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title: "Finanzausgleichsgesetz"
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provisions: 18
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# Finanzausgleichsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Finanzausgleich bezweckt:
a. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung zwischen
den Einwohnergemeinden;
b. eine Reduktion überdurchschnittlicher finanzieller Lasten der
Einwohnergemeinden durch die Volksschule;
c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung
der Einwohnergemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Elemente
1 Der Finanzausgleich wird gewährt als:
a. Ressourcenausgleich;
b. Lastenausgleich;
c. Strukturausgleich.
1) GDB 101.0
OGS 2017, 12
2. Ressourcenausgleich

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Mit dem Ressourcenausgleich wird den Einwohnergemeinden eine Mindestausstattung an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln garantiert. Damit sollen die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung
vermindert werden.
2 Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der
Einwohnergemeinden bemessen.
3 … *

## Art. 4 {#art_4}

Ressourcenpotenzial
1 Das Ressourcenpotenzial einer Einwohnergemeinde entspricht ihren fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen sowie ihren Wasserzinserträgen. Zur
Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Einwohnergemeinden wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet. *
2 Das Ressourcenpotenzial wird berechnet auf der Grundlage: *
a. * der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
gemäss einfacher Kantonssteuer (einschliesslich Aufwandsteuern
und Nachsteuern);
b. * der einfachen Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
c. * der Grundstückgewinnsteuern der natürlichen Personen gemäss
einfacher Kantonssteuer;
d. * der Quellensteuern gemäss einfacher Kantonssteuer;
e. * der Handänderungssteuern;
f. * der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen (einschliesslich Nachsteuern und Grundstückgewinnsteuern);
g. * der Wasserzinsen.
3 Der Ertrag der einfachen Steuern gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis d
wird mit dem gewichteten, durchschnittlichen Steuerfuss aller Einwohnergemeinden multipliziert. Dieses Ergebnis dividiert durch die Zahl der
Einwohner der Einwohnergemeinde ergibt das Ressourcenpotenzial pro
Einwohner. *
4 Der Ertrag der Steuern gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f sowie die
Wasserzinsen werden durch die Zahl der Einwohner der Einwohnergemeinde dividiert. *
5 Massgebend sind der Steuerertrag und der Wasserzinsertrag des aktuellen Rechnungsjahrs. *

## Art. 5 {#art_5}

Mindestausstattung
1 Die Mindestausstattung bezeichnet den Prozentsatz des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes (100%), bis zu welchem ein Ressourcenausgleich zu erfolgen hat.
2 Die Mindestausstattung beträgt 85 Prozent; vorbehalten bleibt Art. 6
Abs. 3 dieses Gesetzes.

## Art. 6 {#art_6}

Berechnung Ressourcenausgleich
1 Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde unter der Mindestausstattung, so ist sie ausgleichsberechtigt.
1a Die für die Berechnung des Ressourcenausgleichs massgebende
Einwohnerzahl basiert auf der ständigen Wohnbevölkerung sowie dem
Bestand an Zweitwohnungen der entsprechenden Einwohnergemeinde.
Der Zweitwohnungsbestand wird mit 20 Prozent zur massgebenden
Einwohnerzahl dazugezählt. *
2 Der Ausgleichsbetrag berechnet sich wie folgt: Vom Wert der Mindestausstattung je Einwohner gemäss Art. 3 dieses Gesetzes wird das
Ressourcenpotenzial der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde je
Einwohner abgezogen; das Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde multipliziert. *
3 Übersteigt die Summe des Ausgleichsbetrags für die Mindestausstattung von 85 Prozent die Summe von 6 Millionen Franken, so wird die Mindestausstattung herabgesetzt. Die Herabsetzung berechnet sich nach der
Formel 85 – ( ( ( A / 1 000 000 ) – 6 ) / 2 ), wobei A für die Summe des
Ausgleichsbetrags bei einer Mindestausstattung von 85 Punkten steht.
4 Erfolgt eine Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäss Absatz 3, so wird
der gekürzte Ausgleichsbetrag um das prozentuale Wachstum des Ressourcenpotenzials aller Einwohnergemeinden zum Vorjahreswert erhöht.
Ist die Veränderung zum Vorjahr negativ, findet keine weitere Anpassung

## Art. 7 des gekürzten Ausgleichsbetrags statt. * {#art_7}

Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1 Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde über 85 Prozent
des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes, so ist sie ausgleichspflichtig. *
2 Der Gesamtbeitrag der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden in
den Ressourcenausgleich entspricht der Beitragssumme die benötigt
wird, um den Ausgleichsbeitrag zu finanzieren. Die ausgleichspflichtigen
Einwohnergemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer Ressourcenpotenziale an der Finanzierung. *
3 … *
3. Lastenausgleich

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden, die durch die Volksschule überdurchschnittlich belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

## Art. 9 {#art_9}

Kriterien für den Lastenausgleich
1 Anspruch auf den Lastenausgleich haben jene Einwohnergemeinden,
deren Normaufwand für die Volksschule je Einwohner höher ist als der
Durchschnitt aller Einwohnergemeinden.
2 Der Normaufwand errechnet sich aufgrund der Anzahl Schüler und
Schülerinnen, für welche die Einwohnergemeinde zahlt, multipliziert mit
einer je nach Schulstufe festgelegten Durchschnittskostenpauschale dividiert mit der Anzahl der Einwohner einer Einwohnergemeinde; der Regierungsrat legt je eine Durchschnittskostenpauschale für den Kindergarten,
die Primar- und die Orientierungsschule fest.

## Art. 10 {#art_10}

Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs
1 Der Lastenausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des Kantons
in der Höhe von 1,6 Millionen Franken. Der Betrag ist indexiert, wobei auf
die letzte jeweilige Teuerung per November abgestellt wird (Landesindex
der Konsumentenpreise, Basis November 2024). Der Betrag von 1,6 Millionen Franken darf dabei nicht unterschritten werden, vorbehalten bleibt
eine Kürzung aufgrund von Absatz 4. *
2 Auszugleichen ist die Unterdeckung, die sich aus der Differenz des
Normaufwands einer Einwohnergemeinde zum Durchschnittsnormaufwand pro Einwohner aller Gemeinden, multipliziert mit der Einwohnerzahl
(ständige Wohnbevölkerung) der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde, ergibt. *
3 Übersteigt der errechnete Lastenausgleich gemäss Absatz 2 die gemäss
Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel, so wird der Lastenausgleich der
anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden anteilsmässig gekürzt. *
4 Übersteigen die verfügbaren Mittel gemäss Absatz 1 die auszugleichende Unterdeckung gemäss Absatz 2, so wird maximal der für den Ausgleich der Unterdeckung benötigte Betrag ausgeschüttet. *
4. Strukturausgleich

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden, die aufgrund ihrer
Wohnbevölkerung überdurchschnittlich belastet sind, einen finanziellen
Ausgleich.

## Art. 12 {#art_12}

Kriterien für den Strukturausgleich
1 Anspruch auf einen Strukturausgleich haben jene Einwohnergemeinden,
deren Einwohnerzahl (ständige Wohnbevölkerung) tiefer ist als der Durchschnitt aller Einwohnergemeinden. *
2 Massgebend für die Verteilung des Strukturausgleichs ist die Differenz
zwischen der Einwohnerzahl der Einwohnergemeinde und der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Einwohnergemeinden. Der Strukturausgleich wird im Verhältnis dieser Differenz auf die berechtigten Einwohnergemeinden verteilt.

## Art. 13 {#art_13}

Dotation, Anpassung und Finanzierung des Strukturausgleichs
1 Der Strukturausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des
Kantons in der Höhe von 2,9 Millionen Franken. Der Betrag ist indexiert,
wobei auf die letzte jeweilige Teuerung per November abgestellt wird
(Landesindex der Konsumentenpreise, Basis November 2024). Der Betrag von 2,9 Millionen Franken darf dabei nicht unterschritten werden. *
5. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der

## Art. 14 Finanzausgleichsbeiträge {#art_14}

Berechnungsgrundlage
1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich aufgrund der neusten statistischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind, errechnet und vom Regierungsrat festgelegt.
2 Als massgebende Einwohnerzahl gilt der Stand der Einwohnerkontrolle
am 31. Dezember des Vorjahrs.

## Art. 15 {#art_15}

Auszahlung der Finanzausgleichsbeiträge
1 Die Beiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden werden
durch den Kanton bis Ende Januar des Folgejahrs in Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist bis spätestens Mitte Februar des Folgejahrs zu begleichen.
2 Nach Eingang der Beiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden werden die Finanzausgleichsbeiträge den berechtigten Einwohnergemeinden überwiesen.

## Art. 16 {#art_16}

Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Finanzausgleichsbeiträgen
1 Finanzausgleichsbeiträge können vom Regierungsrat gekürzt werden,
wenn Einwohnergemeinden:
a. in ihrem Finanzhaushalt den Geboten von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit nicht Rechnung tragen;
b. gegen die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes2) verstossen;
c. Ausgaben decken, die mit anderen Mitteln bestritten werden können;
d. Aufgaben allein übernehmen, die bei Zusammenarbeit mehrerer
Einwohnergemeinden offensichtlich wirtschaftlicher erfüllt werden
können;
e. Ausgaben, Beteiligungen und Beiträge beschliessen, die ausserhalb
ihres Aufgabenbereichs liegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits
ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.
2) GDB 610.1
3 Ein durch Kürzung oder Rückforderung frei werdender Anteil ist nach
den Kriterien des Strukturausgleichs des betreffenden Verteiljahres auf
die übrigen Einwohnergemeinden zu verteilen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Übergangsbestimmungen
1 Die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss Art. 7 dieses Gesetzes
werden während fünf Jahren noch durch den Kanton mitfinanziert. Im ersten Jahr übernimmt der Kanton 50 Prozent des Ressourcenausgleichs, im
zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 30 Prozent, im vierten Jahr 20
Prozent und im fünften Jahr 10 Prozent. Durch die Mitfinanzierung des
Kantons wird auch die Mindestausstattung nicht vollständig erreicht.
2 Die Beiträge des Kantons an den Strukturausgleich gemäss Art. 13 dieses Gesetzes gelten erst ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Im ersten Jahr leistet der Kanton einen Beitrag von 1,5 Millionen Franken, im zweiten Jahr von 1,6 Millionen Franken, im dritten Jahr
von 1,7 Millionen Franken, im vierten Jahr von 1,8 Millionen Franken und
im fünften Jahr von 1,9 Millionen Franken.
3 Die Finanzausgleichsbeiträge für das Jahr 2017 werden im Januar 2018
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnet und ausgerichtet.
4 Der Ressourcenausgleich für das Jahr 2020 wird im Januar 2021 nach
den Bestimmungen des Nachtrags vom 26. Juni 2020 berechnet und ausgerichtet. *
5 Die Bestimmungen des Nachtrags vom 31. Oktober 2024 werden erstmals für das Jahr 2025 angewendet. *

## Art. 18 {#art_18}

Evaluation
1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung des innerkantonalen Finanzausgleichs und erstattet darüber dem Kantonsrat und
den Gemeinden in der Regel alle vier Jahre Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 12
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 (OGS 2017, 22)
Aufgehobene Erlasse:
- Finanzausgleichsgesetz vom 26. September 1993 (OGS 1993, 123,
OGS 2001, 83, OGS 2006, 95
OGS 2009, 42, OGS 2010, 13)
- Finanzausgleichsverordnung vom 15. Oktober 1993 (OGS 1993, 130,
OGS 2001, 83, OGS 2006, 95
OGS 2009, 42, OGS 2010, 13)
- Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 27), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 30. März 2020, Kantonsratssitzungen vom 28.
Mai und 26. Juni 2020 (22.20.02), in Kraft seit 1. August 2020 (OGS
2020, 33),
- Nachtrag vom 31. Oktober 2024 (OGS 2024, 28), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 4. Juni 2024, Kantonsratssitzungen vom 12.
September und 31. Oktober 2024 (22.24.07), in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 40)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 12
26.06.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben OGS 2020, 27
26.06.2020 01.08.2020 Art. 17 Abs. 4 eingefügt OGS 2020, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, a. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, b. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, c. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, d. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, e. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, f. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, g. eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 4 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 5 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1a eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 4 eingefügt OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 2 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 3 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 4 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2024, 28
31.10.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 5 eingefügt OGS 2024, 28
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 12
Art. 3 Abs. 3 26.06.2020 01.08.2020 aufgehoben OGS 2020, 27
Art. 4 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, a. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, b. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, c. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, d. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, e. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, f. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 2, g. 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 4 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 4 Abs. 5 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 6 Abs. 1a 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 6 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 6 Abs. 4 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
Art. 7 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 7 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 7 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 aufgehoben OGS 2024, 28
Art. 10 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 10 Abs. 2 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 10 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 10 Abs. 4 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 12 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 13 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 28
Art. 17 Abs. 4 26.06.2020 01.08.2020 eingefügt OGS 2020, 27
Art. 17 Abs. 5 31.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 28
