrigen erfolgt die Vernichtung nach bisherigem Recht.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen

## § 14 Rechts {#par_14}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Auf
den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 22. Dezember 1960 aufgehoben.
1 OS 60, 353; Begründung ABl 2005, 1582.
2 LS 321.5.
3 SR 363.
4 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 396; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
