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title: "Verordnung über die Gewährung von Lohnstufen (GLV)"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Gewährung von Lohnstufen (GLV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Festlegung der Lohnstufen und die Weiterführung von Zulagen des Personals bei6
a Neueintritt,
b Beförderung,
c Rückstufung oder
d Übernahme einer anderen Tätigkeit.
2 Sie regelt ferner die Gewährung von zusätzlichen Lohnstufen im Rahmen der jährlichen Lohnrunde.7

## Art. 2 {#art_2}

1 Neueintretende werden in diejenige Lohnstufe ihrer Lohnklasse eingewiesen, die der Anzahl anrechenbarer Erfahrungsjahre entspricht.
2 Erfahrungsjahre werden grundsätzlich wie folgt angerechnet:8
a doppelt bei identischer Tätigkeit,
b eineinhalbfach bei gleichartiger Tätigkeit,
c halb bis voll bei ähnlicher Tätigkeit und
d höchstens halb bei fremdartiger Tätigkeit.
3 In Einzelfällen kann vom errechneten Ergebnis bis zu fünf Lohnstufen
abgewichen werden, insbesondere8
a wenn der abteilungsinterne Quervergleich eine Angleichung des
Lohns erfordert,
1 Titel Fassung vom 24.03.2016
2 Mit Revisionen vom 18.11.2005 (GRB Nr. 707, in Kraft seit 01.12.2005), 24.03.2016
(GRB 173, in Kraft seit 01.07.2016), 05.08.2020 (GRB 551, in Kraft seit 01.09.2020)
sowie 27.08.2025 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 01.10.2025)
3 SSG 101.1
4 SSG 153.01
5 Fassung vom 24.03.2016
6 Abs. 1 Fassung vom 24.03.20216
7 Fassung vom 27.08.2025
8 Abs. 2 und 3 Fassung vom 05.08.2020
Zweck
Anrechnung von
Berufserfahrungen
bei Neueintritten
2 153.316
b wenn jemand überwiegend in tiefen Pensen tätig war oder
c um die minimale Lohnforderung einer Wunschkandidatin oder eines
Wunschkandidaten erfüllen zu können.
4 Früher bei der Stadt Thun geleistete Erfahrungsjahre werden gemäss
Abs. 2 und 3 angerechnet.
5 …1
6 Ergibt die Summe der anrechenbaren Erfahrungsjahre keine ganze
Zahl, wird auf das nächste volle Jahr aufgerundet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Bei der Festlegung der Lohnstufen werden auch Erfahrungsjahre aus
Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie ausserberuflichen Tätigkeiten nach den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 3 mitberücksichtigt.
2 Erfahrungsjahre in der Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden mit maximal 15 Jahren angerechnet, sofern dauernd mindestens ein
Kind betreut worden ist.2
3 Erfahrungsjahre aus ausserberuflichen Tätigkeiten können nach den
Grundsätzen von Art. 2 Abs. 3 angerechnet werden, wenn ein direkter
Bezug zur künftigen Funktion besteht und die Ausübung dieser Tätigkeiten einen zeitlich erheblichen Aufwand erfordert hat.
4 Erfahrungsjahre gemäss Art. 2 und 3 dürfen nicht mehrfach angerechnet werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Abteilungsleitenden bestimmen auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten im letzten Quartal die Lohnstufe für das folgende Jahr.3
2 Der Entscheid lautet auf4
a Gewährung von zusätzlichen Lohnstufen,
b Sistierung der bestehenden Lohnstufe oder
c Rückstufung unter die bestehende Lohnstufe.
3 …5

## Art. 5 {#art_5}

…
1 Aufgehoben am 05.08.2020
2 Fassung vom 05.08.2020
3 Fassung vom 27.08.2025
4 Abs. 2 Fassung vom 24.03.2016
5 Aufgehoben am 27.08.2025
6 Aufgehoben am 24.03.2016
Anrechnung anderer Erfahrungen
bei Neueintritten
Festlegung der
Lohnstufen
3 153.316

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Abteilungsleitenden können auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten im Rahmen der jährlichen Lohnrunde für individuelle Lohnerhöhungen bis zu vier zusätzliche Lohnstufen gewähren.
2 Bei der Festlegung der Lohnstufen sind neben der funktionsbezogenen Vergütung folgende Beurteilungselemente zu berücksichtigen:
a individuelle Fähigkeiten und Entwicklung von Kompetenzen,
b berufliche Erfahrung sowie die im bisherigen Tätigkeitsfeld erworbenen Kenntnisse,
c erbrachte Leistungen in Bezug auf Arbeitsergebnis und Zielerreichung,
d Verhalten im beruflichen Umfeld, insbesondere hinsichtlich Zusammenarbeit und Engagements.

## Art. 7 {#art_7}

1 …2
2 Sollen ungenügende Leistungen zu einer lohnmässigen Rückstufung
führen, entscheidet die Anstellungsbehörde aufgrund der individuellen

## Art. 8 Verhältnisse über das Ausmass der Rückstufung.3 {#art_8}

1 Eine Beförderung liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine im Stellenplan höher eingereihte Stelle übernimmt oder
wenn die eigene Stelle höher eingereiht wird (Art. 45 PR).
2 Bei einer Beförderung um eine Klasse werden zum bisherigen
Grundlohn vier Lohnstufen (Wert 1,25 % der Stufe 0 der neuen Klasse)
hinzugerechnet. Wenn der so ermittelte Betrag mit keiner Stufe der
neuen Klasse übereinstimmt, wird auf denjenigen Betrag aufgerundet,
welcher der nächsten Stufe entspricht, jedoch höchstens auf das Maximum der neuen Klasse.3
3 Bei einer Beförderung um zwei und mehr Klassen werden zum bisherigen Grundlohn sechs Lohnstufen (Wert 1,25 % der Stufe 0 der
neuen Klasse) hinzugerechnet.1
3a Entspricht das Ergebnis der Lohnstufenberechnung gemäss Abs. 3
nicht einer marktgerechten Entlöhnung, erfolgt die Festlegung der
neuen Lohnstufe nach Art. 2.4
4 Fallen eine Beförderung und die Gewährung von zusätzlichen Lohnstufen gemäss Art. 6 zeitlich zusammen, wird zuerst die Beförderung
berechnet und anschliessend werden die zusätzlichen Lohnstufen gewährt.3
1 Fassung vom 27.08.2025
2 Aufgehoben am 24.03.2016
3 Fassung vom 24.03.2016
4 Eingefügt am 27.08.2025
Zusätzliche
Lohnstufen
Rückstufung in
den Lohnstufen
Anrechnung von
Lohnstufen bei Beförderungen
4 153.316
Art. 8a1
1 Eine Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse liegt dann vor, wenn ein
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine im Stellenplan tiefer eingereihte
Stelle übernimmt oder wenn die eigene Stelle tiefer eingereiht wird (Art.
45 PR).
2 Bei einer Rückstufung um eine Lohnklasse werden vom bisherigen
Grundlohn vier Lohnstufen (Wert 1,25 % der Stufe 0 der neuen Klasse)
in Abzug gebracht. Wenn der so ermittelte Betrag mit keiner Stufe der
neuen Klasse übereinstimmt, wird auf denjenigen Betrag abgerundet,
welcher der nächsten Stufe entspricht, jedoch höchstens auf das Minimum der neuen Klasse.
3 Bei einer Rückstufung um zwei oder mehr Lohnklassen werden vom
bisherigen Grundlohn sechs Lohnstufen (Wert 1,25 % der Stufe 0 der
neuen Klasse) in Abzug gebracht. Im Übrigen erfolgt die Festlegung der
neuen Lohnstufe gemäss Abs.2.
4 Fallen eine Rückstufung und die Gewährung von zusätzlichen Lohnstufen zeitlich zusammen, wird zuerst die Rückstufung berechnet und
anschliessend werden die zusätzlichen Lohnstufen gewährt.

## Art. 9 {#art_9}

Wenn eine freie Stelle mit einem Bewerber oder einer Bewerberin aus
der Stadtverwaltung nach Konkurrenz mit externen Bewerbungen besetzt wird, erfolgt die Anrechnung von Lohnstufen nach Art. 2.

## Art. 10 {#art_10}

Die Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung bisheriger Markt- und
Funktionszulagen sind bei einer Beförderung oder Übernahme einer anderen Tätigkeit zu überprüfen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen Anrechnung von Dienstaltersstufen vom 19. Oktober 1990 aufgehoben.
Thun, 14. Dezember 2001 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Eingefügt am 24.03.2016
Berechnung der
Lohnstufen bei einer Rückstufung
Anrechnung von
Lohnstufen bei
Übernahme einer
anderen Tätigkeit
Bisherige Markt-
und Funktionszulagen
Schlussbestimmungen
