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title: "Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene"
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provisions: 18
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# Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

## § 1 Grundlage {#par_1}

Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der
Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) in Zürich beschlossen. Zweck, Aufbau und Organisation der Schule sind in diesem
Beschluss in den Grundzügen festgelegt.

## § 2 Zweck {#par_2}

Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte
und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen
Erlassen enthalten sind.
Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine
Schule für Erwachsene ist.
Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die geltenden Erlasse zu befolgen.
II. Unterricht und Schulversäumnisse

## § 3 Unterrichtsangebot {#par_3}

Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss
Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studientage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeichnete Veranstaltungen. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.4
Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht können Freifachkurse
angeboten werden.
Unterrichtssprache
§ 4.4 Unterrichtssprache ist die deutsche Standardsprache (Hochdeutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den
zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten
Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt.
Programm und

## § 5 Prüfungen {#par_5}

Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu
Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches
ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und
die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden
haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.4
Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse
abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine
Terminliste eingetragen.
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Beurteilbarkeit § 5 a.3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semesters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche
Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die
Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindestens drei Leistungsbewertungen erforderlich.
Nichtbeurteilbarkeit
§ 5 b.3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die
Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hinzuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.

## § 6 Unterrichtszeiten {#par_6}

Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt
gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schulleitung getroffenen Änderungen massgebend.
Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semester von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt.

## § 7 Unterrichtsbesuch {#par_7}

Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse.
Dispensation
vom Unterricht,

## § 8 Urlaub {#par_8}

Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern
oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf
Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.
Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden
Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die
Schulleitung zuständig.4

## § 9 Unterrichtsbeschwerden {#par_9}

Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende
Lehrperson zu richten.
Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studierenden und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das
Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3
Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter
gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die
Schulleitung gerichtet werden.
Meldepflicht bei
Absenzen
§ 10.4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehrpersonen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall
von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, dringenden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der
nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des
Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekretariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.
Stoff nachholen § 10 a.3 Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden
verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.
Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222

## § 11 Urlaub {#par_11}

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere
Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.
III. Zeugnisse und Promotionen
Zeugnisse und
Promotionen
§ 12.4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden
Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitätszeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.
Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen
gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss
Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss
den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.
Bestätigung
Schulbesuch
§ 13.4 Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält auf Verlangen eine Bestätigung über den Besuch der Schule.
IV. Mitbestimmung4

## § 14 Klassendelegierte {#par_14}

Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klassendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertreten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.
Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegierten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen insbesondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre
Klasse über die dort behandelten Geschäfte.
Delegiertenversammlung
§ 15.4 Die Klassendelegierten sämtlicher Klassen bilden die
Delegiertenversammlung der Studierenden. Sie sind zur Teilnahme
verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht.
An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von
drei Abgeordneten des Lehrerkonvents mit Stimmrecht teil.

## § 16 Zweck {#par_16}

Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abgeordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen
sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelegation müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4
Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung
und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betreffende Geschäfte behandeln.
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

## § 17 Sitzung {#par_17}

Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversammlungen pro Semester statt. Auf Verlangen mindestens eines Fünftels
aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegiertenvorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.4
Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Für Wahlen
und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln aller Klassendelegierten.
Mitbestimmung

## § 18 im Konvent {#par_18}

Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klassenlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In diesem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der
Schulleitung über die Teilnahme von Studierenden. Ebenso kann der
Klassenkonvent zur Behandlung besonderer Geschäfte Studierende
der Klasse einladen.4
Der Beizug aussen stehender Personen, etwa der institutionalisierten Studierenden- oder Lehrpersonenberatung, ist möglich.
Mitbestimmung

## § 19 im Gesamtkonvent {#par_19}

Die abgeordneten Studierenden nehmen am Gesamtkonvent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Studierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz dies erfordert, können
auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.4
Die Abgeordneten für den Gesamtkonvent werden für ein Jahr
gewählt, und ihre Zahl ist auf höchstens einen Fünftel der Anzahl
Klassen beschränkt. In der Regel sollen die Studierenden auch in den
Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein.
Mitbestimmung
in der Schulkommission
§ 20.4 Von den Studierenden, die offiziell in einer Kommission
mitwirken, kann ein Mitglied bei der Behandlung des betreffenden
Sachgeschäftes in der Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
V. Weitere Bestimmungen
§ 21.5

## § 22 Hausordnung {#par_22}

Bestimmungen über Öffnungszeiten des Schulhauses,
Benützung von Einrichtungen der Schule usw. finden sich in der Hausordnung.
Änderung der
persönlichen
Daten
§ 23.4 Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat
unverzüglich zu melden.
Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222
Schadenersatz

## § 24 und Haftung {#par_24}

Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und
Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu
leisten.
Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effekten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.
VI. Disziplinarische Massnahmen
Massnahmen
bei Verstössen
§ 25.4 Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die
Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie
bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestellten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden:
a) Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,
b) schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch
die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der
Betroffenen,
c) Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission
durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,
d) Ausschluss durch die Schulkommission.
Vorsorgliches
Schulverbot
§ 26.4 Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die
Schulleitung den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Verhängung
einer Massnahme untersagen; die Präsidentin oder der Präsident der
Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.
Rechtliches
Gehör und

## § 27 Rechtsmittelbelehrung {#par_27}

Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c
und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.
Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den
Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.4
VII. Rechtsmittel
Rekursrecht§ 28.4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.
Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
VIII. Schlussbestimmungen

## § 29 Inkraftsetzung {#par_29}

Diese Schulordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters
1997 in Kraft. Sie ersetzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.
1 OS 60, 450. Vom Erziehungsrat erlassen.
2 175.2.
3 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
5 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
