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title: "Reglement über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts"
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# Reglement über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt den Ort und die Bedingungen der Haft, die im
Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht als kurzfristige Festhaltung, Durchsetzungshaft, Vorbereitungshaft oder Ausschaffungshaft angeordnet wird.

## Art. 1a {#art_1a}

Einweisungsbehörde
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die Einweisungsbehörde im
Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Alle Entscheide über
die Verlegung einer in der Abteilung für Zwangsmassnahmen inhaftierten
Person müssen, mit Ausnahme der Disziplinarmassnahmen, vorgängig diesem Amt unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben dringliche Massnahmen.

## Art. 2 {#art_2}

Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Rechte
1 Die Inhaftierten haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige
Behandlung.
2 Ihre Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Vollzugszweck,
die Anstaltsordnung und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfordern.
3 Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten
Zweck stehen.

## Art. 3 {#art_3}

Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Pflichten
1 Die Inhaftierten müssen die Bestimmungen dieses Reglements befolgen.
2 Sie müssen den allgemeinen und den besonderen Anordnungen Folge leisten und sind der in diesem Reglement vorgesehenen Disziplinarordnung unterstellt.
3 Wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verursachen, die Kosten nach sich ziehen, sind sie dem Staat gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Die geschuldete Entschädigung kann zum Teil vom
Verdienstanteil oder vom persönlichen Guthaben des Inhaftierten abgezogen
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Abweichungen zugunsten
der Minderjährigen
1 Bei der Anwendung dieses Reglements berücksichtigt der Direktor der Freiburger Strafanstalt (der Direktor) oder seine Stellvertretung das Alter eines
minderjährigen Inhaftierten. Er kann zu diesem Zweck, nach Einholen der
Stellungnahme des Amtes für Bevölkerung und Migration, zugunsten der
minderjährigen Inhaftierten vom Reglement abweichen.
2 Ort des Vollzugs der Haft

## Art. 5 {#art_5}

Anstalt
1 Die Haft wird in einer geschlossenen Abteilung des Zentralgefängnisses
(die Anstalt) vollzogen.
2 Das Amt für Bevölkerung und Migration kann aufgrund des Verfahrensstands, der Anzahl der in der Anstalt verfügbaren Haftplätze oder des Verhaltens der inhaftierten Person deren Verlegung in eine ausserhalb des Kantons
gelegene, speziell für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgesehene Einrichtung verfügen.

## Art. 6 {#art_6}

Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten
1 Die Inhaftierten dürfen nicht in den Abteilungen für die Untersuchungshaft,
die Sicherheitshaft und den Strafvollzug untergebracht werden.
2 Der Grundsatz der Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten gilt
im allgemeinen ebenfalls für die Spaziergänge, die Freizeitbeschäftigung, die
Mahlzeiten und die Arbeit.
3 Haftbedingungen
3.1 Aufnahme der Inhaftierten

## Art. 7 {#art_7}

Mitteilungen
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration und das Zwangsmassnahmengericht teilen dem Direktor oder seiner Stellvertretung ihre Entscheide über die
Inhaftierung und allfällige für den Inhaftierten geltende Besonderheiten in
den Haftbedingungen mit.

## Art. 8 {#art_8}

Eintrittsformalitäten
1 Jeder Neueintritt in die Anstalt wird ins Insassenregister eingetragen mit
dem Vermerk der Personalien des Inhaftierten, des Einweisungsgrundes, des
Datums und des Zeitpunkts des Eintritts.
2 Ist der Neueintretende krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an seiner
Hafterstehungsfähigkeit, so wird ein Arzt oder die Gefängniskrankenschwester beigezogen.
3 In der Regel findet innert 48 Stunden ein Eintrittsgespräch mit dem Abteilungsleiter oder einem seiner Stellvertreter statt.

## Art. 9 {#art_9}

Information
1 Jeder Inhaftierte muss die Möglichkeit haben, in dieses Reglement Einsicht
zu nehmen. Auf Verlangen wird ihm ein Exemplar abgegeben.
2 Ausserdem wird jedem Inhaftierten bei Eintritt ein Merkblatt abgegeben, in
dem auf seine wichtigsten Rechte und Pflichten und auf den Betriebsablauf
der Anstalt hingewiesen wird. Das Merkblatt ist nach Möglichkeit in der
Muttersprache des Inhaftierten, ansonsten in einer ihm geläufigen Sprache
abgefasst.
3 Das Merkblatt enthält namentlich folgende Hinweise:
a) das Recht des Inhaftierten auf Verbeiständung durch einen amtlichen
Verteidiger;
b) das Recht des Inhaftierten auf Benachrichtigung der Person seiner Wahl
sowie seines Bevollmächtigten;
c) das Recht des Inhaftierten auf Beizug eines Anstaltsseelsorgers.

## Art. 10 {#art_10}

Eintrittskontrolle und persönliche Effekten
1 Beim Eintritt wird jeder Inhaftierte einer Kontrolle seiner Effekten unterzogen, die in der Regel eine Durchsuchung des Inhaftierten umfasst; der Artikel
23 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.
2 Der Inhaftierte darf grundsätzlich über seine persönlichen Effekten frei verfügen. Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter beschlagnahmt die
gefährlichen Gegenstände und die verbotenen Stoffe, die Gegenstände, die zu
einem Ausbruch aus der Anstalt dienen könnten, und solche, die geeignet
sind, die Ordnung im Innern zu beeinträchtigen.
3 Medikamente werden dem Inhaftierten abgenommen; sie werden auf ärztliche Anordnung verabreicht.
4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Der Inhaftierte kann darüber frei
verfügen. Auf Verlangen wird ihm sein Kontostand mitgeteilt.

## Art. 11 {#art_11}

Inventar und Rückgabe
1 Über die abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt. Dieses muss
vom Inhaftierten unterzeichnet werden; er erhält ein gegengezeichnetes Doppel.
2 Die Rückgabe der abgenommenen oder beschlagnahmten Gegenstände erfolgt gegen Quittung bei der Entlassung.
3 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie deren Vernichtung anordnen. In diesem Fall
werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.

## Art. 11a {#art_11a}

Gepäck für die Ausreise
1 Vor der Ausreise sorgt das Personal der Anstalt zusammen mit der inhaftierten Person für die Zuordnung und Vorbereitung des Gepäcks gemäss den
Vorschriften der Fluggesellschaften. Nötigenfalls werden der inhaftierten
Person Koffer oder Sporttaschen zur Verfügung gestellt.
2 Die inhaftierte Person wird darüber informiert, wie viele Gepäckstücke sie
bei der Ausreise aus der Schweiz höchstens mitnehmen darf. Sie kann eine
Kontaktperson nach ihrer Wahl benachrichtigen, die ihr die Gepäckstücke in
die Anstalt bringt. Sie wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Gepäckstücke, die weder bei der Ausreise mitgenommen noch von der Kontaktperson übernommen werden, entweder einer wohltätigen Institution übergeben
oder vernichtet werden.
3.2 Innendienst und Arbeit

## Art. 12 {#art_12}

Zelle
1 Die Inhaftierten können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.
2 Jeder Inhaftierte ist für Ordnung und Sauberkeit in der Zelle verantwortlich.
Für Schäden, die er am Mobiliar oder an der Einrichtung verursacht, haftet er
gemäss Artikel 3 Abs. 3 dieses Reglements.

## Art. 13 {#art_13}

Kleidung
1 Die gefangenen Personen tragen ihre eigenen Kleider; die Hygieneregeln
müssen eingehalten werden.
2 Diejenigen, die nicht genügend Leibwäsche haben, werden auf Verlangen
damit ausgestattet.

## Art. 14 {#art_14}

Ruhe
1 Den Inhaftierten ist es untersagt, die Erholung und die Ruhe in der Anstalt
zu stören.

## Art. 15 {#art_15}

Beschäftigungen – Grundsatz
1 Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter bietet den Inhaftierten
im Rahmen des Möglichen Arbeiten und Beschäftigungen an.
2 Die Inhaftierten können sich selber eine Arbeit beschaffen. Diese muss mit
der Anstaltsordnung vereinbar sein.
3 Ausser zum Innendienst können die Inhaftierten nicht zu Arbeit verpflichtet
werden.

## Art. 16 {#art_16}

Beschäftigungen – Verdienstanteil und Lohn
1 Inhaftierte erhalten für die Arbeit, die ihnen von der Anstalt beschafft wird,
einen Verdienstanteil. Die Regeln der westschweizerischen Konferenz der für
den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörden gelten
sinngemäss.
2 Für die anderen Arbeiten haben die Inhaftierten Anspruch auf den gesamten
Lohn.

## Art. 17 {#art_17}

Taschengeld
1 Während seines Aufenthaltes in der Anstalt erhält der Inhaftierte, der keine
bezahlte Arbeit verrichtet, zur Deckung seiner Nebenauslagen pro Tag einen
vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzten Betrag gutgeschrieben.

## Art. 18 {#art_18}

Mahlzeiten
1 Die Inhaftierten erhalten drei Mahlzeiten pro Tag.
2 Sie dürfen keine Mahlzeiten von aussen beziehen.

## Art. 19 {#art_19}

Besondere Verpflegung
1 Anspruch auf eine besondere Nahrung haben auf Verlangen insbesondere:
a) die Inhaftierten, die auf ärztliche Anordnung eine Spezialkost benötigen;
b) die Inhaftierten, die aus religiöser Überzeugung gewisse Verpflegungsvorschriften befolgen.

## Art. 20 {#art_20}

Privateinkäufe
1 Für Einkäufe im Kiosk und für auswärtige Einkäufe gelten die Anordnungen des Direktors oder seiner Stellvertretung.

## Art. 21 {#art_21}

Medikamente, Alkohol, Betäubungsmittel
1 Der Genuss und der Besitz von nicht verordneten Medikamenten, alkoholhaltigen Getränken, Betäubungsmitteln und anderen Stoffen mit ähnlicher
Wirkung sind verboten.
2 Die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente wird überwacht.
3 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Beschlagnahmung und die
Einziehung bleiben vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Hygiene
1 Jeder Inhaftierte muss die Hygienevorschriften beachten und sich täglich,
namentlich beim Aufstehen, waschen.
2 Er muss mindestens einmal pro Woche die ihm zur Verfügung stehenden
Duschen benützen.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrollen, Durchsuchungen
1 Die Durchsuchung der Inhaftierten sowie ihrer persönlichen Effekten und
ihrer Zellen ist erlaubt.
2 Die Leibesvisitationen müssen von einer Person gleichen Geschlechts in einem separaten Raum vorgenommen werden.
3 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe in die Anstalt gebracht worden sind, so können die Inhaftierten einer Untersuchung
unterzogen werden, die auch die intimen Körperpartien umfasst. Diese Untersuchung muss durch einen Arzt oder durch die Gefängniskrankenschwester
gemäss den vom Gesundheitsdienst festgelegten Modalitäten durchgeführt
werden.
4 Der Direktor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter können eine Urinprobe oder einen Atemlufttest anordnen.

## Art. 24 {#art_24}

Besondere Massnahmen
1 Besteht bei einem Inhaftierten eine erhöhte Fluchtgefahr oder der Verdacht,
dass er beabsichtigt, jemandem eine Körperverletzung zuzufügen, sich absichtlich zu verletzen oder Gegenstände zu beschädigen, so kann der Direktor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter besondere Massnahmen treffen.
2 Als besondere Massnahmen gelten namentlich:
a) der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen;
b) die Verlegung in eine andere Zelle oder in eine andere Anstalt.
3 Diese Massnahmen werden so lange als nötig angewendet.
3.3 Gesundheitsfürsorge

## Art. 25 {#art_25}

Freie Bewegung
1 Die Inhaftierten erhalten die Gelegenheit, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen.
2 Inhaftierte, bei denen Fluchtgefahr besteht, gehen einzeln zum Spaziergang.

## Art. 26 {#art_26}

Ärztlicher Dienst – Im Allgemeinen
1 Kranke und verletzte Inhaftierte haben Anspruch auf eine den Umständen
angemessene ärztliche Hilfe.
2 Auf Verlangen der inhaftierten Person wird der Anstaltsarzt (der Arzt) oder
die Gefängniskrankenschwester beigezogen; wenn die Umstände es erfordern, erfolgt der Beizug des Arztes von Amtes wegen.
3 Der Inhaftierte, der eine ärztliche Konsultation wünscht, meldet dies dem
Dienst tuenden Personal; dieses informiert die Gefängniskrankenschwester.
In dringenden Fällen werden der Arzt und die Anstaltsdirektion unverzüglich
benachrichtigt.

## Art. 27 {#art_27}

Ärztlicher Dienst – Besondere Fälle
1 Der Gesundheitsdienst der Anstalt trifft die sachgerechten und zweckmässigen medizinischen Massnahmen. Für die Feststellung der Hafterstehungsfähigkeit aus Gründen der physischen oder psychischen Gesundheit der inhaftierten Person ist alleine der Gesundheitsdienst zuständig. Der Arzt kann
Spezialisten beiziehen. Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.
2 Ist aufgrund des Gesundheitszustands der inhaftierten Person eine dringende
Verlegung in ein Spital unabdingbar, so ordnet die Anstaltsleitung nach Anhörung des Arztes die notwendigen Massnahmen an. Das Amt für Bevölkerung und Migration wird spätestens am folgenden Arbeitstag darüber in
Kenntnis gesetzt. Die Administrativhaft wird für die Dauer der Verlegung
unterbrochen.

## Art. 28 {#art_28}

Ärztlicher Dienst – Kosten
1 Die Arztkosten und die Kosten für Medikamente werden vom Staat übernommen, wenn die persönlichen Mittel des Inhaftierten hierfür nicht ausreichen oder wenn die Kosten weder durch eine Versicherung gedeckt noch von
einer Institution getragen werden.
3.4 Sozialfürsorge und Seelsorgedienst

## Art. 29 {#art_29}

Sozialfürsorge
1 Der Sozialfürsorgedienst der Anstalt ist mit der Sozialfürsorge für die Inhaftierten beauftragt.
2 Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Inhaftierten, die persönliche, wirtschaftliche und familiäre Probleme haben, zu unterstützen sowie gegebenenfalls die Beziehungen der Inhaftierten mit den Behörden und mit
Dritten zu regeln.

## Art. 30 {#art_30}

Seelsorge – Anstaltsseelsorge
1 Die gefangenen Personen können die Betreuung durch einen Anstaltsseelsorger oder, wenn sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die keinen Anstaltsseelsorger stellt, durch einen anerkannten Vertreter dieser Gemeinschaft
verlangen.
2 Die Anstaltsseelsorger und die Vertreter anderer Religionsgemeinschaften
dürfen die gefangenen Personen ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten
besuchen; sie dürfen sich mit den gefangenen Personen unbeaufsichtigt unterhalten.

## Art. 31 {#art_31}

Seelsorge – Gottesdienste
1 Die gefangenen Personen dürfen an den Gottesdiensten, die im Gefängnis
gefeiert oder ausgestrahlt werden, teilnehmen.

## Art. 32 {#art_32}

Seelsorge – Einschränkungen
1 Die Besuche des Anstaltsseelsorgers und das Recht zur Teilnahme an den
Anstaltsgottesdiensten können aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3.5 Freizeitgestaltung

## Art. 33 {#art_33}

Gemeinsame Freizeitgestaltung
1 Die Inhaftierten dürfen tagsüber die meiste Zeit gemeinsam verbringen. Sie
können jedoch aus Sicherheitsgründen in ihre Zellen eingeschlossen werden.

## Art. 34 {#art_34}

Lektüre
1 Die Inhaftierten können in der Anstaltsbibliothek Bücher ausleihen.
2 Sie dürfen auf ihre Kosten Bücher bestellen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.

## Art. 35 {#art_35}

Apparate
1 Die Inhaftierten dürfen vom ersten Tag an die Fernseh- und Radioapparate
benützen, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt werden. Eigene
Fernseh- und Radioapparate sind nicht erlaubt.
2 Der Besitz und der Gebrauch anderer Apparate und Instrumente wird vom
Abteilungsleiter oder einem seiner Stellvertreter von Fall zu Fall geregelt.

## Art. 36 {#art_36}

Freizeitarbeiten
1 Die Inhaftierten dürfen in ihrer Zelle oder in eigens dafür vorgesehenen
Räumen auf ihre Kosten Arbeiten künstlerischer Art, Bastel- oder andere
Freizeitarbeiten verrichten.
2 Die zulässigen Werkzeuge und Materialien werden von Fall zu Fall bestimmt.

## Art. 37 {#art_37}

Fernkurse
1 Die Inhaftierten dürfen auf ihre Kosten an Fernkursen teilnehmen.

## Art. 38 {#art_38}

Einschränkungen
1 Die Freizeitbeschäftigungen können aus Ordnungs- oder Sicherheitsgründen
eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3.6 Beziehungen zur Aussenwelt

## Art. 39 {#art_39}

Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen im Rahmen dieses Reglementes Telefongespräche
führen, Besuche empfangen und Briefe und Pakete absenden und erhalten.
2 Telefongespräche und Gespräche mit Besuchern werden in der Regel nicht
kontrolliert.

## Art. 40 {#art_40}

Einschränkungen
1 Die Besuche und andere Kontakte zur Aussenwelt können aus Ordnungs-
oder Sicherheitsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Wird ein
Paket nicht an den Inhaftierten weitergeleitet, so wird der Absender informiert, dass er darüber verfügen kann.
2 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Überwachung der Telefongespräche anordnen, wenn ein ernsthafter Verdacht des Missbrauchs, einer
Fluchtgefahr oder einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt besteht.
3 Aus Sicherheitsgründen kann der Inhalt von Umschlägen und von Paketen
kontrolliert werden.

## Art. 41 {#art_41}

Behörden und Verteidiger
1 Der Briefverkehr und die Telefongespräche mit den Schweizer Behörden
und den Verteidigern werden nicht kontrolliert.

## Art. 42 {#art_42}

Besuche – Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen mindestens dreimal pro Woche Besuche empfangen.
2 Ein Besuch von einer Stunde findet am Samstag gemäss einem vom Direktor oder seiner Stellvertretung allgemein gesetzten Zeitplan statt. Die übrigen
Besuche verlaufen nach einem mit dem Direktor oder seiner Stellvertretung
speziell vereinbarten Zeitplan.

## Art. 43 {#art_43}

Besuche – Modalitäten
1 Jeder Inhaftierte darf pro Besuch grundsätzlich nur zwei Personen empfangen.
2 Besucher müssen die Anordnungen des Anstaltspersonals befolgen; auf
Verlangen müssen sie sich ausweisen und den Grund ihres Besuches angeben.
3 Gegenstände dürfen anlässlich von Besuchen nur mit Erlaubnis des Anstaltspersonals übergeben werden.
4 Bei Vorliegen von konkreten Hinweisen, die ein Drogendelikt oder andere
Gefährdungen der Sicherheit befürchten lassen, finden die Besuche in einer
mit Trennscheibe ausgerüsteten Kabine statt.
5 Aus Sicherheitsgründen kann die Besuchserlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher sich durchsuchen lässt.

## Art. 44 {#art_44}

Pakete
1 In Paketen enthaltene Gegenstände werden dem Inhaftierten nur ausgehändigt, wenn ihr Besitz gestattet ist.

## Art. 45 {#art_45}

Telefon
1 Der Inhaftierte hat Zugang zum Telefon. Die entsprechenden Modalitäten
werden vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzt.
2 Die Kosten für die Benützung des Telefons zu persönlichen Zwecken muss
der Inhaftierte tragen.

## Art. 46 {#art_46}

Geld
1 Besuchern ist es gestattet, dem Personal für den Inhaftierten Bargeld zu
überreichen. Die Geldübergabe erfolgt gegen Quittung.
3.7 Disziplinarbestimmungen

## Art. 47 {#art_47}

Widerhandlungen
1 Jeder Inhaftierte, der gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst
oder die Anweisungen des Direktors oder seiner Stellvertretung missachtet,
die Anordnungen des Personals nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört,
macht sich disziplinarisch strafbar. Mittäterschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
2 Bestraft werden können insbesondere:
a) Flucht und Fluchtversuch;
b) Konsum und Besitz von Drogen, Alkohol oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung;
c) Beschaffung und Besitz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen;
d) Störung des Arbeitsbetriebs;
e) unerlaubte Kontakte mit Personen ausserhalb der Anstalt oder mit anderen Inhaftierten;
f) jede strafbare Handlung.

## Art. 48 {#art_48}

Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
a) Verweis;
b) Beschränkungen von bis zu 30 Tagen;
c) Busse bis zu 1000 Franken;
d) scharfer Zellenarrest von bis zu 15 Tagen.
2 Als Beschränkungen können namentlich auferlegt werden: die Einkaufssperre, das Verbot oder die Einschränkung der Beziehungen zur Aussenwelt,
ausgenommen zu den Behörden und Verteidigern, sowie der Entzug der
Arbeit, der Freizeitbeschäftigung, der Rauchwaren und des Fernsehers. Die
Beschränkungen müssen der Schwere der Widerhandlung angemessen sein.
3 Keinerlei Einschränkungen sind zulässig in bezug auf die ärztliche Versorgung, die Sozialfürsorge, den Seelsorgedienst, den Briefverkehr sowie, ab
dem dritten Tag, auf die Bewegung im Freien.
4 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
5 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist der Direktor oder seine
Stellvertretung. Für die Verhängung eines scharfen Zellenarrests von 10 oder
mehr Tagen ist jedoch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zuständig.
2 Die Disziplinarstrafen werden nach Anhören des Inhaftierten verhängt.
Scharfer Zellenarrest wird schriftlich eröffnet. Die übrigen Disziplinarsanktionen werden mündlich eröffnet und, wenn der Betroffene dies innert 10 Tagen verlangt, schriftlich bestätigt.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird über die verhängten Strafen in Kenntnis gesetzt; wird gegen eine Person scharfer Zellenarrest verfügt,
so ist auch der Gesundheitsdienst des Gefängnisses zu informieren.
4 Der Abteilungsleiter oder seine Stellvertreter sind zuständig für alle sichernden Massnahmen, die vor oder während der Ermittlung notwendig sind, um
die geordnete Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten (Einschliessung der gefangenen Person in der Zelle, Zwangsmassnahmen …); der Direktor oder seine Stellvertretung wird so rasch wie möglich informiert.
3.8 Rechtsschutz

## Art. 50 {#art_50}

Unterredung
1 Der Inhaftierte hat Anspruch darauf, sich mit dem Abteilungsleiter oder mit
dem Direktor auszusprechen.

## Art. 51 {#art_51}

Aufsichtsbeschwerde
1 Der Inhaftierte hat das Recht, sich über das Verhalten des Gefängnispersonals oder des Direktors zu beschweren. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen nach dem beanstandeten Verhalten eingereicht werden.
2 Beschwerden gegen das Personal sind mündlich oder schriftlich beim Direktor einzureichen; über die mündliche Beschwerde wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Inhaftierten unterschrieben werden muss.
3 Beschwerden gegen den Direktor sind diesem in verschlossenem Umschlag
zu Handen der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion einzureichen.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Entscheide des Direktors oder seiner Stellvertretung können mit Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angefochten werden.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1).

## Art. 53 {#art_53}

Kontrolle bei Überführungen
1 Wird eine inhaftierte Person in eine andere Anstalt überführt, so informiert
das Amt für Bevölkerung und Migration das Zwangsmassnahmengericht.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. Juli 1995 für die Bezirksgefängnisse (BGR) (SGF
341.2.11) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Reglement des Zentralgefängnisses vom 6. Juli 1993 (SGF 341.2.21)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 55 {#art_55}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
1) SGF 150.1
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.1997 Erlass Grunderlass 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 147 / d 148
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 49 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 51 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_132
28.06.2005 Art. 29 geändert 01.07.2005 2005_070
12.12.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 10 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 11 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 13 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 15 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 16 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 17 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 20 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 23 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 24 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 26 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 27 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 30 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 31 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 32 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 35 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 40 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 42 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 45 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 47 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 49 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 50 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 51 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 52 geändert 01.01.2007 2007_022
03.07.2007 Art. 4 geändert 01.07.2007 2007_072
03.07.2007 Art. 51 geändert 01.07.2007 2007_072
08.01.2008 Art. 7 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 53 geändert 01.01.2008 2008_001
21.06.2010 Art. 1 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 1a eingefügt 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 5 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 11a eingefügt 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 26 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 27 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 53 geändert 01.07.2010 2010_073
30.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 7 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 53 geändert 01.01.2011 2010_153
15.11.2017 Art. 4 geändert 01.01.2018 2017_107
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.2017 Art. 7 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 10 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 15 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 17 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 20 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 23 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 24 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 26 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 29 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 35 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 40 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 42 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 45 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 47 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 49 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 50 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 51 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 52 geändert 01.01.2018 2017_107
18.02.2022 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 49 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.04.1997 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 147 / d 148
Art. 1 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 1a eingefügt 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 4 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072
Art. 4 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 5 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 6 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 7 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 7 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 7 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 7 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 7 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 8 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 8 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 10 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 10 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 11 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 11 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 11a eingefügt 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 13 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 15 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 15 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 16 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 17 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 17 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 20 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 20 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 23 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 23 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 24 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 24 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 26 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 26 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 26 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 27 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 27 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 27 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 29 geändert 28.06.2005 01.07.2005 2005_070
Art. 29 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 30 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 31 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 32 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 35 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 35 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 40 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 40 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 42 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 42 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 45 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 45 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 47 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 47 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 48 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 49 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 49 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 49 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 49 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 49 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 50 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 50 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 51 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 51 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072
Art. 51 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 51 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 52 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 52 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 52 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 52 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 53 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 53 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 53 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
